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Erstellt: 11.03.08, 22:53 Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
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9. Buch: Die Schäden [1. Kapitel] Allgemeines "Der Schaden hat einen Preis, aber keine Buße." Der Schaden wird vergütet, nach Schätzung der Ältesten oder zweier Gefährten. Wird die Frau betroffen, indem sie Holz auf fremdem Berge nimmt, darf sie mit der Hand nicht angefaßt werden, aber Baummesser und Axt werden ihr genommen; das geschnittene Holz bleibt auf der Stelle. Sind es Männer, die sie treffen, sagen sie: "Schwester, leg die Axt zur Seite", denn sie dürfen ihre Hand nicht berühren. Gehorcht sie nicht, sondern steckt die Axt in den Gürtel, muß eine Frau aus der Sippe der Geschädigten kommen und sie ihr nehmen; nimmt sie ein Mann mit Gewalt, wird es zur Ehrensache. Das genommene Baummesser und die Axt gelten als Ersatz des Schadens, eine andere Verpflichtung erwächst nicht. "Der Schaden hat seinen Preis - aber nicht die Büchse!" Jeder Schaden wird durch den Schädiger ersetzt, sei es auf Acker oder Wiese, in Garten oder Weinberg. Niemand wird mit Buße bestraft für Sachschaden. Wurde Ochs oder Kuh beim Schaden betroffen, Maultier oder Esel, Pferd, Schaf oder Ziege, so dürfen sie nicht getötet werden, vielmehr wird der durch sie verursachte Schaden abgeschätzt. Der Kanun des Lekë Dukagjini 140 Erschlug jemand den schädigenden Ochsen, die Kuh, das Pferd, Esel, Maultier, Schaf oder Ziege - er muß sie ersetzen. Das beim Schädigen betroffene Vieh wird entweder eingefangen und dem Herrn an die Türe geschickt, indem man sagt, daß es beim Schädigen betroffen wurde und man kommen möge, selbst den Schaden zu sehen, oder man treibt es ins eigene Haus und sperrt es dort ein; wenn aber die Ältesten den Schaden festgesetzt haben, wird es zurückgebracht. "Eine Ziege trocknet eine Alpe aus." - "Die Ziege ist ein böser Geist, was ihr Maul berührt, trocknet aus." Wird die Ziege betroffen, indem sie im Weinberg Schaden anrichtete, so hat der Kanun folgende Schäden festgesetzt, je nachdem sie Augen an den Reben blendete: a) Der durch die Ziege geblendete Rebstock bringt 3 Jahre keine Traube. b) Ein Rebstock bringt Reben für 2 Oka Wein oder 1 Oka Branntwein im Jahr. c) Demnach hat der geblendete Rebstock 6 Oka Wein oder 3 Oka Branntwein Schaden. Für den Schaden am Acker ist der Preis des Kanun: "100 Ähren Mais ist eine Last Getreide" (für 100 Ähren oder geschädigte Keime wird der Herr des Rindes eine Last Getreide ersetzen). [2. Kapitel] Das schädigende Schwein "Das auf dem Schaden betroffene Schwein hat die Büchse" (darf erschossen werden)."Triffst du das Schwein beim Schaden, erschieße es mit der Büchse." Der Kanun des Lekë Dukagjini 141 "Triffst du das Schwein beim Schädigen, ohne Halsholz, töte es." Mit einem Schuß oder Schlag, so viel Schweine getötet werden, der Schaden ist für den Besitzer der Schweine. Der 2. Schuß oder Schlag aber muß das Schwein ersetzen (er war zu viel). Tötet jemand das Schwein auf dem Schaden, wird er es dem Besitzer mitteilen, damit er es holen gehe, denn es ist sein Fleisch. Tötetest du das Schwein auf dem Schaden und teiltest es dem Besitzer nicht mit, und zwar sogleich, daß er es holen gehe, und das Schwein bleibt draußen und verdirbt, mußt du das Schwein ersetzen. Wird das Schwein auf dem Schaden getötet, so zahlt es den Schaden mit seinem Kopf, und der Geschädigte kann nichts anderes mehr fordern; seine Klage nimmt der Kanun nicht an. Schädigt aber ein Schwein mit Halsholz, gebührt dir Schadenersatz, aber nicht die Büchse; tötest du das Schwein, ersetzt du es. [3. Kapitel] Die gestellte Falle, die im Garten gelegte Schlinge "Stelle ich in meinem Garten Fallen oder ich lege eine Schlinge, kann niemand mich hindern." Legt jemand im wohlumhegten Garten Falle oder Schlinge, ist er nicht verpflichtet, Schäden zu ersetzen. Stellte er aber im offenen Garten Falle oder Schlinge, Kleinvieh fiel hinein, so ersetzt er es. Der Kanun des Lekë Dukagjini 142 Im Dorf und dessen Umgebung - wenn jemand Fallen stellt und es verfängt sich weidendes Vieh oder Schaf, zahlt er das Tier. Die Falle wird bei Sonnenuntergang gestellt und bei Sonnenaufgang sorgfältig eingeholt. Das verlaufene Vieh, das nachts auf dem Berge bleibt, und in die Falle fällt, ist zu Lasten seines Besitzers; der Fallensteller ersetzt nichts. Blieb aber die Falle auch bei Tag gestellt - jenes Vieh, das sich verfängt, muß der Fallensteller ersetzen. Fiel nachts Hund oder Katze in die Falle, gehen sie verloren, "denn sie suchten die Erde ab (nach Beute)". Die auf dem Berg gestellte Falle, wenn sie an Durchgängen gelegt ist, die das Vieh benützt, darf durch den Hirten zerstört werden, dessen Rind hineinfiel, und der Fallenbesitzer darf nicht Ersatz fordern. Stellte jemand Fallen im Umkreis fremder Häuser und fiel das Vieh des Besitzers des Grundes hinein, brach das Bein oder verendete gar in der Falle, wird der Fallenbesitzer das Zwei-für-Eins zahlen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 143 10. Buch: Der Kanun gegen das Verbrechen [1. Kapitel] Der Helfershelfer und Hehler Helfershelfer (Hehler) heißt jener, der durch verbrecherische Einmischung und hinterrücks jemandem hilft, im eigenen Dorf ein Verbrechen zu begehen. Solche Hilfe und Hehlerei wird bestraft: a) Beim Helfen bei einer Frauenentführung fällt er ins Blut und zahlt dem Dorf 100 Groschen Buße; b) Bei Mord fällt er ins Blut und zahlt 500 Groschen dem Dorf. c) Für Dieberei und jedes Gut, das im Dorf gestohlen wird, im Brot, unter der Anführung, durch die Benachrichtigung, Auskundung des Helfershelfers, wird, so der Hehler ausgekundet wird, nach dem Kanun gebüßt. [2. Kapitel] Der Diebstahl [1.] Allgemeines Am Diebstahl sind beteiligt: a) Der Dieb, also jener, der mit eigener Hand Fremdes entwendete. Der Kanun des Lekë Dukagjini 143 Stehlers". 144 Kanun i Papazhulit: "Denn der Hehler ist das Bett desb) Der Helfershelfer, der dem Dieb Hilfe und Arm leiht bei seinem Diebstahl oder anderem Verbrechen, und wenn schließlich der Diebstahl ausgekundet ist, werden sie das fremde Gut nach dem Kanun und nach dem Anteil ersetzen, den sie am Verbrechen hatten c) "Das Brot", jenes Haus, wo die Diebe mit dem Gestohlenen essen, oder Brot mitbekommen, oder das Gestohlene hinbringen. "Dieb und Brotgeber sind gleich schuldig." d) Hehler ist auch, der das gestohlene Gut versteckt. "Dieb und Hehler sind gleichschuldig." e) Nimmt auch der Hehler nicht selbst am Diebstahl Teil, wird er doch genau so schuldig wie der Dieb, denn er wird "zur Diebs- und Räuberhöhle." f) Die Spur, das sind jene Fußstapfen, die das Vieh hinterläßt, denen der Besitzer nachgeht, um es zu verfolgen bis an die Grenze eines Dorfes oder Wohnviertels, oder bis zu einem Hausumkreise, zu einem Hof oder einer Hürde. - "Die gelassene Spur - das wiedergefundene Vieh." g) Diebische und verlogene Kinder. h) Der Räuber, das ist jener, der offen und mit Gewalt jemandem etwas entwendet. Zeigt sich die Spur auf der Alpe des Besitzers des gestohlenen Viehes, darf er dennoch das nahe Dorf oder dessen Stamm nicht fassen, hat er aber gegen sie Verdacht, muß er sich bemühen, daß ihnen der Eid auferlegt werde. 143.Der Kanun des Lekë Dukagjini 144 Spur "weiterbringen", d. h. den Dieb auskunden. 145 Kanun i Papazhulit: Oder der Herr jenes Hauses muß dieKann der Besitzer den Dieb nicht auskunden, wendet er sich ans Dorf, bis zu dem er die Spur verfolgte, das Dorf wird sich verantworten. Wird der Dieb nicht ausgekundet, aber die Spur bis in ein Wohnviertel verfolgt, wird jenes Viertel den Besitzer entschädigen. Wurde die Spur bis in die Umgebung eines Hauses verfolgt, eines Hofes, einer Hürde, so wird jenes Haus den Besitzer entschädigen Jeder Schaden, Diebstahl, Räuberei, die durch Kinder oder Gesindel verursacht sind, werden, so das Haus, dem sie zugehören, ausgekundet ist, durch jenes Haus vergütet. Die Vorschrift des Kanun lautet: "Was die Halbwüchsigen (die Kinder) tun, die Männer ihres Hauses werden dafür aufkommen." Kinder und Halbwüchsige, und werden sie mit dem Raub in der Hand erwischt, dürfen durch fremde Hand nicht berührt (geschlagen) werden; man wird es den Eltern mitteilen und diese werden sich für ihre Kinder verantworten. 144.