Erst mal danke für die Rückmeldung - eigentlich war die Antwort schon fast zu erwarten, hat mich die Vorahnung wenn auch nicht in den richtigen Amtsbezirk so doch in den richtigen Kanton geführt...
- Unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Mundwerkes der beteiligten Personen muss die Vormundschaftsbehörde bei unehelichen Kindern eine Unterhaltsregelung treffen. Wird die Vaterschaft anerkannt doch weigert sich der betreffende Herr die Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen und möchte die VB (nicht zuletzt auch mit Blick auf die künftige Beziehung zwischen Vater und Kind) einen Prozess vermeiden, so setzt sie einen Betrag fest, welcher ihr angemessen erscheint. Bei den CHF 630.00 in Deinem Fall dürfte es sich um den damaligen AHV-/IV-Ansatz für eine Kinderwaisenrente als Basis gehandelt haben.
Dazu, dass die Vormundschaftsbehörde eine Indexklausel zum Ausgleich der Teuerung in ihren Entscheid aufgenommen hat, muss man ihr schon fast gratulieren, ist dies bei diesen Behörden bei weitem nicht überall der Fall..
- Weshalb Du so lange Zeit gewartet hast, den Teuerungsausgleich auf Basis der Index-Klausel nachzufordern, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Die Idee, den Unterhaltsverpflichteten vorab per eMail zu informieren und um einen Lösungsvorschlag zu bitten, war soweit sicher gut. Offenbar scheint Euer Kontakt jedoch zu Exzessen zu neigen, was sich aus seiner Reaktion, mit Alimentenreduktion zu drohen schliesse, was dann wiederum dazu führte, dass Du eine Anwältin eingeschaltet hast. In der Folge ging es, so entnehme ich Deiner Beschreibung, nicht mehr um die Nachforderung der Teuerung sondern um die Höhe der Unterhaltsbeiträge - das sind zwei völlig verschiedene Dinge:
1. Nachforderung der Teuerung auf Unterhaltsbeiträgen
- Deine Berechnung der Nachforderung ("in den letzten 8 Jahren aufgelaufene Indexierungsbeiträge Fr. 2000.00) hält - da braucht man nicht mal nachzurechnen - nicht stand, da das Nachforderungsrecht nach 5 Jahren erlischt. Demnach wäre hier der korrekte Betrag erst noch zu errechnen...
- Diese Forderung - natürlich korrekt berechnet - kann ohne weiteres auf dem ordentlichen Betreibungsweg geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage ist die Indexklausel im Entscheid der Vormundschaftsbehörde. Beträge und Fälligkeiten sind bekannt und Verfall ist gegeben. Zwar könnte der Schuldner auf den Zahlungsbefehl mit einem Rechtsvorschlag reagieren, hätte jedoch in der Fortsetzung keine reelle Chance, da der Rechtstitel ausreicht. Er würde sich allenfalls noch zusätzliche Kosten selbst einhandeln.
- Indem der Unterhaltsverpflichtete eine Klage auf Herabsetzung des Unterhaltes einreicht, befreit ihn diese keineswegs von der Verpflichtung, die ausstehenden Teuerungsbeträge der letzten 5 Jahre zu begleichen. Das eine hat (insbesondere auch rückwirkend) nichts mit dem anderen zu tun.
--> bleibt die Frage offen, ob er nun die Teuerung endlich nachbezahlt hat...
2. Klage auf Herabsetzung/Gegenklage auf Neuberechnung des Unterhaltes
- Grundsätzlich hat jede unterhaltsverpflichtete Person die Möglichkeit, auf Herabsetzung zu klagen, wie dies jede unterhaltsempfangende Person die Möglichkeit hat, auf (gewünschte) Erhöhung tun kann. Die klagende Person sollte einfach daran denken, dass die Klage nur Aussicht auf erfolg hat, wenn sich eine dauerhafte Veränderung des Unterhaltsbeitrages um mindestens 20 % ergibt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die klagende Person damit rechnen, nicht nur ihr Ziel nicht zu erreichen, sondern auch die Gerichts- und die Parteikosten übernehmen zu müssen/dürfen/sollen.
- Auf seine Klage auf Herabsetzung mit einer Gegenklage auf Neuberechnung zu antworten ist - man verzeihe mir die despektierliche Formulierung - schlichter Blödsinn:
Klagt der Unterhaltsverpflichtete auf Herabsetzung, so muss er entweder beweisen, dass sein Einkommen dauerhaft so gesunken ist, dass die Reduktion min. 20 % betragen wird oder dass das Einkommen der Mutter derart gestiegen ist, dass es ihn mindestens um denselben Prozentsatz entlastet. Legt er nicht alle Einkommensquellen offen, muss er damit rechnen, dass die Gegenpartei seine "Nebeneinkünfte" auf den Tisch bringt, und/oder, wenn das deklarierte Einkommen zu tief ist, er sich gemäss Bundesgericht das anrechnen lassen muss, was er zu verdienen in der Lage wäre.
Die Gegenklage auf Neuberechnung ist schlicht unnötiger und u.U. sogar gefährlicher Aktionismus. Aufgrund der Klage auf Herabsetzung wird ohnehin neu berechnet und die Gegenklage auf Neuberechnung kann für sich selbst sogar zu einer Reduktion des Unterhaltsführen. Abgesehen davon: Klage und Gegenklage im selben Verfahren kann dazu führen, dass die Gerichtskosten hälftig und jeweils die eigenen Partei-(Anwalts)-Kosten zu tragen sind.
