Autor |
Beitrag |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:03 Betreff: Re: Der KANUN - Wege aus der Gewalt
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
Wege aus der Gewalt Das schlagartige Wiederaufleben des scheinbar überwundenen Gewohnheitsrechts stellt für Albanien ein weiteres Handicap auf dem Weg zu einer modernen zivilen Gesellschaft dar. Es gibt kein kurzfristig wirksames Rezept zur Gegensteuerung. Dass eine ausschließlich repressive Strategie des Staates keinen anderen Erfolg als das zeitweilige "Einfrieren" dieser Tradition zeitigt, ist durch das PPSH-System bewiesen worden. Doch sind ein funktionierender, flächendeckend effizienter Einführung 49 Albanischen Freundschaftsgesellschaft e.V. 3/1995. xxxvi Dieser Aufsatz erschien zuerst in der Zeitschrift der Deutsch-Albanische Hefte Nr. 2 undstaatlicher Sicherheitsapparat und eine von der Allgemeinheit akzeptierte Justiz die objektive Voraussetzung für das Zurückdrängen des Kanun, weil nur so den Menschen eine Alternative zur Selbstjustiz geboten wird. Erste Schritte in dieser Richtung sind unternommen worden. Das Hauptproblem liegt aber im Subjektiven, weil einem dominanten Wertesystem nur mit einem anderen Wertesystem begegnet werden kann. Wie auch in anderen Bereichen, muss sich auch hier ein common sense zwischen allen politischen Lagern und allen gesellschaftlichen Kräften zugunsten einer modernen Zivilgesellschaft herausbilden, der in der individuelle Menschenund Bürgerrechte und gesellschaftliche Interessen gleichermaßen ihren Platz haben. Eine Schlüsselfunktion haben auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die sich nicht wie in vergangenen Zeiten auf eine Koexistenz mit dem Gewohnheitsrecht einlassen dürfen. Auch sie müssen sich als Faktoren innerhalb einer modernen staatlichen Ordnung verstehen und ihren Einfluss zu deren Gunsten, gegen das Gewohnheitsrecht geltend machen. Die Massenmedien müssen vermitteln, dass die Blutrache keine Form von ehrenhaftem Handeln und Heldentum, sondern von Schwerstkriminalität ist. Und vor allem müssen die jungen Menschen in Nordalbanien den Mut aufbringen, sich dem Gruppenzwang zu widersetzen und deutlich zu sagen, dass die Rache für Morde, die vor 50 Jahren geschehen sind, nicht ihre Angelegenheit sein kann und dass es für Streitfälle andere Lösungen als mit der Waffe geben muss 49.Einführung xxxvii Michael Schmidt-Neke Kiel
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:04 Betreff: Re: Der KANUN - Wege aus der Gewalt
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:05 Betreff: Re: Der KANUN - 1. Buch: Die Kirche
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
DER KANUN Der Kanun des Lekë Dukagjini 3 1. Buch: Die Kirche [1. Kapitel] Der Machtkreis der Kirche, die Gräber, die Gründe, der Besitz der Kirche, der Pfarrer, der Pfarrdiener und die Arbeiter der Kirche [1.] Der Machtkreis der Kirche Als Machtkreis (wörtlich die Grenze des Grundes, auf dem die Kirche erbaut ist: 1. Die Kirche selbst; 2. Die Zelle, das Haus des Pfarrers. "Die Kirche hat ihren Rauch (d. h. ihr Haus) in der Pfarrgemeinde." Die Kirche hat ein Recht auf Sach-, Grund- und Hausbesitz innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde. Die Kirche hat Anteil am Berge, Weidegrund, Wasser und an der Mühle der Gemeinde. Die Kirche hat Anteil an den Bußgeldern der Pfarrgemeinde. Die Kirche hat das Recht, zu kaufen und verkaufen, Geschenke zu nehmen und zu behalten, was ihr durch Wohltäter gespendet wurde; sie kann ihren Besitz nach eigenem Ermessen anlegen und verwalten. Die Unbestrafbarkeit der Kirche: "Die Kirche wird nicht mit Buße belegt." hija = Schatten) der Kirche giltDer Kanun des Lekë Dukagjini 50 seine Familie - untersteht dem Stammesgesetz (er, als Mitglied seiner Familie) zum Unterschied vom kath. Priester. Für die Kirche und ihren Besitz tritt der Stamm ein, wie im Norden. Ist der Pope oder Hodzha unverheiratet oder nicht aus dem Stamm, dessen Pope oder Hodzha er ist, so gelten die Bestimmungen wie im Norden. 4 Kanun i Papazhulit: Der Pope bzw. der Hodzha - genauer:Die Kirche hat niemandem Pfand zu geben." Die Kirche untersteht ihrem kirchlichen Gericht, nicht dem Kanun kann das Stammesgericht ihr keinerlei Last auferlegen. Entsteht ein Gegensatz zwischen Kirche und Gemeinde, so kann die Gemeinde von der Kirche kein Pfand fordern; sie wird bei den Kirchenoberen (dem Bischof) Klage erheben; seinem Urteil haben sich Kirche wie Gemeinde zu unterwerfen. Für jede Verfehlung, die die Kirche nach Meinung der Pfarrgemeinde begangen hat, kann sie zwar nicht in Buße genommen werden, doch wird ihr auferlegt, durch sie verursachte Schaden auszugleichen. Die Kirche zahlt keine Abgaben, noch tritt sie ein in die Streitmacht, noch wird von ihr für die Söhne des Stammes Nahrung gefordert, noch hat sie Pflichtarbeit abzuleisten für die Gemeinde; in dem Falle jedoch, daß die Gemeinde eine Arbeit zur Erhaltung der Kirche beschließt oder zur Wahrung oder Mehrung ihres Besitzes oder eines Grundstückes, an dem sie Anteil hat, ist auch sie verpflichtet, zu bezahlen, Nahrung zu geben, Arbeiter zu entsenden, im gleichen Maße, wie es die Gemeinde von ihren Gliedern fordert. Die Ehre der Kirche: "Die Kirche hat weder Schwert noch Strick." "Wer die Kirche beleidigt, beleidigt die Pfarre." "Die Ehre der Kirche fordert die Pfarrgemeinde" (nicht der Pfarrer). 50. DaherDer Kanun des Lekë Dukagjini 5 "Der Kirche, Mühle, Schmiede und dem Kaufhause gilt niemand als Freund" (d. h., sie braucht für niemanden Blut zu nehmen). Wer die Kirche schändet (beleidigt), ist zu Sühne verpflichtet: a) gegen die Kirche, b) gegen die Pfarrgemeinde, c) gegen den Stamm. Es beleidigt aber die Kirche, wer schimpft, bedroht, schlägt oder tötet, jenen, der sich im Schatten (Schutz) der Kirche befindet. Den Schuldigen bestraft die Pfarrgemeinde und nicht die Kirche, denn "die Kirche hat weder Schwert noch Strick". Wer geschlagen oder getötet oder auf irgendeine Weise beleidigt oder geschädigt wird, indes er den Schatten der Kirche betreten hat oder ihn soeben verläßt - der Kirche selbst erwächst daraus nicht Schande, denn der Kirche gilt niemand als Freund (d. h. sie tritt für niemandes Wohl oder Wehe mit ihrer Ehre ein). Wird aber außerhalb der Kirche gekämpft, und jemand fällt darauf in die Hand der Kirche (wird z. B. verwundet in die Kirche oder das Pfarrhaus getragen), so gilt dieser als Freund der Kirche. Verletzt dann jemand den Schatten der Kirche (ihre Obhut), so ist die Pfarrgemeinde verpflichtet, die Ehre der Kirche wiederherzustellen. [2.] Die Gräber In das Grab einer Bruderschaft oder Sippe darf weder Toter noch Erschlagener aus anderer Bruderschaft oder Sippe gelegt werden. Tut dies jemand ohne Erlaubnis der Bruderschaft oder Sippe, der die Gräber gehören, so legt der Kanun ihm auf, den Toten aus den fremden Gräbern wieder zu entfernen. Kommt Einer und gründet im Dorf ein Haus, der dort weder Bruderschaft noch Sippe hat, so wird ihm nach Gutdünken des Dorfes ein Ort für die Gräber im Gräberfeld der Gemeinde Der Kanun des Lekë Dukagjini 51 Wohnstätte erhielt, hat auch Recht auf ein Grab, für das er nichts zu entrichten hat. Lud er schwere Schuld auf sich, so wird ihm das Grab im Stammesgebiet verweigert (besonders bei Verletzung der Gastfreundschaft). 6 Kanun i Papazhulit: Jeder, der durch den Stamm Recht aufgegeben, unter Auferlegung der Verpflichtung, innerhalb Jahresfrist der Kirche den Preis zu erlegen oder ihr sonst etwas für den Altar zu entrichten Wer streitet oder schmäht oder jemandem droht, wer schlägt oder erschlägt zwischen den Gräbern, verfällt der Strafe jener, die den Schatten der Kirche beleidigen oder verletzen. 51.[3.] Güter und Besitz der Kirche Güter und Besitz der Kirche sind unantastbar, niemand kann auf sie Hand legen. Güter und Besitz der Kirche sind unter der Hut des Messepriesters dieser Pfarrgemeinde. Wer wagt, Güter oder Besitz der Kirche anzutasten, den bringt die Pfarrgemeinde wieder zur Vernunft, indem sie ihn veranlaßt, nach dem Kanun seine Hand von diesen Gütern wieder abzuziehen. Schädigt jemand die Kirche an Gütern oder Besitz, so schätzt die Pfarrgemeinde den Schaden, den der Schädiger ersetzen wird. Wer Kirchengut stiehlt, hat, neben der Pflicht, das Gestohlene zu ersetzen, nach dem Gebrauch des Ortes, darauf sich die Kirche befindet, der Kirche auch die Buße für geraubte Ehre zu entrichten - und der Pfarrgemeinde die Buße für verletzte Obhut, denn die Kirche ist die Behütete (das Mündel) der Der Kanun des Lekë Dukagjini 52 Sachwalter zu ernennen; beide müssen zeitweilig dem Altenrat Rechenschaft ablegen. 7 Kanun i Papazhulit: Neben Popen oder Hodzha ist einPfarrgemeinde. Erkennt der Dieb seinen Fehler an und begibt er sich - noch ehe die Schande, die er der Kirche angetan hat, bekannt ist - in die Hand des Messepriesters der Pfarre, indem er ihm das gestohlene Gut zurückgibt, so ist er zu keiner anderen Buße verpflichtet; der Messepriester hat das Recht, ihn freizusprechen. Fällt der Dieb in die Hut des Messepriesters, nachdem dieser den Diebstahl dem Stamm bereits mitgeteilt hatte, so hat die Pfarrgemeinde das Recht, ihm die Buße abzufordern, sowohl für sich selbst als für die Kirche, wenn auch der Priester ihn lossprechen würde nach Rückerstattung des gestohlenen Gutes. Regelung des Kirchenbesitzes: Güter und Besitz der Kirche verwaltet der Pfarrer, und die Pfarrgemeinde hat nicht das Recht, von ihm über den Gebrauch des aus dem Kirchenbesitz gezogenen Betrages Rechenschaft zu fordern 52.[4.] Der Pfarrer a) Die Ernennung des Pfarrers: Den Pfarrer ernennt der Bischof, er allein hat das Recht, ihn abzusetzen. b) Die Rechte und Pflichten des Pfarrers: Der Pfarrer hat das Recht, die Pfarrgemeinde zu belehren und zu ermahnen und ihr die Glaubenslehre vorzustellen, wie es die Seelsorge erfordert; niemand aus der Pfarrei hat die Macht, sich in die Pflichten des Messepriesters einzumischen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 53 Blut. Da Pope und Hodzha Familie haben, fällt diese für sie ins54 verfällt er dem Eide. 8 Da für den Hodzha des Südens kein Beichtgeheimnis gilt,Für die Dienste, die der Pfarrer der Gemeinde leistet, hat er Recht auf den Zehent, je nach dem Brauch des Standortes der Kirche. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, dem Pfarrer den Zehent zur Tür abzuliefern, der Pfarrer wird ihn mit eigenen Arbeitern erheben. Der Pfarrer hat das Recht auf den Ertrag der Kirchengüter, des Bodens wie des lebenden Gutes, niemand als seine kirchlichen Vorgesetzten hat das Recht, darüber von ihm Rechenschaft zu fordern. Der Pfarrer ist der Pfarrei gegenüber zu all jenem Dienst in Glaubensdingen und der Seelsorge verpflichtet, die ihm das Kirchengesetz auferlegt, und darüber hinaus auch noch zu einigen besonderen Diensten an bestimmten Tagen z. B.: die Häuser zu segnen, die Messe einigemal im Jahr auf den Gräbern zu lesen, die von der Pfarrkirche abgelegen wären. c) Die Person des Pfarrers ist unantastbar: "Der Priester ist der Schutzbefohlene der Pfarre." "Der Priester fällt nicht ins Blut" "Der Priester verfällt nicht dem Eid" Wer den Priester schmäht, schilt oder bedroht, die Hand gegen ihn erhebt, ihn schlägt oder tötet, wird sich der Gemeinde nach dem Brauch der Örtlichkeit verantworten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Ehre ihres Pfarrers zu fordern. Erschlägt jemand den Pfarrer, so verfolgt die Gemeinde den Blutschuldigen, seine Sippe und seinen Stamm. 53.54.Der Kanun des Lekë Dukagjini 55 dem Blut, wenn er getötet hat. Kanun i Papazhulit: Sowohl der Pope wie der Hodzha verfällt56 viel wie der Eid eines Häuptlings. 9 Kanun i Papazhulit: Der Eid von Pope oder Hodzha gilt soWird der Täter von Gemeinde oder Stamm getötet, so darf die Familie des Priesters niemanden anders aus der Familie des Täters töten, sonst bringt sie das Blut auf das eigene Haus. Erschlägt der Pfarrer jemanden, so wird weder er noch seine Kirche mit Buße belegt, und der Pfarrer fällt nicht unter das Blut Selten, fast nie, wird dem Pfarrer der Eid abgefordert, nur in außerordentlich wichtiger Angelegenheit. Geschieht es, daß dem Pfarrer der Eid auferlegt wird, um sich selbst reinzuwaschen, oder als Eideshelfer, so gilt sein Eid wie der Eid von 24 Personen Schwört der Priester, der als ehrenhafte, geheiligte Person des ewigen Rechtes gilt, so braucht er das Evangelium nicht zu berühren; es genügt, daß er die Eidesworte vor dem Evangelium spricht. Fällt der Priester unter eine Buße, so faßt ihn nicht der Kanun; es ist Sache seiner Oberen, ihn zu fassen. Ist aber die Schuld des Priesters gegen seine Pfarrgemeinde sehr schwerwiegend, so unterwirft sich der Priester dem Gericht des Kanun. Sein Oberer sendet einen anderen Priester, um dem Kanun im Namen des Schuldigen das Pfand zu geben. Es ist möglich, daß der Pfarrer mit jemandem kämpft und jemanden anfällt, daraus dennoch aber weder ihm selbst noch dem 55, wohl aber seine Sippe; sie "hält das Blut".56.Der Kanun des Lekë Dukagjini 57 gewichtiger als die Stellung des Popen oder Hodzha im Süden. Der kath. Priester ist sozusagen der Vater uud Mittelpunkt des Stammes; die Stellung des Popen und Hodzha ist im Süden nur die eines angesehenen Stammesmitgliedes. 10 Im ganzen ist die Stellung des katholischen Priesters vielGeschlagenen Unehre erwächst; dann fällt er nicht in Schuld vor dem Kanun 57.[5.] Die Diener der Kirche Der Diener (Lohndiener) der Kirche darf auf seinem eigenen Grund arbeiten. Wohin immer dieser Diener geht und für welches Wort er an jemandes Türe pocht nach dem Befehl seines Herrn, er geht und spricht im Namen des Pfarrers. Wer ihn faßt in Wort oder Tat, es wird aufgefaßt, als fasse er den Pfarrer, und er verfällt der Buße für die (Verletzung der) Kirche nach dem Kanun. Die Buße, die in Angelegenheit des Dieners der Kirche genommen wird, geht nicht den Diener an, sondern die Dorfkirche. Erschlägt jemand den Kirchendiener und der Täter ist aus der Pfarrei des Dorfes, so wird er nur vom Haus des Getöteten verfolgt; ist er aber aus fremdem Dorfe, dann verfolgt ihn auch die Pfarrgemeinde, deren Kirchendiener erschlagen wurde. [6.] Die Arbeiterschaft der Kirche Der Kanun des Lekë Dukagjini 58 nicht. 11 Der Kanun i Papazhulit kennt in diesem Fall die TodesstrafeTastet jemand die Arbeiterschaft der Kirche an, so verfällt er der Buße der Pfarrgemeinde. So viele Kirchenarbeiter es seien, der Angreifer bezahlt nur eine Buße, doch eine schwere. Die Geldstrafe, die für den Angriff auf die Arbeiterschaft der Kirche erhoben wird, wird zwischen der Kirche und dieser Arbeiterschaft geteilt. [2. Kapitel] Die Strafgerichtsbarkeit [1.] Die Verhängung der Strafe Unter Strafe wird ein Übel verstanden, das durch die gesetzliche Gewalt für getane Schuld auferlegt wird. Nur der Stammeshäuptling mit den Führern (Häuptern) und mitunter auch den Kirchenoberen hat das Recht, der gegen die Kirche begangenen Schuld ihre Strafe zuzumessen. Dem Schuldigen, der die Kirche geschändet (beleidigt) hat, wird die Strafe durch die Häupter und das Volk vollzogen. Die Arten der Strafe für den an der Kirche schuldig Gewordenen sind folgende: a) das Todesurteil aus dem Stamm mit Angehörigen und Besitz; c) das Verbrennen des Hauses; d) das Brachlassen des Bodens oder das Abschneiden 58; b) sas AusstoßenDer Kanun des Lekë Dukagjini 59 abgegolten werden, indem die Oka Getreide 1 Groschen, die Oka Branntwein 5 Groschen, der Ochse 400 Groschen gilt. 12 [Gj.]: Nach dem Kanun kann die Geldbuße durch jederlei Gutder Fruchtbäume; e) die Buße mit lebendem Vieh; f) die Buße durch Geld 59.[2.] Die Bestimmung der Strafe nach der Art der Schuld Wer die Kirche verletzt, wird abgebrannt und mit den Seinen aus dem Stamme verstoßen. Der Schuldige - der Täter - wird durch den Stamm für vogelfrei erklärt (ausgeschellt, ausgerufen, ungerächt vergossen werden). Die ihm nächsten Sippenangehörigen kaufen seinen Grund, dessen Erlös der zerbrochenen, geschändeten Kirche zufällt. Wer fremdes Gut stiehlt und geht und es in der Kirche versteckt, ohne Wissen des Pfarrers, hat der Kirche 1000 Groschen Buße zu zahlen für geraubte Ehre, 100 Hammel Buße dem Stamm zu geben für verletzte Obhut außer der Beute, die er dem Besitzer nach Weise des Kanun ersetzen muß. Wer das Vieh der Kirche stiehlt im Umkreis, wo der Kanun gilt, hat ihr, wie jedem andern, das Zwei-für-Eins zu zahlen. Wer im Haus oder in der Nachtherberge des Pfarrers stiehlt, wird Zwei-für-Eins des gestohlenen Gutes ersetzen. 100 Groschen zahlt er der Kirche für geraubte Ehre und 100 Hammel dem Stamm für verletzte Obhut. me leçitë = ausschellen) und verliert sein Blut (es darfDer Kanun des Lekë Dukagjini 60 öffentlich beschimpft, werden die Anwesenden die Beschimpfung auf sich nehmen und ahnden. Wird unter dem Kanun i Papazhulit der Pope oder Hodzha61 den 7 Stämmen von Puka gültigen Kanun. 13 [Gj.]: Diese Strafen sind entnommen dem in der Mirdita undWer den Messerpriester der Pfarre vor dem Volke schilt oder beleidigt (in Worten), zahlt der Kirche 100 Groschen Buße; 100 Hammel zahlt er dem Stamm Wer den Pfarrer bedroht, zahlt 10 Hammel Buße. Wer den Priester in schwerer Sache verleumdet, dem wird das Haus verbrannt, und 100 Hammel zahlt er dem Stamm Buße. Wer die Hand an den Priester legt, ihn schlägt oder stößt oder bespuckt, der wird "verbrannt und gebraten" und vom Ort verstoßen, und die Erde wird ihm mehrere Jahre brach gelassen. Wer den Priester erschlägt, wird vogelfrei durch den Stamm (ausgerufen, ausgeschellt) und verliert sein Blut. Überdies wird ihm das Haus verbrannt, der Boden bleibt ihm brach, die Obstbäume, Reben und Gartenfrüchte werden ihm abgeschnitten und zerstört. Seine Gründe seien der Kirche, seine Bruderschaft aber kann sie durch Geld ablösen Wer den Diener des Pfarrers schilt oder verleumdet oder antastet, zahlt dem Stamm 10 Hammel Buße oder auch mehr, je nach Schwere der Schuld. Wer den Pfarrdiener erschlägt und ist aus dem Dorfe, dem wird das Haus verbrannt und 100 Hammel und 1 Ochse Buße genommen. Wer den Pfarrdiener durch Wort oder Tat antastet, zahlt die Buße der 10 Hammel. 60.61.Der Kanun des Lekë Dukagjini 14 Wer sich der Strafe der Kirche und des Kanun nicht unterwirft, vor dessen Haus versammelt sich der Stamm und nimmt ihm alles, was er in der Hürde hat. Der Kanun des Lekë Dukagjini 15
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:06 Betreff: Re: Der KANUN - 2. Buch: Die Familie
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