[2.] Der Raub "Die Straße Gottes bezahlt nichts." Der Kanun duldet nicht, daß jemand auf seinem Durchlaß belästigt werde. Die Landstraße aber ist niemandem verpflichtet. Hat jemand gegen einen andern eine Verpflichtung und gibt ihm dennoch nicht Rechenschaft, wird jener beim Dorf des Schuldigen klagen und das Dorf wird den Täter zur Vernunft bringen. Erhob sich Einer und brach die Landstraße, indem er dem Reisenden Pferd, Maultier und Esel behinderte, oder ein Stück Der Kanun des Lekë Dukagjini 146 Rind - so man sich dabei nicht gleich auf dem Fleck gegenseitig erschlug - fallen die Räuber unter die Buße des Dorfes, je nach Schwere ihrer Schuld, und das geraubte Vieh wird dem Besitzer zurückgestellt. Stand jemand auf und raubte jemandem aus Bosheit Maultier, Pferd oder Esel, und es erweist sich, daß der Beraubte schuldlos ist, verfällt der Räuber der Buße des Dorfes, weil er die Straße brach, dem Besitzer aber wird er das Vieh und den Preis der verlorenen Tage ersetzen. [3.] Die Raubesbeute "Die Beute wird durch Raub genommen." Einen Raubüberfall durchführen, erbeuten, Beute nehmen, heißt, eine Herde auf dem Berg überfallen, auf der Weide oder sogar in der Hürde. Der Raubüberfall wird meist dadurch veranlaßt, daß ein Wohnviertel sich mit einem anderen nicht zu verständigen weiß. Die Raubbeute kann nicht anders erstattet werden als durch andere Beute oder durch die Büchse. Der Beutezug geschieht Dorf gegen Dorf, Stamm gegen Stamm - oder auch zwischen einzelnen Häusern. Der Raubzug wird wegen einer Bergesgrenze unternommen, einer Almgrenze oder Weide oder wegen anderen Unrechts, durch das Dorf oder Stamm oder Haus ein anderes Haus, ein Dorf, einen Stamm oder einen Einzelnen beleidigte. Beim Beutezug auf dem Berg muß das Vieh unbedingt dem Besitzer ersetzt werden. Beim Beutezug auf eine Hürde muß der Besitz dem Besitzer erstattet werden. Und 500 Groschen für Verletzung der Ehre der Hürde. Der Kanun des Lekë Dukagjini 147 Wurde eine fremde Herde auf der Straße, auf dem Berg oder der Alpe um der Grenze willen erbeutet, steht Dorf wie Stamm dem Beutenehmer bei. Der grundlose Beutezug verlangt die Erstattung der Beute an den Herrn und 500 Groschen Buße. Nach der Vermittlung der Herzensfreunde und der Männerschaft des Gebietes wird die Buße erlassen. Machst du ungerechten Beutezug, Dorf und Stamm stehen dir aber trotzdem bei, so geben die Vermittler Pfänder, und der Fall wird durch die Ältesten abgewogen, nach dem Kanun. Je nach Schwere der Schuld wird Buße gezahlt und das Vieh dem Besitzer erstattet. Steht dem Beutenehmer sein Dorf und Stamm zur Seite, hat der Geschädigte das Recht, einen Beutezug gegen irgend jemanden aus des Beutenehmers Dorf oder Stamm zu unternehmen, wie er es vermag, um seine Ehre wiederherzustellen und sich Ersatz für sein Vieh zu verschaffen. Der Beraubte darf aber Beute weder an Dorf noch Stamm nehmen, wenn diese den Beutenehmer ausgeschellt haben (also ihn nicht schützen); dann darf er sich Ersatz nur Haus gegen Haus verschaffen. Der Kanun sagt: "Entweder das Vieh dem Besitzer erstattet - oder den Weg frei!" (daß er es sich zurückhole). Das auf dem Berg erbeutete Vieh gibt nicht das Recht auf das Zwei-für-Eins, sondern nur auf Rückerstattung. "Die Glocke der Herde darf niemals als Beute genommen werden." Wurde die Glocke des Leithammels zur Beute genommen, auf dem Berg oder in der Hürde - an ihr hängt die Ehre der ganzen Herde und der Hürde; der Erbeuter wird dem Der Kanun des Lekë Dukagjini 145 Leittieres raubte, der Rache, denn die Glocke ist Ehrensache. Unter dem Kanun i Papazhulit verfällt, wer die Glocke des146 er den Einsatz des Lebens - also Mut - voraussetzt. Auch der Lekë Dukagjinit nicht ab. Manche Bergstämme des Nordens geben die Tochter nur dem Bewerber, der nachweist, daß er zwei bis drei Stiere geraubt hat; da die Hirten bewaffnet sind, kann in der Tat nur ein ganzer Kerl solches Unternehmen ausführen. 148 Unter dem Kanun i Papazhulit gilt Raub nicht als ehrlos, daKanun istraft zwar den Raub, spricht dem Räuber aber die EhreBesitzer 500 Groschen Buße zahlen, und wenn er nicht ein einziges Stück zur Beute nahm Weder Leithammel noch Kettenhund dürfen je zur Beute genommen werden - auch dort, wo man nach dem Kanun zum Beutenehmen verpflichtet ist. "Beute wird nicht für eine Verpflichtung (Schuld) genommen. Geschah es dennoch, schellen Dorf und Stamm den Beutemacher aus ( ihn in Acht und Bann, brandmarken ihn als treulos, falls er sich nicht bereitfindet, das Vieh zu erstatten Hat der Beutemacher die Beute verbraucht, wird er am Tag der Erstattung dem Besitzer Stück für Stück Ersatz leisten, indem er diese Tiere aus den eigenen Herden wählt. 145.me leçitë)" - d. h. sie tun146.[4.] Die schändliche Schuld Wer Haus und Beutel des Freundes bestiehlt, dem hat der Kanun als Buße "das geschwärzte Antlitz" auferlegt, die Schande; er ist aus Männerrat und Gericht hinausgeworfen. Bestahl den Freund eines Hauses eine fremde Hand - aus anderem Hause -, so wird von dieser der bestohlenen Freund und das zerbrochene Haus gefordert. Der Kanun des Lekë Dukagjini 149 [5.] Das Zwei-für-Eins Allüberall, wo der Kanun gilt, hat das gestohlene Gut das Recht auf das Zwei-für-Eins. "Zwei für eins, so daß es zu Fuß gehen kann." Das Zwei-für-Eins wird nicht nur für das Großvieh gegeben, sondern auch für Kleinvieh oder den gestohlenen Gegenstand. Das Zwei-für-Eins wird auch gefordert für das schmähliche Niederbrennen des Hauses, der Hütte, des Schuppens, des Heuschobers und Strohhaufens, des Berges aus dürrem Laub, der Hecke. Der bestohlene Garten, Weinberg und Acker hat das Zwei-für-Eins. Der gestohlene oder getötete Hahn hat das stehende Urteil: 500 Groschen dem Besitzer, denn "der Hahn ist die Uhr der Armen." Das gemästete Schwein, gestohlen oder getötet (es sei denn auf dem Schaden betroffen), hat 500 Groschen, denn das gemästete Schwein "ist der Unterhalt des Hauses". Diese beiden letzterwähnten Tiere haben also nicht das Zwei-für-Eins, weder der Hahn den Hahn, noch das Schwein das Schwein, sondern 500 Groschen baren Geldes. Für Bauernwerkzeuge, z. B. die gestohlene und ermittelte Pflugschar, wird der Dieb dem Besitzer so viele Arbeiter bezahlen, als ihm Tage verloren gingen und für die Pflugschar außerdem die Pflugschar. [6.] Das Recht des Besitzers des gestohlenen Viehes und Gutes Der Kanun des Lekë Dukagjini 150 "Wo der Herr sein Vieh findet (seine Sache), nimmt er es (sie)." Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer des gestohlenen Viehes (Gegenstandes) nicht verpflichtet, sich lange herumzustreiten; wo immer er seinen Besitz auskundet, hat er das Recht, ihn zu nehmen. Wurden Nahrungsmittel gestohlen, wird durch Nahrungsmittel ersetzt. Wurde aus dem Vorratsschrank gestohlen, wird der Vorratsschrank ersetzt. (Für den Diebstahl im Keller hast du Gleiches mit Gleichem zu ersetzen.) Wurde die Fährte verfolgt, wird der Besitzer dort Fuß fassen und durch Fuß und Hand Rechenschaft geben (Beweis geben). Kaufte jemand einen gestohlenen Gegenstand, auch ohne Wissen, daß er gestohlen war, so hat der Besitzer das Recht, ihn sich zu nehmen, und der Verkäufer (der Dieb) wird dem Käufer bis zum letzten Deut ersetzen, was er durch den Verkauf erhalten hatte; außerdem gibt er dem Besitzer das Zwei-für-Eins. Was den Diebstahl in Kirche oder Priesterhaus betrifft, hat der Dieb Dorf oder Stamm keine Buße zu zahlen. (Siehe Buch 1.) Wurde etwas aus der Hürde gestohlen, wird der Dieb das Zwei-für-Eins zahlen und 500 Groschen Buße für die zerbrochene Hürde. Wurde das Vieh auf dem Berg gestohlen, zahlt der Dieb das Zwei-für-Eins. Wurde etwas im Haus gestohlen, zahlt der Dieb das Zweifür- Eins und 500 Groschen für das erbrochene Haus. [3. Kapitel] Der Mord Der Kanun des Lekë Dukagjini 147 Dorf gehen, wo er einen Blutfeind vermutet, und er nimmt eine kleine Beeinträchtigung seiner Manneswürde auf sich; begegnet er einer Frau aus diesem Dorf, so sagt er ihr: "Schwester, führe mich durch dein Dorf", so muß die Frau ihn führen, geht ihm mit einem Zeichen (z. B. einem grünen Zweig) voraus, und er ist in Sicherheit, auch wenn er am Hause des Blutfeindes vorübergeht; in Begleitung einer Frau darf auch der Vogelfreie nie getötet werden. 