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Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes

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Montana
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New PostErstellt: 24.11.07, 12:57  Betreff: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Nachdem in den letzten Tagen einige Änderungsentwürfe in den Medien und im Internet aufgetaucht sind, gibt es jetzt einen höchst offiziellen Entwurf des Bundesrates mit Frist zum 03.01.08 und einer Einführung zum 01.04.08.

Wenn dieser Entwurf durchgeht sieht es zumindest für DE- Spiele schlecht aus.

- Das Führen (nicht der Erwerb und Lagerung) von Anscheinswaffen wird wieder verboten.

- Die 0,08 Joule Grenze bleibt bestehen, es gibt keine Anpassung bzw. Erhöhung auf 0,5 Joule.

Hier der Gesetzentwurf.

http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2007/0801-900/838-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/838-07.pdf

Gruß
Montana



[editiert: 24.11.07, 12:58 von Montana]
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Colorado
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New PostErstellt: 24.11.07, 13:15  Betreff: Re: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  weiterempfehlen

na klasse -.-




Sex ist wie Atomenergie: Das Prinzip ist geil, aber keiner weiß wohin mit den Endprodukten.
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Minnesota
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New PostErstellt: 24.11.07, 13:21  Betreff:  Re: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  weiterempfehlen

    Zitat:
    "Es ist verboten, Anscheinswaffen schuss- oder zugriffsbereit zu führen. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt."
also soweit ich es verstanden habe wird nur das mitführen zugriff- oder schußbereiter anscheinswaffen verboten. da steht nix drin von wegen das sie ganz verboten oder anmeldepflichtig oder etwas in der art werden...

ist schon klar das es ein bissi dumm kommt mit ner M16 auf der straße rumzulaufen :D



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Bastel
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Beiträge: 29


New PostErstellt: 24.11.07, 13:38  Betreff: Re: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  weiterempfehlen

Was aber dumm ist, ist das FA nicht mehr möglich ist. Auf befriedeten Gelände zu spielen ist schon fast selbstverständlich in unserem Lande...

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Washington
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New PostErstellt: 24.11.07, 14:20  Betreff: Re: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  weiterempfehlen

cool, dann können wir ja doch auf S-aegs umsteigen ^^ *irnoie aus*


PS: das könnte heißen, es gibt ne neue Geschäfts Idee... Airsoft Felder... wie PB Felder ^^ befriedet, umzäunt, kommerziell :)


____________________


[editiert: 24.11.07, 14:29 von Washington]
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Ehemaliges Mitglied
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New PostErstellt: 24.11.07, 14:52  Betreff: Re: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  weiterempfehlen

Zunächst mal vielen Dank Montana, dass Du Dich und uns auf dem aktuellen Stand der Dinge hältst.

Kurz: die Punkte 23 , 32, 33 und die abschließende Begründung enthalten die für uns wichtigen Informationen.

Dass das Führen in der Öffentlichkeit auch bisher nach dem Waffengesetz nur bis 0,08 J galt, ist ja nichts neues.

Dass AS- Waffen über 0,08 J zukünftig vom Händler mit einem F versehen werden, kann man auch schließen. Das die dann nur Semiautomatisch sein dürfen, wird zwar im Entwurf nicht explizit erwähnt, wäre aber auch der logische Schluss nach geltendem Waffenrecht.
Auffallend ist, dass in diesem Entwurf, die rechtliche Problematik der bisher verkauften < 0,5 J Airsofts nicht wirklich geregelt wird, sondern durch das Verbot des Führens, das Problem gelöst werden soll.
Es kommt mir vor, als ob da hilflos ignoriert wird und es letztlich ohne Übergangsregelungen oder ähnliches zu einer Kriminalisierung von gutgläubigen Käufern der bisher erworbenen < 0,5er kommt.
Die Gerüchte von Verschrottung und ähnliches halte ich für denkbar, aber diese Maßnahmen werden im Entwurf nicht beschrieben und man wird in Unsicherheit gehalten.

Für größer 0,5 scheint sich nicht viel zu ändern, aber dass nach dem Entwurf, das Verbringen ins Ausland nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt sein soll, muss man mal darauf prüfen, ob es die SAEGs mit einschließt.
Edit: Habe das mit Drittstaaten außerhalb der EU falsch verstanden...also war es bisher schon so, dass man eine Genehmigung für das Verbringen nach z.B. Veckring benötigt?

Ansonsten wird sich in der Zukunft die wahre Qualität einiger 0,5er beweisen müssen, denn wenn man nach einem Jam die Plastegearbox öffnen muss, werden manche weinen.