2. Buch: Die Familie [1. Kapitel] Die Familie als solche [1.] Begriff der Familie Die Familie ist eine Gemeinschaft aus Gliedern, die unter einem Dache leben; eine Gemeinschaft, deren Zweck die Vermehrung der Menschheit durch Heirat ist, die Entwicklung der Menschheit nach Körper und Geist. Die Familie begreift die Leute des Hauses. Vermehren sie sich, so teilen sie sich in Bruderschaften, diese schließen sich zu Sippen zusammen, die Sippen zu Stämmen; und alle bilden eine große Familie, die man Volk nennt und ein gemeinsames Vaterland hat, ein Blut, eine Sprache, einen Brauch. [2.] Rechte und Pflichten des Herrn des Hauses Das Recht, die Befugnis, die Pflicht des Herrn des Hauses ( dem Ältesten unter einem Dache oder dem ersten Bruder; haben diese Benannten nicht die für dieses Amt notwendigen Eigenschaften, wie die Pflicht es umschreibt, so wird durch alle Hausbewohner gemeinsam gewählt, wer am gescheitesten, sanftesten und sorgsamsten ist. Herr des Hauses kann auch ein unverheirateter Mann werden. amvis) ist nach dem Kanun die Regierung des Hauses; sie obliegtDer Kanun des Lekë Dukagjini 16 Der Herr des Hauses hat das Recht: a) im eigenen Hause den Kopfplatz einzunehmen, auch wenn im Hause Ältere wohnen; b) die Waffen zu befehligen, und seien es hundert; auf das Sattelpferd, auf eigenes Bett und eigene Decke; er ist Herr über die Kaffeegerätschaften - und all diese Dinge betrifft dann das Gesetz über die Teilung nicht; c) über das Verdienst der Mitglieder des Hauses, ihres Lohnes, ihrer Geschenke; d) zu kaufen, verkaufen oder tauschen das Land (Äcker, Wiesen, Weiden, Wälder), die Reihenfolge der Bewässerung, das Vieh, die Kupfergeräte; e) zu geben, zu nehmen (Schuld), Bürge zu werden; f) Häuser, Hütten, Hürden zu errichten; g) die Leute im Haus an die Arbeit oder auf den Weg zu schicken; h) die Leute im Haus zur Arbeit auszuleihen oder gar zur Arbeit ohne Ersatz; i) über Wein und Branntwein, zu kaufen, verkaufen, auszuleihen; j) die Leute des Hauses zu strafen, wenn sie nicht so gehen wollen, wie das Gedeihen des Hauses erfordert. Die Strafen sind folgende: a) ohne Essen lassen; b) für eine oder zwei Wochen die Waffen des Armes oder Gürtels entziehen; c) im Haus zu binden oder gefangen zu setzen; d) den Unbotmäßigen aus Haus und Anteil zu vertreiben, um schlechte Führung und Gefahr abzuwenden. Wird Einer im Hause Bürge über mehr als den Wert seiner Waffen, verkauft, kauft oder tauscht er etwas ohne Erlaubnis des Herrn des Hauses, so hat dieser das Recht, die Verantwortung abzulehnen, denn der Kanun hält es nicht für üblich (dem Brauch Der Kanun des Lekë Dukagjini 17 entsprechend), zu verkaufen oder zu kaufen oder zu tauschen oder sich zu verbürgen auf diese Weise, und alles ist ungültig, was ohne Erlaubnis des Herrn des Hauses geschah. Pflicht und Verbindlichkeit des Herrn des Hauses ist es: a) sich einzusetzen für Glück und Gedeihen der Hausbewohner; b) die Hausbewohner im Zaum zu halten, daß sie nicht Schaden und Untergang verursachen; c) als Erster in der Arbeit zu führen, die ihm obliegt; d) das Auge auf der Erde zu haben, daß sie nicht brach bleibe; auf den Herden, damit sie nicht an Gedeihen einbüßen; e) zu schaffen mit Verstand und Klugheit, innerhalb und außerhalb des Hauses, und das Haus vor Schaden und Untergang zu behüten; f) Sorge zu tragen für Kleidung und Schuhwerk der Hausbewohner aus den Einkünften des Hauses; g) Ordnung und Gerechtigkeit im Hause aufrechtzuerhalten und keinen der Hausbewohner gegen die anderen zu bevorzugen; h) den Knaben Waffen zu beschaffen, sobald er sieht, daß sie waffenfähig geworden sind. [3.] Rechte und Pflichten der Frau des Hauses Das Recht der Frau des Hauses ( a) über alle Gegenstände, die das Haus enthält; b) zu entleihen und auszuleihen: Mehl, Brot, Salz, Käse und Butter; c) den Frauen des Hauses zu befehlen, sie um Wasser zu schicken und um Holz, mit Nahrung zu den Arbeitern des amvise) ist folgendes:Der Kanun des Lekë Dukagjini 62 am Urteil über den Vater. 18 Unter dem Kanun i Papazhulit beteiligen sich die Söhne nichtHauses, zum Wassern und Gießen, den Dung zu sammeln, zu ernten und zu säen oder jäten (reinigen); Obliegenheiten der Frau des Hauses sind: a) für Mittag- und Abendessen zu sorgen, zu sieden, den Tisch zu decken und die Speisen zu verteilen; b) sich für die Erdfrucht zu befleißigen, daß sie nicht zu Schanden komme; c) zu sorgen, daß nicht ohne Erlaubnis des Hausherrn gekauft, verkauft oder getauscht werde. Sie kocht nicht selbst, geht nicht um Wasser, macht nicht Holz oder bereitet den Dung, noch begießt sie, erntet oder putzt (jätet), noch bringt sie selbst den Arbeitern Essen zu; d) sich der Gerechtigkeit bei Behandlung der Leute des Hauses zu befleißigen, auch der Kinder, niemanden vor den andern zu bevorzugen; e) sie sorgt für die Kinder, so lang deren Mütter bei der Arbeit sind. [4.] Rechte und Pflichten der Hausbewohner Das Recht der Hausbewohner ist: a) den Herrn des Hauses seines Amtes zu entsetzen, wenn sie sehen sollten, daß er nicht zum Besten des Hauses wirkt und es dem Untergang zutreibt b) die Frau des Hauses abzusetzen, wenn es in die Augen fiele, daß sie vergeudet oder insgeheim verkauft (und sei es nur ein einziger Tropfen Öles), oder daß sie die eignen Kinder vor den andern Kindern begünstigt; 62;Der Kanun des Lekë Dukagjini 19 c) jeder hat ein Recht auf die eigenen Waffen; sie können sie verkaufen, tauschen, zum Pfand geben, aber sie haben kein Recht, einen anderen im Hause um Geld anzugehen; d) über die Ochsen hat das Recht der Bauer, der sie führt, auch um jemandem zu helfen durch Darlehen oder Geschenk, ohne daß er dazu die Erlaubnis des Herrn des Hauses bräuchte; e) über die Schafherde hat das Recht der Hirte, der sie pflegt; der Herr des Hauses hat nicht das Recht, sich in dieses Amt einzumischen; ehe ein Stück verkauft oder geschlachtet wird, muß es dem Hirten gesagt werden, und dieser wird wissen, welches Stück Kleinvieh oder welche Kuh wegzugeben oder abzutun ist. Die Verbindlichkeiten der Leute im Hause sind: a) nicht Bürge zu werden ohne Erlaubnis des Herrn des Hauses; b) sie können Bürge werden, auch ohne Erlaubnis des Herrn des Hauses, für so viel, als der Wert ihrer Waffen ausmacht, denn diese sind Besitz des Einzelnen; c) sie können zu niemandem als Arbeiter gehen ohne Erlaubnis des Herrn des Hauses; d) sie können nicht kaufen, verkaufen oder tauchen; e) die Leute des Hauses können nicht den Herrn des Hauses in den Arbeiten des Hauses oder der Gemeinde bekritteln; f) wen der Hausherr bezeichnet, der muß zum Heeresdienst gehen; g) die Frauen haben die Pflicht, für das Haus zu arbeiten; ist aber die Zeit überschritten und sind sie damit von den Arbeiten für das Haus entbunden, so können sie für sich selbst arbeiten. Der Kanun des Lekë Dukagjini 20 [2. Kapitel] Die Familie als Teil des Dorfes und Banners (Stammes) [1.] Das Recht der Familie a) sie hat das Recht der Stimme im Rat des Dorfes; b) sie hat das Recht auf einen Anteil aus den dem Dorf bezahlten Bußen; c) sie hat das Recht auf das Gemeindegut; d) sie hat das Recht, wen immer in ihre Hut zu nehmen; e) sie hat das Recht, mit dem Feuerbrand anzuführen beim Verbrennen eines Hauses der eigenen Sippe; f) sie hat das Recht, die Bußnehmer anzuführen, in der Hürde der eignen Sippe; g) fiel das Haus in eine schwere Schuld, für die es die Strafe des Feuerbrandes trifft und der Axt, so darf weder Dorf noch Stamm Hand anlegen zum Untergang, ohne daß der Schuldige selber führt. [2.] Verbindlichkeit der Familie Im Dorfe: a) Der Herr des Hauses ist verantwortlich für jeden Schaden, den seine Leute irgendwem zufügen; b) er wird in den Rat gehen, so oft sich das Dorf versammelt; c) er wird Arbeiter entsenden zu jeder Arbeit, die die Dorfbewohner reihum zu erledigen haben. Im Stamme: a) Er wird in den Stammesrat gehen, wenn gerufen wird: "Ein Mann für jedes Haus!"; Der Kanun des Lekë Dukagjini 63 Feudalherrngeschlecht keine Buße. Unter dem Kanun i Papazhulit nimmt das jeweilige64 hinter dem 3. Abschnitt ("Das Recht der Vetternschaft" des 2. Kapitels, ist dort aber fehl am Platze und daher hierher übernommen worden, wohin es systematisch besser paßt. Dieses Kapitel befindet sich im albanischen Text im 5. Buch65 Totschläger Asyl gebe. 21 Der Kanun i Papazhulit ordnet an, daß der Herr demb) er ist reihum mit dem Dorfe für "zwei Bissen Brot" der Jungmannschaft des Dorfes verpflichtet; c) er wird dem Haus der Gjonmarkaj (der Führersippe für den Kanun) 500 Groschen Buße zahlen für jeden Mord d) er wird mit den Kämpfern des Stammes ausziehen. [3. Kapitel] 63;64Die Bediensteten Der Herrschaft obliegt der Befehl, dem Bediensteten der Gehorsam. Der Lohn wird nach der Abmachung bezahlt, die zwischen Herrn und Knecht stattgefunden hat. Für einen Fehler des Dieners darf ihn der Herr nicht am Lohn strafen. Stahl oder tötete aber der Diener in Brot und Auftrag des Herrn, so fällt zwar der Diener in Schuld und Blut, aber der Schaden ist des Herrn, und dieser wird den Diener aus dem Übel ziehen 65.Der Kanun des Lekë Dukagjini 22 Geschah Diebstahl und Totschlag im Dorf des Herrn, so wird dieser den Diener entfernen, aber den Jahreslohn auszahlen, denn die Schuld war des Herrn, nicht des Dieners. Vollführt jedoch der Diener ein Verbrechen aus eigenem Antrieb, innerhalb oder außerhalb des Dorfes seines Herrn, ohne dessen Wissen, so wird der Diener den Schaden der Geldbuße erleiden, und wenn der Herr ihn entlassen will, braucht er ihm den Lohn nur bis zum Entlassungstage zu zahlen. Tötet der Diener jemanden auf eigenen Entschluß, so fällt das Blut auf sein eigenes Haus. Tötet jemand den Diener, so fällt er mit dessen Haus ins Blut, aber der Herr dient ihm als Freund (d. h. bestraft die verletzte Freundschaft). Der Diener gilt als Freund, den er rächen muß. Fällt es dem Herrn ein, sich vom Diener zu trennen, nur, weil er ihm nicht gefällt, und ohne Schuld des Dieners, so wird er ihm den Jahreslohn zahlen. Verzieht der Herr mit seinem Haushalt von einer Gegend in die andere und nimmt er den Diener nicht mit, so schuldet er ihm den Jahreslohn; will aber der Diener ihm nicht folgen, so schuldet er ihm den Lohn nur bis zum Tag der Trennung. Fällt dem Diener ein, vor der Frist aus dem Dienst zu treten, nur weil er dort nicht mehr dienen mag, so wird der Herr den Lohn nur bis zum Trennungstage geben. Verhält sich der Diener nicht nach dem Geschmack des Herrn, so kann er sich von ihm trennen, aber ihn weder schelten noch schlagen. Schilt der Herr den Diener hart oder schlägt er ihn, und trennt sich dieser dann von ihm vor der Frist, so muß er ihn für Schelten oder Schlagen entschädigen. Mäßiges Tadeln und Anschreien der Herrschaft wird der Diener hinunterschlucken. Der Kanun des Lekë Dukagjini 23 Schlägt den Diener eine fremde Hand, so fordert dieser sein Recht vor Gericht, der Herr aber fordert Entschädigung für die Schande, die seinem Brot durch dieses Schlagen widerfuhr. Der Kanun des Lekë Dukagjini 24
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:06 Betreff: Re: Der KANUN - 3. Buch: Die Heirat
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
3. Buch: Die Heirat [1. Kapitel] Begriff und Arten der Ehe Sich nach dem Kanun verheiraten heißt, ein Haus gründen oder das Haus um ein Glied vermehren, sowohl für die Arbeit als für Vermehrung der Nachkommenschaft. Arten der Heirat: a) mit dem Sakrament der Ehe, gebilligt durch den Glauben und den Kanun des Lek; b) die Frau unterhalten, gegen den Glauben und den Kanun des Lek; c) die Frau oder das Mädchen, das geraubt wurde, außerhalb des Brauches, des Glaubens und des Kanun. [2. Kapitel] Rechte und Pflichten hinsichtlich der Heirat [1.] Das Recht des Jünglings und des Mädchens a) Das Recht des Jünglings: "Der Jüngling hat das Recht, seine Heirat zu bedenken, so er keine Eltern hat." Hat der Jüngling Eltern, hat er nicht das Recht: i) seine eigene Heirat zu bedenken; Der Kanun des Lekë Dukagjini 25 ii) den Vermittler zu bezeichnen; iii) sich in die Verlobungsverhandlungen einzumischen; iv) etwas zu bestimmen, was die Ehezeichen, die Kleider, die Schuhe (für den Vermittler) oder die Ablegung des Versprechens betrifft. b) Das Recht des Mädchens: Wenn das Mädchen auch keine Eltern hat, so hat es doch kein Recht, sich mit der eigenen Heirat zu befassen; das Recht ist in der Hand der Brüder oder Vettern; Das Mädchen hat kein Recht: i) den eigenen Gefährten zu wählen; sie wird zu dem gehen, mit dem sie sie verloben; ii) sich weder in Vermittlung noch Verlöbnis einzumengen; iii) noch auch in die Sache der Schuhe oder Kleider. [2.] Die Pflichten des Mannes und der Frau Die Pflichten des Mannes gegen die Frau. Der Mann ist verpflichtet: a) für Kleider und Schuhe und den gesamten Lebensunterhalt der Frau zu sorgen; b) die Ehre der Frau zu schützen und ihr keinen Grund zu geben, sich wegen Entbehrung eines Notwendigen beklagen zu müssen. [3.] Das Recht des verwitweten Mannes, der verwitweten Frau Recht des verwitweten Mannes: Der Witwer, wenn er keine Eltern hat, hat das Recht, selbst für seine Der Kanun des Lekë Dukagjini 66 sie im eigenen Hause lebt, nicht im Haus der Brüder; dort bestimmen diese für sie. 26 Unter dem Kanun i Papazhulit hat sie diese Rechte nur, wennWiederverheiratung zu sprechen (der Mann der albanischen Berge freilich tut dies nicht, selbst wenn er weiß, daß er unverheiratet bleiben müßte; die Sitte fordert, einen anderen zu beauftragen mit dem, was die Wiederverheiratung betrifft). Recht der verwitweten Frau: "Die Witwe spricht selbst. Die Witwe schickt das Hochzeitsgeleit zurück." Die verwitwete Frau hat das Recht: a) selbst über die Hochzeit zu sprechen; b) zum Gatten zu wählen, wer ihr gefällt; c) den zu bezeichnen, der ihr zum Vermittler dienen soll [3. Kapitel] 66.Die Vermittlung, das Verlöbnis [1.] Die Vermittlung Vermittler ( den Eltern des Jünglings oder Mädchens Fürsprech zu sein, daß sie jenes Mädchen geben oder nehmen für den bestimmten Jüngling. Recht und Obliegenheit des Vermittlers: a) Der Vermittler hat das Recht auf 50 Groschen für die Vermittlung, für die durch den Kanun bestimmten Schuhe. b) Diese Schuhe haben ihre Frist am Tage, an dem die Braut abgeholt wird. shkues) heißt derjenige, der es übernimmt, beiDer Kanun des Lekë Dukagjini 27 c) Den Vermittler wählt entweder das Haus des Mädchens oder das des Jünglings. d) Die Schuhe des Vermittlers zahlt stets das Haus des Bräutigams, sollte ihn auch das Haus des Mädchens bezeichnet haben. e) Der Vermittler hat das Recht, für die Eltern sowohl des Jünglings wie des Mädchens zu sprechen. f) Die Obliegenheit des Vermittlers ist, zu gehen, um sich zu verständigen, um das Geld mit dem Vater oder Bruder des Bräutigams zu den Eltern des Mädchens zu bringen. g) Der Vermittler hat das Recht, sich in jede Angelegenheit zwischen den Eltern des Bräutigams und denen der Braut einzumischen, bis zum Tage der Hochzeit. [2.] Das Verlöbnis Die Ehehindernisse nach dem Kanun. Bei der Verlobung eines Mädchens wird in Betracht gezogen: a) daß weder Blutsverwandtschaft noch Familienzusammengehörigkeit sei; b) daß die zu Verlobenden nicht der gleichen Sippe seien; c) daß das Mädchen nicht eine Nichte der Sippe des Jünglings sei, der sich mit ihr verloben will; d) daß sie keine entlassene Frau sei; e) daß keine Patenschaft bestehe: i) vom Wiegen an der Kirchentüre; ii) durch Heirat; iii) durch das Schneiden der Haare; iv) daß nicht durch getrunkenes Blut Bruderschaft entstanden sei. Der Kanun des Lekë Dukagjini 67 Mädchenräuber der Rache der Sippe des Mädchens, seine Sippe aber darf nicht belangt werden. 28 Nach dem Kanun i Papazhulit verfällt der Geliebte oderDer Kanun duldet weder Verlöbnis noch Ehe, wenn eines der oben erwähnten Hindernisse besteht, und sei es im Viertausendsten Grad. Beim freien Verlöbnis ist es Kanun, daß der Vermittler geht - und der Vater oder der Bruder des Jünglings - zu den Eltern des Mädchens, um die Zeichen zu überbringen. Beim Eintreten wird der Vermittler das Feuer entfachen, ehe er um das Mädchen bittet; während er entfacht, spricht er. Wenn er das Abendessen gegessen hat, gibt der Vater des Bräutigams dem Vermittler das Geld und die Zeichen in die Hand. Wenn der Vermittler das Geld auf den Broteinschieber gezählt hat, läßt er sowohl Geld wie Zeichen in den Händen des Vaters des Mädchens. Es gibt keine Braut ohne Vermittler. Das geraubte oder entflohene Mädchen, wenn es einen Mann findet, wird nicht als Braut geschmückt; sie wird "mädchenmäßig" (mit Jungmädchenkleidern) gehen, denn sie ging und wurde genommen außerhalb des Kanun, ohne Vermittler 67.[3.] Das Zeichen "Das Zeichen (shêji) - und selbst wenn Du Deine Hand zurückziehst - macht einen Menschen zu dem Deinen." Der Kanun des Lekë Dukagjini 68 anderes Schmuckstück sein. 29 Nach dem Kanun i Papazhulit kann das Zeichen auch einDas Zeichen besteht aus einem kupfernen, oder (seit kurzem) silbernen Ringe Fundstelle in unseren Bergen. "Der Ring und 10 Groschen sind nach dem Kanun." Das Zeichen wird weder zurückgeschickt noch umgetauscht, solange jener lebt, der das Mädchen nimmt. Mit dem Zeichen geht das Mädchen in die Hand über und wird das Wort gesprochen (verpfändet). Wird das Wort gebrochen, stehen die Eltern des Mädchens mit dem Haus des Bräutigams im Blut. Wenn es dem Jüngling einfällt, kann er das angelobte Mädchen verlassen, aber das Zeichen und alles, was er für das Mädchen zahlte, geht ihm verloren; der Grund dafür ist: "Wer das durch den Ring gebundene Mädchen verläßt, dem nimmt das Gesetz zur Buße sowohl den Rind als auch alles andere, was er für sie bezahlt haben mag." Ehe der Jüngling das Mädchen entläßt, wird er es dem Vermittler zu wissen tun, und dieser wird mit zwei Gefährten aus dem Dorf des Jünglings zu den Eltern des Mädchens gehen und im Angesicht von zwei Gefährten aus dem Dorf des Mädchens anzeigen, daß der Jüngling, der das Mädchen genommen hatte, seine Hand zurückzieht, so daß sie frei sind, sie anderswo zu verheiraten. Das Mädchen unter dem Ring hat nicht das Recht, den Jüngling zu entlassen, auch dann nicht, wenn er ihr nicht gefällt. Gehorcht das Mädchen nicht, zu diesem Gatten zu gehen, mit dem es verlobt ist, so kann es bei Lebzeiten des Bräutigams auch dann keine andere Ehe eingehen, wenn seine Eltern es unterstützen. Die Eltern des Mädchens sind verpflichtet, bis zum allerletzten Deut, alles dem Haus des Bräutigams wiederzugeben, 68, denn des Goldes weiß man keineDer Kanun des Lekë Dukagjini 69 wenn der Jüngling sich verheiratet. Nach dem Kanun i Papazhulit darf das Mädchen heiraten,70 ungetreue Braut tötete, sich rechtfertigen, und je nach dem Spruch des Altenrates ihres Stammes (ihrer Sippe) geht ihr Blut verloren oder nicht. 30 Nach dem Kanun i Papazhulit muß der Bräutigam, der diewas der Bräutigam für das Mädchen gab. Das Zeichen und die 10 Groschen des Kanun, die dem Mädchen gesandt wurden, damals, als man es verlobte, werden in ihrer Truhe sein bis zum Todestage des Bräutigams, und das Mädchen wisse, wie auch der Jüngling und ihre Eltern, daß dieses Zeichen nicht wegbewegt werden kann. Nach dem Kanun ist das Mädchen gebunden und kann - außer mit Erlaubnis des Bräutigams, der sich mit ihr verlobt hatte, oder wenn dieser seine Hand zurückzieht - nicht heiraten, und es ist nicht nach dem Kanun, daß ein anderer gehe und sie zur Ehe verlange. Selbst wenn der Bräutigam eine andere Frau nimmt bleibt sie - außer er gibt ihr Erlaubnis - dennoch gebunden. "Gebunden ist gebunden!" Stirbt der Bräutigam, so ist nach dem Kanun das Mädchen frei, und so sie will, kann sie heiraten, denn "stirbt der Bräutigam, gilt sein Zeichen als verloren". Wenn das Mädchen nicht gehorchte und nicht zu dem Gatten ging, der sich ihm verlobt hatte, werden sie es demjenigen auch mit Gewalt ausliefern, der sich ihm verlobte, "mit der Patrone im Rücken". Und würde ihm das Mädchen ins Auge schlagen (ihn beleidigen), indem es flieht, erschlägt es dieser mit der Patrone seiner Eltern, und das Blut des Mädchens geht verloren, weil er es mit der Patrone seiner Eltern tötete 69,70.Der Kanun des Lekë Dukagjini 71 schneiden." 31 Der Ausdruck im Kanun i Papazhulit ist: "Den Tag[4.] Die Bindung der Treue ("Der Tag des Zeichens") Bestimmung für die Treuebindung: "Die Treue binden" festsetzen, da das Brautgeleit aufbrechen wird, um die Braut abzuholen. Wie die Treue des Mädchens "gebunden" wird, also am Tage des Zeichens, werden die Hochzeitsbegleiter unbedingt aufbrechen, und diesen Tag verschiebt der Kanun niemals, noch duldet er, daß er verschoben werde. An diesem Tag bricht das Hochzeitsgeleit auf, und wüßte es, daß die Braut im Sterben liegt; sie auf dem Boden schleifend, kriechend, wird es sie ins Haus des Bräutigams bringen. Dem Brautgeleite darf der Weg nicht gehindert werden, und sei ein Toter im Haus des Bräutigams oder der Braut. Den Toten im Haus, bricht das Brautgeleit auf; die Braut kommt ins Haus, der Tote verläßt es. Dort wird die Totenklage, hier das Hochzeitslied sein. (Das sagt man, um anzuzeigen, daß an diesem Tage nicht einmal der Tod das Hochzeitsgeleit aufhalten kann, - denn, was Singen betrifft - in diesem Fall wird nicht gesungen). 71 heißt, den Tag und die Frist[5.] Der Preis, der für die Braut gegeben wurde und der heute gegeben wird Der Kanun des Lekë Dukagjini 72 Süden ist wohlhabender. Nach dem Kanun i Papazhulit ist der Preis etwas höher; der73 doch kann es gegen ein anderes Blut oder gegen Boden getauscht werden. 32 Nach dem Kanun i Papazhulit wird das Blut nicht gekauft,Der Preis, der für Mädchen oder Frau bis vor 50 Jahren gegeben wurde, bestand aus 50, 100, 200 und bis zu 400 Groschen Der Preis des Kanun in letzter Zeit beträgt bis 1500 Groschen, so viel, als auch das Blut der Frau ausmacht 72.73.[6.] Das Erbe der albanischen Frau "Die albanische Frau hat kein Erbteil der Eltern, weder Grund noch Haus." Der Kanun hält die Frau als einen Überschluß, ein Anhängsel im Hause. Die Eltern haben keine Aussteuer, kein Heiratsgut für die Tochter zu bedenken; er, der sie nimmt, wird für sie sorgen. Die Eltern des Jünglings, der das Mädchen nimmt, werden alles bedenken, was für ihre Hochzeit nötig ist. Der Kanun des Lekë Dukagjini 74 Gegenden verschieden. Nach dem Kanun i Papazhulit sind diese Bestimmungen nach75 33 [Gj.]: Ehedem statt Branntwein: Wein.
