hoi sarabella
nachdem ich die geschichte, die du hier von deinem guten freund erzählst, mehr als einmal gelesen habe, muss ich beim mir selbst eine mehr als zwiespältige position feststellen. bevor ich meine ansicht zur sache selbst darstelle, gestatte mir eine gewisse emotion loszuwerden:
als ich las, er hätte ganz frisch ein geschäft eröffnet und kaum kraft und zeit, sich zu informieren, kam mir eine szene in den sinn, die sich vor vielen, vielen jahren während der sogenannten überlebensübung in der rs ereignete. damals sagte ein offizier zu einem meiner rs-kollegen, der laut fluchend erklärte, er könne nicht mehr weiter: "solange du noch genug energie zum jammern hast, bist du noch lange nicht am ende". vielleicht sollte sich dein guter freund doch mal überlegen, wo und wofür er seine energie denn einsetzt. und die kombination von "keine energie weil geschäft eröffnet und er würde das kind sogar gerne alleine aufziehen" löst bei mir irgendwie schüttelfrost aus.
aber zur sache:
seit einiger zeit wird von den vormundschaftsbehörden bei nicht verheirateten eltern nicht nur die vaterschaftsanerkennung und die unterhaltsverpflichtung niedergelegt. viele ämter erarbeiten gleichzeitig eine regelung des umgangsrechtes für den nicht verheirateten vater. ob dies bei deinem freund auch so gehandhabt wurde, bleibt mal offen. in jedem fall stimmt die aussage "in der lieben schweiz hätten keine rechte" nun mal gar nicht. in den rechten eines vaters gibt es hingegen grenzen:
- der vater kann, egal ob geschieden oder unverheiratet, der mutter nicht verbieten, ihren wohnort zu wechseln. selbst dann nicht, wenn sich der neue wohnort im ausland (hier irland) befindet.
- der vater kann die mit ihm nicht verheiratete mutter auch nicht zwingen, auf eine weiterbildung oder ein studium im ausland zu verzichten.
- der vater kann die mit ihm nicht verheiratete mutter auch nicht zwingen, ihm das gemeinsame kind zur wahrnehmung seines umgangsrechtes von irland in die schweiz zu bringen.
- eine kindesentführung liegt offensichtlich nicht vor, zumal sich das kind bei seiner obhutsberechtigten mutter befindet.
- eine "übernahme der elterlichen sorge" damit der vater das kind "allein aufziehen kann" steht ohnehin ausserhalb jeder diskussion. zudem würde es an der geographie nichts ändern und lediglich dasselbe problem vom vater auf die mutter verlagern.
nun ist es aber so, dass nicht nur der vater ein umgangsrecht mit dem kind hat, sondern das kind hat auch ein umgangsrecht mit seinem vater. dies bedeutet:
- die mutter darf das recht des kindes auf umgang mit dem vater - immer noch nach hiesigem recht, nicht einfach unterbinden.
ob die mutter aber tatsächlich das umgangsrecht behindern würde, wenn der vater in irland auftaucht und sein kind besuchen will, ist hier ebenfalls völlig offen.
für mich bleibt in der ganzen sache eigentlich nur die frage nach der organisation des umgangsrechtes über diese zugegebenermassen relativ weite distanz.
zwar zweifle ich daran, ob mit internationalem recht oder bilateralen abkommen zwischen der schweiz und irland in einem solchen fall etwas zu machen wäre, doch könnte man sich da bei einem auf diesen rechtsbereich spezialisierten anwalt informieren. diese finden sich z.b. über die kantonalen anwaltsverbände.
für mich persönlich wäre aber in diesem fall der juristische weg selbst dann der allerletzte, wenn der anwalt mir eine hohe chance auf irgend einem schleichweg vorhersagen würde. mit einer rechtlichen auseinandersetzung mit anwälten und gerichten in der schweiz und dem ausland, wird's nicht nur mehr als kompliziert sondern es wäre mit heftigstem widerstand der mutter zu rechnen - was auch wieder verständlich wäre. die fronten würden nur noch härter.
in der position deines guten freundes wäre es mir am nächsten, in den nächsten flieger zu hocken (es gibt auch billigflüge nach irland und auch für ferien ist das land sehr, sehr schön), zu kind und mutter hinzufliegen und möglichst ruhig das problem zu besprechen um eine gemeinsame lösung zu finden. die zeit, liebe sarabella, die müsste einfach sein - geschäft hin oder her.
in diesem sinne - guten flug