151 Unter dem Kanun i Papazhulit: Muß ein Mann durch ein[1.] Der Hinterhalt Mit Hinterhalt ( Vorgehen, bei dem sich ein Bluträcher (oder andere Menschen) mit Tötungsabsicht auf die Lauer legt (in den Hinterhalt legen, im Hinterhalt lauern, einen Hinterhalt stellen, in den Hinterhalt geraten). "Der Böse wird sich vor jenem verantworten, der ihn im Hinterhalt erwartet Innerhalb des eigenen Stammes darf niemand Gefährten nehmen, um jemandem einen Hinterhalt zu stellen; tut er es und jemand aus dem Stamm wird erschlagen, so fallen alle unter das Blut. Wird jemandem außerhalb des Stammes ein Hinterhalt gelegt, jemand aus fremdem Stamm wird erschlagen, fällt nur der Anführer ins Blut und nicht seine Helfer. "Wer führt, nimmt das Blut auf sich!" "Wer die Patrone gibt, macht sich das Blut zu eigen." Stand jemand auf, sammelte Gefährten und Herzensfreunde und stellte jemandem einen Hinterhalt, indem er sagte: "Alle abgeschossenen Büchsen gehören mir", und jemand wird getötet, so nahm der Führer jenes Blut auf sich. "Die Büchse bringt das Blut über das Haus." "Die Büchse läßt dich im Blut" (läßt dich in Blut fallen). prita) bezeichnet das Hochland jenes147."Der Kanun des Lekë Dukagjini 152 "Der nicht im Blut stehende Helfer fällt unter das Blut." Entlieh jemand jemandes Büchse und legte sich ohne Wissen des Herrn der Büchse in den Hinterhalt und tötete jemanden, so fällt der Hinterzieher der Büchse ins Blut, nicht deren Besitzer. Nahm jemand jemandes Büchse, indem er dem Besitzer sagte, daß er die Absicht habe, einen Hinterhalt zu stellen und jemanden zu töten - und er tötet wirklich, wie er sagte, so fällt der Besitzer der Büchse ins Blut, denn "die Büchse bringt das Blut über das Haus." "Der nicht im Blut stehende Helfer fällt ins Blut." Zog Einer aus und versammelte Helfer und Herzensfreunde, und stellte jemandem einen Hinterhalt, ohne diesem weder Blut noch Wunden zu schulden, und er tötet ihn, so fällt der Führer mit allen Helfern ins Blut. Stellt aber jemand einen Hinterhalt demjenigen, der ihm ein Blut schuldet, wieviele Helfer und Herzensfreunde er auch mit sich habe, so nimmt er nur sein eigenes Blut (jenes, das ihm nach dem Kanun gebührt), er fällt nicht ins Blut (denn er hat nur das Urteil des Ältestenrates vollzogen). Stellte eine Männerschar einen Hinterhalt und die Büchse ging los auf Seite der im Hinterhalt Liegenden, aber niemand wurde getötet; in diesem selben Augenblick geht auch die Büchse auf der anderen Seite, der in den Hinterhalt Gefallenen, los, aber keiner der Hinterhaltleger wird getötet, so fallen nach dem Kanun doch die Hinterhaltleger ins Blut, denn sie begannen das Schießen (wenn die Hinterhaltleger keine durch Ratsurteil berechtigte Rache ausübten). Der Hinterhalt wird schießen, aber nicht auf Kinder, Frauen, Häuser und Vieh. Schoß der Hinterhalt auf eine Frau, ein Kind, ein Haus oder Rind, handelt er gegen den Kanun, und wenn dies der Stamm der Hinterhaltleger nicht in Rechnung zieht und sie nicht nach dem Kanun bestraft, so wird sogleich der Kampf Der Kanun des Lekë Dukagjini 153 Haus gegen Haus beginnen, Sippe gegen Sippe, Dorf gegen Dorf, Stamm gegen Stamm. Jener, der beschließt, einen Hinterhalt zu stellen, wird Brot mit sich nehmen, für sich und seine Helfer. Geht jemand von diesen in ein Haus, ehe noch der Hinterhalt bezogen ist, setzt sich, trinkt Kaffee oder ißt Brot, oder er und seine Genossen nehmen Brot mit sich aus fremdem Haus, legen sich in den Hinterhalt, töten jemanden - so wird das Haus des Getöteten sein Blut auch von dem Haus fordern, das jenen Brot gab. "Die Büchse und das Brot, das am Tage des Totschlages gegeben wird, bringt das Blut auf jenen, der sie gab." Stellt Einer auf, um einem Dorf(Stammes-)genossen Hinterhalt zu stellen, und nimmt Dorf(Stammes-)genossen zu Helfern, und sie töten jenen Dorf(Stammes-)genossen, so fallen Anführer wie Helfer ins Blut mit jenem Haus (d. h. sie verfallen jener Familie und ihrer Rache) - es sei denn, sie seien öffentlich (berechtigt) gegeneinander gezogen. Stand jemand aus der Mirdita auf und legte Hinterhalt jemandem in Thkellë oder aus den Bergen von Alessio oder von anderswo - und zu Helfern nimmt er Gefährten aus besagten Stämmen, so fällt, der sie führt, ins Blut. Sagte jemand einem anderen, er solle jemandem einen Hinterhalt stellen, indem er ihm das Wort (die Treue) verpfändete, daß er am Tage der Befriedung jenes Blutes für ihn den Blutpreis zahlen werde, und jener, auf dies gegebene Wort hin, geht und tötet den, so dieser ihn töten hieß, dieser aber läßt ihn im Sumpf und verantwortet sich nicht für ihn mit seiner Habe, so sei der Täter im Blut, jener aber, der ihn anstiftete, dem sei das Haus Der Kanun des Lekë Dukagjini 148 Zusammenhang mit einer Blutsache Geld anzunehmen. "Wenn du dem Freund hilfst, sein Blut zu nehmen, bist du sein Bruder!" 154 Unter dem Kanun i Papazhulit ist es schwere Schande, imverbrannt für den Wortbruch und er büße mit 100 Hammeln und seinen Ochsen 148.[2.] Der Täter Der Täter ist jener, der mit eigener Hand tötet. Der Täter wird, sobald er jemanden tötete, Bescheid senden, daß er ihn tötete, damit die Familie des Getöteten nicht in Irrtum falle. Der Täter wird senden und um Gottesfrieden bitten. Kann der Täter selbst den Getöteten hereinbringen, so ist es gut. Sonst muß er jenem, dem er begegnet, sagen, daß er gehen soll, jenen zu bergen und ihm die Waffe ans Haupt zu legen. Der Täter darf nicht wagen, selbst die Waffe des Erschlagenen zu nehmen; tut er diese Schandtat, so fällt er in zwei Blute. Der Täter der eigenen Eltern wird durch Sippe oder Dorf hingerichtet. Der Täter hat die Nacht zur Flucht und dort, wo ihn der Tag ereilt, wird er sich verbergen. [3.] Der Friedensbringer Friedensbringer heißen jene, die zu den Eltern und Vettern des Getöteten gehen, um für den Täter und sein Haus den Gottesfrieden zu erlangen. Sie sind die Schützer des Täters und Der Kanun des Lekë Dukagjini 149 24 Stunden nicht verfolgt; er wird also zur Totenfeier gehen können, es ist aber weder Kanun noch Sitte; eher wird dies ein solcher tun, der den Verdacht von sich ablenken will. 155 Auch unter dem Kanun i Papazhulit wird der Täter die erstenseines Hauses, damit diesen kein Übel geschehe innerhalb des Gottesfriedens. "Bürge und Friedensbringer (Treueverpflichter) wird niemand für Geld." Da es eine gegenseitige Notwendigkeit ist, so will der Kanun nicht, daß jene Opanken nehmen, die für jemanden den Gottesfrieden erlangen. [4.] Der Gottesfriede Der Gottesfriede ( Sicherheit, die das Haus des Getöteten dem Täter und seinen Hausgenossen gewährt, um ihn nicht sofort und vor einer bestimmten Frist für das Blut zu verfolgen (ehe noch die Ältesten den Fall untersuchen konnten). Jemanden um Gottesfrieden zu senden, ist Kanun; den Gottesfrieden zu gewähren, Pflicht der Männlichkeit. Wenn das Haus des Erschlagenen dem Täter Gottesfrieden gewährte, so wird dieser, obschon er ihn erschlug, an Totenfeier und Klage teilnehmen und ihn zu Grabe geleiten und zum Totenessen bleiben. - Dieser Gottesfrieden währt 24 Stunden Ging der Täter, nachdem ihm Gottesfriede gewährt wurde, nicht zu Klage und Totenschmaus, wird dies dem Haus des Erschlagenen nicht zur Schande angerechnet, wenn auch daraus ersichtlich ist, daß ihnen der Täter kein Vertrauen schenkt - der Täter vielmehr häuft dadurch Schmach auf Schmach. besa) ist eine Frist der Freiheit und149.Der Kanun des Lekë Dukagjini 156 Nachdem der Erschlagene in der Erde liegt, hat nach dem Kanun das Dorf das Recht, dem Täter und seinen Hausgenossen den Gottesfrieden zu entziehen. Der Gottesfriede des Dorfes währt 30 Tage. Versteinte sich das Haus des Erschlagenen und ließ sich nicht bereitfinden, dem Dorf den Gottesfrieden zu gewähren, so muß der Täter mit seinen Hausgenossen und den hausgetrennten Vettern eingeschlossen bleiben (d. h. er kann sein Haus ohne Lebensgefahr nicht verlassen). Niemand anderer darf eindringen und dem Täter den Gottesfrieden rauben, und das Haus des Erschlagenen darf niemandem Gottesfrieden gewähren, ohne sich mit dem eigenen Dorf zu verständigen. Sobald sich das eigene Dorf mit dem Haus des Erschlagenen verständigte, ist der Weg frei für Freunde und Herzensfreunde, um für den Täter den Gottesfrieden zu erbitten. Sobald das Haus des Erschlagenen den Gottesfrieden auf die Sippe erstreckte, wo viele Sippen im Dorf des Täters sind, so vielen wird der Gottesfriede gewährt, nicht einer einzigen weniger, oder mehr. Stand ein Freund auf und ging zum Haus des Erschlagenen um Gottesfrieden, und dieses Haus empfängt ihn mit: "Komme mir nicht wieder" und gewährte ihm den Gottesfrieden nicht, kann er nicht nochmals dafür hingehen. Stand aber ein Freund auf und ging um Gottesfrieden zum Hause des Erschlagenen, und dieses empfängt ihn mit: "Für jetzt gewähre ich dir den Gottesfrieden nicht, denn mir scheint der Anlaß nicht gegeben", so werden sie den ersten Gottesfrieden, den sie zu gewähren beschließen, diesem Freunde gewähren, indem sie Freunde und Herzensfreunde beiseite lassen (also nicht mit den letzteren aus Vorliebe den Gottesfrieden abschließen). Wurde dem Täterhaus Gottesfriede gewährt, mögen seine Bewohner mit Verstand und guter Art ihrer Arbeit nachgehen, sich hütend - sowohl die Männer als die Frauen - Schäden und Wirren Der Kanun des Lekë Dukagjini 157 zu verursachen, besonders wenn ihr Haus dem Haus des Erschlagenen nahegelegen ist, daß sie sich nicht brüsten (und damit die anderen reizen). Benahm sich das Haus des Täters schlecht gegen das des Erschlagenen, wird ihm das Dorf gemeinsam mit dem Bürgen den Tadel aussprechen und, so die Notwendigkeit es heischt, sogar strafen, ja ihm den Gottesfrieden entziehen. Das Gesetz aber auch die Pflicht der Mannesehre fordert, daß niemand aus dem Haus des Erschlagenen verspottet werde, denn es ist unglücklich und an einem Arm verdorrt. Es nehme sich niemand heraus, den Täter anzustiften und mit ihm über Dorf und Haus des Erschlagenen zu lachen. Der Kanun sagt: "Hüte den Bluttäter und bringe ihn nicht ins Angesicht des Hauses des Erschlagenen." Der Täter kann sich nachts frei herumbewegen, dort aber, wo ihn das Tageslicht betrifft, soll er sich verbergen. "Wenn der Mann ins Blut fällt, wird ihm Flucht und Verbergen zur Pflicht." Der vom Herd Geteilte wird nach 24 Stunden nicht mehr vor dem Bluträcher geschützt. Die vom Herd getrennte Vetternschaft des Täters wird sich die ersten 24 Stunden nach der Tat in Obacht nehmen, denn wenn sie in dieser Zeit das Haus des Erschlagenen tötet, nahm es nur sein Blut. Sind sie aber nach 24 Stunden am Leben, werden sie sich mit dem Haus des Getöteten durch Bürgen verständigen und frei an ihre Arbeit gehen können. Tötet Einer aus dem Haus des Erschlagenen jemanden der vom Herd geteilten Vetterschaft nach den ersten 24 Stunden, so nimmt er nicht das ihm zustehende Blut, sondern fällt unter das Blut. Der Kanun des Lekë Dukagjini 150 überliefert werden, geht klar hervor, daß der Gottesfriede der Herden und Hirten sehr alt ist und schon eingehalten wurde, ehe die Büchse in unsere Berge kam. Vielerorts wird auch noch heute der Gottesfriede von Herden und Hirten eingehalten, z. B. in den Bergen von Djakova, in Nikaj, Merturi, Gash, Krasniqe und anderwärts. In den Bergen von Dukagjin: in Shala, Shoshi, Kir, Gjaj, Plan und Toplan. In den Bergen von Puka; in der Mirdita, in Thkellë; den Bergen von Alessio und gegen Kurbin, und wenn dort - wie uns einige Älteste berichten - nicht mehr überall dieser Gottesfriede üblich ist, so kannten ihn früher doch auch diese Gegenden. 