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:09 Betreff: Re: Der KANUN - 4. Buch: Die Hochzeit
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
4. Buch: Die Hochzeit [1. Kapitel] Die Hochzeit [1.] Zubereitung der Hochzeit nach dem Kanun Für die Hochzeit ( a) Der Hochzeitsochse wird 100 Oka (120 kg) Fleisch und Fett ergeben; b) eine Last Maismehl; c) 4 Babune (Babun etwa 13 kg) Roggenmehl; d) 4 Oka Kaffee; e) 12 Oka Zucker; f) 8 Oka Reis; g) 4 Oka Honig; h) 2 Oka Butter; i) 10 Oka Käse; j) 3 Oka Speiseöl; k) 70 Oka Branntwein dasmë) werden bereitgestellt74:75.Der Kanun des Lekë Dukagjini 76 34 Kanun i Papazhulit: nach der Gegend verschieden.Die Hochzeit nach dem Kanun erfordert a) 12 Hochzeitsbitter, 13 Hochzeitsbitterinnen; b) Hochzeitseinlader; c) Hochzeitsdiener; d) Köche; e) Dienerinnen; f) Tänzerinnen; g) Hammeltreiber; h) Liedersänger; i) Braut und Bräutigam; j) 2 Hochzeitszeugen (Hochzeitspaten); k) den Hochzeitskranz. Die Pflichten des Herren der Hochzeit: Vier Wochen vor der Hochzeit wird der Vater des Bräutigams oder der Herr seines Hauses selbst gehen und das Hochzeitsgeleit einberufen. Zuerst werden die befreundeten, dann die verwandten Mitglieder des Hochzeitsgeleites geladen. Es ist Kanun, daß jeder Freund mit einem Hammel zur Hochzeit kommt. Hammel werden senden: a) die Neffen und Großneffen, und wenn den Neffen die Mutter in der Wiege noch am Rücken trägt, wird sie den Hammel mit der Hand zuführen; b) der Onkel des Bräutigams. Die Reihenfolge, in der man zur Hochzeit geht, ist: a) am Donnerstag gehen die Neffen und Nichten; b) am Freitagabend gehen die Hochzeitbitter, Diener, Köche, Wasserträger, Hammeltreiber und das befreundete Geleit. Wenn die Hammeltreiber den Hof des Bräutigams 76:Der Kanun des Lekë Dukagjini 35 erreichen, gibt jeder von ihnen einen Schuß ab aus der eignen Büchse; c) am Samstag in der Frühe bricht das verwandte Geleit auf. Am Samstag, wenn das Verwandtengeleit aufbricht, wird das Hochzeitsrind geschlachtet. [2.] Die Führung des Hochzeitsgeleites "Die Führung des Hochzeitsgeleites (krushkí) erfrage und erbitte, denn außer demjenigen, dem es zukommt, gibt es keinen Mann, der führen dürfte." Die Führung des Hochzeitsgeleites darf nicht geändert und angetastet werden. Wer den Herrn der Hochzeit beschwätzt, einem Solchen die Führung des Geleites zu übertragen, dem diese Führung nicht zusteht - außer, daß er in Buße fällt (auch der Hochzeitsführer, den er widergesetzlich bezeichnete) -, der Kanun erkennt dies nicht an. Führer des Geleites kann nicht sein: a) ein Freund; es muß sein ein Gefährte aus dem Dorf des Bräutigams; b) er wird nicht aus der Bruderschaft oder der Sippe des Bräutigams sein, sondern aus andrer Sippe. Den Geleitführer betrachtet der Kanun nicht nach dem Aussehen, sondern danach, ob ihm die Führung zusteht - und sei er fürs Auge wie ein Kind oder eine Mißgeburt, das Haus des Bräutigams wird ihn annehmen. Dieses Gesetz ist sehr streng.[3.] Zusammensetzung und Weg des Hochzeitsgeleites Der Kranz des Hochzeitsgeleites auf seinem Wege (der Hochzeitsbegleiter = krushku)Der Kanun des Lekë Dukagjini 36 Die Reihenfolge der Hochzeitsgäste, wenn sie aufbrechen, um die Braut einzuholen, und auf dem Rückweg mit ihr, ist nach dem Kanun wie folgt: 1. Der Geleitführer, ein Dorfgefährte des Bräutigams, geht zuerst; 2. ein befreundeter Hochzeitsbegleiter; 3. ein Hochzeitsbegleiter, Dorfgenosse; 4. ein befreundeter Hochzeitsbegleiter; 5. ein Hochzeitsbegleiter, Dorfgenosse; 6. ein befreundeter Hochzeitsbegleiter; 7. ein Hochzeitsbegleiter, Dorfgenosse; 8. ein befreundeter Hochzeitsbegleiter; 9. ein Hochzeitsgenosse, Dorfgenosse; 10. ein befreundeter Hochzeitsbegleiter; 11. ein Hochzeitsbegleiter, Dorfgenosse; 12. ein Hochzeitsbegleiter mit dem Hammel an der Hand; 13. die Hochzeitsbegleiterin, die dem Hammel den Weg weist. Zuletzt wird der Vater oder Bruder des Bräutigams gehen, das Pferd an der Hand. Wenn die Hochzeitsbegleiter aufbrechen, um die Braut einzuholen, wird jeder einmal seine Büchse abschießen im Hof des Bräutigams. Den Hochzeitsbegleitern, mit oder ohne die Braut, wie auch dem Trauergeleite mit dem Toten, darf niemand an die Türe gehen, sie zu betrachten, es sei denn, daß der Durchlaß oder die Straße des Dorfes dort vorüberführt. Die Dorfstraße oder die große Straße kann niemand irgendwem verbieten, auch dann nicht, wenn sie ihm an der Haustüre vorüberführt. "Dort, wo der Mensch vorübergeht, geht auch das Vieh - geht der Lebende auch mit dem Toten." Die Erlaubnis des Hausherrn wird ausnahmslos erbeten, um an dessen Grundmauern vorüberzugehen, und dieser kann den Durchlaß (d. h. den Weg auf seinen Grund, die große Straße ist ohne Erlaubnis frei) freigeben, und sei es mit dem Wort, daß dort keine Straße sei und daß ihm die Ehre nicht besudelt werden möge. Der Kanun des Lekë Dukagjini 37 Nimmt sich jemand heraus, sei es das Hochzeitsgeleit oder das Trauergeleit mit dem Toten, jemandem die Türe zu durchschreiten, so erlaubt diesem der Kanun, dieses Geleit hinauszuweisen mit der Begründung, daß er den Hausdurchlaß für sich selber habe und nicht als große Straße. Geschah es, daß die Geleitschaft mit Gewalt eindrang, so kam es vor, daß sie dem Toten Genossen wurden und der Braut der Rock über den Kopf gestülpt wurde. "Das Hochzeitsgeleit des Dorfes soll dem befreundeten Hochzeitsgeleite die Straße freigeben." Das Hochzeitsgeleit auf seinem Wege zur Braut, die es abholt, darf seine Büchsen nicht abschießen, und das Gesetz verbietet ihm, jemanden anzutasten. Die Wanderer, wessen Herkunft und Ehre sie seien, die mit dem Hochzeitsgeleite zusammentreffen, werden die Straße freigeben, bis das Hochzeitsgeleit vorüber ist. Das Hochzeitsgeleit des Ortes wird dem befreundeten Geleit den Weg freigeben; dies ist Pflicht der Männlichkeit und Höflichkeit, die unsre Berge seit Menschengedenken beobachtet haben. Treffe ich mit dem befreundeten Hochzeitsgeleite in meinem Dorf oder Stamm zusammen, legt es mir der Kanun zur Pflicht, mich mit meinem Geleit zurückzuziehen, bis das befreundete Geleit vorüber ist. Treffen sich zwei Hochzeitsgeleite in fremdem Dorf oder Stamm, so ist es gesetzliche Pflicht, daß sie sich ausweichen und in Ehren und ohne Streit auseinandergehen. "Hochzeitsbegleiter ist Hochzeitsbegleiter, Freund ist Freund." "Der Kanun verpflichtet uns, den Freund in unsrem Haus nicht anzutasten." "Hochzeitsbegleiter ist Hochzeitsbegleiter" und das Gesetz verbietet uns nicht, ihn (das heißt das Mitglied der uns verschwägerten Familie) zu sticheln (necken) in unserem Haus, Der Kanun des Lekë Dukagjini 77 nicht der Sippe der Blutsverwandtschaft an, und das Gesetz läßt uns freie Bahn, ihn zu necken (aufzuziehen!), obwohl er unsern Herdstein besetzt hält, d. h. sich jederzeit bei uns aufhalten kann ( die beiden größten Steinblöcke, die rechts und links vom offnen Herd in das Erdreich gerammt sind, damit das zwischen sie gelegte Brennholz nicht auseinanderfalle). Mancher faule und zugleich gefräßige Mann geht zur verschwägerten Familie, setzt sich neben den Herdstein und rührt sich (besonders winters) nicht von der Stelle, außer dann, wenn man ihn zu Tische ruft. Hier der Grund, warum es niemandem zur Schande gerechnet wird, den Hochzeitsbegleiter zu tratzen. Das Hochzeitsgeleit kommt und bringt mit sich Fleisch, gebratenes Eingeweide, Branntwein (Wein), das Übernachtungsgeld und anders; nach dem Kanun ißt der Hochzeitsbegleiter sein eigen Brot unter meinem Dache, er ist also in gewissem Sinne nicht mein Gast, den ich der Gastfreundschaft wegen nicht necken darf. 38 [Gj.]: Der durch Heirat Verwandte ist Schwager, gehört somitcarâ = der Herdstein, d.h.und wenn er uns den Herdstein einnimmt. Den Hochzeitsbegleiter zu necken, wird niemandem als Schande angerechnet Das Hochzeitsgeleit wird mit sich bringen: a) den Hammel mit 12 Oka Lebendgewicht; reicht er nicht aus, so hat der Vater der Braut das Recht, den Hochzeitszugführer zu drängen, daß er einen anderen Hammel "nach dem Gesetze" kaufe; b) an Fasttagen werden sie 8 Oka getrocknete Fische mitbringen; c) Käse, 2 Oka; d) Wein, 8 Oka; e) Branntwein, 2 Oka; 77.Der Kanun des Lekë Dukagjini 78 Der Kanun i Papazhulit kennt das Übernachtungsgeld nicht.79 genauen Vorschriften nicht. 39 Da der Süden reicher ist, kennt der Kanun i Papazhulit diesef) 12 Groschen Übernachtungsgeld - dieses Geld ist für das Brot, das das Haus der Braut dem Hochzeitsgeleite vorsetzt g) dem Knaben, der das Hochzeitsgeleit bedient, 5 Groschen; h) der Frau, die die Braut schmückt, 5 Groschen; i) 10 Groschen dem Onkel des Mädchens, dem Bruder ihrer Mutter Die Hochzeitsbegleiter kommen wie Räuber, wie eine Diebsbande in der Nacht, um Beute zu machen und einen Menschen wie einen gefangenen Sklaven mit sich fortzuführen, sie kommen nicht als Freunde. Auch darum hat der Herr des Hauses den Weg offen, sie zu necken, sie zu überfallen, indem er ihnen die Waffen zurückhält, und sie können ihm kein Pfand dafür fordern, denn das Gesetz nimmt ihre Klage nicht an. 78;79.[4.] Die Hochzeit im Hause der Braut Im Haus, daraus die Braut fortzieht, ist es nicht Kanun zu singen; es ist auch nicht Kanun, die Büchsen loszuschießen. Sollte das Hochzeitsgeleit auch früh im Brauthause anlangen, so ist doch kein Gesetz, wieder vom Haus aufzubrechen, ehe die Sonne untergeht und die Dämmerung einfällt. Einen "Ochsenweg" (so weit der Ochse geht, ohne stehenzubleiben) vom Haus der Braut entfernt, geht ein Gefährte Der Kanun des Lekë Dukagjini 40 aus dem Dorf der Braut, der weder ihres Blutes noch ihrer Sippe ist, dem Geleite entgegen. Zieht das Geleit ins Gehöft der Brauteltern ein, so wird jeder Begleiter pro Kopf einen Schuß abgeben, so auch, wenn sie wieder aufbrechen, um die Braut fortzubringen. Nur der Geleitführer spricht. Es ist nicht nach dem Kanun, wenn die anderen Geleitmitglieder sprechen, außer jemand ruft sie mit Namen und fragt sie mit Namen. Die Hochzeitsbegleiter werden miteinander die Mahlzeit essen, an einem Tisch; es ist nicht nach dem Kanun, sie in zwei Abteilungen zu trennen. Geht das Mahl seinem Ende zu, so werden die Hochzeitsgäste die Geschenke für die Braut auf die noch ungebrochenen Brote auf den Tisch niederlegen. Die Geschenke bestehen aus 1 Groschen pro Kopf; es ist nicht nach dem Kanun, mehr oder weniger zu geben. [2. Kapitel] Tod der Brautleute [1.] Das Gesetz des Bräutigams "Stirbt der Bräutigam, sind die Eltern der Braut verpflichtet, die Hälfte des Bräutigamsgeldes zurückzugeben." Stirbt der Bräutigam, ehe er die Braut zu sich nahm, so bleibt dem Freund das Zeichen (der Ring) und die 10 Groschen des Gesetzes; alles übrige Geld wird den Bräutigamseltern bis zum letzten Deut zurückgegeben. Heiratet der Bräutigam, verbrachte nur eine Nacht mit der Braut und stirbt, so wird den Bräutigamseltern die Hälfte der Hälfte des Brautpreises zurückgegeben. Stirbt der Bräutigam innerhalb der zwei ersten Ehejahre, so behält der Freund (der Brautvater) zwei Teile für Der Kanun des Lekë Dukagjini 80 die Braut die Schwelle des Bräutigams übertrat, und diese stirbt, so trennen sich die Eltern von der Tochter mitsamt ihren Kleidern und sonstigem Zubehör (Schmuck usw.), und es besteht keinerlei Pflicht, etwas vom Brautpreise dem Haus des Bräutigams zurückzuerstatten. 41 In Oroshi (Mirdita) gilt: Ist Jahr und Tag vergangen seitdemsich; einen Teil des Preises gibt er den Bräutigamseltern zurück. Stirbt der Bräutigam innerhalb der zwei ersten Ehejahre, läßt er aber ein Kind zurück auf dem Herdstein, so hat der Freund gegen die Bräutigamseltern keinerlei Verpflichtung, denn die Tochter hat den Preis bezahlt mit dem Kinde, das sie dem Hause gelassen hat. Stirbt der Bräutigam nach drei Ehejahren, so haben seine Eltern nichts zu fordern, denn die Tochter hat den Lohn in deren Hause abgegolten. [2.] Der Tod der Braut Stirbt die Braut innerhalb der drei ersten Ehejahre, ohne im Haus des Mannes ein Kind zu lassen, so haben ihre Eltern das Recht, ihre Kleider samt deren Zubehör (Schmuck usw.) zu nehmen, aber die verschlossene Truhe mit einem ganzen Gewand bleibt bei den Eltern des Mannes. Stirbt die Frau und läßt beim Manne Sohn oder Tochter, so haben ihre Eltern das Recht auf den Halsschmuck; all ihre andren Sachen bleiben beim Manne [3. Kapitel] 80.Wirkungen der Ehe Der Kanun des Lekë Dukagjini 81 bis Prevesa (also in ganz Albanien); die Gebräuche sind mitunter verschieden, auch je nach der Religion. 42 Diese Gesetze sind im wesentlichen gleich von Mitrowitza[1.] "Die Frau fällt nicht ins Blut, die Frau läßt ihr Blut bei den Eltern" Obschon nach unserem Kanun "das Blut mit dem Finger geht", so begreift doch diese Bestimmung die Frau nicht mit ein, weil die Frau "nicht ins Blut fällt", selbst wenn sie jemanden erschlägt. Erschlägt die Frau ihren eigenen Mann oder wen immer, so werden ihre Eltern Rechenschaft für dieses Blut geben. Der Mann kauft die Pflicht des Lebensunterhaltes der Frau, aber nicht ihr Leben. Befällt die Frau Unheil aus Schuld des Mannes, so werden ihre Eltern ihn nach dem Kanun zur Rechenschaft ziehen. Verletzt der Mann die Frau und beklagt diese sich bei ihren Eltern, so wird der Mann diesen Rechenschaft geben. Schlägt der Mann die Frau, so fällt er nach dem Gesetz nicht in Schuld, und ihre Eltern können ihn für dieses Schlagen nicht zur Rechenschaft ziehen. Tötet die Frau den Mann und erhebt sich der Schwager und tötet die Schwägerin, weil sie ihm den Bruder tötete, so ist dies kein Abgelten nach dem Gesetz. Das Blut der Frau ist nicht gleichwertig mit dem Blut des Mannes; also werden ihre Eltern für den Überschuß Sühne leisten. Wie die Eltern verpflichtet sind, Rechenschaft zu geben für alles Böse, das die Tochter im Haus des Mannes oder wo immer verübt, so setzen auch die Eltern den Preis ihres Blutes, nicht aber ihr Mann oder Sohn 81.Der Kanun des Lekë Dukagjini 43 [2.] "Die Frau gilt als anvertraut für ihren Unterhalt" Sie ist wird, d. h. sie ist dazu bestimmt, die Kinder eines fremden Mannes (d. h. eines nicht Blutsverwandten) zu tragen, sonst aber, dem Blute nach, gehört sie ihrem Elternhause, wohin sie als (kinderlose) Witwe wieder zurückkehrt. Die Frau gilt als anvertraut, solange sie unter dem Dach ihres Mannes lebt, denn die Eltern können die Hand von ihrer Abkömmin nicht abziehen und behalten die Pflicht, sich für sie zu verantworten oder auch für sie Rechenschaft zu fordern und ihr zu ihrem Recht zu verhelfen. shakull (Schlauch), in dem die Ware transportiert[3.] Die verwitwete Frau Die Frau, die verwitwet und kinderlos zurückbleibt, wird, indem sie sich vom Hause ihres Mannes trennt, die Gewänder mitnehmen; die sie als Braut brachte, desgleichen ihre verschlossene Truhe. Die junge Frau, die Witwe wird, aber Kinder hat, wird, falls sie im Hause des Mannes bleiben will, durch zwei Paar Bürgen verpflichtet. Zwei Bürgen werden aus dem Dorfe sein, wo sie Witwe wurde, die sich verbürgen, daß niemand mit ihr zu tun hat, daß sie den Namen der Eltern des toten Mannes und diese selbst nicht mit Schande beflecken wird; zwei andre werden ihre Eltern oder ihre Vetterschaft wählen, die dafür Bürge werden, daß man sie nicht von ihren Kindern trennt, außer wenn sie selbst darum nachsucht, um sich wieder zu verheiraten. Die Frau, die ohne Mann und ohne Kinder zurückbleibt und, weil vorgerückten Alters, die Eltern bittet, sie in der Obhut des Manneshauses zu belassen, wird niemanden aus der Der Kanun des Lekë Dukagjini 82 Schande für eine Witwe, zur verheirateten Tochter zu ziehen. Im Geltungsbereich des Kanun i Papazhulit gilt es als83 Frauen tragen, besonders bei den Mirditen. 44 [Gj.]: Quasten sind die Haarbüschel, die die verheiratetenBruderschaft des Mannes betrüben (sie braucht also keine Bürgen). Die verwitwete und sohnlose Frau, die eine verheiratete Tochter hat, hat das Recht, in der Obhut des Manneshauses zu bleiben. Sie darf aber auch zu ihren Eltern zurückkehren oder zu einer verheirateten Tochter ziehen Grund und Boden ihres Mannes wird für ihren Unterhalt sorgen, drei Lasten Getreide jährlich, bis zu ihrem Tode. Verheiratet sich aber eine Witwe aufs neue, so findet sie ihren Lebensunterhalt beim zweiten Manne; die Erde des ersten Mannes erträgt für sie keine Pflanze mehr. 82, um dort zu leben, und der[4.] Die abgeschnittene Quaste 83Führte sich die Frau beim Manne nicht so auf, wie es sich gehört, so gestattet der Kanun, ihr die Quaste (Franse) des Haares abzuschneiden und sie zu entlassen. Die Ehe bleibt, und weder der Mann noch Frau können sich bei des Partners Lebzeiten wieder verheiraten. Bereut die Frau, kann es jedoch geschehen, daß der Mann sie auf Bitten der Freunde zurücknimmt. Für zwei Dinge hat die Frau die Patrone im Rücken, und für einen Grund darf ihr die Quaste geschnitten und sie entlassen werden: a) für Untreue, Der Kanun des Lekë Dukagjini 84 meinem Hause, denn Du bist nichts wert. Habest Du schlechten Weg!" [Gj.]: Der Mann, der die Frau entläßt, sagt: "Gehe aus85 römischen Kirche, nicht. 45 Dies gilt im Süden, außerhalb der Einflußgebiete derb) für Verletzung der Freundschaft. Für diese beiden Taten der Treulosigkeit tötet der Gatte die Frau; sie bleibt ohne Schutz, ohne Gottesfrieden (die Eltern sind ihr nicht zur Treue verpflichtet), und ihr Blut wird nicht gefordert, denn die Eltern der Frau, der Getöteten, geben dem Manne die Patrone zurück und senden ihm die Bürgen (daß sie ihn nicht verfolgen werden). Für Dieberei entläßt jedoch der Mann die Frau und "schneidet ihr die Quaste", aber eine andere Schande darf er ihr nicht antun. Die Entlassene darf, wenn sie das Haus des Mannes verläßt, nichts andres mitnehmen, als die Kleider auf dem Leibe. Ihre andern Kleider gehen der Entlassenen verloren, denn den Preis, den der Mann für sie bezahlt hat, den findet sie bei ihren Eltern Hat die Entlassene einen Sohn an der Brust, so muß ihr der Mann, wenngleich er sich von ihr trennt, einen Ort in der Nähe des Hauses anweisen, muß ihr den Sohn geben und sie mit Speise, Trank und Kleidung unterhalten 84.85.[5.] Die Frau ohne Ehe Der Kanun des Lekë Dukagjini 86 Dies kommt im Geltungsbereich des Kanun i Papazhulitniemals vor; im Norden geschah es vorübergehend nur als Folge des seit der Türkenherrschaft, bis ins 19. Jahrhundert, eingetretenen großen Priestermangels, der in vielen Gegenden die Trauung jahrelang unmöglich machte. 46 Wer eine Frau ohne Ehe zu sich nimmt, sei durch Glauben und Gesetz gebunden Die Frau ohne Ehe (Trauung) hat im Hause des Mannes keinerlei Recht. Der Kanun bestimmt für den Mann, der eine Frau ohne Trauung zu sich nimmt, folgende Strafen: a) das Haus wird ihm verbrannt, die Erde bleibt ihm brach; b) er wird aus dem Ort vertrieben und darf seinen Boden nicht wieder betreten, ehe er die Frau entläßt, die er ohne Trauung zu sich nahm; c) hat er ein Kind mit der Frau, die er ohne Trauung zu sich nahm, so gilt das Kind als außerhalb des Gesetzes, und es kann niemals erben. [4. Kapitel] 86.Stellung der Familienmitglieder Die Eltern, der Vater, die Mutter, das Kind [1.] Stellung des Mannes und Vaters Der Mann hat das Recht: a) die Frau zu tadeln und zu beraten; b) die eigene Frau zu schlagen und zu binden, wenn sie seinen Anordnungen Spott bietet. Der Vater hat das Recht: Der Kanun des Lekë Dukagjini 87 Familienkreis - nicht nur der Vater - ausspricht. 47 Der Kanun i Papazhulit fordert, daß diese Strafen der engstea) über Leben und Lebensführung der Kinder; b) zu schlagen, zu binden, gefangen zu setzen und zu töten, Sohn wie Tochter; der Kanun zieht ihn nicht zur Rechenschaft, vor ihm gilt dies so, als töte er sich selbst. "Wer sich selbst tötet, der verliert sein Blut" c) den Sohn in Dienst zu geben so oft er will, aus dem Grunde, "weil, solange der Vater lebt, der Sohn als Fronknecht (Leibeigner) gilt"; d) über den Verdienst des Sohnes, seinen Lohn oder was immer er einnimmt; e) zu verkaufen und zu kaufen, zu nehmen und zu geben; f) den Sohn aus dem Haus zu verbannen ohne Anteil, wenn er sich seiner Befehlsgewalt widersetzt. Jedoch wenn der Vater stirbt, kommt der verbannte Sohn in sein Erbe. Pflicht des Vaters ist: a) sich zum Besten der Kinder abzumühen nach Ehre wie Besitz; b) den Söhnen Waffen zu kaufen, wenn sie waffenfähig werden; c) keine Legate zu machen, so er Kinder hat; d) das Erbe den Söhnen zu gleichen Teilen zu hinterlassen. 87;[2.] Stellung der Frau und Mutter a) Der Mann hat kein Recht über das Leben der Frau. b) Die Frau hat keinerlei Recht, weder über die Kinder noch über das Haus. Der Kanun des Lekë Dukagjini 88 ihr Elternhaus zu schicken. 48 Der Kanun i Papazhulit erlaubt dem Sohne nur, die Mutter inc) Tötet der Sohn die Mutter, fällt er ins Blut mit den Eltern der Mutter. d) Schlägt, verletzt oder tötet die Frau eine fremde Hand, so rächt (fordert) der Mann ihr die Ehre, ihre Eltern aber ihr Blut. e) Schlägt die Schwägerschaft die Frau des Mannes, so fordern (rächen) ihre Eltern ihre Ehre, wenn der Mann sie nicht fordern sollte. f) Ist die Mutter eine Aufstörerin (die das Haus durcheinanderbringt), so verstößt der Sohn die Mutter aus dem Haus, ohne Nahrung und Gut; nur im ersten Jahr wird er ihr das Brot des Mundes geben (drei Lasten Getreide); anderes gibt er ihr nicht 88.[3.] Stellung der Kinder Pflicht und Verantwortlichkeit der Kinder fordert: a) den Eltern Gehorsam und Unterwürfigkeit zu bezeigen; b) sie bleiben unter dem Befehl des Vaters bis zu dessen Tode; c) sie dürfen an ihn nicht Hand legen noch dawiderreden; d) für jede Angelegenheit werden sie sich mit dem Vater verständigen; e) ohne Erlaubnis des Vaters können sie nirgendwohin gehen; f) ohne Einwilligung des Vaters können sie nicht kaufen oder verkaufen, mit niemand Gütertausch treiben; Der Kanun des Lekë Dukagjini 89 Söhne des ältesten Bruders das Amt in Dorf oder Stamm bekleiden; teilt es sich, so haben weder der Onkel noch seine Söhne ein Recht, sich in 49 [Gj.]: Solange ein Haus ungeteilt bleibt, wird der Onkel derg) sie können nicht als Bürge auftreten, außer für so viel, als die Waffe des Gürtels ausmacht; h) sie können den Vater nicht aus dem Hause tun, auch wenn er durch Alter den Verstand verlor; i) raubt oder stiehlt oder tötet der Sohn, so wird der Vater sich verantworten, denn "Gewinn und Gefahr der Söhne zerstückelt den Vater und dessen Brüder"; j) tötet der Sohn den Vater, so richtet die Sippe den Sohn hin, oder sie vertreibt ihn für immer und ewig aus dem Orte; k) beschließt einer der Söhne, sich vom Vater zu trennen, so bleibt er ohne Anteil am Besitz. [4.] Recht der Erstgeburt a) Dem erstgeborenen Sohne steht die Herrschaft im Hause zu nach des Vaters Tode. b) Der älteste Bruder wird bei allen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb des Hauses gefragt. c) Handelt es sich um ein Häuptlingshaus, so steht dem ersten Sohne des ältesten Bruders das Banner zu (die Häuptlingschaft). d) Ist es ein Führerhaus (einer Mark, wie etwa der Mirdita), so gebührt dem ersten Sohne des ältesten Bruders die Führerschaft (es ist nicht Majorat, sondern Seniorat). e) Ist es das Haus eines Dorfältesten, so gebührt dem ersten Sohne des ältesten Bruders die Ältestenschaft 89.Der Kanun des Lekë Dukagjini die obengenannten Ämter zu mischen, denn sie gebühren den Söhnen des ältesten Bruders. 