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Kinderunterhalt - Lehrlingslohn

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Autor Beitrag
pascale*
Vielschreiber


Beiträge: 62
Ort: in der mitte des aargaus

Kinder:: zwei käfer (art kommt auf die stimmung an) 16 und 10
Zivilstand:: frisch verheiratet
Alleinerziehend seit:: geschieden vom kindsvater seit 20.05.05


New PostErstellt: 10.05.06, 13:45  Betreff: Kinderunterhalt - Lehrlingslohn  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

bevor ich mich selber schlau machen konnte, ist der vater von unseren jungs angetrabt gekommt mit der frage ob er weniger bezahlen müsse wenn der "grosse" in die lehre kommt und selber etwas verdient?

im scheidungsurteil ist nichts dergleichen festgehalten (.... bis zur mündigkeit, bzw. bis zum abschluss der ordentlichen ausbildung oder bis zum vorzeitigen eintritt in die volle erwerbsfähigkeit). zudem bin ich schon auch der meinung, dass der lehrlingslohn keinen einfluss auf den kinderunterhalt hat. aber ich möchte es deutsch und deutlich, schwarz auf weiss haben.

kann mir jemand mit rat weiterhelfen?

lg pascale*

ps. mein ex muss seit 2 monaten infolge wiederverheiratung für mich nichts mehr bezahlen, hat also ca. 700 franken pro monat mehr zur verfügung!




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denke immer an das licht am ende des tunnels,
auch wenn es noch so klein ist,
es ist doch noch sichtbar und wird sicher wieder grösser.
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angelface
Experte


Beiträge: 663



New PostErstellt: 10.05.06, 15:02  Betreff: Re: Kinderunterhalt - Lehrlingslohn  drucken  weiterempfehlen

gleich vorweg: zwischen dem anspruch auf nachehelichen unterhalt für den partner/die partnerin und dem anspruch der kinder auf unterhalt gibt es keinen zusammenhang. es sind zwei verschiedene gläubiger und somit spielt es absolut keine rolle in bezug auf den kinderunterhalt, wenn dein ex für dich nicht mehr bezahlen muss.

die frage deines ex, ob er weniger bezahlen müsse, wenn der grosse in die lehre kommt und selber etwas verdient, lässt sich mit einem ganz klaren "NEIN" beantworten.
seine verpflichtung auf unterhalt basiert auf dem scheidungsurteil und der darin getroffenen regelung. an diese muss er sich halten, bis allfällig ein anderes urteil in der sache vorliegt.

zum üblichen zeitpunkt des lehrantritts ist das kind nicht volljährig. er könnte dann rein theoretisch eine klage auf abänderung dieses punktes im scheidungsurteil einreichen und die herabsetzung des unterhaltes für das kind zu verlangen. in der folge würde das einkommen des kindes geprüft und allenfalls in die berechnungen einbezogen. der vater müsste aber auch damit rechnen, dass seine finanzielle situation (allfällig zwischenzeitlich höheres einkommen, nebenerwerb etc.) ebenfalls geprüft wird und dass daraus ein höherer grundanspruch für das kind resultiert. der schuss könnte also für ihn auch nach hinten los gehen. ob er das riskieren will, wäre seine sache.

wird das kind volljährig, könnte der vater ebenfalls auf reduktion des unterhaltsanspruches klagen. dann müsste er diese klage gegen das betreffende kind selbst einreichen. in der folge käme es auch zu einer prüfung und neuberechnung. er ginge damit dasselbe risiko ein...

allenfalls wäre zu bedenken, wie weit sich dein einkommen, welches in einer neuberechnung ebenfalls berücksichtigt würde, verändert hat. ist dies massiv gestiegen (z.b. durch vermehrte berufstätigkeit), könnte es tatsächlich zu einer verschiebung zu seinen gunsten kommen.

von sich aus ändern darf er jedoch die unterhaltsbeiträge in keinem fall. er müsste klagen....