158 [Gj.]: Nach den Zeugnissen, die von den Hochlandsalbanern[5.] Der Gottesfriede für Vieh und Hirten 150Der Gottesfriede für Vieh und Hirten ist jener, den 2 oder mehr Stämme unter sich abschließen im gegenseitigen Einverständnis. Indem sie diesen Gottesfrieden abschließen, die Banner (Stämme), deren Häuptlinge und Jungmannschaften, bestimmen sie den Tag für die Reisenden, die Boten und die Hirten mit dem Vieh. Der Reisende und Bote eines Stammes, der im fremden Stammesgebiet zu tun hat, darf die durch die beiden Stämme im Gottesfrieden bestimmten Örtlichkeit nicht verlassen. Reisende und Boten - außer daß sie den Weg nicht verlassen dürfen, sobald sie den Fuß auf das fremde Stammesgebiet setzen, dürfen sie auch kein anderes Haus betreten, sondern geradeaus zum Häuptlingshof werden sie sich verfügen. Hat der Reisende eine persönliche Sache zu erledigen oder der Bote die Angelegenheit seines Stammes, kann er auf dem fremden Stammesgebiet nicht herumlaufen, er wird vielmehr durch den Bannerträger oder einen von diesem bezeichneten Mann begleitet. Beim Herumgehen werden Reisender und Bote die Hauptstraße benützen, ohne die durch die Stämme im Der Kanun des Lekë Dukagjini 159 Gottesfrieden der Herden und Hirten festgesetzten Örtlichkeiten zu verlassen. Betrifft Reisenden oder Boten Übles, oder den Hirten, ehe sie den fremden Stamm verlassen, obwohl sie das Vieh nur auf den bezeichneten Stellen weiden ließen, werden sie durch den Gottesfrieden der Hirten und Herden beschützt (evtl. gerächt). Der Verletzer dieses Gottesfriedens hat folgende Strafen und Bußen: a) der Täter wird dem Haus des Getöteten 22 Malter Getreide fürs Blut geben; b) der Stamm des Täters verbrennt dem Täter drei Wohntürme ( Wohnturm des Täters und 2 der nahen Vetternschaft, sei die Vetternschaft auch schon seit 100 Geschlechterfolgen weggeteilt, so werden dieser dennoch 2 Wohntürme verbrannt. Der Stamm des Täters vernichtet die Habe des Täters nach Pflanze und Erde, mit dem Rind und all seinem Besitz. Verließ der Reisende oder Bote den Weg, oder überschritt der Hirt mit der Herde die ausgemachten Punkte - wenn sie dann jemand tötet - ist ihnen der Gottesfriede der Herden und Hirten nicht Freund, aber jener, aus dessen Haus sie kommen, fällt mit dem Haus des Täters ins Blut, wie nach dem Kanun. Tastete jemand die Viehherde an auf dem Berg, innerhalb der ausgemachten Örtlichkeiten, fällt der Missetäter in die erwähnten Strafen und Bußen, denn er brach den Gottesfrieden der Herden und Hirten. kullë). Hat er selbst nicht 3, so denDer Kanun des Lekë Dukagjini 151 1906. 160 Unter dem Kanun i Papazhulit galt dieser Gottesfriede bisDie Bürgen für den Gottesfrieden der Herden und Hirten sind die Häuptlinge, die Führer und die Jungmannschaften der Stämme, die den Gottesfrieden beschließen 151.[6.] Das Blut In den albanischen Bergen - so viele Söhne geboren werden, so viele gelten für gut und werden nicht von einander unterschieden. Der Preis des menschlichen Lebens ist gleich, für den Guten wie Bösen. Jeder hält sich für gut und sagt zu sich selbst; "Ich bin Mann!" und sie sagen zu ihm; "Bist du ein Mann?" Ließe man einen Unterschied im Blute gelten, wüßte das Gesetz den Schlüssel für diese Sache nicht mehr richtig zu finden, auch nicht durch Altenrat, oder Pfand, im Abwägen des Guten gegen den Büsen, denn jeder hält sich für einen Gipfel. Ließe man den Ausweg von Unterschieden im Blut gelten, würde man den nach Anschein Minderwertigen und den Ängstlichen auch grundlos töten. Die Totschläge würden überhandnehmen, wenn für den Totschlag des Schlechten und etwa des Angsthasen niemand Rechenschaft forderte. Darum büßt Leka jedes Blut gleicherweise; es kommt der Gute ja auch aus dem Bösen und der Böse aus dem Guten. "Seele für Seele - denn das Aussehen schenkt uns Gott der Herr." Wer also jemanden erschlägt, sei er Mann oder Frau, Knabe, Mädchen oder Wickelkind, oder ein Scheusal nach dem Aussehen, Führer, Altester und Häuptling, arm oder reich, adlig Der Kanun des Lekë Dukagjini 152 Erniedrigung in Betracht; der Täter verfällt der Rache. 161 Kanun i Papazhulit zieht nicht die Wunde, sondern dieoder feige - die Strafe ist dieselbe. Für den Mord des Männlichen: 6 Malter Getreide, 100 Hammel und ein halber Ochse Buße. Wer jemanden anschießt, für den gilt die Hälfte der genannten Buße, für Mann wie Weib. Die Wunde geht nach dem Stand der Wohlhabenheit, oder wie sie der Arzt bestimmt (die Kosten der Heilbehandlung nach der Forderung des Arztes). Die Befriedung des Blutes oder der Verwundung andere Einzelheit: 6 Malter für den Tod, 3 für die Wunde. - Die Befriedung des Blutes und der Wunde, die durch Vermittlung der Herzensfreunde geschieht, noch mehr als 6 und 3 Malter, sie fordern auch die Auslagen für die Heilbehandlung. Bei ins Blut Gefallenen, wenn es sich um einen Totschlag im Dorf handelt, muß der Täter wie auch alle Männlichen seines Hauses bis zum letzten Wiegenkinde auswandern; sie werden das Dorf verlassen und zu Fremden gehen, um der Gefahr der Tötung zu entkommen. Mit der Frauenschaft aus dem Haus des Täters hat das Haus des Erschlagenen nichts zu schaffen, "denn die Frau und der Priester fallen nicht ins Blut". Auch die Unmündigen sind in Sicherheit; nie kam es vor, daß sie getötet wurden. 152, die am Kopf eines Jünglings geschieht, hat keine[7.] Das Blut geht mit dem Finger Im alten Kanun der albanischen Berge fiel nur der Täter selbst unter das Blut, also jener, der trug, lud, abdrückte die Büchse oder jede andere Waffe benützte gegen den Menschen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 153 über auf den Nächstverwandten. 162 Der Kanun i Papazhulit: Stirbt der Täter, geht die BlutschuldDas Haus des Erschlagenen konnte weder verfolgen, noch töten einen der Brüder, Neffen und Vettern des Bluttäters, nur den Finger - den Täter. Der spätere Kanun begreift die Männerschaft des Mörderhauses (auch das Wiegenkind, so es herangewachsen war) in das Blut mit ein. Die nahen Vettern und Neffen, wenn auch vom Hause getrennt, aber nur für 24 Stunden; nach 24 Stunden wird ihnen das Haus des Getöteten Bürgen zugestehen In der großen Malcija (Hoti, Gruda, Kastrati, Kelmendi) fallen alle jene ins Blut, die für einen Toten die Trauerkleider tragen müßten, dies gilt auch im Dukagjin (also Shala, Shoshi, Nikaj, Dushmani und Merturi). 153.[8.] "Blut bleibt für Blut" Wenn zwei sich gegenseitig töten, nachdem sie in Streit gerieten, beide sterben - dann sei Kopf für Kopf, Blut für Blut. Dies muß aber, um Weiterungen zu hindern, durch Vermittler befriedet werden. In diesem Fall können die Häuser der Getöteten voneinander keine Entschädigung fordern. Sie werden nach dem Kanun durch Bürgschaft gebunden. Bleibt jedoch der eine tot, der andere nur verletzt, dann muß der Verwundete für den Überschuß an Blut aufkommen, den der Getötete vergoß. Erschlug jemand meinen Bruder, ich erhob mich, traf einen aus dem Haus des Täters und verletzte ihn einmal, vielleicht 20mal, danach ließ ich abermals die Büchse spielen und tötete den Bruder des Täters oder diesen selbst, so kommen die Der Kanun des Lekë Dukagjini 154 oder Sache geregelt; der Altenrat bestimmt, Pflicht ist, für eine Wunde eine Wunde zuzufügen; das fordert die Ehre. 163 Im Kanun i Papazhulit wird die Blutschuld nie durch Geldvielen Wunden vor den Altenrat und müssen durch mich gebüßt werden - der Erschlagene aber gilt für den Kopf des Bruders. Doch tötete ich jenen, den ich zuerst 20mal verletzte, dann gehen die Wunden verloren, denn sein ganzes Blut gilt gegen das meines Bruders. Habe ich aber, über den Getöteten hinaus, jemanden auch nur am Kopf geritzt, bin ich ihm die 3 Malter für Verwundung schuldig. Traf ich ihn aber am Fuß, bin ich ihm 750 Groschen schuldig. Die Wunde vom Gürtel aufwärts wird mit den 3 Maltern abgegolten, die vom Gürtel abwärts mit 750 Groschen 154.