90 50 Kanun i Papazhulit: dem ältesten Bruder.[5. Kapitel] Die Teilung Der Kanun über die Teilung umfaßt: a) das Haus, die Bauplätze und Hürden; b) die Erde: i) Äcker, ii) Rebgärten, iii) Wiesen, iv) Weideplätze und Alpen, v) das Buschfeld, die Wälder; c) den Wasserlauf (die Reihenfolge am Wasser); d) die Mühle; e) die Gewinne und Auslagen (Verluste); f) die Waffen; g) die Kupfergeräte, Eisenwerkzeuge, Ochsengerätschaften; h) die Hausmöbel: Matratzen und Decken; i) die lebenden Tiere: Kühe, Ochsen, Schafe und Ziegen; j) das Getreide und jede Ackerfrucht; k) die Bienen; l) Käse und Butter; m) Wein und Branntwein; n) die Ältesten der Teilung. Haus, Grund und Hürden: Das Haus mit dem Grund, der es umgibt, fällt dem jüngsten Bruder Die Wasserläufe und Hürden werden zu gleichen Teilen unter die Brüder verteilt. So viele Anteile als Feuerstellen. 90.Der Kanun des Lekë Dukagjini 51 Die Erde: a) Die Erde der Vorfahren wird nach der Elle gleich unter die Brüder verteilt; b) Die durch die Söhne gekaufte Erde (nach dem Tod der Eltern erworben) wird nach Gewehren verteilt; c) Äcker, Weingärten, Wiesen, Weiden, Buschfelder, Wälder werden mit der Elle unter die Brüder verteilt; d) Berg und Alpen werden nicht geteilt; sie werden sie gemeinsam besitzen sowohl für Holz als Weide. Die Reihenfolge am Wasser wird nach dem Maß, per Oka verteilt. Die Mühle wird, wie die Erde, nach der Zahl der Brüder verteilt. Gewinn und Verluste: a) Gewinn und Verluste gehören dem ganzen Gut: sie fallen dem Haus als solchem zu und werden vor der Teilung geregelt. b) Die besonderen Einnahmen nimmt der Kanun nicht aus: "Was die Teilung des Hauses betrifft, sei inbegriffen." c) Die Ausstattung der Frau fällt nicht unter den Ältestenbeschluß der Teilung. d) Die Geschenke, die für die Braut am Tag der Hochzeit zusammenkommen, sei es bei den Eltern, sei es beim Manne, begreift der Kanun der Teilung nicht ein; sie gehören der Frau. Die Waffen gehören dem ältesten Bruder; Kupfergeräte, Eisenwerkzeuge, Ochsengerätschaften werden verteilt wie folgt: Die Kupfergeräte werden nach Brüdern verteilt, auch die Eisenwerkzeuge. Die Äxte, Hacken, Sensen, Baummesser, Stutzmesser, Sägen, Kellen usw., auch die Ochsengerätschaften, werden nach Brüdern verteilt. Der Kanun des Lekë Dukagjini 52 Die Hausmöbel: a) Die Matratzen und Decken werden unter die Brüder zu gleichen Teilen verteilt; b) Die Bottiche, Kübel, Kannen, Eimer nach Brüdern; c) Löffel, Melkeimer, Rasierwerkzeuge, Butterfässer, Walker, Töpfe, Schüsseln und was immer für Gefäße aus Ton oder Holz vorhanden sein mögen, teilt die Hausfrau nach Anordnung der Ältesten; so auch die Hühner. Das lebende Getier: "Die Schafe werden unter die Gewehre verteilt." Beim Teilen der Kleintiere, der Kühe und Ochsen, der Pferde, erhalten nur jene ein Teil, die fähig sind, eine Waffe zu tragen. Das Getreide: es wird nach Mündern verteilt: Den Männern, Frauen und Kindern wird am Teilungstage der Mundvorrat gegeben: Kleinkinder, die noch kein Jahr alt sind - Knaben wie Mädchen - haben kein Recht auf Mundvorrat. Sind sie ein Jahr alt, wird ihnen wie den andern ihr Anteil gegeben. Nicht nur das Getreide, sondern jede Nährpflanze von Acker oder Garten wird nach Mündern verteilt. Die Bienenvölker werden unter die Brüder verteilt, der Honig nach den Mündern. Milch- und Mehlwaren aller Art werden nach Mündern verteilt. Wein und Branntwein - mit einem Wort alles, was gegessen oder getrunken werden kann - wird nach Mündern verteilt. Die Ältesten der Teilung: a) Sie werden entweder zwei oder vier sein, wie es das Haus erfordert, das geteilt wird. b) Die Ältesten der Teilung haben Recht auf ein Stück Kleinvieh pro Kopf. Der Kanun des Lekë Dukagjini 91 Essen ersetzt, noch ehe das Haus verteilt ist. Dem unverheirateten Bruder werden die Ausgaben für seine Heirat gegeben, noch ehe das Haus verteilt ist. 53 [Gj.]: Dem armen Ältesten werden die Ausgaben für dasc) Die Schuhe (Bezahlung) für die Ältesten der Teilung bezahlen die Brüder, die teilen wollen, gemeinsam Die Frauen haben keinen Anteil, außer am Mundvorrat, an allen Speisen und Getränken. Das Viehfutter - Heu und Stroh - wird nach dem Vieh verteilt. Beschließen die Brüder bei Lebzeiten des Vaters, zu teilen, so haben sie kein Recht, sich in die Teilung des Grundes oder der anderen Habe zu mischen; jeder wird auf jenen Teil ziehen, den der Vater ihm anweist. Nach dem Tode des Vaters nimmt der Kanun keinen Bruder von der Teilung aus; so viele sie sind, in so viele Anteile geht die unbewegliche und bewegliche Habe des Vaters. Rufen vier Brüder die Ältesten zur Teilung auf, so werden sie die Erde der Vorfahren nach der Elle gleichmäßig unter sich teilen. Teilen sich zwei Brüder eines Sippenzweiges mit zwei Brüdern eines andern, so teilen sie die Erde der Ahnen in zwei Hälften, die von ihnen gekaufte nach den Büchsen (unter die Waffenfähigen). Stirbt ein Bruder von drei sich teilenden, ohne einen Sohn am Herd zu lassen, so wird die Erde, die ihm zugefallen war, in zwei Teile geteilt, aber die später erworbene Erde und das Vieh bleiben geteilt, wie sie geteilt waren. Dies gilt auch für die Brüder von zweierlei Müttern (also Stiefbrüdern). 91.Der Kanun des Lekë Dukagjini 54 Sind die Brüder einmal nach Stein und Grenze geteilt und ziehen sie wieder zusammen, nach einiger Zeit aber beschließen sie, nochmals zu teilen, so teilen sie die Erde nach den Grenzen der ersten Teilung. Haben sie inzwischen neuen Grund erworben und neues Vieh; dies teilen sie bei der zweiten Teilung nach Büchsen. Sind zwei oder mehr Brüder, einer von ihnen stirbt, hinterläßt einen Sohn, so wird mit diesem Waisenknaben geteilt, als sei er ein Bruder; ihm fällt der Anteil seines Vaters zu. Der Kanun des Lekë Dukagjini 55
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:10 Betreff: Re: Der KANUN - 5.Buch: Die Erbschaft
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
5. Buch: Die Erbschaft [1. Kapitel] Intestaterbrecht Der Kanun anerkennt als Erben nur den Sohn, nicht die Tochter. Den außerehelichen Sohn erkennt der Kanun nicht als Erben an. Dem Blutneffen fällt das Erbe zu, nicht dem Milchneffen oder Tochterneffen. Weder bei Eltern noch bei Gatten tritt die Frau in das Erbe ein, a) damit nicht die (weibliche) Neffenschaft auf Grund und Boden des Onkels (Mutterbruders) seßhaft werde; b) auf daß nicht die Eltern der Frau sich auf dem Gut des Schwiegersohnes, dessen Geschlecht ausstarb, festsetzen; c) damit sich die Sippen eines Stammes nicht mit den Sippen eines andern vermischen. Stirbt der Mannesstamm eines Hauses aus, und seien hundert Töchter aus diesem Hause hervorgegangen, sie haben kein Reicht, sich in die Erbschaft ihrer Eltern zu mischen, noch ihre Söhne oder Töchter. "Der Tochterneffe kann sich nicht an den Krückstock der Onkel hängen (an ihren Schäferstab klammern)." Bleibt nur ein vater- und mutterloser Sohn in der Wiege, ohne Bruder und Schwester, so ist die entfernte Verwandtschaft verpflichtet, ihn aufzuziehen, ihm Vieh und Grund zu behüten, Der Kanun des Lekë Dukagjini 56 doch haben sie kein Recht, irgend etwas zu verkaufen oder zu verändern. Weil die Vetternschaft verpflichtet ist, den Knaben aufzuziehen und zu ertüchtigen ("auf die Füße zu stellen"), ihm Vieh und Grund zu behüten, so haben sie das Recht, für ihre Mühe und ihren Schweiß etwas zu nehmen: "Der Arbeiter will seinen Lohn." Darum genießen sie des Fruchtertrages, und die Vermehrung des Gutes (Viehes), sie werden sie nach dem Gesetz mit ihm teilen, wie es der Herr des Hauses tut mit seinem eignen Sohn. Wird der Knabe 15 Jahre alt, erkennt ihn das Gesetz als Mann an und als Herrn seiner Angelegenheiten, darum werden ihm seine Besitztümer ausgehändigt und das Regiment in seinem eigenen Hause. Haben zwei Vetterhäuser gleiches Recht und gleichen Anspruch, so verteilen sie den ausgestorbenen Grund zu gleichen Teilen. Hat das ausgestorbene Gut keine nahe Vetternschaft, so hat die Bruderschaft und Sippe, und sei es des 100. Gliedes, Recht auf Vieh, Erde und Habe des Gutes. Bleibt das Gut nur mit einer Tochter, so geht der nächste Vetter zu ihr, nimmt sie ins eigne Haus und übernimmt sogleich das Regiment über Gut, Erde und Besitz. Die Vetternschaft hat die Pflicht, die Tochter des erloschenen Gutes ins Haus zu nehmen, sie mit Kleidern und Schuhwerk zu versorgen. Sie hat auch die Pflicht, die verwaisten Mädchen zu verheiraten, ihnen aufzuwarten beim Besehen (durch die Heiratsvermittlung) und sie nach dem Kanun zu geleiten (bei der Hochzeit), den Töchtern das Mahl zuzurichten (Totenmahl), wenn sie im Hause der Vettern vor oder nach der Hochzeit sterben sollten. Der Kanun des Lekë Dukagjini 92 etwa jemand nach Zuneigung hinterlassen will, bedarf er unbedingt der Zustimmung der Vetternschaft. [Gj.]: Der Kanun des Lek kennt kein Testament, und wenn93 Mohammedaner. 57 Der Kanun i Papazhulit kennt solche Legale auch für dieDer angenommene Bruder. Angenommener Bruder ist nach dem Kanun jener, der der Mutter mit einem zweiten Manne geboren wird. Der angenommene Bruder hat kein Recht auf das Erbteil im Gut des ersten Mannes seiner Mutter. [2. Kapitel] Die Legate, Testamente 92[1.] Vermächtnisse zugunsten der Kirche Unter Legaten oder Testamenten - oder, wie der Volksmund sie nennt, "um etwas nach der Seele zu hinterlassen" - versteht man, etwas der Kirche Wiesen, Garten oder Weinberg, Buschfeld oder Wald, das Wasserrecht, oder wildes wie zahmes Getier, Brache oder Bestelltes; dazu muß er: a) normal und geistig gesund sein; b) frei sein, was die Hinterlassenschaft betrifft; c) er darf nicht durch irgend jemandes Drohung erschreckt sein; d) er muß das Recht auf eine Hinterlassenschaft haben. Die Vermächtnisse sind zweierlei, ohne und mit Auflage: 93 zu vermachen, wie Äcker undDer Kanun des Lekë Dukagjini 58 a) Diejenigen mit Auflage (Pflicht) sind jene, bei denen der Vermächtnisgeber der Kirche eine Auflage vorschreibt, z. B. eine oder zwei Messen zu lesen im Jahr für seine Seele oder die Seele seiner Eltern, als Entgelt für das Gut, das er der Kirche hinterläßt. b) Legate ohne Auflage sind jene, die hinterlassen werden, ohne der Kirche etwas aufzuerlegen; sie gelten als "Geschenke". c) Der Vermächtnisgeber ist verpflichtet, seine Vetterschaft zu versammeln und die Ältesten der Sippe, mit Zeugen; darauf geben der Vermächtnisgeber wie auch jene Ältesten und Zeugen ihre Unterschrift, wie das Gesetz (der Kanun) es fordert. [2.] Recht desjenigen, dessen Geschlecht erlischt Jedweder ist Herr über seinen Besitz, und wer der Kirche etwas hinterlassen will, ist frei, es zu tun, niemand darf ihn hindern. Der Vater, auch wenn er keine Söhne hat, hat aber nicht das Recht, den Töchtern Grund, Gut oder Haus zu vermachen. Bei Lebzeiten des Vaters hat dieser das Recht, den Töchtern Geld, Kleider, Schmuck zu schenken; nach dem Tode des Vaters hingegen hat die Tochter nicht das Recht, ein etwa versprochenes Geschenk anzufordern. [3.] Das Recht der Vetternschaft Die Vetternschaft des in seinem Samen Erloschenen hat das Recht, dessen Erde und Vieh mit Geld abzulösen (falls der Verstorbene diese der Kirche hinterließ), doch den Ertrag werden Der Kanun des Lekë Dukagjini 94 Mohammedaner, daß die Vetternschaft die Kosten für Totenfeier und Grab zu erlegen hat. 59 Der Kanun i Papazhulit bestimmt für die Orthodoxen undsie der Kirche einhändigen, nach der Absicht des im Samen Erloschenen. Hinterließ der im Samen Erloschene ein Blutrecht oder eine Blutschuld, so werden sie das Schuldige aus dem für seine Habe Bezahlten begleichen und nur den Überschuß der Kirche für die Seele des im Samen Erloschenen aushändigen. Stirbt der in seinem Samen Erloschene unerwartet (ohne besondere Bestimmung für die Kirche), so hat die Vetternschaft das Recht auf seinen Besitz und seine Habe. Hinterläßt der im Samen Erloschene nichts Geschriebenes, so ist die Vetternschaft dennoch verpflichtet, seiner Seele zu gedenken. Nimmt sich die Vetternschaft dieser Sache nicht an, so werden die übrigen Sippenmitglieder mit den Ältesten festsetzen (wenn sie seine Habe teilen), was der Kirche zu belassen ist Hat der im Samen Erloschene eine verheiratete Tochter, so ist die Vetternschaft, wenn sie seine Habe durch Geld erwirbt, verpflichtet, ihr aufzuwarten und sie nach dem Gesetz zu geleiten. Hat ein Vater Söhne, so kann er kein Testament machen. Stirbt der Vater unerwartet, indem er einen Sohn in der Wiege hinterläßt, so wird die Vetternschaft ihn und seine Habe in Obhut nehmen, bis er 15 Jahre alt ist. 94.Der Kanun des Lekë Dukagjini 95 Übeltäter insgeheim, ungesehen, hingeht, die Haustüre öffnet in böser Absicht oder die Mauer durchlöchert, so daß man zum Stehlen eindringen kann. 60 [Gj.]: Für das erbrochene Haus wird genommen, wenn ein
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:18 Betreff: Re: Der KANUN - 6.Buch: Haus, Vieh und Landgut
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
6. Buch: Haus, Vieh und Landgut [1. Kapitel] Das Haus und sein Umkreis "Das erbrochene Haus das Zwei-für-Eins für den Herrn." 95 fordert 500 Groschen Buße undAuf dem Grundstein erhebt sich das Haus, sei es Wohnturm ( Herdstein hat und Rauch abläßt. Jedes im Hof befindliche Gebäude gehört zum Hause, in dessen Schatten (Schutz, Obhut) es steht; wird solches Gebäude erbrochen, verfällt die Buße der 500 Groschen und das Zwei-für- Eins. Niemand darf das Haus betreten, ohne sich vom Hofe aus dem Herrn des Hauses mit der Stimme bemerkbar zu machen. Rufe - und wenn dir niemand antwortet -, bleibe und warte, oder gehe fort an deine Arbeit. Dringt er ein, öffnet er die Türe, so gilt das Haus als erbrochen und geschändet, was 500 Groschen Strafe hat und die verlorenen Dinge das Zwei-für-Eins. Der Kanun sagt: "Wer jemandem das Haus erbricht, hat 500 Groschen Buße zu zahlen an kullë) oder ebenerdige Hütte, es genügt, daß es einenDer Kanun des Lekë Dukagjini 96 wird solche Schuld durch öffentliche Abbitte gesühnt und durch den Tadel des Altenrates, Schäden durch das Zwei-für-Eins. Der Kanun i Papazhulit bestimmt kein Geld zur Buße; meist97 allgemeinen Geldbußen weit mehr üblich als im Bereich des Papazhulit ist auf den großen Einfluß der katholischen Priesterschaft in Nordalbanien zurückzuführen. Diese Geistlichkeit strebte danach, die Kapitalstrafe (das Blutnehmen) möglichst einzuschränken, und hat diese Anschauungsweise im Lauf der letzten Jahrhunderte auch im Wortlaut des Kanun zur Geltung bringen können. 61 Im Norden, unter dem Kanun i Lekë Dukagjinit sind imKanun i, der Geldbußen so gut wie überhaupt nicht gelten läßt. Diesden Stamm für geraubte Ehre; für gestohlene Gegenstände dem Herrn das Zwei-für-Eins" Die Hürde des Viehs hat 500 Groschen Buße an den Stamm und das Zwei-für-Eins für den Herrn Die Getreidescheuer hat 500 Groschen Buße mit dem Zwei-für-Eins an den Herrn. Wird jemandem der Durchgang oder Übersteig zum Hof, Acker, Wiese oder Garten erbrochen, den er vor dem Hause hat: 500 Groschen Buße dem Stamm, das Zwei-für-Eins dem Herrn. [2. Kapitel] 96.97.Das lebende Vieh [l.] Der Hirte Hirt ist derjenige, der die Herde zur Weide führt. Der Kanun des Lekë Dukagjini 98 Herrn melden, auch wo und wann es gestohlen wurde; er hat keine andre Pflicht" (Gesetz des Manu). [Gj.]: "Wurde ein Rind gestohlen, so wird es der Hirt dem99 er aber die Treue verletzte, wird er vor dem Altenrat als Der Kanun i Papazhulit legt ihm das Zwei-für-Eins auf; weilbâlash(scheckiges Vieh) erklärt, worauf er nie mehr eine Stelle findet. 62 Der bezahlte Hirt hat die Pflicht, der Herde seine Fürsorge zu widmen, damit sie nicht zu Schaden kommt und niemanden schädigt. Fügt der Hirt mit der Herde Schaden zu, so bezahlt der Besitzer der Herde den Schaden, nicht aber der Hirte. Verliert der Hirt ein Stück Vieh, so wird er es dem Herrn der Herde zu wissen tun, und sowohl Herr wie Hirte werden sich bemühen, es wiederzufinden. Ging dem Hirten ein Stück Vieh verloren, ohne Zeichen oder Spur, so kann der Herr der Herde den Hirten zum Eide zwingen; leistet der Hirt den Eid (seiner Schuldlosigkeit), hat er keine andre Pflicht. Bricht sich ein Stück der Herde den Hals oder wird es vom Wolf zerrissen, so ist der Hirt verpflichtet, dem Herrn der Herde dessen Abzeichen zu bringen; andre Pflicht erwächst ihm nicht. Hat jemand dem Hirten ein Stück der Herde gestohlen, so hat er die Pflicht, dies dem Herrn der Herde zu melden und ihm Stelle und Stunde des Diebstahls zu bezeichnen; eine andre Pflicht erwächst ihm nicht Betätigte sich der Hirt selbst als Dieb, so wird er dem Herrn, nach Vorschrift des Kanun, den Schaden vergüten und das Vieh auf eigene Kosten zurückbringen. Hat er sein Jahr nicht abgedient, so erhält er Lohn nur bis zum Tag seiner Übeltat 98.99.Der Kanun des Lekë Dukagjini 100 Leute leihen sich von Wohlhabenden Tiere aus (Kühe, Schafe, Ziegen, Schweine), deren Produkte (Käse, Butter, Wolle, die Jungen) zur Hälfte mit dem Besitzer geteilt werden. [Gj.]: Zur Nutznießung und Zucht verliehene Tiere. Ärmere101 Besitzer gehört; sonst wird der Wert der Weide zuerst abgezogen, dann er Ertrag geteilt. 63 Kanun i Papazhulit bestimmt dasselbe, wenn die Weide demErschlägt der Hirt den die Herde überfallenden Dieb, so kommt dessen Blut auf sein eigenes Haus; was aber die gestohlene Herde betrifft, so wird der Herr sich darum kümmern (alarmieren). Der Hirt hat die Pflicht, die Herde zu behüten, und darf sich nicht auf Hürde oder Nicht-Hürde hinausreden, denn "das Tier braucht Hütung, weil es geht, die Erde aber bewegt sich nicht". [2.] Der Leithammel oder Leitwidder (Hammel, Widder der Glocke) "Die Ehre der Herde ist bei der Glocke." Wird überfallen mit Gewalt, aus irgendeinem Haß, angesichts des Hirten und des Glockenhammels, und wird der Angreifer bei dem Überfall nicht getötet, so zahlt dieser Angreifer 500 Groschen Buße (für geraubte Ehre der Herde) und das Zwei-für-Eins. [3.] Das zur "Hälfte" 100 gegebene Vieh101Der Kanun des Lekë Dukagjini 64 Das Rind gehört dem Herrn; stirb ein Stück, so ist es sein Schaden; zum Beweis wird ihm dessen Zeichen gebracht durch den, der es zur Hälfte bewirtschaftet hat. Wurden Schafe oder Ziegen "zur Hälfte" gegeben, so wird Schaf- und Ziegenwolle zwischen Herrn und Hirten zur Hälfte geteilt. Der Herr braucht weder für Salz noch Hütte zu sorgen, sondern der Hirte wird dies tun, der das Vieh "zur Hälfte" hat. Wurde ein weibliches Kalb "zur Hälfte" gegeben und wuchs es im Haus des Hirten heran, so gehört sein erstes Kalb dem Hirten, die Milchware beiden (Herrn und Hirten) zur Hälfte. Hat der Hirte die Milchfrucht verdorben, die er "zur Hälfte" hat, so ist er verpflichtet, dem Herrn die Hälfte und das Kalb zu ersetzen. Das Vieh wird stets im Herbst zur Hälfte gegeben und genommen. Die Kuh "zur Hälfte" bringt dem Herrn 4 Oka (etwa 5 kg) Käse und 2 Oka Butter. Für 10 Ziegen erhält der Herr 5 Oka Butter, ½ Oka pro Kopf. Für 10 Schafe erhält der Herr 5 Oka Butte, ½ Oka pro Kopf. Am Käse hat der Herr weder für Ziegen noch Schafe ein Recht. [4.] Das Kopfrind (Hauptrind) Das Kapital (an Rind) gehört ganz dem Verleiher (dem eigentlichen Besitzer), also das Kopf- oder Hauptrind. Das Kopfrind verendet niemals. Wolle und Ziegenhaar des "Kopfrindes" gehört dem Herrn; die Jungen gehören alle dem Hirten, vom Augenblick an, da das Vieh seine Türe erreichte; die Milchfrucht je nach Abmachung; vielerorts wird auch von ihr nichts abgegeben. Der Kanun des Lekë Dukagjini 65 Kam ein Stück des Rindes zu Schaden, hat es der Hirt zu ersetzen, um die Zahl wieder vollzumachen. [5.] Das Vieh "mit Verantwortung" Das Vieh "mit Verantwortung" kann nicht weggenommen werden. Aber nahmst du das Vieh "zur Hälfte", so bindet dich die Pflicht der Verantwortung nicht, dann ist der Schaden des Herrn. Ist freilich der Schaden veranlaßt durch Nachlässigkeit des Hirten, so trägt er ihn und muß das beschädigte Stück Vieh ersetzen. [6.] Sauen "zur Hälfte" Wurde ein weiblicher Frischling übernommen "zur Hälfte" und wird er von der Muttersau entwöhnt und jener, der ihn übernahm, zog ihn auf, so wird er dessen Würfe mit dem Herrn teilen. Da die Sau selbst (die er aufzog) dem Hirten gehört, wird er dafür dem Herrn um ein Ferkel mehr geben. Nahm die Sau in jenem Jahre nicht an, so darf der Hirt sie weder verkaufen noch schlachten; er muß sie behalten, bis sie einmal geworfen hat. Nahm die Sau an und warf, die Ferkel aber gehen zugrunde, ehe sie entwöhnt waren, so wird der Hirt die Sau hüten, bis sie ein zweites Mal annimmt und wirft - und die Ferkel werden geteilt (wie oben erwähnt). Die Ferkel werden nach dem Entwöhnen geteilt, nicht früher. Wurde eine erwachsene Sau "zur Hälfte" gegeben, so wird der Wurf geteilt, die Sau aber kehrt zum Herrn zurück, wofür der Hirt ein Ferkel mehr erhält. Der Kanun des Lekë Dukagjini 102 Hund zur Ehrensache und unterliegt deren Gesetzen." 66 Kanun i Papazhulit: "Wenn mutwillig getötet, wird der[7.] Die Hütte des Hundes Der Kettenhund muß eine Hütte haben. Die Hütte ist das Obdach des Wächters von Haus und Hürde. Erschlug jemand den Hund in seiner Hütte, so zahlt er dem Herrn des Hundes 500 Groschen Buße (für "erbrochenes Haus"). Der Kettenhund wird nach dem Abendfutter freigelassen, bis zum Tagen. Von Sonnenaufgang an bleibt der Hund in seiner Hütte, die Keite um den Hals. Überfällt dich der Hund auf der großen Straße und du kannst dich nicht vor ihm retten, ohne ihn zu töten, und du tötest ihn, so kann der Besitzer weder Ersatz noch auch Älteste (Gerichtsbeschluß) fordern, denn "die Hauptstraße ersetzt nicht". Überfällt dich der Hund bei Tage, du tötest ihn mit der Kugel in Kopf oder Brust, so geht der Hund verloren (braucht nicht ersetzt zu werden). Der Hund beim Schadenstiften darf getötet werden, doch nur, wenn er "mit dem Fleisch im Maul" betroffen wird, d. h. ein Tier deiner Herde beschädigte. Der Hund auf dem Berg, der seine Herde behütet, wird vom Richter nicht verfolgt; erschlugst du ihn, du mußt ihn ersetzen Der Priester darf bei der Kirche keinen Kettenhund halten. Denn der Priester muß bei Tag und Nacht für jeden Bedarf des Volkes bereits sein. Will der Priester einen Kettenhund halten, so darf er ihn weder bei Tag noch Nacht losbinden. 