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Beitrag 38 von 84 (45%)
Autor
Jens Rehde
Datum
08.05.04, 06:16
Betreff
Ebay-Vertipper
Quelle:
http://www.pcwelt.de/ratgeber/recht/39646/
Ebay-Vertipper
Von Birgit Götz / 29.04.2004
Sie stellen in Ebay einen Artikel für 1 Euro ein. Versehentlich tragen Sie 1 Euro nicht als Startpreis, sondern unter "Sofort-Kaufen" ein. Sie bemerken den Fehler erst, als Sie die Mail für einen erfolgreichen Verkauf erhalten.
Sofort schreiben Sie dem Käufer, dass hier ein Irrtum vorliegt. Der Käufer besteht aber darauf, die Ware für 1 Euro zu bekommen, und droht mit dem Anwalt. Was ist jetzt zu tun?
Vertipper und Zahlendreher lassen manches Produkt bei Online-Auktionen und in Online-Shops zum Superschnäppchen werden. Doch die Käufer freuen sich meist zu früh. Laut Rechtsanwalt Johannes Richard kommt in solchen Fällen in der Regel kein wirksamer Kaufvertrag zustande, wie auch eine Entscheidung des OLG Frankfurt/Main zeigt. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es jedoch nicht. Im Einzelfall gilt die – so RA Richard – beliebte Juristenantwort: "Kommt drauf an."
Was tun?
Trotzdem: Sind Sie Verkäufer, müssen Sie die Ware nicht zum Schleuderpreis abgeben, sondern dürfen den Kaufvertrag anfechten. Das gilt für Verkäufe in Online-Auktionen genauso wie für Angebote in Online-Shops. Dazu müssen Sie dem Käufer unverzüglich mitteilen, dass die Ware irrtümlich zum falschen Preis angeboten wurde und für diesen Preis nicht verkauft wird.
Sie dürfen den Kaufvertrag auch dann noch anfechten, wenn Ihr System nach Eingang einer Bestellung sofort eine automatische Bestätigungsmail an den Käufer geschickt hat. Bei Bestätigungsmails sollten Sie darauf achten, dass Sie darin lediglich den Eingang der Bestellung bestätigen und nicht die Bestellung selbst. Als Betreiber eines Online-Shops sollten Sie außerdem darauf hinweisen, dass Angebote freibleibend und Irrtümer vorbehalten sind.
Und was können Sie als Käufer tun? Meistens nicht mehr, als den Irrtum zu verzeihen. Und sich nach einem anderen günstigen Angebot umsehen.
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