Ich werde jedenfalls bei meinem Händler mal nachfragen, wie er dazu steht, denn ich sehe nicht ein, dass Warenwerte von einigen 100 Euro nicht mal Bewährung bekommen.



Glück für jeden, der im Ladengeschäft seine Knifte gekauft hat und alt genug aussah, dass er nicht seinen Ausweis zeigen musste. Denn diese Registrierung durch die Händler ist ja der Ansatz für Nachforschungen. Es sei denn, man wurde schon mit den Waffen aufgegriffen


[editiert: 24.11.07, 18:57 von Ehemaliges Mitglied]
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Wishmaster
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New PostErstellt: 24.11.07, 14:59  Betreff: Re: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  weiterempfehlen

Naja meine M4 von A&K Jammed mir zu gerne, als das ich Sie behalten möchte mit einem F und Semi....

Da kann ich pro Spiel 10-15 Mal die GB öffnen => Ich hole mir ne gescheite SAEG und werde das Ding dann als Ersatztteillager benutzen oder verkaufen, wobei letzteres wohl net mehr wirklich gehen wird, da die Gemeinde ja nicht blöd ist.

Sorry mpfm ich kann dir das Ding mit der Lage net anbieten. Will ja keinen ausm Team verarschen.

bzw.

Für Griesheim kann man die alten AEGs ja nehmen. Vieleicht dürfen wir Sie ja sogar dort lagern?

Was mir noch aufgefallen ist. Es steht nur Führen verboten, nicht Öffentlichkeit. Is jetzt die Frage ob man dann Privatbesitz brauch oder obs auch auf Privatbesitz verboten ist?

mfG


____________________
Die Weisheit verfolgt mich... doch ich bin schneller.


[editiert: 24.11.07, 15:04 von Wishmaster]
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Ehemaliges Mitglied
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New PostErstellt: 28.11.07, 11:17  Betreff: Re: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  weiterempfehlen

Zuerst mal Tschuldigung...nehmt euch ein Snickers

Nach dem ersten Schreck

Nebenbei...hab bei Kotte u. Zeller nachgefragt, ob sie nachträglich F en könnten, nach Rückbau zu Semiautomatik
Antwort:
Uns ist von einer Änderung des Waffenrechts nichts bekannt.

Nochmals nachgefragt....Antwort:
Da uns noch keine Angaben zu diesem Entwurf vorliegen, haben und
werden wir uns auch noch keine Gedanken darüber machen.

Sobald sich definitiv etwas ändern sollte, können Sie dies bei
uns im Online Shop sofort nachlesen ob wir dies dann ändern können
und werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Kotte und Zeller Team

Ich habe im Softairforum05.de diesen Link nachgelesen, der einschlägigen Forenusern dort vielleicht bekannt ist.
http://tinyurl.com/2njchs

Ich sehe das mit der Änderung des Waffenrechts so, dass man danach (und vernünftigerweise eigentlich schon bisher) die < 0,5er nicht in der Öffentlichkeit führen darf - wegen Anscheinswaffen etc.

Aber: Man beachte besonders Seite 3 des Links oben.
Solange das Spielzeugrecht nicht geändert wird, bewegen sich die < 0,5 AEGs in der selben rechtlichen Grauzone wie bisher. Aber als Spielzeuge, die mit den elastischen BBs, hehe auch vollautomatisch schießen dürfen.
Obwohl Spielzeugwaffen dem Waffenrecht nach der letzten Änderung des Waffenrechts unterliegen, ist was im Link oben zu Energiegrenzen mit harten und elastischen Geschossen geschrieben wird höchst interessant.
Vielleicht wird auch deshalb im Gesetzesentwurf nur die Regelung getroffen, dass das Führen verboten wird, damit Kiddies, die damit draussen spielen, die Airsoft problemlos entzogen werden kann.

Hier ein Auszug aus einer amtlichen Quelle:
Damit wird klar, dass die 0,08 bis 0,5er bisher auch schon toleriert wurden (wenn auch nicht ab 14), obwohl im Gestz die Grenze 0,08 angegeben ist.
http://tinyurl.com/2rfy4k
IS 7a – 681 032/29 18.3.2003
Hinweise zum Vollzug des neuen Waffengesetzes durch die Waffenbehörden
ab dem 1.4.2003