102.Der Kanun des Lekë Dukagjini 67 [8.] Der Pflugochse Der Pflugochse ist ein Zugtier, als dessen Entlehnungspreis ein Meterzentner Getreide jährlich gilt (Meterzentner ist Bauer auch für den Winter, so kostet er einen Meterzentner Getreide, überwintert ihn der Herr, so ½ Meterzentner. Wurde der Pflugochse gestohlen, so werden sich der Bauer (der ihn entlieh) und der Besitzer gemeinsam um seine Auskundung bemühen. Das Schuhgeld (für den Auskundschafter) werden sie zu gleichen Teilen bezahlen. Glaubt aber der Besitzer, daß der Bauer den Ochsen in Schaden fallen ließ, so wird sich dieser durch Eid reinwaschen. Zerriß ein wildes Tier den Ochsen oder biß ihn die Schlange auf dem Berg, so daß der Bauer ihn verendet fand, so wird er dem Besitzer die Haut senden oder ein andres Zeichen. Ging ein zeichenloser Ochse verloren, verschwand er spurlos, so wird der Bauer vor dem Herrn schwören, daß er den Finger nicht im Schaden hat, der den Ochsen befiel. Hat der Bauer den Zugochsen nicht zur Arbeit herangezogen, so möge er ihn haben und füttern, aber dem Besitzer (des Ochsen) muß er dennoch den Getreide) entrichten. Der Bauer wird dem Herrn die Feldfrucht (den Türe bringen. hû, also Pflugochse kau me hû). Hat ihn derhû (d. h. die Lasthû) bis zur[9.] Die Bienen Der erbrochene Bienenstock hat 500 Groschen Buße dem Stamm und das Zwei-für-Eins dem Besitzer. Der Kanun des Lekë Dukagjini 68 Der Bienenstock steht im Kanun dem Hause gleich, der Viehhürde, der Getreidescheuer und dem Milchschrank (Milchkammer). Wer einen Bienenstock stiehlt innerhalb der Umhürdung, für den gilt die Hürde als erbrochen, also 500 Groschen Buße, dem Besitzer aber das Zwei-für-Eins des Stockes. Leugnet er, so hat er den Eid mit 12 Eideshelfern zu leisten, 6 durch das Gericht ernannte, 6 unernannte durch das Gericht. Der Bienenstock mit Bienen, nach dem Preis des Kanun, ist 50 Groschen. Die Oka Honig (etwas mehr als 1 kg) macht 5 Groschen, die Oka Wachs auch 5 Groschen. Der geflohene Schwarm, der sich auf fremdem Baum oder fremder Hecke niederläßt, gehört dem Besitzer, der ihm nachgeht; der Baum- oder Heckenbesitzer darf ihn nicht zurückhalten. Den geflohenen Schwarm, dem niemand nachgeht, braucht der Besitzer von Baum oder Hecke niemand auszufolgen, er kann ihn behalten. Der schwärmende Schwarm muß auf dem Fuß verfolgt werden; setzt er sich - wo immer es sei -, so wird er vom Besitzer eingefangen. Flieht der Schwarm und setzt er sich, ohne daß ihm jemand folgt, so darf ihn jener, der ihn zuerst findet, für sich einfangen. Ist dort, wo die Bienen niedergingen, jemand, und später tritt ihn der Besitzer der Bienen entgegen, ohne daß dieser den Bienen sogleich gefolgt wäre, so gewährt ihm das Gesetz weder Klage noch Eid, denn niemand kann sagen: "dies sind meine Bienen", wenn er dem Schwarm nicht auf dem Fuße folgte bei ihrem Schwärmen, denn "Biene ist Biene". Die in fremdem Garten gefundenen Bienenvölker oder im Hausumkreise darf niemand einfangen; sie gehören jenem, in dessen Garten oder Hausumkreis sie gefunden wurden. Der Kanun des Lekë Dukagjini 69 Der auf dem Berg oder in fremdem Walde gefundene Schwarm - so dieser fern vom Hause ist - gehört dem Finder. Der in Felsenhöhlen gefundene Schwarm, an fremdem Ort, in Hausferne, gehört dem Finder, sonst aber jenem, in dessen Hausumkreis man ihn fand. [3. Kapitel] Die Landgüter [1.] Das Hausgut "Hütte oder Haus, die Rauch aufsteigen lassen (Herd haben), haben ihre Ehre." Dieses Hausgut ( Acker, Wiese, Alpen, Weg und Steg (Durchlaß), hat eine Grenze auf dem Berg, dem Hang, in der Ebene. Alle Rauche (Herdstätten) haben Anteil am Gemeindegut. Äcker, Weingärten, Garten, Wiesen, Alpen, Gebüschfelder und Wälder sind durch Grenzen gesichert (geschieden). Das Gemeindegut, Berg, Alpen, ist Gemeindegut sowohl für das Errichten von Hütten wie auch für Holz- und Reisignutzung und Geräte. Die Grundbesitzerfamilien können mehr denn einen Anteil Grund und Boden haben, so ihnen ein Anteil durch Beerbung von in ihrem Samen Erloschenen zufiel. Wer Hürde und Hütte auf der Alpe (dem Freigebiet) errichtet, samt Bauplatz und Garten und Ackerstück einrichtet, kann diesen Grund bebauen; er sei sein Besitz, niemand darf ihn hindern oder von dort vertreiben. pronë) hat Hof und Garten, Weinberg,Der Kanun des Lekë Dukagjini 103 Erlaubnis angegangen werden. Kanun i Papazhulit: Der Altenrat der Gemeinde muß um104 verliert es. 70 Kanun i Papazhulit: Wer sein Haus 30 Jahre vernachlässigt,Schattenstellen ( Bäume, die jemand als Viehschattenstellen stehen läßt, darf niemand schlagen; sie gehören jenem, der sich als Erster auf jenem Platz festsetzte. Zieht ein Haus um, verläßt es sein Dorf, verkaufte es aber weder Bauplatz noch Erde, so blieben sie sein Eigen; niemand hat das Recht, sich dort festzusetzen. Verkaufte es die Erde samt Zubehör, so bleibt dennoch der Ort des Hauses sein Eigen; solang jemandes Haus steht, darf niemand es nehmen. Jedes Haus im Dorf hat das Recht, so viel Grund des Gemeindebesitzes zu bearbeiten als es rings durch einen mit der Linken geworfenen Stein umzeichnet Dort, wo Einer zu ackern beginnt, wird er sich kreuzbeinig hinsetzen, wird einen Stein in seine Linke nehmen und ihn rings nach den vier Himmelsrichtungen werfen. Dieser Grund ist sein. Früher war Brauch, die Axt zu werfen. Die einmal bearbeitete Erde, sei es für Garten oder Haus, kann kein andrer im Dorf oder Stamm betreten und bebauen, und ließe er sie auch 100 Jahre brach. Sohn nach Sohn gehöre die Erde dem, der sie zuerst umbrach (Berge von Alessio). In Oroshi gilt: "Wer sein Haus 10 Jahre vernachlässigt, verliert es; es gehört jenem, der es hernach als Erster bezieht" mrrîz, für des Viehes Mittagsrast) und103.104.[2.] Jemanden im Dorf zum Bruder machen Der Kanun des Lekë Dukagjini 105 Stimme im Rat haben. 71 Kanun i Papazhulit: Seine Söhne aber werden Sitz und"Jemanden im Dorf zum Bruder machen" heißt: jemanden aus fremdem Stamm aufnehmen, so daß er sich im Dorf eines anderen Stammes niederlassen kann. Hat das Dorf jemanden zum Bruder gemacht, so kann ihm jeder im Dorf, bis an alle vier Dorfgrenzen, Land verkaufen. Auf Alpe, Berg und Gemeindeland des Dorfes und Stammes kann ihm nichts verkauft werden, und Anteil an der Regierung kann er niemals haben Gerätschaften werden ihm als Ehrengeschenk zur Verfügung gestellt. Den gemeinsamen Ämtern des Dorfes wird er sich verantworten. Tod und Hochzeit, Pfand und Bulle, das Darlehen des Mehles hat er leihweise vom Dorf. Er wird Buße zahlen, und auf Bußanteil hat er Recht. 105. Weide, Holzgebrauch und[3.] Das Gemeindegut "Das Gemeindegut geht mit dem Rauch." Das Gemeindegut (Gemeindeland) ist der Grund, den Dorf- oder Stammesgenossen gemeinsam besitzen, zur Weide, Holzgewinnung, für Reisig, Jagd und anderes. Das Gemeindeland wird nicht geteilt. Aber so viele Häuser oder Rauche (Herdstätten) im Dorfe sind, so viele haben Recht auf das Gemeindeland des Dorfes; so viele Herdfeuer im Stamme, so viele haben Recht auf das Gemeindeland des Stammes. Der Kanun des Lekë Dukagjini 72 Den Schatz des Gemeindelandes kann kein Einzelner ohne die anderen verkaufen. Schaden und Gewinn sind allen Rauchen gemeinsam - des Dorfes oder Stammes. Weder Acker noch Weinberg oder Garten kann jemand im Gemeindeland aufgraben, ohne daß ihm Einhalt geboten würde durch das ganze Dorf, den ganzen Stamm. Wer aber einen Baum ins Gemeindeland setzt, hat das Recht auf dessen Holz; er kann ihn nach Gutdünken fällen, niemand andrer darf an diesen Baum die Axt legen. Die in das Gemeindeland gesetzten Obstbäume oder Bäume gehören jenem, der sie pflanzte, aber ihre Früchte kann essen, wer mag - der den Baum setzte, darf ihn nicht hindern. [4. Kapitel] Die Grenze [1.] "Die Grenzen der Grundstücke sind unbeweglich" Die Grenze wird durch große Spitzsteine bezeichnet, die unter die Erde und über die Erde ragen; zur Grenzzeichnung kann auch altes, gelagertes Holzwerk dienen. "Der Grenzstein hat die Zeugen hinter sich." Den Grenzstein umgeben die Zeugen. Diese bestehen aus 6 oder 12 Kieseln (kleine Steine), die rund um den Grenzstein eingegraben werden. Beim Bezeichnen und Besteinen der Grenzen müssen außer den in Frage stehenden Häusern auch die Dorfältesten zugegen sein, die Stammesältesten und so viel als möglich von den Jungmannen und Kindern, auch aus den umliegenden Dorfschaften, auf daß die Grenze in ihrer Erinnerung lebe. Jedes Grundstück - ob Acker oder Wiese, Garten oder Weinberg, Gebüschfeld oder Wald oder Hausumkreis, Dorf von Der Kanun des Lekë Dukagjini 106 Armbeuge. Kanun i Papazhulit verlangt den Stein im Nacken statt in der107 auf diesen Himmel. Ihr mögt mich zerstückeln ( unredlich handle!" Mitunter wird statt mit Stein und Scholle mit einer Münze im Mund geschworen; die Münze stellt den Wert des Bodens dar. 73 Schwur des Kanun i Papazhulit: "Ich schwöre auf Erde undme thert), falls ichDorf, Stamm von Stamm - werden durch eine Grenze ausgeschieden. Die einmal festgesetzte Grenze wird nie mehr verändert. Die Gebeine des Grabes und der Grenzstein gelten gleich vor dem Kanun. Grenzsteinversetzen gilt gleich dem Spielen mit dem Totengebein. Wer sich anschickt, eine Grenze zu bezeichnen oder einzurichten, wird es mit Ernst tun, wird in die Armbeuge 106Stein und Erdklumpen legen und den beiden Dörfern oder Stämmen vorausziehen, um die Grenze zu setzen oder die Zeichen der alten Grenze neu zu befestigen. Mit dem Stein und Erdklumpen in der Armbeuge wird der Älteste ( Aufbruch vereidigt. Nach dem Kanun ist die Eidesformel wie folgt a) "Durch diesen Stein (oder: durch diese Last), mit dem ich mich beschwerte, mit dem von den Vorfahren Gehörten, werde ich jetzt den Lauf der früheren Grenze zeigen und werde Keines Grund und Boden benachteiligen, sondern tun, wie Geist und Seele mir eingibt." b) "Auf dieses Gewicht: Hier und hier und hier waren die alten Grenzen und hier setze auch ich sie fest. Möge ich im Jenseits büßen, so ich euch belog!" c) "Auf dieses Gewicht, das mich im Jenseits belaste: hier waren die alten Grenzzeichen, wie es mir der Großvater plak), der zum Grenzfestsetzen anführt, vor dem107:Der Kanun des Lekë Dukagjini 108 aus diesem Grunde nicht mehr hingerichtet. 74 Im Bereich des Kanun i Papazhulit wurde seit 100 Jahrenzeigte, als ich ein Knabe und bei ihm Ziegenhirte war. Er nahm es in jenes Leben mit. Daß hier die Grenzen sind und hier - und nach seinem Wort nehme auch ich es auf meine Seele." d) "Dieses Gewicht belaste mich in diesem und dem anderen Leben, wenn ich nicht mit ganzer Seele nach der alten Grenze gehe." Wenn du so (mit dem Stein im Arm) die Grenze mit dem Gewicht festsetzest, gibt es Keinen, der den Grenzstein versetzen dürfte. Wurde dem Ältesten Stein und Gewicht gegeben, nahm er sie auf den Arm und schickte er sich an, mit dir die Grenze zu ziehen, so darf niemand ihn hindern; man sagt: "So führe uns denn an, und so du nicht mit Rechtlichkeit handelst, belaste dich dies Gewicht im ewigen Leben!" Während der Greis den Grenzstein setzt, hält er die Hand auf ihn und sagt: "Wer immer diesen Stein rückt, dem laste er im ewigen Leben!" Wer den Grenzstein verrückt in der Absicht, Haus mit Haus, Dorf mit Dorf, Stamm mit Stamm zu verfeinden, angetrieben durch Reden und Geschenke, und wird entdeckt, wird nicht nur bestraft und ist ehrlos, sondern ihm fallen auch die Schäden zur Last, so aus diesen Wirren entstehen. Geschieht ein Mord als Folge des Grenzverrückens, so wird der Anstifter dieser Wirren mit der Buße von 100 Hammeln und einem Ochsen belegt und durch das Dorf hingerichtet "Die Grenze macht keinen Bogen (Schlinge)." 108.Der Kanun des Lekë Dukagjini 109 über die Grenzen, von denen behauptet wird, daß sie mit denen unsres Kanun übereinstimmen. 75 [Gj.]: Das Gesetz M~nava DharmaÑ~stra hat viele PunkteUm jedes Mißverständnis auszuschließen, wird die Grenze nicht in Biegungen, nicht geschlängelt sein, sondern gerade gezogen. [2.] Die durch das Blut gewonnene Grenze Überschreitet jemand die fremde Grenze wissen, daß es fremdes Gebiet ist, und niemand kommt zur Türe, um Stimme zu geben, um zu sagen, daß er Fremdes betrat, so wird ihm am Tage des Pfandes keine Buße für verursachten Schaden auferlegt, und hätte er selbst im Holz oder sonstwo Schaden verursacht - vorausgesetzt, daß er sich zurückzieht, sobald er den Grund als fremd erkannte. Streiten sich über die Grenze Brüder oder Vettern, Sippe mit Sippe, Dorf mit Dorf - und werden hundert erschlagen: außer daß sie sich zugrunde richten, entsteht keine Folge, denn die Grenze kann nicht verrückt werden. Die Pfänder der Ältesten werden den Streit schlichten. Wird jemand erschlagen, während die Grenze erst festgesetzt wird, oder unter den Hirten auf den Bergen, indem sie unter sich streiten wegen der Weidegrenze auf Alpe und Hochweide, so wird sofort der Ältestenrat über die Grenzfestsetzung abgebrochen. "Er fordert das Weidegeld von mir, ich gab ihm Eisen und Dolch zur Antwort: Dort, wo die Steine der Grenze festgelegt sind, bleibt die Grenze." Die Gedenksteine ( Ermordungsstelle eines Menschen (an jede solche Stelle wird ein 109, ohne zuguret e muanavet) an derDer Kanun des Lekë Dukagjini 110 Unter dem Kanun i Papazhulit: kleine Pyramidensteine.111 Kanun i Papazhulit nennt diese blutgewonnene neue Grenze:kufi e gjakut den Grund"). 76 (die Blutgrenze). Gjaku shton tokën ("Das Blut vermehrtStein gelegt oder ein Steinhaufen die Grenzen sein. Geschieht es, daß zwei Männer sich Büchse gegen Büchse ( gegenseitigen Schießen) töten, ziemlich entfernt einer vom andern, so wird die Grenze der einen Partei beim Gedenkstein des Einen, die des Andern beim Gedenkstein des Andern sein. Der Ort, der zwischen den beiden Wildbächen liegt, ist Besitz beider Wohnstätten. Bleibt aber der Erschlagene nicht auf dem Fleck tot liegen, ermannt er sich und dringt ein auf den Grund des anderen, sei es aufrecht, sei es auf dem Bauche kriechend, wie tief er auch über die fremde Grenze drang, dort, wo er durch seine Wunden ermattet endgültig hinsinkt und stirbt, dort werden seine Grenzsteine errichtet, sie gelten als Grenze, und seien sie auf fremdem Grunde Der Ort gehört fortan zu jenem Dorf oder Banner (Stamm), dem der Getötete angehörte, der in das Gebiet eindrang; kein Mann dürfte wagen, jene Steine, die dort, wo er starb, als Grenze errichtet wurden, wegzurücken, denn das Land wurde mit Blut gewonnen und vergossenem Leben (geopfertem Schädel). Dieses Recht gilt nur, wenn der Streit über die Grenze entbrannte, nicht etwa bei Totschlag aus andrer Ursache. 110 getürmt) werden für immerflakë për flakë, d. h. Flamme gegen Flamme, also beim111.[3.] Die durch den Gewichtstein gewonnene Grenze Der Kanun des Lekë Dukagjini 112 bei der Bestimmung naher Grenzen der Gewichtstein gebraucht und für entfernte Grenzen eine Steinplatte hergerichtet, die man sich auflud, indem man sagte: "Wer kann sie bewältigen?" [Gj.]: Vor langer Zeit, als es noch keine Büchse gab, wurde113 von Kurvelesh. Dies gilt unter dem Kanun i Papazhulit noch heute im Gebiet114 Gewichtstein oder das Einschlagen der Axt eroberten, werden vom Gesetz anerkannt als Männertat, denn zu ihrem Gewinn hat Mut und Kraft gedient, um Schande und Schmach zu vertreiben. Dies wird noch klarer verstanden werden, wenn wir die Sitten unsrer Berge im einzelnen dartun. 77 [Gj.]: Die durch Blut gewonnenen Grenzen, die durch(oder durch die aufgeladene Steinplatte) 112Zwei entzweite Stammschaften wählten einen kräftigen Mann für jede streitende Seite; das Festsetzen der Grenze wurde ihnen aufgegeben. Mit dem Gewichtstein: dem es gelang, den Stein am weitesten zu schleudern, dessen Banner wurde dort aufgepflanzt, wo der Stein niederfiel. Genauer: Hatte ich den Stein am weitesten geschleudert, so gehörte mir jenes Gebiet, warfst du weiter als ich, so nahmst du jenes Gebiet der Steinplatte auf dem Rücken: indem man sich die Platte oder einen großen Stein auflud, ging man vor, so weit man die Last schleppen konnte. Wer am weitesten trug, dessen Grenze oder Stammesgrenze wurde dort gezogen. "So geschah es in Unter- Fandi in der Ebene der Mulden, oder am hl. Berg der Alpen von Oroshi." 113. Mit[4.] Die durch die Axt bezeichnete Grenze 114Der Kanun des Lekë Dukagjini 115 noch heute die Streitaxt geworfen, die sonst heut eine Waffe der Frauen ist. Sie heißt 78 In der Laberia, im Süden, wird zur Erringung des Waldesnaxhake.Zwingt mich die Not, einen Ort für Holz zu gewinnen oder eine Alpe, so schultere ich, falls es mir nicht gelingt, mir beides zu beschaffen, die Axt und gehe auf eine fremde Alpe. Auf den Klang meiner Axt kommen die Wächter der Alpe und finden mich beim Zerschlagen des Nadelbaumes. Hat sich der Schädiger schnell bemüht und die Kraft seiner Arme gut genutzt und seine Axt so tief in den Baum geschlagen, daß die Wächter sie nicht herausziehen können - dann sei die Grenze des Stammes, dem der Schädiger angehört, dort, wo er die Axt einhieb. Wie es Gjoka Buçë aus Kaçinari in Kushnen getan hat [5. Kapitel] 115.Die Straßen [l.] Die Dorfstraße "Die Straßen sind die Adern der Erde." "Die Straße und der Durchlaß zwischen zwei Wohnplätzen verlangt nach der eignen Breite": a) Die Straßen der Dorfwohnplätze sollen 8 Spannen breit sein; 4 für den einen Anwohner, 4 für den andern. b) Um zwischen zwei Äckern Hecken zu errichten, werden 8 Spannen abgegeben, 4 gibt der Besitzer des einen Ackers, 4 der andere. Der Kanun des Lekë Dukagjini 116 Wasser für das Vieh viel breiter, niemand darf dort ackern, auch wenn sie sehr breit ist. 79 Kanun i Papazhulit: In der Müseqe ist die Straße zumc) Handelt es sich nicht um die Dorfstraße, sondern um die Straße zweier Anrainer, so werden diese, falls sie zwischen sich eine Straße errichten, abwechselnd eine Spanne frei geben, die Grenze wird in der Mitte sein. Wollen sie keinen Weg lassen, so flechten Sie gemeinsam eine Hecke d) Wird eine Örtlichkeit mit Mauerwerk umgeben, so wird dieses so weit von der fremden Grenze errichtet, als es selber dick ist. e) Ein Haus muß so weit von der fremden Grenze erbaut werden, als sein Dach Breite hat. f) Wird ein Brunnen gegraben, dann so weit von der Grenze, daß das Wasser des fremden Brunnens nicht einsickern kann, oder so weit, als die Brunnenöffnung breit ist. "Die Wasser sind das Blut der Erde." g) Wird ein Ölbaum, ein Feigenbaum oder andrer Nutzbaum gepflanzt, so setzt man ihn 5 Fuß von der fremden Grenze; hält er sich dort nicht, so 10 Fuß ( 116.kufija hijes"Grenze des Schattens"). h) Keimt ein Baum zu nahe von der Anrainergrenze, wohl aber innerhalb der eignen Grenze, und der Besitzer schlägt ihn nicht ab, so hat der Anrainer das Recht, ihn mit dem Baummesser zuzuschneiden, soweit das Baummesser reicht. "Nach dem Gesetz darf der Stiel des Baummessers nur 3½ Spannen messen." i) Will sonst jemand einen Baum pflanzen, so sei es 10 Fuß von der fremden Grenze. Der Kanun des Lekë Dukagjini 80 [2.] Die Landstraße (Hauptstraße) Die Hauptstraße wird so breit sein, daß das Pferd mit seiner Last am Ochsen mit seinem Joch vorbeigehen kann. Die Straße darf weder aufgehalten noch abgeschnitten werden; sie folgt der Adernrichtung; das Wohl der Gemeinschaft geht über die Privatwohlfahrt. "Die Arbeit entfernt die Hauptstraße, aber sie darf sie nicht ins Wasser stoßen, wo das Vieh ertrinkt, noch auf den Felsen, wo es den Hals bricht." Hast du die Hauptstraße aus deinem Grund entfernt, so darfst du sie nicht etwa stark schief machen, und die Arbeit der Zubereitung wirst du selbst leisten. Hast du sie schlecht bereitet und es trifft dich davon der Schaden selbst, so magst du ihn leiden, trifft er einen anderen, so fällt er dir zur Last, und du wirst Rechenschaft geben, je nach dem Schaden. "Die Straße des Stammes wird so breit sein, wie der Fahnenschaft des Banners lang ist." [3.] Die Sackgasse Der Durchlaß oder Übersteig (über einen Zaun) heißt nach dem Gesetz "Sackgasse"; ist sie nach allen vier Grenzen auf deinem Grund, so magst du sie schließen und die Erde, wo sie lief, bebauen. War es jedoch ein Durchlaß, den die Fußgänger (Dorfgenossen) von jeher benützten, so mußt du einen andern in der Nähe errichten, wenn du ihn schließen solltest, weil er dir Schaden auf Feld, Garten oder Weinberg verursacht. War es ein Durchlaß nur durch deine Gefälligkeit oder dein Wort und es entsteht dir Nachteil (oder Schande), so hast du Der Kanun des Lekë Dukagjini 81 das Recht, ihn zu schließen und dem Dorf mitzuteilen, daß dort niemand mehr gehen möge. Doch war’s ein Durchlaß, wo die Gefährten stets durchgingen, die Hochzeitsgeleite mit der Braut oder die Leichenzüge mit dem Toten, weil es dort zur Kirche führt - und so von alters, so darfst du ihn nicht schließen. Zur Änderung eines Durchlasses bedarf man unbedingt der Zustimmung des Dorfes. [6. Kapitel] Die Stammesweide "Die Stammesweide, das Weidegeld (pashtrak) gib selbst, sonst werden sie sie dir mit Gewalt nehmen." Stammesweide heißt die Örtlichkeit für Weide innerhalb der Grenzen eines Stammes, wo die Herden andrer Stämme nicht weiden dürfen. Wird auf Berg oder Alpe eines andren Stammes eine fremde Herde betroffen, so wird ihr Besitzer Weidegeld zahlen. Der Schaden an der Stammesweide wird durch Vieh ersetzt. "Die Glocke des Leithammels darf nicht als Weidegeld genommen werden, sie ist die Ehre der Herde." Der Herr des Berges hat nicht das Recht, die fremde Herde anzutasten und mit eigener Hand das ihm verfallene Stück Vieh zu nehmen; die Hand des Herdenbesitzers wird ihm das Vieh geben, das für den Schaden zu geben ist. Der Besitzer des Berges hat auch nicht das Recht, das Stück Vieh auszusuchen; er wird das Vieh nehmen, das ihm die Hand des Hirten zuweist. Betritt die Herde den fremden Berg hundertmal an einem Tage - hundert Stück Vieh wird der Besitzer der Herde geben. Der Kanun des Lekë Dukagjini 82 Wurde der Hirt nicht angetroffen, um Bezahlung von ihm zu fordern, erhob sich darauf der Herr des Berges mit einigen Genossen, um die fremde Herde zu überfallen, so unterstützen sowohl Dorf wie Stamm diese Beutenehmer und fordern Rechenschaft vom Besitzer der Herde. Dorf und Stamm des Hirten werden entweder den Hirten zwingen, das Weidegeld zu zahlen, oder die Hand von ihm abziehen. [7. Kapitel] Die Arbeit [l.] "Die Arbeit rückt den Durchlaß" Die Arbeit entfernt die Hauptstraße, darf sie aber nicht "ins Wasser stoßen, wo das Vieh ertrinkt, noch auf den Fels, wo es den Hals bricht" (siehe oben). Geht aber die Hauptstraße über deinen Grund und du beschließt es, dort zu ackern, so darfst du die Straße verlegen, darfst sie aber nicht über den Bach führen oder über Felsen, noch zu nahe am Wasser oder Abgrund. "Die Arbeit rückt den Durchlaß." Beschlossest du jene Erde zu bearbeiten, über die der Durchlaß des Dorfes führt, so bearbeite sie, aber für den Durchlaß wirst du einen anderen Ort finden. Der Kanun will nicht, daß jemandes Erde geschädigt werde, darum sagt er: "Die Hecke bewegt die Straße"; aber Straße und Durchlaß werden an andrer Stelle ersetzt. [2.] Der Lohnbauer Lohnbauer ist, wer zu einem Herrn geht, dessen Erde zu bebauen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 83 Die Herrschaft wird für die Errichtung einer Hütte sorgen, sei es einer ebenerdigen oder eines Wohnturms ( Lohnbauern und seine Hausgenossen. Was die Ochsen betrifft: wie es mit dem Herrn abgemacht wird. Hat der Lohnbauer eigene Ochsen, so darf er die Erde bearbeiten; und was das Getreide betrifft, so nach Abmachung. Hat der Lohnbauer keine Ochsen, so darf er sie nur beim Herrn nehmen. Die Geräte, Werkzeuge und ihre Schärfen (Klingen) sind Sache des Lohnbauern. Den Wasserlauf zu teilen oder zuzurichten, ihn zu pflegen - ebenso. Brach das Leitungswasser in die Abteilung eines andern durch Schuld des Lohnbauern, so trägt er den Schaden. Gräben aufzuwerfen ist Sache des Grundherrn, nicht des Lohnbauern. Die Grundstücke zu umhecken ist Sache des Lohnbauern, nicht des Grundherrn. Die Bearbeitung der Grundstücke, das Säen, Bewässern, Ernten, Abräumen, ist Sache des Lohnbauern, nicht des Herrn. Was immer der Bauer sät auf der Erde seines Herrn (jederlei Pflanze), wird er mit dem Herrn teilen nach Abmachung. Zuerst erhält der Herr, dann der Bauer, so fordert es Sitte und Ansehen. Die Früchte (Feigen, Nüsse, Mispeln, Granatäpfel, Äpfel und ähnliches) nimmt der Bauer vom Baum und teilt sie mit dem Herrn. Der Lohnbauer hat das Recht, ein Stück Garten auf dem Grund seines Herren umzugraben, um für sich selbst Kohlarten, Zwiebeln, Lauch usw. zu bauen. Pflanzt er in jenem Garten auch Tabak, so hat er ihn für sich selbst. Pflanzt der Bauer Tabak und Kartoffeln außerhalb des Gartens, so hat er sie zur Hälfte mit der Herrschaft. kullë) für denDer Kanun des Lekë Dukagjini 84 Sollte der Lohnbauer das Vieh des Herrn "zur Hälfte" haben, so gehört das Stroh dem Bauern, und mit dem Mist wird er die Gründe düngen. Die Mühe der Arbeit hat der Lohnbauer. Hat er Wiesen, die an die Äcker stoßen, so mäht sie der Bauer; das Heu hat er zur Hälfte mit dem Herrn, das Einhecken und Bewässern ist Sache des Bauern. Die Weide auf den Wiesen hat der Bauer, der sie pflegt, umheckt und bewässert und mäht, und die Herrschaft darf sie keinem andern geben, nur wird das Vieh des Herrn mit dem des Bauern grasen. Der Bauer baut das Heu zu Haufen; deren Unterhalt obliegt dem Herrn. Das Ernten, Säubern und Dreschen des Maises hat der Bauer, außer, der Herr sammelt die Kolben auf dem Halm und häuft sie im eigenen Hofe; dann erntet und überbringt der Bauer, für das Säubern aber sorgt der Herr. Zum Wässern der Gartenpflanzen nimmt der Bauer das Wasser in der Reihenfolge der Grundstücke seines Herrn. [3.] Der Schmied "Der Schmiede (wie der Kirche, Mühle, Herberge) dient niemandem als Freund." Die Schmiede hat man in der Reihenfolge wie auch die Mühle. Der Schmied schmiedet in der Folge, in der ihm jemand Eisenwerk zum Schmieden bringt. Der Schmied wird nicht auf Freundschaft sehen (jemanden bevorzugen) noch den Reichen vom Armen unterscheiden, den Nahen vom Fernestehenden. Es ist seine Pflicht, die Reihenfolge einzuhalten. Der Kanun des Lekë Dukagjini 117 großen Siedlungen. 