hoi pascale
zum nachehelichen unterhalt für dich dürfte die sache - so keine "angelface-konvention" hast, klar sein:
Art. 130 ZGB
1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2 Vorbehältlich einer anderer Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
da ich annehme, dass keine Art. 130 Abs. 2 ZGB entsprechende regelung in deinem scheidungsurteil oder der genehmigten konvention hast, erübrigt sich das thema schlicht und einfach durch die heirat...
zur forderung nach senkung des kinderunterhaltes mit der begründung lehrlingslohn:
das bundesgericht hat in einem urteil von ende märz 2006 festgehalten, dass die in einem scheidungsurteil festgelegten unterhaltszahlungen für kinder gültig bleiben, auch wenn das kind in erstausbildung stehend volljährig wird. bis das "kind" volljährig ist müsste er gegen dich, danach gegen das kind auf abänderung des unterhaltsanspruches klagen.
interessant dazu ebenfalls ein bundesgerichtsurteil von ende märz 2006. die tochter, volljährig und in ausbildung stehend verdient CHF 1000.00 im monat und lebt im haushalt der mutter. der vater war der meinung, die tochter müsste sich mit Fr. 250.00 am haushalt beteiligen, zumindest müsse sie (die mutter) sich das (einkommensseitig) anrechnen lassen. die rechtsvertretung argumentierte: "Mit einem Lehrlingslohn von Fr. 1000.00 bei einer 20-jährigen Frau liessen sich jedoch keine "grossen Sprünge" machen, welche das Bezahlen eines Mietkostenanteils erlauben würde."
das bundesgericht bezeichnete diesen standpunkt als "nicht bundesrechtswidrig".
die eigene leistung eines kindes darf bei der berechnung der kinderunterhaltsbeiträge zwar berücksichtigt werden (Art. 285 ZGB), berücksichtige dies aber in diesem verfahren nicht, weil die klage des vaters gegen die mutter und nicht gegen die volljährige tochter ging. dazu ist Abs. 1 des besagten artikels interessant:
"Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen."
in einem verfahren würde demgemäss das einkommen des Kindes (lehrlingslohn) berücksichtigt, doch hätte der unterhaltsverpflichtete sich auch seine "leistungsfähigkeit" und nicht das, was er momentan verdient, anrechnen zu lassen.
mit dem eintritt in die lehre verändern/erhöhen sich auch die bedürfnisse des kindes. diese "mehrbedürfnisse" deckt es in der regel durch seinen lehrlingslohn, womit die wahrscheinlichkeit, dass dies grund für eine unterhaltssenkung wäre, schon mal gering ist. und wenn ich deine beschreibung seines "einkommensverhaltens" lese und daran denke, dass er sich die leistungsfähigkeit anrechnen lassen müsste... an seiner stelle wäre ich das mehr als nur vorsichtig mit einem verfahren...