unter anderem weil es sich ganz anders liest, ist es, so wie es in deinem beitrag steht, auch was anderes:
Ursprünglich kannte man in Trennungs- und Scheidungsurteilen die Konkubinatsklausel gar nicht. Um finanziell möglichst zu profitieren, sind primär Frauen dazu übergegangen, zwar mit einem neuen Partner zusammen zu ziehen, jedoch nicht zu heiraten (und damit die Kosten zu senken), um finanziell möglichst zu profitieren.
Dies wurde dann als Missbrauch der Unterhaltspflicht erkannt und das BGer hat vor Jahren befunden, dass ein Konkubinat von 5 Jahren als soweit gefestigte und dauerhafte Beziehung anzusehen ist, dass dies eine Reduktion oder eine Beendigung der Unterhaltspflicht für Ex-Partner rechtfertigt. Daher im Urteil der Nebensatz "lebt sie mehr als 5 Jahre mit einem Partner zusammen..."
Da in der Realität die Konkubinate sehr oft wesentlich schneller eingegangen wurden, die Kostensenkung für unterhaltsberechtigte Ex-PartnerInnen also faktisch auch wesentlich schneller eintrat, wurden immer häufiger sogenannte "Konkubinatsklauseln" in den Konventionen und Urteilen berücksichtigt.
Grundlage ist demnach also die Kostensenkung (z.B. Miete,weil davon ausgegangen wird, dass der Konkubinatspartner für seinen Teil aufkommt, Telefongrundgebühren etc.) und das zieht sich wie ein roter Faden durch die Gesetzgebung:
- Kommt es zu einer Trennung und eine der beiden Parteien lebt zum Zeitpunkt der Scheidung in einem Konkubinat, werden für die Unterhaltsberechnung entsprechend reduzierte Sätze (die Hälfte des Ansatzes für Ehepaare bzw. zwei erwachene Personen im selben Haushalt des Grundbetrages gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten) eingesetzt.
- Kommt es zu einer Lohnpfändung bei einem der Konkubinatspartner, wird ebenfalls nicht der Grundbetrag für eine alleinstehende Person sondern die Hälfte des Betrages für Paare wie oben verwendet.
- beansprucht ein Konkubinatspartner Sozialhilfe wird ebenfalls nicht von Ansätzen ausgegangen, welche für eine allein in einem Haushalt lebende Person definiert wurden sondern es werden "Paarbeträge" verwendet, welche dann u.U. auch zu einer effektiven Unterstützung durch den Konkubinatspartner führen.
Selbst wenn das Wort "Konkubinat" in der Klausel im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt wäre, ist klar, dass es genau darum geht. Und unter "Konkubinat" wird allgemein das "zusammen in einem Haushalt" leben verstanden, was sich auch in der Gesetzgebung klar bemerkbar macht.
Ob und seit wann sich jemand in einer neuen, nennen wir es "intensiven emotionalen Beziehung" befindet, spielt als in diesem Punkt überhaupt keine Rolle. Das wäre, käme es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, ein schlicht in keiner weise prüfpares Kriterium und Gerichte sind keine Spielgruppen sondern eine Institution, welche sich möglichst an Sachbeweise hält.
Der Wunsch, die "Frauenalimente ab sofort zu stoppen" ist zwar grundsätzlich verständlich. Nun aus einem "zusammen leben" - sprich Konkubinat - ein "Beziehung" machen zu wollen, kann allenfalls ein untauglicher Versuch sein.
Und versuchen kann man ja mal.
Geht die Unterhaltsberechtigte auf diesen "Versuch" ein und akzeptiert die Einstellung der Unterhaltszahlungen u.U. sogar schriftlich, wäre er tatsächlich "fein raus". Weist die Unterhalsberechtigte den "Versuch" zurück, hat er natürlich die Möglichkeit, zu versuchen, dies auf dem Klageweg durchzusetzen, müsste dann aber, wenn er sich auf diese Klausel beruft, dieses Konkubinat nachweisen.
Haben die vermeintlichen Konkubinatspartner aber unterschiedliche Wohnsitze und wie hier noch in verschiedenen Kantonen, dürfte dieser Nachweis wirklich sehr problematisch werden und das Prozessrisiko wäre schlicht zu hoch. Aber - wenn jemand unbedingt meint und will... könnte er es ja.... versuchen...