85 Im Süden gibt es in den Dörfern keine Schmiede, nur in denDie Arbeit (Mühe) des Schmiedes wird pro Joch Erde bezahlt (je nachdem der Bauer, der bei ihm schmieden läßt, Grund hat Der Schmied hat die Pflicht, zu schmieden; das Eisen wird jeder für sich selbst bringen. Das Gebläse, die Schläuche, der Amboß und die andern Werkzeuge gehören dem Schmiede; den Zunder bringt ihm der Besitzer des Eisens. Es ist Pflicht des Schmiedes, durch das ganze Jahr zu beschlagen und Eisenwaren zu bearbeiten. Die Besitzer der Eisenwaren haben ihren bestimmten Tag, jeder einmal im Jahre; in dieser Reihenfolge sind sie dem Schmiede für Nahrung und Arbeitslohn verpflichtet. Zur übrigen Zeit sind sie ihm nicht verpflichtet. Der Schmied ist verpflichtet, für ein Jahr zu schmieden, er darf niemanden übergehen. Fügt der Schmied etwas aus eigenem Eisen hinzu, wird ihm der Besitzer der Eisenwaren sein Eisen bezahlen, das er für ihn verwandte. Für das Schmieden von Ketten, Fallen und anderem Eisenwerk, das mit der Bauernarbeit nichts zu tun hat, muß er, der es braucht, besonders zahlen. Niemand braucht dem Schmied den Lohn ins Haus zu bringen, er holt ihn. Der Schmied und sein Haus sind vom Waffendienst befreit. Der Schmied ist verpflichtet, für 10 zum Heeresdienst befohlene Dorfmitglieder ein Schwert zu schmieden. 117.Der Kanun des Lekë Dukagjini 86 Weder der Schmied noch sein Haus sind von einem Dorfamt ausgenommen. [4.] Die Mühle "Der Müller und seine Hausgenossen werden nur auf einem Ellenbogen schlafen." Tag und Nacht wird der Müller die Kornfrucht bewachen, sei es, um sie zu mahlen oder um zu verhindern, daß dem Besitzer von ihr verlorengeht. Der Müller ist verantwortlich für alles, was der Besitzer der Kornfrucht ihm übergibt. Geht von der Kornfrucht verloren, so trägt der Müller den Schaden; er wird das Verlorene ersetzen. "Mühle und Schmied hat man in der Reihenfolge." Der Müller ist verpflichtet, das Korn in der Reihenfolge zu mahlen, wie es ihm der Besitzer zubringt, ohne auf Vorliebe zu achten. Die vom Dorf überlassene Mühle hat die Reihenfolge vorgeschrieben. Gehört die Mühle dem Müller, geht das Mahlen in der Reihenfolge, in der die Lasten zukommen, wie beim Schmiede, bei der Quelle und der Fähre. Diesen allen gilt die Reihenfolge nach Ankunft der Kunden. Ist dir die Reihenfolge beim Müller zuerkannt und du gehst zum Mahlen für den ganzen oder halben Tag, findest aber die Mühle besetzt, so hast du das Recht, den Mahlstein aufzuhalten und das Mahlen zu unterbrechen, Mehl und Getreide zu entfernen und selbst zu mahlen. Ist es nicht die dir zuerkannte Reihenfolge, du aber gehst zur Mühle und findest dort Kunden, so mußt du warten oder zu einer andren Mühle gehen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 87 [5.] Das Mühlwasser, der Mühlbach Ist der Mühlbach mit seinem Land gekauft, so darf niemand aus ihm Wasser ablassen, den Bach ableiten oder gar das Bett trocken lassen. Ist der Mühlbach mit Bett und Land gekauft, so heißt er "zum Land gehörig"; selbst wenn der Acker vertrocknet, darf niemand den Mühlbach trocken legen. Ist er hingegen ein Gewässer, das sowohl Mühle wie Acker dient, so daß mit seinem Wasser auch die Äcker zu bewässern sind, so bleibt die Mühle trocken, ehe die Pflanzen verdorren, denn "hast du nichts zu ernten, wirst du auch nichts zum Mahlen haben". Die Klage des Müllers, daß ihm die Mahlsteine trocken gesetzt wurden, die er doch als Besitz hat, nimmt der Kanun nicht an; er sagt: "Für Kaufladen und Mühle werden die Gefährten nicht mit Buße belegt." "Der Mühlbach (Mühlgraben) fordert seinen eignen Weg." Dieser Weg ist 8 Fuß breit, daß ihn das beladene Pferd beschreiten kann. Dieser Mühlenweg ist auch notwendig, weil der Müller Bewegungsfreiheit haben muß, um das Mühlwasser zu reinigen und zu regeln. Um das Wasser in Ordnung zu halten, gehen alle Müller hinaus, die an dem Bach wohnen. Fehlt einer ohne Erlaubnis seiner Genossen, so wird er nach Bestimmung der andern in Buße genommen; an dieser Geldstrafe haben nur allein die Müller Anteil. Starb dem Müller jemand im Haus, so befreit ihn der Kanun 8 Tage von jeder Arbeit, die dem Dorf gemeinsam ist; niemand hat das Recht, an seine Tür zu kommen, um vom ihm für Dorf oder Mühle Arbeit zu fordern. Nach 8 Tagen wird er seinen Arbeiter senden, und sei er sogar aus dem Geschlecht der Gjonmarkaj (das erste Geschlecht der Mirdita und des Kanun). Der Kanun des Lekë Dukagjini 88 [6.] Die Bewässerung Der Wasserlauf für die Äcker darf weder verändert noch behindert werden. Der Wasserlauf ist früh durch eine Art Kaufvertrag geordnet worden, diesen Kaufvertrag darf niemand ändern. Die Örtlichkeit, über die die Wasser führen, werden durch Älteste und Volk abgegangen; diese Begehung gilt als Entscheidung und wurde zum Ältestenbeschluß. Ein neuer Ältestenbeschluß kann den früheren nicht abändern: "Ältestenbeschluß auf Ältestenbeschluß gibt kein Gesetz." Was die Vorfahren richtig befanden, dürfen die Nachfahren nicht abschaffen. Klagt jemand wegen des Wasserlaufes, so wird seine Klage nicht angenommen, denn der Wasserlauf ging über jene Örtlichkeit schon vor der Klage; erschöpfst du dich also auch mit Pfändern, so gibt es doch keinen Richter, der jenen Lauf abschneiden dürfte. Das Wasser ist geflossen und schuf sein Bett; das Bett macht die Örtlichkeit zum Grund, dort also wird es fließen, verbleiben und arbeiten. Aus seinem Grund darf niemand es entfernen, seine Arbeit niemand hindern, denn es hat sich den Grundstein geschaffen. "Der Grundstein darf nicht ausgerissen werden", sagt der Kanun. Sowohl Mühl- wie Ackerbach ist zum Besten der Gemeinschaft; er muß unbedingt irgendwo fließen. Wie die Fügung fällt - ob schwer, ob leicht -, so verpflichtet das Gesetz sie zu tragen. "Es gehört sich nicht, daß wegen eines Hauses ein Dorf austrocknet." "Gemeinwohl geht über das Wohl des einzelnen." "Das Dorfwasser ist mehr wert als die Wurzel eines Hauses." Da es für das Gemeinwohl werkt, wo der Zirkel der Der Kanun des Lekë Dukagjini 89 Berieselungsrinne sich ansetzte, da wird es fließen, hättest du auch an der Rinne keine Reihenfolge zu eigen. "Die Wasser können nicht aufwärts fließen, fällt es ihnen ein, auf deinen Grund zu strömen, so darfst du sie nicht hindern." Wie immer der Bachlauf sei, und fällt es dir ein, dein Haus auf dem Bachlauf zu errichten, du darfst ihn nicht ablenken, auch nicht, wenn dort dein Herdstein zu stehen kommt; an seiner Wurzel wird der Bach vorbeiströmen. Fällt die Berieselungsrinne auf deinen Bauplatz, du darfst sie nicht ablenken, doch wird dir die Gemeinschaft den Schaden ersetzen, entweder, indem sie dir Anteil gibt an der Rinne, oder durch Geld, oder indem sie dir eine andre Örtlichkeit abtritt. Versteint Eigensinn deine Seele, die Rinne wird doch nicht aufgehalten, das Gemeinwohl hindert es; einigst du dich nicht mit den Gefährten, so nimmt dir der Richter den Grund; vielleicht fordert er ihn sogar als Buße. "Die Arbeit fördert die Berieselungsrinne, sie darf sie nicht niedriger machen." Die Rinne niedriger zu machen, das duldet der Kanun nicht, denn flösse sie niedriger als ihr der Weg gesetzt ist, so könnten fremde Äcker trocken bleiben. Wer im Wasserbett arbeitet, wird es verderben oder niedriger machen oder weiterführen. Das Verderben und Niedrigermachen des Wasserlaufes duldet der Kanun nicht, doch darfst du ihn weiterführen. Was das Wohl deines Hauses dich tun heißt am Wasserlauf, daran hindert der Kanun dich nicht, doch achtet er darauf, daß niemandem Schaden erwachse durch Verminderung des Wassers oder dadurch, daß es infolge von Windungen und Abzweigungen langsamer fließe. Rührt jemand zu eigenem Nutzen an den Bewässerungslauf, so ist er verpflichtet, ihn wiederherzustellen, wie er war, und niemand wird ihm dabei helfen. Schaden und Gewinn sind für sein eignes Haus. Der Kanun des Lekë Dukagjini 90 Beschloß jemand, den Wasserlauf höher zu legen, auf den eignen Bauplatz, um Mehl- oder Tuchmühle zu betreiben, der wird der Bewässerungsrinne das neue Bett selbst bereiten. denn das Wasser wird nun "auf eine zum Grund gehörige Rinne" fließen. Hat jemand absichtlich jemandes Bewässerungsrinne verdorben, so muß er nicht nur die Rinne wieder richten, er muß auch den Reihenfolgeteilnehmern den Schaden ersetzen und zahlt Buße je nach der Schwere des Falles: "Die neue Rinne darf die alte nicht austrocknen." "Die alte Rinne hat ihre Erde in Besitz genommen, also darf sie ihr die neue nicht verderben." Der Kanun hat dieses Verbot erlassen, damit die Wasserrinnsale sich nicht vervielfältigen, denn dann wäre der Zeugen und Pfänder kein Ende. Eine Rinne hat ihre Erde in Besitz genommen vor wer weiß wieviel Menschengeschlechtern, es gibt also weder Älteste noch Kanun, die sie austrocknen dürften. "Die Bewässerungsrinne des Dorfes hat ihre Abteilungen." Wer die Reihenfolge des zum Bewässern von Acker und Wiese nötigen Wassers (oder des Gartens) hat, ist verpflichtet, sie einzuhalten und sich nach der Einteilung zu richten. Die Zuteilung der Rinne wird gesetzt und weggenommen mit Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, je nachdem jemand auf die ganze, halbe oder Viertelsrinne berechtigt ist. Trocknet die Rinne bis zum Bett aus, sei es durch Regen oder weil die Rinne von selbst abströmte, soviel Anteilnehmer an der Rinne sind, so viele werden hinausgehen, um das Wasser in Ordnung zu bringen. Ergoß sich das Wasser auf Grund, der den Hahn für die Rinne hat, so wird der Herr dieses Grundes sie selbst in Ordnung bringen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 91 Brach aber das Wasser bei einem Solchen ein, der keinen Anteil an der Rinne hat, so muß der Anteilhaber hinausgehen und das Wasser fassen. Zerbrach das Vieh die Wasserrinne, so wird der Herdenbesitzer den Schaden vergüten. [7.] Das Wassergeld der Mühle Das Wassergeld für das Mahlen, das der Müller für jede Getreidelast nimmt, besteht aus einem Maß Getreide. Der Müller hat Recht auf das Wassergeld wie jeder Arbeiter auf den Lohn seiner Mühe. "Wie der Arbeiter den Lohn will, so will der Müller das Wassergeld." Der Besitzer der Lasten ist verpflichtet, das Wassergeld zu zahlen nach Vorschrift des Kanun. "Der Kirche, Mühle, Schmiede und Herberge dient niemandem als Freund." In der Mühle werden allerhand Körner gemahlen, dorthin kommen allerhand Leute, jeder für seine Arbeit und seinen Bedarf. Indem er zur Mühle geht, nimmt jeder den Brotsack mit such und ißt sein eigen Brot, solange er in der Mühle ist. Der Müller mahlt nicht aus Gefälligkeit, sondern zu seinem Vorteil, um das Wassergeld zu verdienen. Der Müller trägt Verantwortung für Lastzuträger und Last, solange er die Last des Gemahlenen aufladet, bis er sagt: "Glückliche Reise." Macht sich der Lastzuträger auf aus der Mühle und jemand überfällt ihn, erschlägt ihn, sobald er den Schatten (die Obhut) der Mühle verließ, nimmt ihm das Pferd samt der Last, so dient ihm der Müller nicht zum Freunde, noch fordert er seinen Kopf, so ihm der Totschläger in die Hand fällt. Der Kanun des Lekë Dukagjini 92 [8. Kapitel] Die Jagd [1.] Allgemeines Der Kanun hat keine Zeit festgesetzt, in der die Jagd ruhen müßte; in unsren Bergen ist die Jagd zu jeder Zeit frei. Kommt jemand zum Jagen in die Umgebung fremder Häuser, so darf der Besitzer der Örtlichkeit ihn hindern und die Jagd verbieten. Niemand darf zur Jagd in fremde Grenze eindringen; wagte dies einer, so wird ihm die Jagd gehi
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:19 Betreff: Re: Der KANUN - 7.Buch: Der Handel
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
7. Buch: Der Handel [1. Kapitel] Allgemeines Der Kanun kennt den Handel mit und ohne Bedingung, d. h. durch einfachen Abschluß, oder aber vor Zeugen und mit Angeld. Das Angeld ( Empfangnahme der Ware bezahlt wird. "Das Angeld gibt dir die Ware zu eigen, doch wirst du bezahlen, was darüber hinaus zu bezahlen ist." Ob du einen oder hundert Groschen Angeld gibst, du bist Besitzer der beangeldeten Ware. "Das einmal genommene Angeld kann nicht zurückgegeben werden." Wenn das Angeld gegeben ist, kann sich der Verkäufer nicht mehr anders besinnen - und träten hundert neue Käufer auf. Bereut der Käufer, so geht ihm das Angeld verloren, und seien es 100 Groschen. Betrügt der Verkäufer, indem er einem anderen, der mehr bezahlt, die beangeldete Ware verkauft, so ist dieser Handel ungültig. Kommt die Angelegenheit vor Ältesten und Pfänder, so verlangt der Kanun, daß der Verkäufer die Ware zurück erwirbt und jenem gibt, der sie beangeldete. Leugnet der Verkäufer, daß er Angeld erhielt, und der Angeldgeber hat keine Zeugen, so zwingt der Kanun den Verkäufer zum Eid; schwört er, so geht das Angeld verloren. kapâr) ist jenes Geld, das vorDer Kanun des Lekë Dukagjini 121 daß ein Grundstück oder die Reihenfolge an Berieselungsrinne oder Mühle außerhalb des Dorfes verkauft wurde. Können sich weder Vetternschaft noch Sippe oder Anrainer entschließen, jenen Grund oder Reihenfolgerecht zu erwerben, so wird das Dorf sein Möglichstes tun, denn es gehört sich nicht, daß der Fernstehende kauft und sich dem Dorf in die Nase setzt. 100 [Gj.]: Es ist in unseren Bergen so gut wie nie vorgekommen,Die mit Bedingung gekaufte Ware kann zurückgegeben werden, wenn sie sich als fehlerhaft erweist. Die Ware, die trotz der Befürchtung gekauft wird, daß sie gestohlen sein könnte, deren Besitzer ( auftritt, nachdem sie gekauft wurde, zwingt den Käufer, sich an den Verkäufer zu wenden; den Preis, den der Käufer für diese Ware gegeben hatte, muß ihm der Verkäufer der gestohlenen Ware zurückgeben. Die Vorschrift des Kanun lautet: "Wo immer der Besitzer seinen Besitz findet, nimmt er ihn an auch." [2. Kapitel] zot = "Herr" = Eigentümer)Der Handel mit Erde (Grundstücken) [1.] Allgemeines Ehe ein Grund oder eine Wasserlaufreihenfolge oder die Reihenfolge bei der Mühle verkauft wird, geht man zur Tür der Vetternschaft und Bruderschaft der Sippe. "Der Anrainer kauft den Grund des Anrainers, wenn ihn nicht die Vetternschaft oder Bruderschaft der Sippe kauft." Kaufen ihn weder die Genannten noch der Anrainer, dann bist du frei, sie jedwedem Käufer im Dorf zu verkaufen. Kauft sie auch das Dorf nicht, bist du frei, sie irgendwem zu verkaufen 121.Der Kanun des Lekë Dukagjini 101 Verkaufte jemand Grund und Reihenfolge an Wasser und Mühle, ohne es Vetternschaft und Bruderschaft der Sippe und dem Anrainer mitzuteilen, dann ist nach dem Kanun der Verkauf ungesetzlich (ungültig). Die Vorerwähnten sind berechtigt, den Verkauf für nichtig erklären zu lassen. Der Käufer darf keine Abmachung treffen, von der er weiß, daß sie außerhalb des Herkommens getroffen ist, denn es wird ihm sein Geld genommen werden. Sagt aber der Käufer, daß er dies vor dem Kauf wohl beachtete, und er beeidet dies, so wird der Verkaufende nach der Schwere des Falles in Buße genommen; das Verkaufen des Grundes aber bleibt ungesetzlich und wird für hinfällig erklärt. Der ausgesteuerte Bruder und die nahe Vetternschaft kauft die Erde um 100 Groschen billiger als die entfernte Verwandtschaft und Sippe. (Das Dukagjin - also die Stammschaften Shala, Shoshi, Nikaj, Merturi und Dushmani - gibt die Erde den Nahen um 500 Groschen billiger als den Entfernten.) [2.] Die mit Bedingungen gekaufte Erde Verkaufe ich dir die Erde heute, morgen aber fällt dir ein, sie wieder zu verkaufen, so darfst du sie keinem andern verkaufen, ohne mich zu befragen. Diese Bedingung bindet den Käufer, und er kann nirgends anders verkaufen, ohne dem ersten Verkäufer wieder zur Tür gekommen zu sein. Wurde die Erde ohne diese erwähnte Bedingung verkauft, so ist der Käufer frei, zu verkaufen, wie es ihm gefällt. Der Kanun des Lekë Dukagjini 122 so gegeben, daß der Daumen des Käufers den Daumen des Verkäufers umschlingt. Ein Dritter trennt die Hände mit der Handseite. Unter dem Kanun i Papazhulit wird die Hand zum Verkauf123 kaufen; man kann sie nur durch Tausch erwerben. Das Kaufen der Waffe gilt als so schändlich, daß eine Verwünschung lautet: "Mögest du so verarmen, daß du die Waffe des Gürtels verkaufen mußt!" 102 Unter dem Kanun i Papazhulit ist es Schande, Waffen zuFür die verkaufte Erde, die verkaufte Reihenfolge an Wasserlauf oder Mühle ist es Gesetz, einen Branntwein zu trinken [3. Kapitel] 122. Den Branntwein wird jener spendieren, der kauft.Der Handel mit Waffe und Pferd "Die Büchse und das Pferd haben den Keil auf dem Keil." Kauftest du die Waffe "Mögest du sie in Ehren führen!" und du hingst sie an den Tragstock mit eigener Hand, so bleibt sie dir an der Türe, auch wenn du einen Betrug daran entdeckst. Die Büchse wird stets geladen gekauft. Kauftest du ein Pferd und du bindest es mit eigener Hand an den Keil, du wendest den Rücken, und es verreckt - so ist es dein Schaden; du mußt es dem früheren Besitzer bezahlen. Das Pferd wird stets mit dem Leitseil gekauft. Kauftest du Ochs oder Kuh mit der Bedingung, daß sie sich bis zum Georgs-Tag nicht als schlecht erweisen - und sie erwiesen sich als schlecht (verfault), so muß sie der frühere 123, und der Verkäufer sagte dir:Der Kanun des Lekë Dukagjini 124 ist ungleich reicher. 