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pascale*
Vielschreiber


Beiträge: 62
Ort: in der mitte des aargaus

Kinder:: zwei käfer (art kommt auf die stimmung an) 16 und 10
Zivilstand:: frisch verheiratet
Alleinerziehend seit:: geschieden vom kindsvater seit 20.05.05


New PostErstellt: 10.05.06, 15:33  Betreff: Re: Kinderunterhalt - Lehrlingslohn  drucken  weiterempfehlen

salü angelface

dass zwischen den kinder- und dem frauenunterhalt keine rechtliche verbindung besteht stimmt schon. ch habe aber die einstellung, dass der frauenunterhalt die vermehrte kinderbetreuung abdecken sollte und nicht mehr (wäre bei mir auch mit dem alter der kinder weniger geworden). aber ich finde es dennoch daneben, dass mein ex kaum hat er einiges mehr zur verfügung wieder jammern kommt, er wäre froh müsste er noch weniger bezahlen. es ist nicht meine entscheidung, seinen job zu wechseln in einen wo er weniger verdienen wird (keine spesen (welche nicht in sein einkommen eingerechnet wurden) und evt. kein geschäftsauto mehr!).

das NEIN von dir höre ich gerne, nur kann ich mich nicht einfach so darauf verlassen. hoffe aber mal, dass meinem ex der hinweis auf das scheidungsurteil (ist erst jährig) genügen wird.

lg pascale




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angelface
Experte


Beiträge: 663



New PostErstellt: 10.05.06, 17:12  Betreff: Re: Kinderunterhalt - Lehrlingslohn  drucken  weiterempfehlen

hoi pascale

zum nachehelichen unterhalt für dich dürfte die sache - so keine "angelface-konvention" hast, klar sein:

Art. 130 ZGB
1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2 Vorbehältlich einer anderer Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.

da ich annehme, dass keine Art. 130 Abs. 2 ZGB entsprechende regelung in deinem scheidungsurteil oder der genehmigten konvention hast, erübrigt sich das thema schlicht und einfach durch die heirat...

zur forderung nach senkung des kinderunterhaltes mit der begründung lehrlingslohn:

das bundesgericht hat in einem urteil von ende märz 2006 festgehalten, dass die in einem scheidungsurteil festgelegten unterhaltszahlungen für kinder gültig bleiben, auch wenn das kind in erstausbildung stehend volljährig wird. bis das "kind" volljährig ist müsste er gegen dich, danach gegen das kind auf abänderung des unterhaltsanspruches klagen.

interessant dazu ebenfalls ein bundesgerichtsurteil von ende märz 2006. die tochter, volljährig und in ausbildung stehend verdient CHF 1000.00 im monat und lebt im haushalt der mutter. der vater war der meinung, die tochter müsste sich mit Fr. 250.00 am haushalt beteiligen, zumindest müsse sie (die mutter) sich das (einkommensseitig) anrechnen lassen. die rechtsvertretung argumentierte: "Mit einem Lehrlingslohn von Fr. 1000.00 bei einer 20-jährigen Frau liessen sich jedoch keine "grossen Sprünge" machen, welche das Bezahlen eines Mietkostenanteils erlauben würde."
das bundesgericht bezeichnete diesen standpunkt als "nicht bundesrechtswidrig".
die eigene leistung eines kindes darf bei der berechnung der kinderunterhaltsbeiträge zwar berücksichtigt werden (Art. 285 ZGB), berücksichtige dies aber in diesem verfahren nicht, weil die klage des vaters gegen die mutter und nicht gegen die volljährige tochter ging. dazu ist Abs. 1 des besagten artikels interessant:

"Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen."

in einem verfahren würde demgemäss das einkommen des Kindes (lehrlingslohn) berücksichtigt, doch hätte der unterhaltsverpflichtete sich auch seine "leistungsfähigkeit" und nicht das, was er momentan verdient, anrechnen zu lassen.
mit dem eintritt in die lehre verändern/erhöhen sich auch die bedürfnisse des kindes. diese "mehrbedürfnisse" deckt es in der regel durch seinen lehrlingslohn, womit die wahrscheinlichkeit, dass dies grund für eine unterhaltssenkung wäre, schon mal gering ist. und wenn ich deine beschreibung seines "einkommensverhaltens" lese und daran denke, dass er sich die leistungsfähigkeit anrechnen lassen müsste... an seiner stelle wäre ich das mehr als nur vorsichtig mit einem verfahren...





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purple
Experte


Beiträge: 211



New PostErstellt: 11.05.06, 13:51  Betreff: Re: Kinderunterhalt - Lehrlingslohn  drucken  weiterempfehlen

sali Pasi

bei uns ist's im urteil so festgehalten...

dass paps 1/3 des erzielten lehrlingslohnes weniger zahlt (und ich diesen anteil wiederum bei sohnemann 'einkassieren' könnte)

en liebe gruess

Purple

 





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