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Erstellt: 11.03.08, 22:10 Betreff: Re: Der KANUN - 5.Buch: Die Erbschaft |
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5. Buch: Die Erbschaft [1. Kapitel] Intestaterbrecht Der Kanun anerkennt als Erben nur den Sohn, nicht die Tochter. Den außerehelichen Sohn erkennt der Kanun nicht als Erben an. Dem Blutneffen fällt das Erbe zu, nicht dem Milchneffen oder Tochterneffen. Weder bei Eltern noch bei Gatten tritt die Frau in das Erbe ein, a) damit nicht die (weibliche) Neffenschaft auf Grund und Boden des Onkels (Mutterbruders) seßhaft werde; b) auf daß nicht die Eltern der Frau sich auf dem Gut des Schwiegersohnes, dessen Geschlecht ausstarb, festsetzen; c) damit sich die Sippen eines Stammes nicht mit den Sippen eines andern vermischen. Stirbt der Mannesstamm eines Hauses aus, und seien hundert Töchter aus diesem Hause hervorgegangen, sie haben kein Reicht, sich in die Erbschaft ihrer Eltern zu mischen, noch ihre Söhne oder Töchter. "Der Tochterneffe kann sich nicht an den Krückstock der Onkel hängen (an ihren Schäferstab klammern)." Bleibt nur ein vater- und mutterloser Sohn in der Wiege, ohne Bruder und Schwester, so ist die entfernte Verwandtschaft verpflichtet, ihn aufzuziehen, ihm Vieh und Grund zu behüten, Der Kanun des Lekë Dukagjini 56 doch haben sie kein Recht, irgend etwas zu verkaufen oder zu verändern. Weil die Vetternschaft verpflichtet ist, den Knaben aufzuziehen und zu ertüchtigen ("auf die Füße zu stellen"), ihm Vieh und Grund zu behüten, so haben sie das Recht, für ihre Mühe und ihren Schweiß etwas zu nehmen: "Der Arbeiter will seinen Lohn." Darum genießen sie des Fruchtertrages, und die Vermehrung des Gutes (Viehes), sie werden sie nach dem Gesetz mit ihm teilen, wie es der Herr des Hauses tut mit seinem eignen Sohn. Wird der Knabe 15 Jahre alt, erkennt ihn das Gesetz als Mann an und als Herrn seiner Angelegenheiten, darum werden ihm seine Besitztümer ausgehändigt und das Regiment in seinem eigenen Hause. Haben zwei Vetterhäuser gleiches Recht und gleichen Anspruch, so verteilen sie den ausgestorbenen Grund zu gleichen Teilen. Hat das ausgestorbene Gut keine nahe Vetternschaft, so hat die Bruderschaft und Sippe, und sei es des 100. Gliedes, Recht auf Vieh, Erde und Habe des Gutes. Bleibt das Gut nur mit einer Tochter, so geht der nächste Vetter zu ihr, nimmt sie ins eigne Haus und übernimmt sogleich das Regiment über Gut, Erde und Besitz. Die Vetternschaft hat die Pflicht, die Tochter des erloschenen Gutes ins Haus zu nehmen, sie mit Kleidern und Schuhwerk zu versorgen. Sie hat auch die Pflicht, die verwaisten Mädchen zu verheiraten, ihnen aufzuwarten beim Besehen (durch die Heiratsvermittlung) und sie nach dem Kanun zu geleiten (bei der Hochzeit), den Töchtern das Mahl zuzurichten (Totenmahl), wenn sie im Hause der Vettern vor oder nach der Hochzeit sterben sollten. Der Kanun des Lekë Dukagjini 92 etwa jemand nach Zuneigung hinterlassen will, bedarf er unbedingt der Zustimmung der Vetternschaft. [Gj.]: Der Kanun des Lek kennt kein Testament, und wenn93 Mohammedaner. 