103 Der Kanun i Papazhulit setzt die Preise nicht fest; der SüdenBesitzer zurücknehmen, und der Käufer wird bis zum letzten Deut zurückerhalten, was er für diese Tiere zahlte. [4. Kapitel] Die Preise im Kanun 1241. Die Erde, Platz für ein Haus 500 Groschen 2. Grundstück mit 100 Groschen Ertrag 500 Groschen 3. Das Joch Grund, je nach dem Boden 4. Der Losanteil Wald, die Reihenfolge an der Berieselungsrinne, je nach der Gegend 100 Groschen 5. Ein guter Ölbaum 100 Groschen 6. Ein Baum für Holz und Floß bis 23 Groschen 7. Die Last Getreide 100 Groschen 8. Kupferwaren; nach dem Gewicht; der Kessel 500 Groschen 9. Der 15 Oka wiegende Zuber 100 Groschen 10. Eine gute Pfanne 50 Groschen 11. Die Oka ungewaschene Wolle 5 Groschen 12. Die Oka Ziegenhaar 3 Groschen 13. Die Elle getretener (gepreßter) Loden 20 Groschen 14. Der Bienenstock mit Bienen 50 Groschen 15. Die Oka Honig 5 Groschen 16. Die Oka Wachs 5 Groschen 17. Die Oka Wein 1 Groschen 18. Die Oka Traubenbranntwein 5 Groschen Der Kanun des Lekë Dukagjini 104 19. Die Oka Käse 5 Groschen 20. Die Oka frische Butter 10 Groschen 21. Die Oka Butterschmalz 15 Groschen 22. Die Oka Fleisch 3 Groschen 23. Die Oka getrocknetes Schweinefleisch 10 Groschen 24. Die Oka Kaffee 9 Groschen 25. Die Oka Heu 10 Para 26. Ein Paar Opanken (Schuhe) 5 Groschen 27. Das Schaf und die Ziege 50 Groschen 28. Lämmchen und Zicklein 20 Groschen 29. Hammel oder Widder für die Glocke 100 Groschen 30. Das neugeborene Kalb 50 Groschen 31. Der Stier 200 Groschen 32. Der Zugochse 400 Groschen 33. Die Lastkuh 300 Groschen 34. Das Lastpferd 590 Groschen 35. Das Maultier 1000-1500 Groschen 36. Der Esel 300 Groschen 37. Das Schwein 50-100 Groschen 38. Das gemästete Schwein 500 Groschen 39. Die Büchse 500 Groschen 40. Eingelegte, silberbeschlagene Pistolen 1000 Groschen [5. Kapitel] Der gezahlte Reisende (Bote) "Machst du deinen Weg - nimmst du Lohn." Bote heißt, wer in fremdem Auftrag eine bezahlte Reise unternimmt. Der Bote geht nicht in der Hut des Senders, er ist in eigener Hut. Geschieht ihm unterwegs ein Unglück, so dient der Der Kanun des Lekë Dukagjini 105 Sender nicht zum Freunde. Der Bote wie der Vermittler machen den Weg für Botenlohn, im eigenen Brot, darum sind sie in niemandes Hut. Ging der Reisende allein aus seinem Haus und jemand erschlug ihn, so dient ihm weder das Haus, das ihn sandte, noch in das er gesandt ist, als Freund. Geht aber der Bote aus dem Haus, das ihn sandte, oder aus dem Haus, dahin er gesandt war, und es trifft ihn Unheil in deren Brot, so wird ihm als Freund gedient, wie der Kanun bestimmt. [6. Kapitel] Die Sache für die Sache Das alte Gesetz - wie oft auch das Gesetz der neuen Zeit - kannte keine Geldpreise, und die Verpflichtungen wurden erledigt: die Sache für die Sache. Der Kanun duldet nicht, daß jemand gezwungen wird, durch Geld zu ersetzen: a) weder die Schäden; b) noch die Bußen; c) das Blut. Wurde jemandem Schaden zugefügt in Acker, Weinberg oder Wiese, so wird ihm durch den Schädiger, die beschädigte Pflanze durch die Pflanze vergütet. Verfiel jemand der Buße des Dorfes oder Stammes, so wird diese Buße durch Rind abgegolten, mit Kühen, Ochsen, Hammel - oder durch Geld. Hat jemand einen anderen getötet, so wird auch das Blut "Sache für Sache" gesühnt, auch durch Rind, Erde und Waffe. In Der Kanun des Lekë Dukagjini 125 Befriedung vergossenen Blutes ein Gesetz erlassen und den Kopfpreis auf 1000 Piaster festgesetzt; kein Mensch hat sich daran gehalten; ist der Fall nicht besonders schwer - wie Verletzung der Gastfreundschaft und Ehre -, so kann er durch Vermittlung der engeren Verwandtschaft befriedet werden, durch Abtretung von Grund, und dieser Grund heißt dann "der durch Blut erworbene" wie jener weiter oben beim Grunderwerb geschilderte. Die türkische Regierung hat 1856 für Südalbanien zur126 Blutschuld meist durch das Blut abgegolten worden. Der Kanun des Lekë Dukagjini, der im 15. Jahrhundert modifiziert, nicht etwa aber geschaffen wurde, sagt, das Rind sei das Geld der Alten gewesen (F. Konica, [Gj.]: Bis zuletzt - bis zur Kommunistenzeit - ist eineAlbania 106 , 1907, XI, Nr. 3, S. 58).letzter Zeit kann der Täter auch für Blut mit Geld - aber auch durch die Waffe - sühnen Die Buße für den Mord wird mit "Sache gegen Sache" geleistet, wie auch andere schwere Schuld gegen Dorf oder Stamm; so Verrat, gebrochene Freundschaft und anderes. Die kleinste Buße beträgt einen Hammel, die höchste kann 100 Hammel nicht übersteigen [7. Kapitel] 125.126.Das Darlehen [1.] Allgemeines: Zins und Pfand Der Kanun des Lekë Dukagjini 127 besonders vom Besiegten) Abgabe genommen werden, und zwar geschaht dies bei den orthodoxen Christen besonders in solchem Maße, daß es zwischen 1300 und 1700, der Zeit der Albanerwanderung nach Griechenland, sich zu einem richtigen System ausgewachsen hat, das Unter dem Kanun i Papazhulit kann vom Fremden (undselem griechische Gegend, legten ihr Kriegssteuer von z. B. 100 Schafen auf, mit Termin; konnten die Griechen nach Ablauf des Termins nicht zahlen, so wurden nun 100 Kühe gefordert, abermals mit Termin; konnten auch diese nicht geliefert werden, so wurde ein Sohn als Leibeigener gefordert, schließlich aber - immer die Nichtzahlung vorausgesetzt - das ganze Haus. Auf diese Weise wurde der Albaner Bodenherr in Griechenland, bis 1768 die türkischen Truppen, gemeinsam mit der griechischen Bevölkerung, die Albaner bei Tripolica geschlagen haben. Derselbe albanische Christ, der auf diese Weise die Griechen durch Wucher vernichtete, konnte seinem Stammesgenossen nach dem Kanun unter keinen Umständen Zins abfordern - genau wie unter dem Kanun des Lekë Dukagjini - denn der Kriegsrecht. 107 genannt wurde. Beispiel: Albanische Orthodoxe überfielen eineselem ist kein Friedens-, sondern einDas Gesetz der Berge kennt kein Darlehen ( Zins. Der Kanun kennt nur das einfache Darlehen: so viel du erhieltest, mußt du zurückgeben Um die Sache des Darlehens zu sichern und jede Möglichkeit der Untreue auszuschließen, darf ein Pfand ( genommen werden. Das Pfand hat einen Wert, gleich der Schuldhöhe, oder sie sogar übersteigend. Das für das Darlehen gegebene Pfand kann als "Unterpfand gegen Verlust" aufgefaßt werden. Es wird als "Unterpfand gegen Verlust" gelten, wenn der Darlehensnehmer sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, die Schuld an einem hua) gegen127.peng)Der Kanun des Lekë Dukagjini 128 Tag geknüpft wird, z. B. "Du wirst es zurückgeben, wenn du geerntet hast." Der Kanun i Papazhulit duldet, daß die Frist nicht an einen129 Greise (Ältesten) wußten die Albaner unserer Berge früher nichts davon, Darlehen gegen Zins zu geben; dieser abscheuliche Mißbrauch ist erst später in unsere Berge eingedrungen. 108 [Gj.]: Nach den erwähnten Vorvordern und dem Zeugnis derbestimmten Tag geht, falls die Frist nicht eingehalten wird. Die am bestimmten Tag bezahlte Schuld löst das Pfand aus. Wurde die Schuld am bestimmten Tag nicht bezahlt, und erschien der Schuldner nicht, um sich mit dem Gläubiger zu treffen (verständigen), so hat letzterer das Recht, das Pfand zu verkaufen und sein Darlehen aus dem Erlös zu decken. Der bestimmte Tag gilt bis Sonnenuntergang. Bis zum Sonnenuntergang wird der Gläubiger seinen Schuldner erwarten; kommt er nicht, so wird das Pfand verkauft. Was er über das Darlehen hinaus für das Pfand erhalt, wird er dem Pfandgeber auszahlen 128 zurückzuzahlen, wobei das Pfand verloren129.[2.] Die Frist "Eine Frist festsetzen" (me pré ditën = "den Tag schneiden"), "eine Frist geben", "die Frist verlängern", "die Frist läuft ab". Die Frist für das Darlehen ist ein festgesetzter Zeitpunkt, an dem der Schuldner seinem Gläubiger das Darlehen zurückerstattet. Der Kanun des Lekë Dukagjini 109 Das Darlehen kann auf Treu und Glauben gegeben sein, mit Bürgschaft oder mit Pfand. [8. Kapitel] Die Abmachung, das Geschenk "Die Abmachung (godi) ist auf dem Grund der Tasche." Die Abmachung ist das Versprechen einer Sache, die jemand für eine Leistung geben will. Die Abmachung wird versprochen: für einen Ältestenbeschluß, eine Reise oder Wanderung, für die Versöhnung des Blutes, eine Vermittlung oder eine Heilbehandlung. Die Abmachung besteht aus einer Summe, die bis 500 Groschen beträgt. Die Abmachung wird auch getroffen, ohne eine Summe festzulegen; z. B.: "Du wirst ein Paar dünne Opanken erhalten, so du mir diese Sache erledigst." Dünne Opanken haben einen Wert von 10, 20 oder 25 Groschen, die Oka Kaffee, die auch oft versprochen wird (Kaffee aus echten Bohnen), zwischen 50 und 500 Groschen. Konnte der Älteste die Sache nicht einrenken, so wird die Abmachung nicht gegeben, und der Kanun nimmt die Klage bei nicht erledigter Angelegenheit nicht an. Wurde die Angelegenheit (das Versprechen) erledigt, für die die Abmachung galt, so muß das Abgemachte gegeben werden, denn die Abmachung (das Versprechen) ist "am Grunde der Tasche". "Ich schenkte es dir, ich schenkte es dir nicht - der Kanun greift es nicht." Sagtest du jemandem, du werdest ihm dies und das schenken, und später verschlucktest du dein Wort - "für geschenkt, nicht geschenkt", behelligt der Kanun nicht mit Ältesten und Pfand (wohl aber für die Abmachung). "Du bist frei, Der Kanun des Lekë Dukagjini 110 deine Mannesehre hochzuhalten, frei, sie dir zu rauben!" Der Kanun sagt: "Dein getrübtes Antlitz wasche, wenn du magst; magst du, so schwärze es noch mehr!" [9. Kapitel] Das Wort des Mundes [1.] Das Wort "Das Wort bringt nicht den Tod." "Die Hexe bringt dich nicht ins Blut." "Der Mund zieht niemanden ins Blut." "Die Zunge ist aus Fleisch, aber sie mahlt allerhand!" "Das Wort aus meinem Munde geht in das Ohr des anderen ein, und der Dritte nutzt es zu jemandes Untergang - ich aber sitze und scherze." Bringt mein Mund jemandem den Tod, ich sitze und ergötze mich; niemand kann mich für diese schlechte Tat (mit Ältesten) belangen, die das Wort meines Mundes verursachte. Trotzdem bringt das Wort gegen die Ehre insofern ins Blut, als, wenn auch jeder frei ist, "sein geschwärztes Antlitz geschwärzt zu lassen", dennoch jeder als ehrlos gilt, der solches Wort (zwar nicht durch Ältestenspruch, was er nach dem Kanun nicht zu tun vermag) nicht durch die Waffe straft. Strafst du durch die Waffe - die Ältesten werden dich freisprechen. Jener, der böse, aufhetzende Worte aussät und verbreitet, bald für den, bald für jenen, den nennt der Kanun "schlechten Arbeiter". Niemand nimmt ihn in Arbeit, niemand in Lohn. Der Kanun des Lekë Dukagjini 130 zur Anstiftung des Totschlages und was es bedeutet: "Das Wort als Pfand", wird sich späterhin ergeben. 111 [Gj.]: Die Bedeutung und Macht des gesprochenen Wortes"Ob ich sprach oder nicht sprach, der Mund besiegelt nichts." Die bösen Worte beachtet der Kanun nicht 130.[2.] Der Ableugner Ableugner wird jener genannt, der eine Belastung oder Verleumdung, die ihm zugeschrieben wird, nicht zugibt, d. h. eine Anschuldigung abstreitet, sei es wegen eines zugefügten Schadens, eines Diebstahls, einer mutmaßlichen Bedrohung, eines Angeschreies, eines Mordes. Mutmaßliche Bedrohung und Angeschrei unterliegen nicht dem Kanun. Den Ableugner darf man nicht ohne weiteres zwingen wollen, daß er zahle oder sich entlaste; ob er hat oder nicht hat - auf bloße Anschuldigung oder Verleumdung (d. h. auf die einfache Behauptung hin) - darf niemand belangt werden. Der Ableugner macht sich nur schuldig, wenn er sich nicht rechtfertigen will. Der Ankläger und Verleumder kann den Ableugner mit Ältesten und Pfand zur Rechtfertigung veranlassen. [3.] Der Eid "Über den Eid (beja) hinaus kann auch der Haß nicht treiben." "Der Eid - mehr kann nicht verlangt werden." Der Kanun des Lekë Dukagjini 131 Feuer und Brot geschworen werden; die Formeln sind festgesetzt. Hier zeigt sich gerade ein Unterschied zwischen dem dessen späterer Form, dem Papazhulit von ihm dem heutigen Leben angepaßten Kanun - ebenso wie der i Lekë Dukagjinit auch heute noch mehr im Gebrauch. 112 Unter dem Kanun i Papazhulit kann auf Erde, Himmel,Kanun i Papazhulit undKanun Idris Suli. Während der Kanun idie erwähnten Eidesformeln zuläßt, verlangt Idris Suli in demKanun- den Eid auf Glaubenszeichen. Die ältere Form ist"Der Eid wäscht das Blut" (d. h. wenn jemand seine Schuldlosigkeit beeiden kann). "Das verlorene Gut, das vergossene Blut ordnet der Eid." "Der Eid - oder die Sache!" Der Eid ist eine Maßnahme zur Feststellung der Glaubwürdigkeit, durch die ein Mensch, der sich vom Übel einer entehrenden Anklage zu befreien hat, mit der Hand ein Glaubenszeichen er die Wahrheit spreche. Diese Schwurhand ist vom Kanun der albanischen Berge anerkannt, sowohl, um sich von einer Beschuldigung zu entlasten, als auch, um seine Treue zu verpflichten. Den Eid mit dem Wort allein nimmt der Kanun nicht an; um sich von einer Anklage zu befreien, fordert er unbedingt, daß der Eid auf ein Glaubenszeichen abgelegt werde, das mit der Hand berührt wird. Der Eid des Albaners hat zweierlei vor Augen: a) Er ruft Gott an zum Zeugen der Wahrheit; b) Er knüpft an den Eid die Belastung durch die ewigen Strafen - und durch die zeitlichen, durch den Kanun. 131 berührt, indem er Gott zum Zeugen anruft, daß[4.] Der Eid auf den Stein und der Eid auf Kreuz und Evangelium Der Kanun des Lekë Dukagjini 113 Der Eid der albanischen Berge ist zweierlei: a) Der Eid auf den Stein, auf den Kanun (er ist von Alters üblich). Unter "Stein" versteht man jenen dreieckigen Stein mit 3 Löchern, der ein Gewicht hielt, mit dem das Wachs für die Kirchenkerzen gewogen wurde; b) Der Eid auf Kreuz und Evangelium. Der Eid auf den Stein, nach dem Kanun, ist einer der schrecklichsten und schwerwiegendsten Eide, den der Albaner der Berge kennt. Kanun ist, daß, so sich der Ableugner von einer Anklage reinwäschen will, er den Eid auf den Stein oder auf Kreuz und Evangelium schwört. Die Eideshelfer ( "Schwurhände"; einige werden das Evangelium berühren, einige andere werden bestimmt, den Eid in der Kirche abzulegen (Dukagjin). Der Eid auf den Stein wird abgelegt: a) um sich von einer Anklage zu befreien; b) um sich mit seiner Treue zu verpflichten gegen Helfershelfer und Verräter; c) um sich bereitzuhalten, gemeinsamen Bedrohungen und Gefahren die Stirne zu bieten. porot, poronik) heißen die[5.] Wer wird den Eid leisten? "Leiste - und verliere", sagt der Kanun, nicht aber "leiste und nimm". Den Eid leistet, wer die Anschuldigung ableugnet: "Die Ableugnung hat den Eid." "Dem Ableugner steht der Eid zu." Der Kanun des Lekë Dukagjini 114 Dem Ankläger wird der Eid nicht zugestanden, und der Eid gebührt ihm nicht, auch wenn er den Täter mit eigenen Augen stehlen und morden sah. Der Grund für dieses Gesetz ist: Wenn er sich der Anklage nicht entblödet, wird er sich auch des Falscheides nicht entblöden, auch wenn er mit Unehre daraus hervorgeht. Dem Ersten wird auferlegt, den Eid anzuhören, dem Zweiten, ihn zu schwören. Der Kanun sagt: "Der Eid nimmt nicht" und "Dem Nehmer steht der Eid nicht zu". Da aber nach Vorschrift des Kanun "Der Verbrecher den Eid auf sich hat", sowohl um dem Besitzer der verlorenen Sache das Herz zu stärken, wie auch, um ihn zu veranlassen, die Fäden seiner Gedanken auseinanderzuhalten, duldet das Gesetz, daß er den Eid mit Eideshelfern fordern kann. Jenem, der sich ohne Eideshelfer reinwäschen will, wird der Eid weder zuerkannt noch aberkannt, denn: "Der Wolf beleckt das eigene Fleisch, aber das fremde frißt er" (d. h. für sich selbst mag man wohl falsch schwören, aber nicht für einen anderen). Die Vorschrift des Kanun ist daher: "Nur sich selbst durch Eid reinzuwaschen, wird keinem anerkannt" (d. h. durch seine Verweigerung der Eideshelfer setzt er seine Glaubwürdigkeit herab). [6.] "Der Eid nimmt die eigene Sache" Es gibt wenige Fälle, da der Kanun zuläßt, daß "der Eid nimmt", (nämlich) für einen bedeutenden Gegenstand, der verloren wurde und in fremder Hand befunden und von dem auch andere bezeugen, daß er jenem gehört, der ihn fordert. Der Kanun des Lekë Dukagjini 132 die Spur des Heidentums verlöschen. So glaubt der (unverdorbene) Albaner noch heutzutage, daß nach dem Tode sein Schatten überallhin kommen wird, wohin er zu seinen Lebzeiten kam. Damit der Schatten sich bei dieser Wanderung nicht allzusehr erschöpfe, legte der reisende Albaner bei seiner Wanderung auf einen Baum an unauffälliger Stelle Steine, die dem Schatten als Zeichen für Ruhe und Rast dienen sollten. 115 Weder Christentum noch Islam konnten in Albanien völligUnd leugnet jener auch, in dessen Hand der bedeutsame Gegenstand befunden wurde, so nimmt ihm der Kanun doch die Leugnung nicht an, und der Eid wird ihm nicht gewährt. Findet er sich nicht bereit, den Gegenstand an dessen Besitzer (Eigentümer) herauszugeben, so wird der Besitzer schwören, daß er ihm gehört - und er wird ihm gegeben. Klagte aber jemand eine Verpflichtung oder ein Darlehen gegen einen Toten ein, von denen die Eltern angeblich nichts wissen oder deren Betrag sie nicht verlieren wollen (so daß sie sie abstreiten), so gilt die Vorschrift des Kanun: Das Bestreiten für den Toten läßt das Gesetz nicht gelten. Auch in diesem Fall "nimmt der Eid", d. h. der Kläger (Forderer) wird den Eid leisten. Für jede Klage, die gegen einen Toten erhoben wird, findet der Eid auf dessen Grabstätte statt. Am bestimmten Tage werden sich der Kläger und die Eltern am Grab des Toten einfinden, auf dem Darlehen und Verpflichtung des Toten eingeklagt werden. Der Kläger wird Erde und Stein vom Grab des Toten nehmen, sich diese auf die Armbeuge legen und die für solchen Eid bestimmten Worte sprechen: "Ich klage so und so viel Darlehen ein von diesem Toten, und wenn ich ihn unrechtmäßigerweise damit belaste, so möge ich in diesem und jenem Leben den Stein überall hintragen mitsamt der Erde, wo je sein Fuß hintrat, solange er am Leben war." Wenn der Kläger diesen Eid geleistet hat - Darlehen und Verpflichtung auf den Toten werden die Eltern bezahlen 132.Der Kanun des Lekë Dukagjini 116 [7.] Der Eid an der Türe Der Kanun läßt auch zu, daß der Eid an der Türe geleistet wird. Beim Eid an der Türe schwört der Herr des Hauses im eigenen und im Namen der Hausbewohner. Beim Eid an der Türe darf der Besitzer (Eigentümer) des verlorenen Gutes den Eid nicht auch von den Hausbewohnern fordern, da der Hausherr für sie schwört. Bei jedem Eid sind nach dem Kanun Frauen und Kinder ausgenommen. Jener, der an der Türe schwören läßt, darf den Eid mit Eideshelfern jenem Hause zuschieben, gegen das er den meisten Verdacht hat. Hat der Herr der verlorenen Sache ein Haus ausgesucht, und ihm den Eid mit Eideshelfern zuzuschieben, so muß er auch einige andere Häuser aussuchen, die Eideshelfer werden sollen: denn in zwei Eide kann niemand geschickt werden (also die Leute jenes Hauses können nicht auch als Eideshelfer dienen, da sie durch den Hausherrn schon unter Eid stehen). Auch im für das Haus (an der Türe) geleisteten Eide wird für sich selbst geschworen, für die Hausbewohner und für das "Ich weiß nicht". [8.] Der Eid auf das Haupt der Söhne Der Eid auf dem Haupt der Söhne wird als einer der schwersten Eide anerkannt; er ist nach dem Kanun zulässig. Wurde jemandem der Eid auf das Haupt der Söhne abgefordert, so wird er ihn leisten und damit das Herz des Anklägers beruhigen (überzeugen). Wenn sie den Schwurtag Der Kanun des Lekë Dukagjini 117 bestimmen, wird der Ankläger zum Haus des Betreffenden (des Verdächtigen) gehen, und dieser, so viele männliche Kinder er unter dem Dache hat, versammelt sie, nähert sich ihren Häuptern, legt die Hände auf ihre Häupter und schwört: "Bei den Häuptern meiner Söhne, ich tat das Unrecht nicht, für das du mich anklagst, ich weiß nicht, wer es getan hat." Über diesen Eid hinaus darf der Ankläger vom Verdächtigen keinen anderen Eid fordern. [9.] Der Eid mit "Ich weiß nicht" Der Gipfel des Eides ist das "Ich weiß nicht". Der Eid schiebt dir auch das "Ich weiß nicht" zu. "Der Eid hat keine Schlupfwinkel und Ausflüchte." Das "Ich weiß nicht" ist ein Mittel, das der Kanun zur Vorschrift erhoben hat, um dem Dorfe jede Möglichkeit zu nehmen, zum Helfershelfer des Täters und zum Hehler der Sache zu werden. Das "Ich weiß nicht" wird ohne Unterschied bei jedem Eide gefordert. Wenn auch jener, der schwört, weder stahl, noch erschlug hat er doch vielleicht etwas erfahren, oder er weiß, daß sein Bruder oder Vetter gestohlen oder erschlagen hat. Wenn man den Eid leistet, wird man sagen: "Weder ich selbst, noch jemand meines Hauses, und ich weiß nicht, wer stahl oder tötete." Darum hat der Kanun den Eideshelfer eingesetzt, damit, während ein Mann den Eid leistet, nicht Einer, ein Zweiter oder ein Dritter etwas wissen kann vom Hörensagen oder Sehen eines Anzeichens, und daß sie nicht die Seele verkaufen, indem sie jemanden mit Falschheit entlasten. Der Kanun des Lekë Dukagjini 118 Wenn der Eid mit "Ich weiß nicht" geleistet wird, hat niemand mehr das Recht, jenen Verdächtigten noch zu belasten für jenen Diebstahl oder jenes vergossene Blut, noch auch seine Eideshelfer. Man wird anderswohin gehen und Nachforschungen anstellen für diese Sache oder das vergossene Blut. "Eid auf Eid läßt der Kanun nicht zu." Kann jemand nicht mit "Ich weiß nicht" schwören, so wird er überhaupt nicht schwören, denn er bedenke, daß er vor Gott auf der Waage ist, daß der Falscheid gleich einem Blitzschlag gegen die eigene Seele ist, auch Strafe und Schande zur Folge hat, wenn er entdeckt wird. Er wird mit einem der Ältesten sprechen, daß sie die Eideshelfer zurückhalten, weil er auch nicht schwören wird; er wird den Übeltäter angeben, damit dieser den Besitzer (Eigentümer) der verlorenen Sache befriedige. Der Besitzer des gestohlenen Gutes oder vergossenen Blutes wird nach weiterer Nachforschung von diesem (den jener genannt hat) Rechenschaft fordern, wie der Kanun es heischt. Wenn er sich nicht selbst unter den Eid stellte, hat der Besitzer der verlorenen Sache (des vergossenen Blutes) das Recht, den Eid von ihm zu fordern - und wenn er sich als Angeber bewährte, wird er ihm auch den Angeberlohn zahlen. Entweder den Eid mit "Ich weiß nicht" - oder das Gut oder den Verbrecher. Eine Ausrede vor dem Eid kennt der Kanun nicht; ist jemand nicht zum Eid mit "Ich weiß nicht" bereit, so hält der Kanun ihn für schuldig: also entweder den Eid mit "Ich weiß nicht" oder das Gut erstatten oder den Übeltäter angeben, so man an diesen Diebstahl oder Mord keinen Anteil haben will. Die Vorschrift des Kanun ist unerbittlich. "Die Spitze des Eides ist das "Ich weiß nicht", und das "Ich weiß nicht" bringt die Sache ans Licht." Was mit dem Eid gewonnen wird, sei dessen, der es nahm. "Nach dem Eid werde ihm (dem Stück Vieh) die Glocke umgehängt, und nach dem Eid schirre den Ochsen an." Der Kanun des Lekë Dukagjini 119 Das sind Worte des Kanun, nicht, weil sie ihm gefallen, sondern weil es keinen Ausweg gibt als sich durch Eid reinzuwaschen. Der Kanun sei in diesem Fall nicht mehr im Spiel, und darum bleibt das Wort: "Treffe Gott dich nicht im Falscheide!" Um jeden Zweifel auszuschließen, daß etwa falsch geschworen sei, werden die Ältesten des Gerichtshofes gut hinsehen, um als Eideshelfer Ehrenhafte zu bestellen, auf denen der gute Eid liegt. [10.] Buße für den Meineid Hat ein Mann die traurige Kühnheit, dem Besitzer den eigenen Besitz anschauen zu lassen (damit jener sich überzeuge, daß er das Gestohlene nicht hat), so wird er nach dem Meineid das Gestohlene doppelt ersetzen und die Buße für Meineid zahlen - und darauf stempelt ihn der Kanun mit dem Siegel der Ehrlosigkeit, Geschlecht nach Geschlecht durch 7 Generationen. Tritt nach dem Eid der geheime Angeber auf, ein wahrhaftiger Mann, gegen den Eidesleister, so werden ihn die Ältesten genau erforschen und ohne Eile prüfen. Tritt ein guter geheimer Angeber auf, ein wahrhaftiger Mann, mit sicheren Anzeichen, werden die Ältesten mit dem Dorf, mit den Eideshelfern und dem Angeber dem Verbrecher vor die Türe rücken und auf den Meineidigen den Kanun anwenden. Die Strafen für Meineid sind: a) Er wird dem Besitzer der Sache das Zwei-für-Eins zahlen (für Blut gibt es das Zwei-für-Eins nach dem Kanun nicht). b) Er wird dem Angeber das Schuhgeld (Angeberlohn) zahlen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 133 120 Unter dem Kanun i Papazhulit: Dorf oder Stamm.c) 100 Hammel und ein Ochse für den Eid mit 24 Eideshelfern und 500 Groschen dem Hause Gjonmarkaj. War der Eid mit weniger als 24 Eideshelfern, so nimmt das Dorf d) Er wird zur Kirche gehen, um sich von dem Meineid mitsamt den Eideshelfern lossprechen zu lassen. e) Er wird pro Eideshelfer 500 Groschen zahlen, da er sie zum Meineid führte, indem er die Kirche schändete. Dieses Geld wird der Verbrecher auf den Altar legen. 133 die Buße.Der Kanun des Lekë Dukagjini 121
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
Admin
 Administrator
Beiträge: 19600 Ort: Essen
Beziehung zum Thema Albanien: Albanienliebhaber
Interessen: Bücher, Sprachen, Musik, Philosophie, Religion, Backen, u.v.m.
