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New PostErstellt: 11.03.08, 22:10     Betreff: Re: Der KANUN - 5.Buch: Die Erbschaft

Die Königin der Wolle

5. Buch: Die Erbschaft

[1. Kapitel]

Intestaterbrecht

Der Kanun anerkennt als Erben nur den Sohn, nicht die

Tochter.

Den außerehelichen Sohn erkennt der Kanun nicht als

Erben an.

Dem Blutneffen fällt das Erbe zu, nicht dem Milchneffen

oder Tochterneffen.

Weder bei Eltern noch bei Gatten tritt die Frau in das Erbe

ein,

a) damit nicht die (weibliche) Neffenschaft auf Grund und

Boden des Onkels (Mutterbruders) seßhaft werde;

b) auf daß nicht die Eltern der Frau sich auf dem Gut des

Schwiegersohnes, dessen Geschlecht ausstarb, festsetzen;

c) damit sich die Sippen eines Stammes nicht mit den Sippen

eines andern vermischen.

Stirbt der Mannesstamm eines Hauses aus, und seien

hundert Töchter aus diesem Hause hervorgegangen, sie haben kein

Reicht, sich in die Erbschaft ihrer Eltern zu mischen, noch ihre

Söhne oder Töchter. "Der Tochterneffe kann sich nicht an den

Krückstock der Onkel hängen (an ihren Schäferstab klammern)."

Bleibt nur ein vater- und mutterloser Sohn in der Wiege,

ohne Bruder und Schwester, so ist die entfernte Verwandtschaft

verpflichtet, ihn aufzuziehen, ihm Vieh und Grund zu behüten,

Der Kanun des Lekë Dukagjini

56

doch haben sie kein Recht, irgend etwas zu verkaufen oder zu

verändern.

Weil die Vetternschaft verpflichtet ist, den Knaben

aufzuziehen und zu ertüchtigen ("auf die Füße zu stellen"), ihm

Vieh und Grund zu behüten, so haben sie das Recht, für ihre Mühe

und ihren Schweiß etwas zu nehmen: "Der Arbeiter will seinen

Lohn." Darum genießen sie des Fruchtertrages, und die

Vermehrung des Gutes (Viehes), sie werden sie nach dem Gesetz

mit ihm teilen, wie es der Herr des Hauses tut mit seinem eignen

Sohn.

Wird der Knabe 15 Jahre alt, erkennt ihn das Gesetz als

Mann an und als Herrn seiner Angelegenheiten, darum werden

ihm seine Besitztümer ausgehändigt und das Regiment in seinem

eigenen Hause.

Haben zwei Vetterhäuser gleiches Recht und gleichen

Anspruch, so verteilen sie den ausgestorbenen Grund zu gleichen

Teilen.

Hat das ausgestorbene Gut keine nahe Vetternschaft, so

hat die Bruderschaft und Sippe, und sei es des 100. Gliedes, Recht

auf Vieh, Erde und Habe des Gutes.

Bleibt das Gut nur mit einer Tochter, so geht der nächste

Vetter zu ihr, nimmt sie ins eigne Haus und übernimmt sogleich

das Regiment über Gut, Erde und Besitz.

Die Vetternschaft hat die Pflicht, die Tochter des

erloschenen Gutes ins Haus zu nehmen, sie mit Kleidern und

Schuhwerk zu versorgen.

Sie hat auch die Pflicht, die verwaisten Mädchen zu

verheiraten, ihnen aufzuwarten beim Besehen (durch die

Heiratsvermittlung) und sie nach dem Kanun zu geleiten (bei der

Hochzeit), den Töchtern das Mahl zuzurichten (Totenmahl), wenn

sie im Hause der Vettern vor oder nach der Hochzeit sterben

sollten.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

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etwa jemand nach Zuneigung hinterlassen will, bedarf er unbedingt der

Zustimmung der Vetternschaft.

[Gj.]: Der Kanun des Lek kennt kein Testament, und wenn

93

Mohammedaner.

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Der Kanun i Papazhulit kennt solche Legale auch für die

Der angenommene Bruder. Angenommener Bruder ist

nach dem Kanun jener, der der Mutter mit einem zweiten Manne

geboren wird.

Der angenommene Bruder hat kein Recht auf das Erbteil

im Gut des ersten Mannes seiner Mutter.