- So ich richtig interpretiere, ist das Spiel "Klage auf Herabsetzung / Gegenklage auf Neuberechnung" immer noch im Gang und er wurde nun schon zum dritten Mal vom Gericht aufgefordert, seine Buchhaltung vorzulegen, hat dies aber bis heute nicht gemacht.
Zu klagen und nach mehrfacher Aufforderung die Zahlen nicht zu liefern, also den Beweis schuldig zu bleiben, kommt bei den Gerichten selten bis gar nie gut an. Zwar erstaunt mich die "Aufforderungsgeduld" des Gerichtes etwas, reicht er die Unterlagen aber auch weiterhin nicht ein, wäre damit zu rechnen, dass seine Klage abgewiesen wird und er die Verfahrenskosten übernehmen muss.
Bliebe dann noch die Gegenklage auf Neuberechnung offen: Es ist, so die konkreten Zahlen des Unterhaltsverpflichteten nicht vorliegen, dem Gericht überlassen (Ermessensspielraum), welchen Betrag es als Einkommen auf dessen Seite annimmt (BGer: Der Unterhaltsverpflichtete hat sich anrechnen zu lassen, was er zu verdienen in der Lage ist). Deshalb ist kaum abzuschätzen, was dabei rauskommt. Eine Senkung ist weniger zu erwarten, eine Erhöhung hätte eine gewisse Chance, ein Gleichbleiben des bisherigen Betrages ist aber auch gut denkbar.
Im Endeffekt bleibt nur, entweder die Gegenklage zurückzuziehen, was sehr wahrscheinlich Kosten mit sich bringen würde, oder tatsächlich abzuwarten, was das Gericht nun aus der Sache macht. Zweiteres scheint nun jenes zu sein, was Deine Anwältin macht: warten.
3. Zur Nebeneinkünften, GmbH etc.
- Die Sammlung der Nebeneinkünfte würde nur dann einen Sinn ergeben, wenn diese bei der Kontrolle der eingereichten Unterlagen nicht aufscheinen würden oder wenn Du beweisen könntest, dass die Angaben falsch sind. So die Auftritte öffentlich sind, wäre dies z.B. durch die Werbung der entsprechenden Lokale möglich. Erfolgen diese privat (z.B. Firmenanlässe, Hochzeiten etc.) wirds schwierig. Die Auftritte jedoch mit "24 oder 12 x Fr. 1'000.00) zu rechnen wird jedoch kaum Stand halten, da er von den Auftritten seine Kosten (Reise, Verpflegung, Unterkunft etc) abziehen könnte.
- Deine ganze Argumentation, über die GmbH würde er sein Einkommen tief halten, hält nicht Stand. Die GmbH ist eine Personengesellschaft. Zwar kann er innerhalb der GmbH im steuergesetzlichen Rahmen Abschreibungen auf Materiallager tätigen, doch für die Einkommensberechnung kommt der Gewinn, die Privatbezüge wie auch der Vermögenszuwachs zum Zug. Dies taucht dann auch in der Steuererklärung auf, wobei die Steuerämter, so jemand ein unmöglich tiefes Einkommen deklariert, dazu angehalten sind, eine (Lebens-)Aufwandsbesteuerung zu erstellen und auf dieser Basis die Steuern zu erheben.
Einen Anspruch auf Herausgabe seiner Steuerangaben hast Du im übrigen nicht.
- Ob Deine Anwältin und Du in der Lage sind, den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich dauerhaft soviel mehr verdient, dass eine Anpassung des Unterhaltes nach oben erfolgen muss, hättet Ihr Euch vor der Gegenklage überlegen sollen/müssen. Die Chancen, einen solchen Nachweis zu führen, sind grundsätzlich sehr gering, da Vermutungen nichts bewirken und Beweise (Belege) kaum beizubringen sind.
Es bliebe demnach allenfalls nur die Argumentation, dass er sich anrechnen lassen muss, was er zu verdienen in der Lage wäre (sofern er dem Gericht unrealistische Zahlen vorlegt und/oder Nebeneinkünfte nicht deklariert). Gut begründet formuliert könnte dies, je nach Richter, noch eine gewisse Chance haben.
- Dass die Anwältin einen Deal mit der Gegenseite hat, schliesse ich völlig aus. Sie ist zwangsläufig auf Aktionen und Reaktionen der Gegenseite und des Gerichts angewiesen und zum Warten "verdonnert". Sie nutzt offenbar auch den Umstand, dass das Gericht die Gegenseite mehrfach erfolglos zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat. Allenfalls dürfte Sie das Gericht nun nach dem dritten erfolglosen Versuch auffordern, aufgrund einer Einschätzung (die sie vorgibt und entsprechend begründet) ein Urteil zu fällen.
In diesem Sinne - Gerichtsverfahren brauchen Zeit, Geduld und Nerven. Überleg Dir das doch nochmal in Ruhe. Und beachte, dass die Nachforderung Teuerung nichts mit Anpassung von Unterhalt zu tun hat.