[9.] "Blut sei nicht für eine Schuld" Jede Schuld, die ein Albaner gegen einen Albaner verübt, hat er das Recht, durch Altenrat und Pfänder zu ahnden; der Betroffene darf aber für solche Schuld nicht töten. "Denn das Blut sei nicht für die Schuld." Beschimpfte mich einer und ich tötete ihn dafür - bin ich ihm sein Blut schuldig. Kam einer und legte Feuer an mein Haus, meine Hütte oder Unterkunft - ich lauere ihm auf und töte ihn - ich bin ihm sein Blut schuldig. Kam einer, um mich zu bestehlen, ich sehe ihn, wie er die Tür öffnet, und töte ihn - ich bin ihm sein Blut schuldig. Kam einer, meine Hürde auszurauben, ich sehe ihn, der meine Herde vor sich hertreibt, überfalle ihn, um ihm mein Vieh Der Kanun des Lekë Dukagjini 155 Schlag zu töten, denn der Schlag ist eine tödliche Beleidigung. 164 Der Kanun i Papazhulit erkennt das Recht zu, für einenzu entreißen, er will es nicht lassen und ich erschlage ihn - ich fiel ins Blut. Wenn jemand sich anschickte (zum Schlage ausholte), dich zu schlagen, oder er schlug dich, du aber tötetest ihn, du schuldest ihm ein Blut. (Dennoch wird sich nur der Ehrlose schlagen lassen, ohne dafür zu töten.) Wenn dich jemand angreift, obwohl 2 Hände für einen Kopf (zum Schutz eines Kopfes) da sind, du aber tötest ihn, du schuldest ihm ein Blut. Jemand sprang dir an die Kehle, weil 2 Hände für einen Kopf sind, wenn du ihn erschlugst, schuldest du ihm ein Blut Diese Fälle werden nach der Schwere der Schuld beurteilt. 155.[10.] "Das Blut wird niemals (dient nicht zur) Buße" "Das Blut ist Blut - die Buße Buße", Das Blut geht nie verloren. Bei jeder Schuld, in die das Haus des Erschlagenen gegen das Haus des Täters verfällt, wird mit Altenrat und Pfändern gerichtet, wenn es die Notwendigkeit erheischt. Da Schuld immer Schuld bleibt, wird das Haus des Erschlagenen das Haus des Täters entschädigen, je nachdem es die Alten bestimmen. Bei jeder Buße, in die das Haus des Erschlagenen verfällt, zahlt die Buße die Buße, aber das Blut können sie nicht verlieren und dies kann dem Haus nicht auferlegt werden (daß die Buße für die Schuld sei). sagt der Kanun.Der Kanun des Lekë Dukagjini 165 [11.] Das Blut für die schlechte Tat Jene, die Körper und Schande gemeinsam haben und werden gemeinsam auf ihrer Tat erschlagen, verlieren ihr Blut (Ehebrecher und ähnliche). Die Vorschrift: "Blut sei nicht für Schuld" verliert ihre Gültigkeit bei der Schändung der Frau. "Der geschworene Feind, die geschändete Waffe und Frau fallen nicht unter den Kanun." Dem Schänder und der Geschändeten geht nur dann das Blut verloren, wenn sie auf der Tat durch dieselbe Büchse getötet werden. Die Eltern der Geschändeten können ihr Blut nicht fordern, sie werden dem Täter vielmehr die Patrone ersetzen mit einem: "Deine Hand sei gesegnet!" Sie werden Bürgen dafür stellen, daß sie das Blut der Geschändeten niemals fordern werden. Haben aber die Eltern der Erschlagenen den Verdacht, daß der Täter sie nicht auf der bösen Tat tötete, schiebt ihm der Richter den Eid zu, nach dem Kanun. Kam ihm der Eideshelfer nicht zu Hilfe, ist der Täter zwei Blute schuldig und die Buße nach dem Kanun. Rettete sich der eine Teil und floh, kann ihn der Täter, der ihn auf der schändlichen Tat ertappte, späterhin nicht mehr töten, oder er fällt ins Blut, und dem dennoch getöteten Teil wird er das Blut ersetzen. Erweisen sich in Schande Frau, Mädchen oder kleines Mädchen und, ohne getötet worden zu sein, können sie fliehen auf fremde Erde - so schellt sie der Stamm für Lebenszeit aus. Wird jener ausgekundet. der die Schande brachte, und sie kreisten ihn samt der Geschändeten ein, richtet Sippe, Dorf und Stamm beide hin, indem sie ihnen ihr Blut als Buße auferlegen. Frau, Witwe oder Mädchen, die sich als geschändet erweisen, werden lebendig auf dem Misthaufen verbrannt, oder sie Der Kanun des Lekë Dukagjini 156 vorgekommen. 166 Weder im Süden noch im Norden seit Menschengedenkenstellen sie zwischen zwei (brennenden) Scheiterhaufen und zwingen sie so, den Namen des Mitschuldigen zu nennen, oder sie lassen sie für ihre Schande zwischen zwei Feuern verbrennen. Gelingt es, ihr den Namen des Schänders zu entreißen, dann wird auch dieser umstellt, und man richtet beide hin 156.[12.] Der unbeabsichtigte Totschlag Der Totschlag ohne Absicht wird nicht mit der Büchse verfolgt. Der Täter büßt das Blut und wird verbürgt (durch Bürgen gesichert). So lange das Blut heiß ist (die Erregung dauert), wird der Täter versteckt, bis die Sache gut untersucht ist. Die ruhigen, vernünftigen Leute mischen sich ein, und bestätigt sich, daß wirklich der Totschlag unbeabsichtigt war, zahlt der Täter die Blutbuße und wird durch Bürgschaft gesichert. Tötet jemand - auch unbeabsichtigt - eine schwangere Frau, so zahlt er, außer den 3 Maltern für die Frau, auch 3 für die Leibesfrucht. Wurde der Täter zu den 3 Maltern für die Leibesfrucht verurteilt, erlaubt der Kanun, daß die Erschlagene geöffnet wird, um zu erfahren, ob sie mit Knaben oder Mädchen schwanger war. Ging sie mit einem Knaben, wird der Täter die 3 Malter für die Frau geben und 6 für das Blut des Knaben; ging sie mit einem Mädchen, dann außer den 3 Maltern für die Frau 3 Malter für das Mädchen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 157 außer in einigen Gegenden durch Erde; der unbeabsichtigte Totschlag wird auf Vermittlung des Altenrates verziehen. 167 Unter dem Kanun i Papazhulit keine Sachentschädigung,Für den unbeabsichtigten Totschlag wird keine Geldbuße gezahlt 157.[13.] Der Totschlag mit Bürgschaft Geraten das Haus des Erschlagenen und das des Täters in Streit nach dem versöhnten Blut, müssen sich die Bürgen einsetzen, sie dürfen nicht dulden, daß die Bürgschaft geschändet werde. Spielte die Büchse zwischen ihnen, werden die Bürgen das Blut ihres Freundes (des nach dem versöhnten Blut Erschlagenen) von jenem Hause fordern, das mit dem Schießen begann. [14.] Die Büchse verfolgt den Bluttäter "Die beginnende Büchse zahlt Buße." "Die erste Büchse hat die Buße." "Das Losgehen der Büchse hat die Buße." Gerieten zwei in Streit und der eine schießt auf den anderen, drückt ab, der Schuß geht aber nicht los, und er wird bei diesem Streit nicht getötet, zahlt er als der erste, der schoß, die Buße. Schoß aber der erste - und sein Schuß ging nicht los, der zweite jedoch zeigte sich in Bereitschaft und erschoß ihn, so fällt Der Kanun des Lekë Dukagjini 158 desjenigen gehen, auf den er zielte, das Haupt mit seinem Janker oder der Guna (dem Lodenmantel) bedeckt, wie bei der Totenklage (von Vermittlern begleitet) und sagten: "Ich tat es und gebe mich dir in die Hand", worauf der andere verzeiht vor aller Öffentlichkeit und ihm sofort den Ehrenplatz im Hause einräumt. Dieselbe Formalität besteht bei Versöhnung des Blutes. Beispiel: 10 werden aus Haus 1 getötet, 10 aus Haus 2, 15 aus Haus 1 verwundet und 13 aus Haus 2. Altenrat und Vermittler mischen sich ein, sie sagen: "Genug jetzt!", messen die Wunden nach ihrer Schwere - auch wiegen 10 erschlagene Unter dem Kanun i Papazhulit muß der Täter in das Hausamvis(Hausvorsteher) schwerer als 11, ja 12, die nicht Teil, der weniger gelitten hat, wird die oben beschriebene Formalität erfüllen. Alle jene des weniger betroffenen Teiles ziehen in oben beschriebener Haltung vor das Haus des Mehrgeschädigten, und einer ruft den Hausherrn ( antwortet nicht, einer aus dem Haus aber öffnet die Türe, und die Befriedung geht durch die Ältesten und Vermittler vor sich. 168 amvis waren -, und jeneramvis): "Oh, Hausherr, mach uns auf!"; derer ins Blut, nicht aber unter Buße, "denn der spätere Schuß gilt nicht wie der erste" Geht mir die Büchse ungewollt los, falle ich dennoch ins Blut, so ich jemanden tötete oder verwundete. Drang einer in jemandes Haus und die Büchse geht los, während er sie an den Büchsenhalter hängt, weil etwa der Riemen reißt, und jemand im Haus wird getötet, fällt der Besitzer der Büchse ins Blut. Der Fall kommt indes sofort vor den Ältestenrat, der sich um die Befriedung bemühen wird. Duldete der Freund, daß die Büchse gespannt wurde, sie ging los und tötete jemanden, fällt der Besitzer der Büchse ins Blut. Hängte der Freund die Büchse an den Büchsenständer, dieser aber brach so, daß die Büchse auf die Erde fiel, losging und jemanden tötete, fällt der Besitzer des Büchsenhalters ins Blut. Auch dieser Fall, wie die vorherigen, kommt sofort vor den 158.Der Kanun des Lekë Dukagjini 159 Totenfeier; niemand darf weinen. Am Tage, da er gerächt wurde - und sei es 20 Jahre später - wird zuerst Kaffee mit Süßigkeiten kredenzt, die Mädchen des Hauses singen und tanzen (wenige Minuten), als ginge es dem Toten nichts an, es zeigt die Freude des Hauses für die wiedergewonnene Ehre. Dann beginnt Totenklage und Totenfeier. 