hoi herzdame
sich bei einem anwalt auskunft zu holen, wenn unterhaltszahlungen gar nicht oder unregemässig kommen, wäre ja eigentlich noch verständlich. der antrag auf unentgeltliche prozessführung und die die erste rechnung des anwalts sind schon etwas seltsam - wobei natürlich die persönlichen verhältnisse sowohl der verpflichteten person wie auch der emfangenden seite eine wesentliche rolle spielen.
die beiden papiere, die deine kollegin von ihrem anwalt bekommen haben, stehen nur sehr bedingt im zusammenhang:
anwaltsrechnung
hier stellt sich die frage, ob der anwalt diese für die bereits erfolgte beratung oder als kostenvorschuss für ein verfahren stellt. wäre es ersteres, so wäre es eigentlich eine "normale rechung" für erbrachte leitung (was nichts über die qualität der leistung sagt).
ist es zweiteres, wäre es eine vorschussrechnung, wie sie in vielen kantonen "standesüblich" ist, damit sich der herr anwalt weiter bewegt. offen ist die frage, welches verfahren der herr anwalt durchziehen will bzw. welchen auftrag er von seiner mandantin hat. hat sie ihm einen solchen, auch mit entsprechender vollmacht erteilt, wird der kostenvorschuss fällig.
die geschichte "unentgletliche prozessführung" ist dagegen eine andere.
unentgeltliche prozessführung
personen, deren vermögen und einkommen sehr tief liegen, so dass sie sich einen anwalt eigentlich nicht "leisten" könnten, können bei gericht einen antrag auf unentgeltliche prozessführung stellen. die details sind je nach kantonaler prozessordnung etwas anders, beinhalten im gesamten gesehen jedoch folgende grundsätze:
- der gesuchsteller/die gesuchstellerin muss einnahmen und vermögen deklarieren. auch die ausgaben sind anzugeben - ähnlich einer unterhaltsberechnung.
- in den meisten kantonen muss der gesuchsteller/die gesuchstellerin mit dem formular auch zur gemeinde, welche ihrerseits die letzten einkommens- und vermögenszahlen aus der letzten steuerrechnung einträgt und bestätigt.
- aufgrund dieser aufstellung und in relation zum betreibungsrechtlichen existenzminimum (in manchen kantonen gibt's zusätzliche freibeträge), berechnet das gericht die berechtigung.
liegt das einkommen unterhalb der finanziellen grenze (existenminimum inkl. allenfalls freibeträge) wird in aller regel unentgleltliche prozessführung bewilligt. die gerichtskosten und die parteikosten im rahmen eines bestimmten tarifs werden dann vom staat übernommen.
liegts darüber kann ein "nein" rauskommen oder eine zwischenvariante mit rückzahlungspflicht (auch schon gesehen :-)). ein "nein" wird auch rauskommen, wenn die beabsichtigte klage von grund auf schon kaum aussichten auf erfolg hat.
zeitlicher ablauf
es kann also durchaus passieren, dass man mit gutem mut ein verfahren beginnt und parallel den antrag auf unentgeltliche prozessführung eingibt, wobei der entscheid über die bewilligung der UP erst sehr spät vorliegt und man bis dahin diverse zahlungen an anwälte geleistet hat bzw. dann auch die rechnung über den kostenvorschuss zum gerichtsverfahren kommt. es ist wirklich seeeehr individuell.
hoffe, die infos entsprechen dem, was deine kollegin sucht. mich persönlich würde einfach interessieren, weshalb sie in einem solchen fall gleich als erstes zum anwalt ist oder ob sie die anderen möglichkeiten vorher ausgeschöpft hat.