|
Erstellt: 11.03.08, 22:22 Betreff: Re: Der KANUN - 8.Buch: Die Ehre
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
8. Buch: Die Ehre [1. Kapitel] Die persönliche Ehre Der Kanun der albanischen Berge unterscheidet nicht den Menschen vom Menschen: "Die Seele für die Seele - denn das Äußere schenkte Gott." "Der Gute und der Böse haben denselben Wert: der Kanun nimmt sie beide für Männer." "Der Gute stammt vom Bösen ab, der Böse vom Guten." Von sich aus wiegt jeder Einzelne 400 Derhem (türkisches Gewicht), weil 400 Derhem eine volle Oka ist und der Ehrenhafte auch sein volles Gewicht hat. Beleidigt jemand einen andern im Dorf, Pfand oder Älteste, gibt es nicht für geraubte Ehre. Der Kanun sagt: "Wenn du willst, verzeihe ihm; magst du, so wasche die getrübte Stirn!" "Jeder hat seine Ehre für sich selbst, und niemand kann sich einmischen oder die Ehre mit Ältesten und Pfändern umhegen. Zwei Fingerbreit Ehre auf die Blume der Stirne gab uns Gott." "Die geraubte Ehre hat keine Buße." "Die geraubte Ehre kann nicht verziehen werden (versöhnt durch Buße)." "Die geraubte Ehre wird durch Gegenstände nicht ersetzt, aber durch das Vergießen des Blutes oder durch die edle Vergebung (nach der Vermittlung durch Herzensfreunde)." Der Geschändete hat, was die Ehre betrifft, die offene Türe (sie wurde ihm durch die Beleidigung aufgestoßen - die schlimmste Unehre in Albanien). Pfand fordert er nicht. Älteste zieht er nicht zu. Der starke Mann holt sich selbst die Buße. Der Kanun des Lekë Dukagjini 122 Jener, dem die Tür geraubt wurde, gilt vor dem Kanun als tot. Die Ehre wird dem Manne geraubt: a) indem ihm jemand vor den im Rat versammelten Männern sagt, er lüge; b) indem man ihn bespuckt, bedroht, stößt oder schlägt; c) indem man die Treue oder Vermittlung bricht; d) indem man ihm die Frau schändet oder entführt; e) indem man ihm die Waffen des Armes oder Gürtels schändet; f) indem man ihm das Brot schändet, durch Beleidigung des Freundes, des Dieners; g) indem man ihm das Haus erbricht, die Hürde, Scheuer oder Milchkammer; h) indem man ihm Darlehen oder Verpflichtung vorenthält; i) indem man ihm die Herdplatte (den Herdstein) entfernt; j) indem man vor dem Freunde einen Bissen zu sich nimmt, und so dem Freund die Ehre raubt; k) indem man ihm vor dem Freund den Tisch schändet; wenn der Herr des Hauses die Pfanne auskratzt oder den Teller ausleckt. [2. Kapitel] Die gemeinsame Ehre [1.] Der Freund "Das Haus des Albaners gehört Gott und dem Freunde." Der Freund ( Hof Stimme zu geben. mik) kann das Haus nicht betreten, ohne imDer Kanun des Lekë Dukagjini 123 Wenn der Freund Laut gibt, wird ihm der Herr des Hauses oder sonst ein Hausbewohner antworten und entgegengehen. Man begrüßt sich mit dem Freund, nimmt ihm die Waffe ab, führt ihn ins Haus. Die Waffen hängt man auf den Waffenstock und führt den Freund zu Häupten der Stube an den Herd. Man facht das Feuer an, ruft um Holz: "Der Freund will Holz!" Dem Freund wird mit Brot, Salz und Herz Ehre erwiesen. Das Brot, Salz und Herz, den Holzblock und Streu für das Lager findet der Freund bereit zu jeder Stunde des Tages und der Nacht. Dem müden Freunde wird aufgewartet mit Diensten und Ehrbezeugung. Dem Freunde werden die Füße gewaschen. Für jeden Freund braucht es die Speise, an die er selbst gewöhnt ist. Für den guten Freund braucht es Kaffee, Branntwein und gedeckten Tisch mit einer Speise des Überflusses. Für den Herzensfreund braucht es Tabak, den Kaffee mit Zucker, Branntwein, Brot und Fleisch. "Dem Herzensfreunde wird das Haus überlassen." Wenn er ins Haus kommt, wirst du dem Freund die Waffen halten. Das Halten der Waffen ist: a) Ein Zeichen der Höflichkeit und Ehrbezeugung und der Zufriedenheit über sein Kommen. b) Es ist auch ein Zeichen der Obhut, denn, wenn du sagst: "Gut, daß du kamst!", wird er ohne Furcht sein, denn er weiß dich bereit, jeder Gefahr zu wehren. c) Es ist auch ein Zeichen der Vorsicht für dich selbst, denn indem du die Waffen an dich nimmst, könnte der Freund dir nichts Übles mehr tun, auch wenn er böse Absichten hätte; er ist entwaffnet. Der Kanun des Lekë Dukagjini 134 man den Knall des Schusses nicht mehr hört. 124 Der Kanun i Papazhulit fordert, daß er so weit weg sei, daßDem Freunde wird der Platz zu Häupten der Stube belassen. Dem Freunde gibt man den Platz zu Häupten (Ehrenplatz) sowohl im Haus wie im Männerrat, wenn er auch im Rat keine Stimme hat. Der Ehrenplatz wird dem Freunde überlassen als Zeichen der Ehrerbietung, doch auch, auf daß man ihn gut sehe und er sich nicht unter die Leute des Hauses mischen kann. Betritt der Freund dein Haus, hat er dir seine Schuldigkeit bezahlt. Kommt dir der Freund ins Haus und er schuldet dir selbst Blut, du wirst ihm sagen: "Gut, daß du kamst!" Der Freund wird begleitet, so weit er begleitet zu sein bittet. Nimmt auch der Freund den Ehrenplatz ein, er führt nicht, du führst ihn. Der Freund wird geleitet, und wenn er ein Kind ist, ob Mädchen, ob Knabe, geradeso wie ein Mann oder eine Frau. Indem du den Freund geleitest, bis wohin er zu gehen wünscht - du drehst ihm den Rücken, um deiner Arbeit nachzugehen - in diesem Augenblick knallt die Büchse und tötet ihn - er gilt dir nicht mehr als Freund Für jeden Freund (Schutzsuchenden, Gastfreund) mußt du den Arbeitstag verlieren, bei eigenem Brot (d. h. du mußt dich und ihn aus eigener Tasche ernähren), solltest du selbst dabei verarmen, auf daß du dich nicht mit Schande befleckst. Während du den Freund geleitest, wird jede Schande, die ihm jemand antut, von dir gefordert. 134.Der Kanun des Lekë Dukagjini 125 Führe den Freund nicht; wenn du ihn aber führst, machte die Augen auf, damit niemand ihm Schlechtes oder Schande antue. Der Kanun schreibt vor, den Freund zu geleiten, damit ihm nichts Übles betreffe und ihm niemand Übles zufüge in deinem Brot. Tut der Freund in deinem Brot eine Übeltat, so wird von dir Rechenschaft gefordert werden. Der Geschändete und Geschädigte ist nicht verpflichtet, den zu verfolgen, der ihn beschämte oder schädigte, er wird dem an die Türe pochen, der jenen im Haus hatte und ihm Nahrung gab. "Das Brot sühnt den Schaden." Darum ist es Kanun, daß man den Freund führe, denn es wird angenommen, daß er den Weg nicht kennt und nicht weiß, ob er Freund oder Feind begegnet. Du wirst ihn anführen, denn du bist der Hüter des Freundes, sowohl um ihn vor Ubel zu bewahren, als auch um ihn von Übeltat abzuhalten. "Das Brot ehrt dich, bringt dir aber auch Mühe." (Manche sagten: "Das Brot wurde mir zum Teufel!"). Schändet der Freund dir das Brot, wirst du nach dem Kanun Rechenschaft geben für das erbrochene Haus oder die erbrochene Hürde, für gestohlene Herde und andere Räubereien. Du wirst die durch deinen Freund verursachten Schäden ersetzen, indem du die Glocke deiner Herde an den Balken hängst, oder indem du die Zugochsen hergibst, oder deine Reihenfolge am Wasser verkaufst. Ehre und Schande wirst du mit dem Freunde teilen und den Geschädigten wirst du befriedigen. Du wirst bezahlen, kannst du aber vom Freunde etwas dafür bekommen, hast du es für dich; sonst bleibt der Schaden dir. "Du habest und gebest", sagt der Kanun. Der Kanun des Lekë Dukagjini 135 im Schatten des Hauses geschieht, betrifft den Hausherrn. Der Schatten reicht, so weit die Stimme aus dem Haus gehört werden kann." Der Kanun i Papazhulit sagt zusammenfassend: "Alles, was136 126 Der Kanun i Papazhulit sagt: "Er steht unter deiner Glocke."Wie dir die Pflicht obliegt, für den beraubten Freund einzustehen, so bist du auch zur Rechenschaft verpflichtet, wenn der Freund in deinem Brot jemanden beraubt. [2.] Të premt e mikut (Schädigung des Freundes)"Die Hut entläßt nicht." Als Schutzsuchende oder Gastfreund usw., der dich um Schutz oder Schirm angeht, sei es durch den üblichen Zuruf: "In deiner Hut!", sei es durch Einkehr in deine Wohnstätte mik (Freund) gilt im weiteren Sinne jeder135. Të premt e mikutbedeutet Schadenzufügung jeder Art gegen solchen Freund. "Der Freund dem Freunde - der Gefährte dem Gefährten!" Wenn dir an deiner Türe jemand auch nur ein Stück Glut erbittet, um seine Pfeife anzuzünden, du gabst sie ihm, und jemand tastete ihn an - er dient dir zum Freunde. Fällt dir jemand in die Hand (Obhut) und sei es nur, indem er deinen Namen nennt und sagt: "Ich bin der Freund jenes Betreffenden" und wenn er dir auch nie an der Türe war - und jemand tastet ihn an, so gelte er dir als Freund an der Türe, und dein Antlitz ist dir geschwärzt Verspottet dir jemand den Freund oder beschimpft ihn, so wirst du die Ehre des Freundes wiederherstellen mit Gefahr deines Lebens. 136.Der Kanun des Lekë Dukagjini 127 Beraubte jemand deinen Freund, so bleiben dir zwei Wege: entweder richtet er dich zugrunde (indem du den Schaden ersetzest), oder er bedeckt dich mit Schande (wenn du deine Freundespflicht nicht erfüllst). Jenem, der dir den Freund beraubte, wird jeder Gegenstand mit der linken Hand unter dem Knie durchgegeben (Zeichen der Verachtung), bis er dir den Freund bezahlt hat. Die linke Hand gilt vor dem Kanun als die Unehrenhafte, die nimmt und nicht gibt. Was den Freund betrifft, wird nicht verziehen. Nur der Treulose mit dem Treulosen versöhnt sich über ihn. Im alten Kanun hat der Richter den Ungetreuen (den einer Treulosigkeit Bezichtigten) mit einem Knüttel verjagt wie einen Hund und ließ ihn nicht in den Männerrat kommen. Treulos ist derjenige, der seinem Schützling (dem Schutzsuchenden) selbst das Leben nimmt oder ihn sonst schädigt, oder der, so er Treue schuldet, verkauft (ausliefert, verrät); solcher wird durch das Dorf hingerichtet, und sein Blut geht verloren (wird nicht angefordert). Mit dem Mund des Kanun: "Wegen des Vaters, Bruders und der Vetternschaft kann verziehen werden, aber was dem Freund angetan wurde, wird nie verziehen (es sei denn auf Vermittlung des Herzensfreundes). Für den beraubten Freund wird sehr selten ein Gottesfriede geschlossen (d. h. die Rache durch Buße verglichen). Die Vermittlung wird zuerkannt, wenn die Angelegenheit in Ordnung gebracht wird, nachdem sie gegeben und genommen haben (d. h. wenn die Missetat gesühnt ist, dann erst mischt sich die Vermittlung ein). Die Dörfer untereinander dienen als Freund: a) Wenn ein Gefährte sich gegen den Gefährten verfehlt und, aus seinem Haus tretend, ihn tötet oder dessen Begleiter oder wen immer. (Dann tritt also das Dorf des Getöteten Der Kanun des Lekë Dukagjini 137 und wenn der Täter nicht erkannt ist. Im Kanun i Papazhulit nur dann, wenn er keine Sippe hat138 die Bestrafung des dem Freunde zugefügten Unrechts nicht übernimmt), ist man mit Schmach bedeckt. Der Albaner, der unter das Blut fällt, ohne Blut vergossen zu haben, indem er den Totschlag am Freunde bestrafen muß und den Täter tötet - wenn er es nicht in die Hand nimmt, ist er ehrlos. 128 [Gj.]: Augenblicks, wenn man den Freund nicht fordert (d. h.gegen das Dorf des Täters als Freund des Getöteten auf.) 137b) Selbst wenn der geschädigte Schützling Stammesbruder oder Vetter ist, bleibt es unsere Pflicht, sein Blut zu fordern. Zwar wird weder Stammesbruder, noch Blutsverwandter im eigentlichen Sinn als Schützling betrachtet, trotzdem ist es Schande, den Täter nicht zu strafen (töten, verfolgen). c) Fordert er nicht (durch die Rache) den erschlagenen Freund, weil der Täter ein Stammesbruder war, kann er nicht mehr in den Männerrat gehen, denn er ist für sein ganzes Leben mit Schmach bedeckt. Der Albaner, der dem Blut verfällt, weil er eine Blutschuld ahndete, wo er nicht der dazu Berufene war, der also das Blut eines ermordeten Schützlings ausgleicht, obschon dazu ein anderer vor Stamm und Kanun die Pflicht hatte, wird dies lieber hinnehmen und lieber mit Haus und Hof zugrunde gehen als die Schande tragen, daß er da nicht eingriff, wo die Sitte es erheischt. Treffen sich auf der Landstraße zufällig zwei Dorfgenossen und, während sie wandern, wird der eine erschlagen, so dient der andere ihm nicht zum Freunde (d. h. er braucht die Bestrafung nicht zu übernehmen) 138.Der Kanun des Lekë Dukagjini 139 geltenden Schweif. Kanun i Papazhulit: das Hinterteil mit dem als Delikatesse140 haben aber solchen Totschlag verursacht, daß das Blut den Tisch wie Regen netzte. 129 [Gj.]: Diese Betragensvorschriften scheinen wie Spiel, sie[3.] Das Benehmen des Hausherrn gegen den Freund im Hause Der Freund nimmt den Ehrenplatz ein in der Stube, am Tisch; ihm gebührt Obhut. Dem Häuptlingsfreunde gebührt der Kopf Hammels, dem Freund das Rippenstück. Der Freund wird den Branntwein eingießen und als erster die Hände auf den Tisch legen. Ist der Freund nicht Bannerträger (Häuptling), aber eines der Häupter des Banners (Stammes), gebührt ihm das Rippenstück, dem gewöhnlichen Freunde der Kopf des Hammels. Ist jemand aus dem Hause Gjonmarkaj am Tisch und ein entfernter Freund, dann teilt der Häuptling mit dem Gjonmarkaj den Hammelskopf, das Rippenstück gebührt dem anderem Freunde. Der Häuptling wird den Hammelskopf mit der Faust brechen und dem Freund, wenn er das Rippenstück herausgeschält hat, dessen Knochen brechen. Kommt als Freund ein Ohërnjani (von Thkellas) nach Mirdita oder in die Berge von Alessio - und da ist auch einer der Gjonmarkaj, so nimmt der Ohërnjani den Ehrenplatz ein, nach ihm der Gjonmarkaj (Dies geschieht nicht aus Ehre) 139 des140.Der Kanun des Lekë Dukagjini 130 Den Kaffee nimmt der Freund, nach ihm der Herr des Hauses. Die Hände am Tisch wäscht der Herr des Hauses, nach ihm der Freund. Das Glas Branntwein trinkt der Herr des Hauses, dann der Freund. Den Bissen tunkt der Freund ein, dann der Herr des Hauses; jener Hausherr, der den Bissen vor dem Freunde eintunkt, zahlt 500 Groschen Buße. Jener Herr des Hauses, der den eigenen Tisch schändet vor dem Freunde, zahlt 500 Groschen Buße. Die für den Freund abgeschossene Büchse (um für ihn einzutreten) hat keine Buße (denn dieses Eintreten schreibt der Kanun vor). [4.] Die Vermittlung Der Vermittler ( Schuld und wird nicht gefaßt. Vermittler heißt jener, der sich einmischt, um über böse Worte zu entscheiden, die Rache abzuwenden, aus der Totschlag und anderes Verderben entstehen könnte. Der Vermittler kann Mann oder Frau sein, Knabe, Mädchen oder auch Priester. Der Vermittler kann von Haus zu Haus, Dorf zu Dorf, Stamm zu Stamm gehen, er hat überall Zutritt. Wurde die Vermittlung einem bestimmten Hause zugesprochen, sucht es den Freund selbst auf, der es zur Vermittlung will. Wurde die Vermittlung einem Dorfe zugesprochen, sucht es den Freund selbst auf, gemeinsam. ndermjetsi), wie der Bote, trägt keineDer Kanun des Lekë Dukagjini 131 Wurde die Vermittlung einem Stamme zuerkannt, bittet der ganze Stamm jenen Freund, den er zur Vermittlung will. Wurde dem Priester die Vermittlung zuerkannt (d. h., daß vermittelt werden soll), bittet die Pfarrei diesen (Priester)-freund, daß er sich im Namen des Stammes einmische. Der Priester, um über ein Übel zu entscheiden, mischt sich nicht im eigenen Namen ein, sondern im Namen der Pfarrgemeinde oder des Stammes, doch nur dann, wenn nicht die Macht des Glaubenswortes in die Waagschale fällt. Wo nicht die Macht des Glaubenswortes in die Waagschale fällt, kann der Priester wie jeder andere vermitteln; da aber sein Amt weder Schwert hat noch Strick, wenn seine Vermittlung mißachtet würde, wird ihm Dorf und Stamm die Ehre schützen, indem sie ihn als Freund (im Sinne der Wiedergutmachungspflicht) beanspruchen. Seien auf der einen Seite 100 Menschen erschlagen, auf der andern kein einziger - sobald ein Vermittler eintritt, wird dennoch die Büchse ruhen, das Feuer verlöschen (bis der Vermittler sein Amt erfüllt hat). Wird das Wort des Vermittlers nicht beachtet (führt die Vermittlung nicht zum Zweck), so wird jenes Wohnviertel, das mit dem Werk der Büchse beginnt, den Vermittler als seinen ausgemachten Freund betrachten. (Ruht weder Büchse noch böses Wort nach der Vermittlung, verwickelt sich der Knäuel in Haß, die Büchse spielt kreuzweise, und man vernichtet sich gegenseitig). Die Vermittlerworte sind nach dem Brauch: "Laßt die Worte - oh Ihr! Ich bin Vermittler, laßt die Büchse ruhen, ihr Männer - ich bin Vermittler, auf daß ihr euch verständiget. Laßt die Büchse ruhen, denn das Dorf - der Stamm - steht zwischen euch!" Der Vermittler nimmt Pfänder von beiden Streitparteien, indem er ihnen mitteilt, wo und wann sich der Männerrat zur Verständigung versammeln wird. Der Kanun des Lekë Dukagjini 132 Gelingt dem Vermittler die Versöhnung nicht, werden die Pfänder beider Parteien ehrenhaften Männern ausgehändigt; damit befreit sich der Vermittler vom Amt und Würde. Die Vermittlung endet stets bei Sonnenaufgang oder Sonnenuntergang. [5.] Die Bürgschaft Bürge heißt jener, der sich einem andern für eine Schuld zur Verantwortung verpflichtet; zahlt zur bestimmten Frist der Schuldner nicht, tritt der Bürge ein. Der Gläubiger, der einen Bürgen hat, braucht dem Schuldner nicht zur Tür zu gehen, der Bürge wird für jenen zur Verantwortung gezogen. "Gebundene Hand - gebende Hand", sagt der Kanun. Und stirbt der Schuldner, geht dem Gläubiger nichts verloren; für die Schuld jenes Verstorbenen tritt der Bürge ein. "Stirbt der Schuldner - so lebe der Bürge!" sagt der Kanun. Bereut der Bürge und möchte aus seiner Bürgschaft entlassen sein, so entläßt ihn der Kanun nicht, denn "der Bürge tritt nicht für gute Vorsätze in die Sache ein, sondern um zu zahlen!" Der Bürge tritt freiwillig in die Sache ein, und darum hat er kein Recht - weder vom Schuldner, noch vom Gläubiger - ein Schuhgeld (Vermittlungsgebühr) zu fordern. "Bürge oder Treueverschworener wird niemand für Gewinn." Bittet der Schuldner jemanden um Bürgschaft, und dieser tut ihm den Willen vor der Männerschaft, so sagt er: "Ich mache dir den Bürgen, aber sieh zu, daß du, falls du nicht die Absicht hast, das Geld zur bestimmten Frist zu bezahlen (bereitzulegen), mir dies schon jetzt mitteilst, damit ich mich bereithalte, an Der Kanun des Lekë Dukagjini 141 noch Bürge der Schande, wenn nicht zum festgesetzten Termin bezahlt wird ( er die Schuld ableugnet. Als die Staatsbank unter König Zog errichtet wurde, erschraken die Direktoren, da die Fristen für Rückzahlung nie eingehalten wurden; Landeskundige beruhigten sie, weil die Schuldner ihre Schuld niemals ableugneten. Tatsache ist, daß die Bank in 15 Jahren in Darlehnsgeschäften nicht einen einzigen Lek einbüßte. 133 Unter dem Kanun i Papazhulit verfällt weder Schuldnerse çdo ditë është e Zotit - jeder Tag ist Gottes), sondern nur, wenndeinerstatt zu zahlen. Daß du es wissest! Denn Unehre ertrage ich nicht!" Antwortet darauf der Schuldner nicht und duldet er, daß jener sich verpflichtet, an seinerstatt zu zahlen, wird der Bürge dem Gläubiger sein Pfand geben. Der Gläubiger hat das Recht, dieses Pfand wem immer zu geben, um seine Forderung einzutreiben. Der Bürge hat das Recht, beim Dorf gegen den schlechten Schuldner zu klagen, und das Dorf wird den Schuldner drängen, das Pfand des Bürgen auszulösen und ihm wieder einzuhändigen. Hat der Schuldner das Geld nicht bereitgelegt aus schändlichem Geiz, läßt ihn das Dorf, je nach der Schwere seiner Schuld, für getanen Raub verfolgen Hat der Schuldner das Geld aber zu bestimmten Frist bereitgelegt, wird er dies dem Bürgen zu wissen tun, ehe er dem Gläubiger das Geld aushändigt. Wenn der Schuldner zur bestimmten Frist das Geld aus Mittellosigkeit nicht bereitlegen kann, wird sich der Bürge bereithalten, für ihn zu zahlen, und das im Guten; er hat keinen Grund, ihn vor das Dorf zu bringen, und seine Klage würde nicht beachtet: hätte er sich besonnen, ehe er sich verbürgte! [3. Kapitel] 141.Der Kanun des Lekë Dukagjini 134 Das Blut und die Verwandtschaft, die Bruderschaft und Patenschaft im Kanun der Berge [1.] Die Geschlechterfolge Die Reihenfolge der Geschlechter in Blut und Verwandtschaft geht bei den Albanern der Berge ununterbrochen fort. Als Bruder und Sippengenosse gilt, wessen Voreltern früher oder später aus demselben Hause herausgeteilt wurden. Trennten sich von einem Albaner 400 Herdstellen los, er nimmt und gibt nicht mit ihnen (d. h. er verschwägert sich nicht mit ihnen). [2.] Der Stammbaum des Blutes, der Stammbaum der Milch, der Neffe aus dem Blute, der Tochterneffe Die Geschlechterfolge entspringt aus Blut oder Verwandtschaft. Die Geschlechterfolge des Blutes stammt von Vaterseite, jene der Verwandtschaft von Mutterseite ( und Brust"). Die Abstammung von Vaterseite heißt Stammbaum des Blutes, die Abstammung von Mutterseite Stammbaum der Milch (der Brust). "Blut(Stamm)neffe" und "Blut(Stammes)nichte" heißt jener Kreis von Männern und Frauen, die dem Vaterhaus entstammen. "Tochterneffe" und "Tochternichte" heißt jener Kreis von Männern und Frauen, die von den verheirateten Töchtern abstammen. gjak edhe gjini "BlutDer Kanun des Lekë Dukagjini 135 [3.] Die Bruderschaft Die Bruderschaft entsteht durch das Bluttrinken und hindert die Verschwägerung für immer zwischen den Blutsbrüdern, ihren Häusern und Herdstätten. [4.] Die Patenschaft Was Blut und BlutBruderschaft für die Verschwägerung ist, ist auch die Patenschaft. Die Patenschaft in den albanischen Bergen ist dreierlei: a) die Taufpatenschaft; b) die Ehepatenschaft; c) die Patenschaft der Haare. Die Taufpatenschaft verhindert die Verschwägerung, Geschlecht nach Geschlecht, nicht nur zwischen dem Täufling, seinen Eltern und dem Paten, sondern auch jenen, die ihn an der Kirchentüre wiegen, den Leuten ihrer Häuser und Herdstätten. [5.] Die Ehepatenschaft Die Ehepatenschaft hindert die Verschwägerung zwischen den Hausgenossen des Paten und des Bräutigams, da sie auch die Herdstätten umfaßt - all dies genau wie bei der Taufpatenschaft. [6.] Die Patenschaft der Haare Der Kanun des Lekë Dukagjini 136 Diese Patenschaft, die durch das Rasieren und Schneiden der Haare entsteht, gehört zu den gesetzlichen Bindungen, die unauflöslich sind. Die Patenschaft der Haare hindert die Verschwägerung, Geschlecht nach Geschlecht, zwischen den Häusern und der Bruderschaft des Paten und des Patenkindes. Die Kanun bestimmten Zeit zu den Eltern geht, so geht auch die ndrikullí ist wie der Brautbesuch; wie die Braut zur imndrikull Die Frist für die zur bestimmten Frist zum Haarpaten.ndrikullí ist im Kanun bestimmt. Diendrikullí Tage, die die ungerader Zahl, nie gerader sein: drei oder fünf. kann nicht länger als 5 Tage verschoben werden: diendrikuj beim Paten verbringen, werden immer[7.] Vorgehen nach dem Kanun beim Schneiden der Haare Pate wird der genannt, der die Haare schneidet. Ndrikulloder Haare geschnitten werden, schneidet. denen die Haare geschnitten werden. Pate und können von den Hausgenossen nicht mehr unterschieden werden. Die Haare können nicht geschnitten werden, ehe Knabe und Mädchen ein Jahr alt sind. Stirbt das Kind, ehe ihm die Haare geschnitten wurden, wird es nicht begraben; es wird der in Aussicht genommene Pate gerufen; wohnt er weit weg, wird ein anderer dem Kinde die Haare schneiden, der aber weder Haus noch Sippe des Kindes angehören darf. nunë heißt die Mutter des Knaben oder Mädchens, denen diekumtër der Mann, der die HaareFamull oder famulleshë heißen Knaben und Mädchen,ndrikull sind wie Bruder und Schwester undDer Kanun des Lekë Dukagjini 142 Haare schneiden. 137 Kanun i Papazhulit: Auch dem Mädchen kann ein Mann dieUm dem Knaben die Haare zu schneiden, braucht es einen Mann; die Haare des Mädchens schneidet eine Frau Die Eltern des Knaben oder Mädchens, denen die Haare geschnitten werden, bereiten das Mahl, so gut sie nur können, um den Paten zu ehren. Der Pate wird mit einem Herzensfreunde eintreffen. Es werden noch 3 oder 4 Gefährten geladen, um an der Freude des Hauses teilzunehmen. Ist der Kaffee getrunken, wird der Ort bereitet, wo sich der Pate niederläßt und sich jene Werkzeuge befinden, mit denen er die Haare schneiden wird. Es bedarf eines Stuhles, darauf sich der Pate setzt, eines Gefäßes mit Wasser, darein der Pate eine kleine, alte Silbermünze fallen läßt (wie man sie auch dem Toten in den Mund legt); der Tisch für das Haarschneiden wird gedeckt, Scheren und Rasiermesser liegen bereit. Hat sich der Pate auf den Stuhl gesetzt, legt ihm ein Knabe der Sippe das Patenkind auf den Schoß. Der Pate schneidet die Haare wie folgt: einen Schopf an der Stirne, einen von jeder Schläfe, einen Schopf vom Hinterhaupte. Nimmt er die Haare, berührt der Pate dreimal die Stirn des Patenkindes mit der Schere und sagt: "Du seist gesund und langen Lebens"; er küßt das Patenkind, nimmt es vom Schoß, reicht es der Mutter (der an sich nimmt. Der Pate gibt der mehr. 142.ndrikull), die auch das Gefäß mit der Silbermünzendrikull 50-150 Groschen und nichtDer Kanun des Lekë Dukagjini 138 Die Haarschöpfe nimmt die Mutter und hebt sie in ihrer Truhe auf. Die und Weste, und den Leuten vom Haus des Paten, so viel deren sind, wird sie dem einen eine Tischplatte (kupferne Tischscheibe) senden, dem andern ein gesticktes Hals- oder Gürteltuch oder ein Paar Socken. Ehe dem Kind nicht die Haare (durch den Paten) geschnitten sind, darf die Schere ihm nicht den Kopf berühren; wachsen die Haare zu sehr, werden sie mit der Flamme (eines Feuerstahles oder Kienes) abgesengt. Werden dem Kind die Haare geschnitten. übernachtet der Pate im Haus des Patenkindes; am nächsten Morgen steht er auf, nimmt Mutter und Patenkind in sein eigenes Haus, wo sie nach dem Kanun 3 oder 5 Tage weilen. Weder Tod noch Hochzeit, noch irgendein Fest wird ohne ndrikull schickt dem Paten als Geschenk Janker, Hosendrikull und Patenkind gefeiert.Der Kanun des Lekë Dukagjini 139
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
|
|
nach oben |
|
 |
|
powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos
Layout © Karl Tauber
|