169 Unter dem Kanun i Papazhulit hat der Ermordete keineAltenrat. Keil und Halter sind dazu da, um die Büchse aufzuhängen, also muß der Besitzer von Keil und Halter dafür sorgen, daß sie nicht wurmzernagt seien. Wurde jemand auf der einen Seite getötet, auf der andern aber zwei verwundet, dann steht Blut für Blut; 1 Toter ist gleich 2 Verwundeten. Die für den geschworenen Freund abgeschossene Büchse bringt dich ins Blut, nicht aber in Buße. Die für die geschändete Frau, das geschändete Mädchen abgeschossene Büchse hat weder Blut noch Buße. Die für die geschändete Waffe abgeschossene Büchse bringt in Blut, nicht aber in Buße. Die Büchse, die ungewollt tötet, hat Blut für das Blut, sie hat nicht Buße oder Strafe. Die auf irgendetwas abgeschossene Büchse hat Buße. Für jeden Totschlag 6 Malter Getreide für das Blut. 100 Hammel und ein Ochse Buße dem Stamm; dem Haus der Gjonmarkaj von Oroshi aber 500 Groschen Buße (letzteres gilt für die Mirdita, deren Führergeschlecht die Gjonmarkaj sind 159.[15.] Wer sich selbst tötet, verliert sein Blut Tötet jemand sich selbst, verliert er sein Blut. Der Kanun des Lekë Dukagjini 170 Das Haus des Selbstmörders fällt nicht in Buße; es büßt sich selbst durch den Verlust eines Menschen und die Ausgaben des Totenmahles. Tötete der Bruder den Bruder, verlieren sie ihr Blut, aber sie werden dem Stamm Buße zahlen, nach dem Kanun. Erschlägt der Sohn den Vater, verfolgt ihn niemand, aber der Sohn, der Täter, wird durch Sippe oder Dorf hingerichtet. Erschlägt der Sohn die Mutter, fällt er ins Blut mit den Eltern der Mutter. Erschlägt der Mann seine Frau, fällt er ins Blut mit deren Eltern. Erschlägt die Gattin den Gatten, fallen ihre Eltern ins Blut. (Es kam vor, daß die Eltern die Tochter hinrichteten, die diese Scheußlichkeit beging.) [16.] Die Vermittlung des Blutes Vermittler des Blutes ist jener, der sich im Haus des Erschlagenen bemüht, es mit dem Täter auszusöhnen. Gelang dem Vermittler des Blutes sein Werk, hat er Recht auf Schuhe (den Vermittlerlohn). Schuhe oder Opanken des Vermittlers bestehen in 500 Groschen. Die Schuhe des Vermittlers des Blutes zahlt das Haus des Täters. [17.] Die Versöhnung des Blutes Die Versöhnung des Blutes geschieht auf zweierlei Weise: a) indem die Herzensfreunde ins Haus des Erschlagenen und des Pfarrers gehen; b) durch den Auszug der Häuptlinge, der Familie des Gjonmarkaj und der Jungmannschaft des Stammes. In Der Kanun des Lekë Dukagjini 171 diesem Fall erhält der Gjonmarkaj für den Totschlag 500 Groschen. In beiden Fällen ist unerläßlich, gesetzliche Bürgen aufzustellen. Der Herr des Blutes hat außer auf die für das Blut festgesetzte Summe das Recht auf die Büchse vom Arm irgendeines Mannes, der sein Auge fesselte; der Täter ist verpflichtet, sie ihm zu bringen. Ehe die Blutangelegenheit befriedet wird und die gesetzlichen Bürgen ihr Amt antreten, bevor die Frist des Geldes für das befristete Blut bestimmt wird, wird der Tisch für das Versöhnungsessen nicht gedeckt, und das Essen wird nicht gegessen. [18.] Die Bürgen des Blutes Die Bürgen des Blutes wählt das Haus des Täters. Bürgen des Blutes sind jene, die eingreifen, um jede Erneuerung von Haß und Brand zu verhindern, die sich zwischen dem Haus des Erschlagenen und des Täters neu entzünden könnten. Sind die Bürgen des Blutes in ihr Amt eingetreten, ziehen sie sich nicht mehr zurück. Die Bürgen des Blutes haben das Recht, jene zu zügeln, für die sie sich einsetzen. Und wenn die freundschaftlichen Ratschläge und der Freundestadel nicht gebührend beachtet werden, haben sie auch das Recht, strenge Saiten aufzuziehen und zu drohen, falls mit ihnen gespielt würde. Der Kanun des Lekë Dukagjini 160 mit Boden gezahlt. 172 Unter dem Kanun i Papazhulit ist all dies geradeso, nur wird[19.] Die Bürgen des Geldes für das Blut 160Die Bürgen für das Geld des Blutes
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Erstellt: 11.03.08, 22:55 Betreff: Re: Der KANUN - 11. Buch: Der Altenrat
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11. Buch: Der Altenrat [1. Kapitel] Recht und Pflicht der Ältesten Die Ältesten ( Urteil des Gesetzes nicht fordern, ohne die Angelegenheit geordnet zu haben. Die Ältesten sind entweder die Vorsteher der Bruderschaften oder die Häupter der Sippen, deren Amt sich auf die gesetzlichen Vorschriften stützt. Ohne sie kann kein neues Gesetz gemacht werden und kein Gericht oder Alten (Ältesten)-rat stattfinden, die eine Sippengemeinschaft, ein Dorf, oder einen Stamm binden. Älteste heißen auch die Männer, die für ihre Klugheit bekannt und in Gericht und Ältestenrat erfahren sind. Für Privatangelegenheiten oder Privatstreitigkeiten können die Erwähnten auch zu Ältesten der Pfänder genommen werden, und das durch sie gefällte Urteil wird durch den Kanun anerkannt, wenn sich ihr Spruch nach ihm richtete. Die Ältesten des Kanun haben das Recht, jede Drohung durchzuführen, jeden Streit zu schlichten, jeden aus Totschlag erwachsenen Anspruch, das eine Mal durch Güte, das andere Mal durch Gewalt, in Gemeinsamkeit mit dem Dorfe, und bei sehr ernster Bedrohung (der Ordnung) werden sie die Unterstützung der Männer des Stammes fordern, um die außer Rand und Band Geratenen zur Vernunft zu bringen. pleq) des Pfandes können Lossprechung undDer Kanun des Lekë Dukagjini 163 besonders bei den Sulioten, in der Tschameria, bei den Himarioten. 176 Im Süden galt dies bis zur Kommunistenherrschaft,Die Ältesten haben das Recht, das Dorf zu versammeln, wenn einer sich ihrem gesetzentsprechenden und unparteiischen Spruch nicht fügen will. Für den kleinen Ältestenrat werden die Greise des Dorfes genommen, nach Bruderschaften und Sippen. Die für irgendeinen Ältestenbeschluß gewählten Ältesten haben das Recht, sobald sie von den Streitenden gewählt wurden, Urteil zu sprechen und die Angelegenheit bis zu ihrem Abschluß zu bringen. Nicht nur die Ältesten und Häupter des Kanun haben dieses Recht, sondern auch die Ältesten der Privatangelegenheiten; sobald sie jemand zum Ältesten erwählte, steht ihnen dies Recht zu Sobald den Ältesten das Pfand für die Unterwerfung (unter ihren Spruch) eingehändigt ist - und bereuten es selbst die Streitenden später, kann ihnen das Pfand nicht mehr genommen werden - gilt ihr Spruch; die Ältesten können nicht ausgewechselt werden. Die Vorschrift des Kanun lautet: Ältesten über den Ältesten, Urteil über das Urteil, Eid über Eid gibt es nicht." In schwerwiegenden Angelegenheiten, die die Ehre von Dorf und Stamm trüben, wird durch die Dorfältesten und Stammeshäupter bestimmt. Die Ältesten und Häupter des Stammes können nie ein Urteil fällen, ohne sich die Ältesten und Überältesten des Dorfes zuzugesellen, in dem der Schuldige wohnt. Geschieht es, daß ein ganzes Dorf mit seinen Ältesten und seinem Volk außer Rand und Band geriet, beraten die 163.Der Kanun des Lekë Dukagjini 164 beschlossen werden, das noch nirgendwo gültig ist, muß neben dem Altenrat des Stammes und Dorfes der Älteste jeder Sippe zugegen sein beim Rate; nur dann wird es gültig. 177 Soll unter dem Kanun i Papazhulit ein neues GesetzStammesführer mit den Greisen und Ältesten der Bruderschaften und Sippen und mit dem ganzen Dorf und bringen das außer Rand und Band geratene Dorf zur Vernunft. Steht ein Dorf auf gegen die Führer, Alten, Ältesten und Volk des Stammes (Banners), unter dem es sich befindet, wird es dem Haus der Gjonmarkaj mitgeteilt, in dessen Namen auch andre Stämme aufstehen werden, und unter der Führung des genannten Hauses wird das außer Rand und Band geratene Dorf angegriffen und zur Vernunft gebracht mit Strafe und Buße, durch das Verstoßen aus seinem Grund - oder auch Hinrichtung durch das Dorf, falls einer von dort eine Schuld beging, auf der Hinrichtung durch das Volk steht. Dieses Vorgehen, diese Strafen treffen auch einen ganzen Stamm, wenn ein solcher außer Rand und Band geraten sein sollte, nur mit dem Unterschied, daß ein ganzer Stamm niemals von seiner Erde vertrieben werden darf, aber er wird in den anderen Stammschaften ausgeschellt, daß er sein Pfand gebe. Gesetze, die ein Dorf mit Ältesten und Dorf für sich selbst annahm, z. B. über Hehlerei, Untreue, Mord oder Diebstahl, kann ihm der Stamm und auch das Haus der Gjonmarkaj nicht umstoßen, wenn sie sich nur nichts Neues ausdachten, das den uralten Bestimmungen des Kanun der Berge zuwidersteht Bei allen Ältestenbeschlüssen, die ein ganzes Dorf oder einen Stamm betreffen, haben die Privatältesten nicht das Recht, die Sache in die Hand zu nehmen. Solches wird durch die gesetzlichen Ältesten des Dorfes oder Stammes erwogen. 