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Autor Thomas Kujawa
Datum 08.11.04, 21:30
Betreff Anträge auf Kinderzuschlag jetzt stellen


Neue familienpolitische Leistung für Geringverdiener wird ab 1.1.2005
ausgezahlt

Ab dem 1. Januar 2005 haben gering verdienende Eltern Anspruch auf eine neue
gezielte familienpolitische Leistung. Der Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro
pro Kind und Monat tritt zeitgleich mit dem neuen Arbeitslosengeld II in
Kraft. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend rät
gering verdienenden Eltern, jetzt einen Antrag auf den Kinderzuschlag bei
der Familienkasse der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen. Die
Familienkasse prüft dann, ob ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags
besteht.

Eltern mit geringem Einkommen sind derzeit für den Lebensunterhalt ihrer
Kinder oft auf ergänzende Sozialhilfe bzw. ab Januar 2005 auf
Arbeitslosengeld II angewiesen. Eltern sollen aber nicht wegen ihrer Kinder
von staatlichen Fürsorgeleistungen abhängig sein. Der Kinderzuschlag führt
dazu, dass diese Eltern künftig aus dem Bezug des Arbeitslosengelds II
herauskommen.
Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren
eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre
minderjährigen Kinder. Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich
154 Euro und ggf.
Wohngeld deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern.

Der Kinderzuschlag bietet einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit, da das
Einkommen der Eltern, das den eigenen Bedarf übersteigt, nur teilweise auf
den Kinderzuschlag angerechnet wird. Drei von zehn Euro verbleiben davon bei
den Eltern.

Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt
von individuellen Verhältnissen ab, insbesondere auch von der Höhe der Miete
und etwaigen Mehrbedarfen. Informationen geben die Familienkassen der
örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit. Grundsätzlich gilt, dass Eltern
zumindest über so viel eigenes Einkommen verfügen müssen, dass sie für sich
selbst nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Besteht das Einkommen
aber derzeit ausschließlich aus Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bzw.
zukünftig ausschließlich Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, wird kein
Kinderzuschlag gezahlt, weil er nicht ausreicht, die gesamte Familie aus dem
Arbeitslosengeld II-Bezug herauszuführen.

Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden. Antragsformulare und
Informationsmaterial sind im Internet (www.kinderzuschlag.de
) oder bei den Familienkassen der örtlich
zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich. Damit alle Berechtigten die
Leistung pünktlich zum 1. Januar 2005 erhalten können, sollte ein Antrag so
bald als möglich gestellt werden.




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