14. Zu Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 bis 3 zum WaffG-neu („Spielzeugwaffen“):
Primär aus Gründen des Kindeswohls unterliegen künftig Schusswaffen, die
  • mit einer Bewegungsenergie über 0,08 Joule ausgestattet oder
  • getreue Nachahmungen erwerbserlaubnispflichtiger Schusswaffen
sind, nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 bis 3 zum WaffG-neu
dem Waffengesetz mit der Konsequenz, dass sie grundsätzlich nicht Kindern und
Jugendlichen überlassen werden sollen.
Grundlage für die neue Regelung in der Anlage 2 zum WaffG-neu bildet die EUSpielzeugrichtlinie,
die den Umgang mit Spielzeugschusswaffen ab einer Bewegungsenergie
von 0,08 Joule von einem Alterserfordernis von 14 Jahren abhängig
macht.
Von getreuen Nachahmungen einer „echten“ Schusswaffe wird in diesem Zusammenhang
aber nur gesprochen werden können, wenn diese ihrem äußeren
und inneren Erscheinungsbild (Vorhandensein baulicher Komponenten einer solchen
Schusswaffe bis in ihren inneren Mechanismus hinein, z.B. durch einen Lademechanismus
für Patronen oder patronenähnliche Gegenstände) sowie ihren
Maßen nach einer echten erlaubnispflichtigen Schusswaffe täuschend ähnlich
sehen. Nicht erforderlich ist allerdings, dass es sich um eine originalgetreue
Nachahmung eines bestimmten, existierenden Modells einer erlaubnispflichtigen
Schusswaffe handelt.
Konsequenz der vorstehend erläuternden Regelung ist zunächst, dass solche
Schusswaffen erst ab 18 Jahren erworben und besessen werden dürfen. Darüber
hinaus benötigen sie gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
WaffG –neu eine entsprechende Kennzeichnung, um nicht der waffenrechtlichen
Erlaubnispflicht zu unterfallen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch bereits nach noch
geltendem Recht Spielzeugwaffen bis zu einer Bewegungsenergie von 0,5 Joule
oder solche, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, einer
solchen Kennzeichnung bedürfen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 19 Abs. 1 der bisherigen
1. WaffV).

Dies kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Einzelfällen zu Härten führen,
weshalb ggf. noch auf der Grundlage der vorhandenen Verordnungsermächtigungen
des Gesetzes eine Klarstellung über die künftige Behandlung dieser
Schusswaffen erfolgen wird. In der Zeit unmittelbar nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes rechtfertigt sich daraus aber auch, den Rechtsgedanken des § 58
Abs. 7 WaffG –neu entsprechend Anwendung finden zu lassen. Dieser bestimmt,
dass Gegenstände, die ab 1. April 2003 erstmalig einem waffenrechtlichen Verbot
unterfallen, bis zum 31. August 2003 weiter besessen werden können; erst recht
kann diese Vorschrift entsprechend für Spielzeugwaffen gelten, die ab 1. April
2003 erstmalig dem Waffengesetz unterfallen.

Diese Kennzeichnung befindet sich, wenn nicht auf dem Spielzeug, dann auf der Verpackung oder Beiblatt. Allerdings ist das nicht die Kennzeichnung, die es eigentlich sein sollte.
Wenn man die ''andere'' Polizei zu Wort kommen lässt, sieht die Sache auch momentan schon anders aus.
Lesen Sie hier
http://uu.was-ist-paintball.de/polizei_datenblatt.pdf
http://tinyurl.com/yvm8lz
Aber beim zweiten Link unter dem Punkt Globalisierung wird der Besitz der 0,5er als Spielzeug auch rechtfertigt.

In der Vergangenheit sind bei Änderungen des Waffenrechts immer Übergangs- oder Amnestieregelungen erfolgt.
Wenn der Verkauf der nicht ge-F-ten 0,5er derzeit illegal wäre, würde doch dagegen eingeschritten.
Sich auf die Pflicht des Händlers zu berufen, also zum Beispiel nachträglich ein F anbringen zu lassen, falls das in einer Gesetzesauslegung demnächst gefordert wird, dürfte eigentlich ausreichen, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, wenn es um den Besitz der AEGs geht.

Wenn das mit den elastischen Geschossen wirklich stimmt (das kam schließlich aus offizieller Quelle), wären Airsoft Reballs doch eine feine Sache.


[editiert: 28.11.07, 16:53 von Ehemaliges Mitglied]
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Ehemaliges Mitglied



New PostErstellt: 13.12.07, 13:55  Betreff: Re: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  weiterempfehlen

Gehört ja eigentlich hier hin

HOFFNUNG ! auf Seite 21
http://tinyurl.com/39qryb
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Wishmaster
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New PostErstellt: 13.12.07, 19:28  Betreff: Re: Aktuelle Informationen zur kommende Gesetzesänderung des Waffengesetzes  drucken  weiterempfehlen

Der Anscheinsparagraph bleibt aber bestehen

=> nur Privatgelände oder Erlaubnis


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