164.Der Kanun des Lekë Dukagjini 178 Fiel ein Dorfältester in Schuld, wird er sein Pfand in die Hand des Dorfvolkes legen. Findet er sich nicht bereit, sein Pfand abzugeben, ruft das Dorfvolk die Häupter des Stammes, gemeinsam bringen sie ihn zur Vernunft. Fiel jemand aus dem Hause Gjonmarkaj in Schuld, werden ihm die Häuptlinge und das Volk aller Stämme das Urteil sprechen. Fiel in Schuld einer der Stammeshäuptlinge, wird erwogen durch die Häupter der Stämme und deren Volk, und der schuldige Stammeshäuptling wird von den Stammeshäuptlingen, den anderen Stammesführern und dem Stammvolk abgeurteilt. Und wenn auch ein Ältester oder Führer, oder sogar einer aus dem Haus der Gjonmarkaj - sein Pfand wird er lassen in der Hand der Ältesten und des Volkes, wenn jemand gegen ihn Klage erhebt. Die Ältesten werden ohne Parteilichkeit und ohne sich durch Gerede und die unter der Hut Befindlichen beeinflussen zu lassen, ihr Urteil fällen. Wurde ausgekundet, daß ein Ältester sein Urteil mit Parteilichkeit und ungesetzlich sprach, weil er sich beeinflussen ließ durch die Schützer der Gegenseite - außer daß er ehrlos geworden ist, wird ihn auch niemand mehr jemals zum Ältesten wählen. [2. Kapitel] Die Pfänder "Das einmal gegebene Pfand wird nicht mehr zurückgenommen". Der Kanun des Lekë Dukagjini 165 Ältesten keine "Opanken", die Ältesten gelten als durch die Ehre belohnt, 179 Unter dem Kanun i Papazhulit bekommen die richtendenDas Pfand ( Hand des wichtigsten Ältesten gelegt wird, wodurch er das Recht erhält, über die Klage zweier Gegner Urteil zu fällen. Das Pfand heißt "Pfand der Unterwerfung", "Einwilligungspfand" oder "Pfand des Brotfassers", was bedeutet, daß, indem man dieses Pfand in die Hand der Ältestenrichter legte, man bereit ist, sich ihrem Spruch und Urteil zu unterwerfen. Das ohne Pfand gefällte Urteil (Spruch) hat vor dem Kanun keine Gültigkeit. Ehe das Gericht begonnen wird, müssen sich die Pfänder in den Händen der Ältesten befinden und die an der Verhandlung Interessierten können sich nicht nur nicht mehr anders entschließen, sie sind auch verpflichtet, die Opanken oder den Ältestenspruch zu bezahlen, wie im Kanun bestimmt. Zum Pfand wird genommen: die Waffe, der Patronengürtel oder auch die Tabakbüchse, wenn sie nur ein Pfand ausmachen, das an Wert der umstrittenen Summe gleichkommt. Beim Ältestenrat zur Klage, Anzeige, oder gegen Verleumdung wird das Wort nicht zum Pfand genommen, es bedarf eines Zeichens. "Das Wort als Pfand" gilt nur dann, wenn jemand jemandem so und so viel verspricht, falls es ihm gelingt, eine Sache in Ordnung zu bringen. Gelang es jenem, die Angelegenheit zu ordnen, so schuldet der Auftraggeber das Versprochene. Falls die Ältesten, die das Pfand übernahmen, jeder auf seiner Meinung beharrt, werden noch andere Älteste zugezogen, aber die Ausgaben für diese können den Streitenden nicht auferlegt werden (den Besitzern der Pfänder) peng) ist ein hölzernes Zeichen, das in die165.Der Kanun des Lekë Dukagjini die ihnen widerfuhr, als man sie zu Ältesten einer Streitsache wählte. 166 Ältestensitzung. 180 Unter dem Kanun i Papazhulit gibt es nachmittags nieDie Opanken der Ältesten werden die Besitzer der Pfänder bezahlen, der eine so viel wie der andere. Die Opanken der Ältesten werden nicht nach dem Geschmack der Ältesten bezahlt, sondern nach der Wichtigkeit der Angelegenheit, des Ältestenspruches: "Nach dem Pfand richten sich die Opanken (Schuhe)." Der Ältestenrat eines Vormittags kostet 5 Groschen (früher wurde nachmittags keine Ältestensitzung abgehalten) Für einen "mit dem Stern" entschiedenen Spruch werden die Streitenden 10 Groschen bezahlen. Ehe die Ältesten zum Urteil schreiten, werden sie folgenden Eid leisten: "Auf dieses Gut Gottes (auf ein Zeichen des Glaubens), so wie es mir helfe, ich werde nicht mit Hinterhältigkeit und Parteilichkeit urteilen, und so gut es meine Seele und mein Geist versteht, werde ich den Kanun nicht verdrehen, sonder ein gerechtes Urteil fällen." Niemand hat das Recht, seinen Ältesten außerhalb des Dorfes zu wählen. Will aber jemand einen Ältesten vom Stamm haben, unter dem er und sein Dorf lebt, wird er zum Ältesten eins der Häupter und nicht jemanden aus dem Volk wählen. [3. Kapitel] 166.Die Berufung Der Kanun des Lekë Dukagjini 167 sein Patron. Das Haus der Gjonmarkaj ist das Führergeschlecht der Mirdita seit dem frühen Mittelalter, noch heute im katholischen Hochland - besonders freilich in der Mirdita - hochangesehen. Ihm gehört der berühmte Prenk Pascha (Prenk Bib Doda) an. Heute ist sein Haupt Markagjoni. Die Pforte erkannte die Führerschaft der Gjonmarkaj an, indem sie das erbliche Haupt vielfach zum Pascha ernannte, obschon es sich um Katholiken handelte. 181 Oroshi ist der Sitz des Hauses Gjonmarkaj, der hl. Paulus"Urteil auf Urteil, Ältesten über Ältesten, erkennt der Kanun nicht an." "Gefällt dir das Urteil nicht - dort ist der hl. Paulus!" "Wenn dir das Urteil nicht gefällt - dort ist die Schlucht von Oroshi!" "Das Haus der Gjonmarkaj ist der Grundstein des Kanun." 167Hast du dem Ältesten dein Pfand gegeben, kannst du aus keinem Grunde mehr Ältesten oder Urteil verlangen (anderes Urteil oder anderen Ältesten). Überzeugte dich der Spruch des Ältesten nicht, den doch du erwähltest und anerkanntest, so hast du dennoch kein Recht, sein Pfand zurückzunehmen, noch einen anderen Ältesten zu erwählen. Wenn aber die Besitzer der Pfänder glauben, daß ein parteiliches, ungerechtes Urteil gefällt wurde, haben sie das Recht, dem Spruch nicht zu gehorchen. Die ersten Ältesten geben ihnen die Pfänder nicht zurück, aber sie sind verpflichtet, sich reinzuwaschen, indem sie deren Pfänder in die Hand anderer, durch sie selbst gewählter Ältesten legen und, nachdem sie diesen den gefällten Spruch darlegten, wird dieser von den zweiten Ältesten erwogen. Halten die zweiten Ältesten den Spruch für schlecht, so nehmen diese Zweiten die Pfänder der Streitenden und, da sie Der Kanun des Lekë Dukagjini 182 ohne Opanken sind, werden die ersten Ältesten die Opanken der zweiten zahlen. Die Ältesten können auf diese Weise bis auf drei Abteilungen vermehrt werden; falls auch das dritte Mal das Urteil nicht gefällt werden kann, obliegt das Urteil dem Hause Gjonmarkaj; darüber hinaus gibt es kein Urteil - dies Haus ist die Grundlage des Kanun. Erwies sich das Urteil der ersten Ältesten als gut, werden die ersten Pfänder die zweite Abteilung (und evtl. die dritte) bezahlen, jene der ersten, zweiten (und dritten) Ältesten. Handelt es sich um schwerwiegende Ältestensprüche und Urteile, wird eine Frage bis zum Hause Gjonmarkaj berufen. [4. Kapitel] Der Eideshelfer Eideshelfer ( Kanun jene, die durch den Finger des Richters bezeichnet werden, um den Eid zu leisten und jemanden aus dem Übel zu ziehen. Eideshelfer können sein: a) die nie beim Meineid Betroffenen; b) die keinerlei Haß beseelt, sowohl gegen jene, die den Eid leisten, wie gegen die Partei, die den Eid betrachtet (zum Eid veranlaßt); c) die nicht leichtsinnig sind, keinesfalls Leute, die die Seele an den Stock hängen für einen Bissen Brot; d) Leute, die ohne Kummer über eine Sache Bescheid erfahren können oder die sie am leichtesten auskunden können; e) es können keine Frauen sein, denn Frauen erkennt der Kanun nicht an; porotë oder poronikë) nennt der Mund desDer Kanun des Lekë Dukagjini 183 f) die den Parteien weder verschworen, noch gehässig sind. Im allgemeinen kann kein Eid ohne Eideshelfer gelten. Die Vorschrift des Kanun ist: "Der Eid hat den Eideshelfer." Der Eideshelfer hat die Mühe des Erkundens und der Verpflichtung. Der Priester wird nicht zum Eid gefordert; geschieht es, daß ihm der Eid gefordert wird, sei es, um sich selbst zu entlasten, sei es als Eideshelfer, so gilt sein Eid für 24 Eide. Wird ein Stammeshäuptling zum Eid der 24 gerufen, so nennt ihm der Richter 12 davon, für 12 steht er selbst (sein Eid gilt 12 Eide). Wer die Eideshelfer zum Eide führt, wird als Eideshelfer nicht anerkannt. Vorschrift des Kanun ist: "100 Eideshelfer - aber ihr Herr wird nicht gezählt." "Der Eideshelfer schreitet nicht zum Eide, ehe der Herr des Eides dafür haftet." Der Herr des Eides ist, wer darauf beharrt, daß die Eideshelfer in Eid genommen werden, weil er zu ihnen kein volles Vertrauen hat. Der sie zum Eide führt, wird sich dem Eideshelfer verpflichten, da er, sollte der Eid falsch sein, die Buße für die Kirche zahlt als Strafe für den Falscheid, die Buße an den Stamm oder das Dorf nach der Zahl der Eideshelfer; und das Zweifür- Eins fällt ohnedies auf den Herrn des Eides. Der Richter wird als Eideshelfer anerkennen: Leute aus Bruderschaft und Dorf desjenigen, der sie zum Eide führt. Der Herr des Eides wird dem anerkannten Eideshelfer zur Türe gehen, um ihm mitzuteilen, daß das Gericht ihn als Eideshelfer anerkannte. Die vom Gericht nicht zugewiesenen Eideshelfer, die der Herr des Eides selbst bestellt, wird dieser, Namen nach Namen, den Ältesten bezeichnen, wie ihm dort auch die vom Gericht zugewiesenen Eideshelfer genannt werden. Der Kanun des Lekë Dukagjini 184 Auch den nicht vom Gericht zugewiesenen