57 Der Kanun i Papazhulit kennt solche Legale auch für dieDer angenommene Bruder. Angenommener Bruder ist nach dem Kanun jener, der der Mutter mit einem zweiten Manne geboren wird. Der angenommene Bruder hat kein Recht auf das Erbteil im Gut des ersten Mannes seiner Mutter. [2. Kapitel] Die Legate, Testamente 92[1.] Vermächtnisse zugunsten der Kirche Unter Legaten oder Testamenten - oder, wie der Volksmund sie nennt, "um etwas nach der Seele zu hinterlassen" - versteht man, etwas der Kirche Wiesen, Garten oder Weinberg, Buschfeld oder Wald, das Wasserrecht, oder wildes wie zahmes Getier, Brache oder Bestelltes; dazu muß er: a) normal und geistig gesund sein; b) frei sein, was die Hinterlassenschaft betrifft; c) er darf nicht durch irgend jemandes Drohung erschreckt sein; d) er muß das Recht auf eine Hinterlassenschaft haben. Die Vermächtnisse sind zweierlei, ohne und mit Auflage: 93 zu vermachen, wie Äcker undDer Kanun des Lekë Dukagjini 58 a) Diejenigen mit Auflage (Pflicht) sind jene, bei denen der Vermächtnisgeber der Kirche eine Auflage vorschreibt, z. B. eine oder zwei Messen zu lesen im Jahr für seine Seele oder die Seele seiner Eltern, als Entgelt für das Gut, das er der Kirche hinterläßt. b) Legate ohne Auflage sind jene, die hinterlassen werden, ohne der Kirche etwas aufzuerlegen; sie gelten als "Geschenke". c) Der Vermächtnisgeber ist verpflichtet, seine Vetterschaft zu versammeln und die Ältesten der Sippe, mit Zeugen; darauf geben der Vermächtnisgeber wie auch jene Ältesten und Zeugen ihre Unterschrift, wie das Gesetz (der Kanun) es fordert. [2.] Recht desjenigen, dessen Geschlecht erlischt Jedweder ist Herr über seinen Besitz, und wer der Kirche etwas hinterlassen will, ist frei, es zu tun, niemand darf ihn hindern. Der Vater, auch wenn er keine Söhne hat, hat aber nicht das Recht, den Töchtern Grund, Gut oder Haus zu vermachen. Bei Lebzeiten des Vaters hat dieser das Recht, den Töchtern Geld, Kleider, Schmuck zu schenken; nach dem Tode des Vaters hingegen hat die Tochter nicht das Recht, ein etwa versprochenes Geschenk anzufordern. [3.] Das Recht der Vetternschaft Die Vetternschaft des in seinem Samen Erloschenen hat das Recht, dessen Erde und Vieh mit Geld abzulösen (falls der Verstorbene diese der Kirche hinterließ), doch den Ertrag werden Der Kanun des Lekë Dukagjini 94 Mohammedaner, daß die Vetternschaft die Kosten für Totenfeier und Grab zu erlegen hat. 59 Der Kanun i Papazhulit bestimmt für die Orthodoxen undsie der Kirche einhändigen, nach der Absicht des im Samen Erloschenen. Hinterließ der im Samen Erloschene ein Blutrecht oder eine Blutschuld, so werden sie das Schuldige aus dem für seine Habe Bezahlten begleichen und nur den Überschuß der Kirche für die Seele des im Samen Erloschenen aushändigen. Stirbt der in seinem Samen Erloschene unerwartet (ohne besondere Bestimmung für die Kirche), so hat die Vetternschaft das Recht auf seinen Besitz und seine Habe. Hinterläßt der im Samen Erloschene nichts Geschriebenes, so ist die Vetternschaft dennoch verpflichtet, seiner Seele zu gedenken. Nimmt sich die Vetternschaft dieser Sache nicht an, so werden die übrigen Sippenmitglieder mit den Ältesten festsetzen (wenn sie seine Habe teilen), was der Kirche zu belassen ist Hat der im Samen Erloschene eine verheiratete Tochter, so ist die Vetternschaft, wenn sie seine Habe durch Geld erwirbt, verpflichtet, ihr aufzuwarten und sie nach dem Gesetz zu geleiten. Hat ein Vater Söhne, so kann er kein Testament machen. Stirbt der Vater unerwartet, indem er einen Sohn in der Wiege hinterläßt, so wird die Vetternschaft ihn und seine Habe in Obhut nehmen, bis er 15 Jahre alt ist. 94.Der Kanun des Lekë Dukagjini 95 Übeltäter insgeheim, ungesehen, hingeht, die Haustüre öffnet in böser Absicht oder die Mauer durchlöchert, so daß man zum Stehlen eindringen kann. 60 [Gj.]: Für das erbrochene Haus wird genommen, wenn ein
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
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