[2. Kapitel]

Die Legate, Testamente

92

[1.] Vermächtnisse zugunsten der Kirche

Unter Legaten oder Testamenten - oder, wie der

Volksmund sie nennt, "um etwas nach der Seele zu hinterlassen"

- versteht man, etwas der Kirche

Wiesen, Garten oder Weinberg, Buschfeld oder Wald, das

Wasserrecht, oder wildes wie zahmes Getier, Brache oder

Bestelltes; dazu muß er:

a) normal und geistig gesund sein;

b) frei sein, was die Hinterlassenschaft betrifft;

c) er darf nicht durch irgend jemandes Drohung erschreckt

sein;

d) er muß das Recht auf eine Hinterlassenschaft haben.

Die Vermächtnisse sind zweierlei, ohne und mit Auflage:

93 zu vermachen, wie Äcker und

Der Kanun des Lekë Dukagjini

58

a) Diejenigen mit Auflage (Pflicht) sind jene, bei denen der

Vermächtnisgeber der Kirche eine Auflage vorschreibt,

z. B. eine oder zwei Messen zu lesen im Jahr für seine

Seele oder die Seele seiner Eltern, als Entgelt für das Gut,

das er der Kirche hinterläßt.

b) Legate ohne Auflage sind jene, die hinterlassen werden,

ohne der Kirche etwas aufzuerlegen; sie gelten als

"Geschenke".

c) Der Vermächtnisgeber ist verpflichtet, seine Vetterschaft

zu versammeln und die Ältesten der Sippe, mit Zeugen;

darauf geben der Vermächtnisgeber wie auch jene

Ältesten und Zeugen ihre Unterschrift, wie das Gesetz

(der Kanun) es fordert.

[2.] Recht desjenigen, dessen Geschlecht erlischt

Jedweder ist Herr über seinen Besitz, und wer der Kirche

etwas hinterlassen will, ist frei, es zu tun, niemand darf ihn

hindern.

Der Vater, auch wenn er keine Söhne hat, hat aber nicht

das Recht, den Töchtern Grund, Gut oder Haus zu vermachen.

Bei Lebzeiten des Vaters hat dieser das Recht, den

Töchtern Geld, Kleider, Schmuck zu schenken; nach dem Tode

des Vaters hingegen hat die Tochter nicht das Recht, ein etwa

versprochenes Geschenk anzufordern.

[3.] Das Recht der Vetternschaft

Die Vetternschaft des in seinem Samen Erloschenen hat

das Recht, dessen Erde und Vieh mit Geld abzulösen (falls der

Verstorbene diese der Kirche hinterließ), doch den Ertrag werden

Der Kanun des Lekë Dukagjini

94

Mohammedaner, daß die Vetternschaft die Kosten für Totenfeier und

Grab zu erlegen hat.

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Der Kanun i Papazhulit bestimmt für die Orthodoxen und

sie der Kirche einhändigen, nach der Absicht des im Samen

Erloschenen.

Hinterließ der im Samen Erloschene ein Blutrecht oder

eine Blutschuld, so werden sie das Schuldige aus dem für seine

Habe Bezahlten begleichen und nur den Überschuß der Kirche für

die Seele des im Samen Erloschenen aushändigen.

Stirbt der in seinem Samen Erloschene unerwartet (ohne

besondere Bestimmung für die Kirche), so hat die Vetternschaft

das Recht auf seinen Besitz und seine Habe.

Hinterläßt der im Samen Erloschene nichts Geschriebenes,

so ist die Vetternschaft dennoch verpflichtet, seiner Seele zu

gedenken. Nimmt sich die Vetternschaft dieser Sache nicht an, so

werden die übrigen Sippenmitglieder mit den Ältesten festsetzen

(wenn sie seine Habe teilen), was der Kirche zu belassen ist

Hat der im Samen Erloschene eine verheiratete Tochter,

so ist die Vetternschaft, wenn sie seine Habe durch Geld erwirbt,

verpflichtet, ihr aufzuwarten und sie nach dem Gesetz zu geleiten.

Hat ein Vater Söhne, so kann er kein Testament machen.

Stirbt der Vater unerwartet, indem er einen Sohn in der

Wiege hinterläßt, so wird die Vetternschaft ihn und seine Habe in

Obhut nehmen, bis er 15 Jahre alt ist.

94.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

95

Übeltäter insgeheim, ungesehen, hingeht, die Haustüre öffnet in böser

Absicht oder die Mauer durchlöchert, so daß man zum Stehlen

eindringen kann.

60

[Gj.]: Für das erbrochene Haus wird genommen, wenn ein



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Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in".
~Joyce Meyer~
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