Eideshelfern wird der Herr des Eides vor die Türe gehen, um ihnen mitzuteilen, daß er sie zu Mitschwörern wählte. Die Hälfte der Eideshelfer weist dem Gericht zu, die Hälfte findet der Herr des Eides. Je nachdem die Ältesten die Eideshelfer zuwiesen, werden die Ältesten dem Herrn des Eides sagen, daß, falls er einen Zweifel hätte über einen der Zugewiesenen, er sich nicht durch Haß oder Zorn bestimmen lassen dürfe; er möge nun aber sogleich seiner Befürchtung seinem Zweifel Ausdruck gehen. Begründet der Herr des Eides seine ungünstige Meinung über die Zugewiesenen, sind Älteste und Richter verpflichtet, sie auszuwechseln. Der Austausch kann nicht mehr als 3 derselben betreffen. Den Eideshelfern wird der Tag des Eides bezeichnet, und der Herr des Eides ist verpflichtet, sie zu versammeln. Ehe der Eideshelfer zum Eid schreitet, wird er sich um Nachforschung bemühen und den Herrn des Eides ausforschen, um nicht Gefahr zu laufen, einen Meineid zu leisten. Der Eideshelfer ist zu eigenen Nachforschungen berechtigt. Ist die Frage der Anzeige gar zu verwickelt, ist er auch berechtigt, den Eid hinauszuschieben, bis auf 6 Monate, in denen er seine Nachforschungen fortsetzt. Sind sehr große Verwicklungen, die viele Schritte erfordern, darf der Eideshelfer sogar den Eid ein Jahr verschieben. Hat dann der Eideshelfer seine Nachforschungen angestellt - da er es in der Hand hat, den Verleumdeten entweder durch seinen Eid zu befreien oder gebunden zu lassen, darf er nicht gedrängt (gezwungen) werden; eines oder das andere wird er dem Herrn des Eides mitteilen (ob er den Eid leisten will oder nicht). Der Kanun des Lekë Dukagjini 185 Wenn auch nur einer der Eideshelfer nicht bereit ist, den Eid zu leisten, bleibt der Herr des Eides gebunden (wird nicht freigesprochen). Kanun ist, daß ein Eideshelfer oder seien es mehrere, die den Eid nicht leisten wollen, dem Herren des Eides das Herz stärken sollen (sogar mit einem Eid, wenn der Herr des Eides es fordern sollte), daß sie ihn nicht gebunden lassen aus Haß oder Bosheit, sondern aus Angst oder Zweifel, einen Meineid zu leisten. "Aß der Eideshelfer das Mahl, hat er den Eid geleistet." Sammelten sich die Eideshelfer und aßen das Eidesmahl, ist der Herr des Eides befreit, denn nun bleibt den Eideshelfern nur übrig, den Eid zu leisten. Ließ der Eideshelfer das Mahl ungegessen, ist der Herr des Eides schuldig. Bequemt sich am Tag des Eides der Ankläger nicht zu kommen und den Eid zu hören, kann der Verleumdete ruhig schlafen, denn mit dem durch die Eideshelfer gegessenen Mahl ist er schon unschuldig erwiesen. Der Eideshelfer wird dem Ankläger sagen, daß er komme, den Eid zu hören oder den geheimen Anzeiger zu nennen. Sollte sich auch der Ankläger einige Tage verzögern, schließlich wird er doch kommen müssen, den Eid zu hören oder den geheimen Ankläger zu nennen. Versammeln sich die Eideshelfer, um den Eid an einem anderen als dem bestimmten Tag zu leisten - es gibt kein anderes Eideshelfermahl, dann kommt er zum Eide und danach geht er an die eigene Arbeit. Am Tage, da der Eid geleistet wird, werden auch die Ältesten und ihr Spruch anerkannt. Der Eid wird in folgender Reihenfolge geleistet: a) Zuerst kommt der Herr des Eides, um den Eideshelfern das Herz zu stärken. Der Kanun des Lekë Dukagjini 168 andere Gegenden kennen einige Eideshelfer als "Schwurhand’ in der Kirche, einige andere bestimmen sie, um den Eid zu hören. 186 [Gj.]: Das Dukagjin, die Berge von Djakova und einigeb) Nach ihm schwören jene, die ihm nach dem Blut am nächsten stehen. c) Dann schwören die durch das Gericht bestellten Eideshelfer. d) Zum Schluß die nicht vom Gericht bestellten Eideshelfer. Die Eidesworte werden ohne Veränderung gesprochen, so wie der Richter sie aufgesetzt und anerkannt hat. So viele Eideshelfer sein mögen, werden schwören, indem sie die Hand auf das Glaubenszeichen legen, wenn auch aus Ehrerbietung der Herr des Eides selbst diesen oder jenen ausnehmen und ihm den Eid schenken sollte [5. Kapitel] 168.Der geheime Ankläger Geheimer Ankläger ( Schuld anzeigt, z. B. einen geheimen Diebstahl oder Mord, auf Nachforschungen, die er gemacht hat. Der geheime Ankläger tritt meist nicht offen hervor; es geschieht aber auch, daß er öffentlich vorgeht. Der geheime Ankläger wird seine "Schuhe" ( Angeberlohn) erhalten, nach dem Versprechen des Besitzers der gestohlenen Sache, des verlorenen Blutes (verloren, weil bis jetzt der Täter nicht bekannt war); ehe er mit dem Angeber über seinen Angeberlohn Abmachungen trifft, wird er in das Dorf des Verdächtigen gehen mit 2 Gefährten, und mit diesen den këpucar) heißt jener, der jemandeskëpucë =Der Kanun des Lekë Dukagjini 187 Verdächtigen vor der Türe in dessen Dorf aufsuchen und von ihm Rechenschaft fordern. Gibt ihm diese der Verdächtige nicht, sagt ihm der Herr der Sache, daß er hinter seinem Rücken mit dem Angeber sprechen wird. Sagt der Verdächtige, er sei frei, mit dem Angeber zu sprechen, wie er nur wolle, und erweist er sich später als schuldig, muß er den Angeberlohn bezahlen. Sprach aber jemand mit dem Angeber, ohne es dem Verdächtigen mitzuteilen, so muß er, auch wenn sich jener schuldig erweist, das mit dem Angeber abgemachte Angebergeld zur Hälfte selbst zahlen. Der Lohn des Angebers gilt mit der Hand auf dem Eide, auf daß der Verdächtige nicht mit einem Übermaß gegenüber dem Abgemachten belassen werde, auch wenn er sich schuldig erweist. Der allgemeine Kanun ist, daß der Angeberlohn den Wert der gestohlenen Sache nicht übersteigen darf. Die Frau nimmt der Kanun nicht als geheimen Angeber an. Der frühere Angeberlohn, mit der Hand am Eide, war zwischen 50 und 100 Groschen. Der als Lügner befundene Angeber wird das fremde Gut an Stelle des Diebes bezahlen (Dukagjin). [6. Kapitel] Der Angeberlohn Dem Angeber wird als Schuhe (Lohn) bezahlt: für verlorenes Blut 1500 Groschen für Haus, Hürde, erbrochen 500 Groschen für Maultier 1000 Groschen Der Kanun des Lekë Dukagjini 169 188 Lokal verschieden.für Pferd 500 Groschen für Hammel 500 Groschen für Zugochsen 400 Groschen für Mastschwein 500 Groschen für Lastkuh 150 Groschen für Esel 150 Groschen für Stier 100 Groschen für Schaf und Ziege 25 Groschen für neugeborenes Kalb 25 Groschen für Schwein 23 Groschen für Zicklein und Lämmchen 10 Groschen 169"Der Angeberlohn ruft den Eid." Erweist sich als Angeber ein ehrenhafter Mann, wird dem Verdächtigen der Eid nicht gewährt; er wird Rechenschaft geben. "Der Angeber bringt das verlorene Gut." Wird der Ankläger von den Anklageempfängern angenommen, dann gilt der Verdächtige als schuldig und wird dem Besitzer die Sache nach dem Kanun erstatten. [7. Kapitel] Die Anklageempfänger Anklageempfänger sind jene, deren Amt es ist, die nötigen Nachforschungen anzustellen, den Angeber eifrig auszufragen, indem sie ihm vorstellen, ja keine Hinterhältigkeit in seinen Angaben zu begehen und niemanden falsch zu belasten. Die Anklageempfänger müssen ehrenhafte Leute sein, ruhig und gescheit und erfahren in Nachforschung und Verhör. Der Kanun des Lekë Dukagjini 170 189 etwa 80-100 Mark.Die Anklageempfänger werden unter denen gewählt, die das Gericht auch als Eideshelfer anerkennt. Da das Gesetz nicht verlangt, daß der Ankläger öffentlich hervortrete, ist es Recht des Angebers, als Eideshelfer solche zu erbitten, denen er am meisten vertraut, daß sie ihn (seinen Namen) nicht verraten. Ehe die Anzeigeempfänger ihre Nachforschung beginnen, werden sie den Angeber vereidigen, daß er ohne Haß und Parteilichkeit die Wahrheit angegeben hat. Bis zu 3 Abteilungen Anklageempfänger können den Angeber ausfragen. So oft auch die Anklageempfänger mit dem Angeber sprechen, tun sie es im Geheimen. Sagt der Angeber, daß die gestohlene Sache verkauft ist, werden die Anklageempfänger Leute auf Erkundung aussenden. Sagt der Angeber, daß das gestohlene Gut zerschnitten wurde, werden die Anklage(Anzeige-)empfänger von ihm ein Zeichen fordern, z. B. ein Stück der Haut, die Hörner oder ein anderes Glied. Werden die Angaben des Angebers von den Anzeigeempfängern angenommen, kann doch niemand die Ableugnung des Diebes oder Bluttäters aufhalten und sein Verlangen, zum Eid zu gehen, aber die Anzeigeempfänger haben das Recht, ihm die Hand anzuhalten, um ihn nicht in Meineid fallen zu lassen. Falls die Wahrhaftigkeit des Angebers von den Anzeigeempfängern (Untersuchungsrichtern) bezweifelt wird, wiewohl er (der Angeber) im Recht ist, und faßt er Diebe und Mörder dann am Arm (überführt er sie), so gebühren ihm die Schuhe (der Angeberlohn) in Höhe von 500 bis 1500 Groschen 170.Der Kanun des Lekë Dukagjini 190 Die Anzeigeempfänger werden beschwören, daß sie den Angeber bei dessen Lebzeiten nie nennen werden, außer er will selbst hervortreten. [8. Kapitel] Die Männer der albanischen Berge in der Beratung Der Männerrat ist eine Gemeinschaft der Sippe oder der Sippen mit Vorstehern, Alten und Ältesten und dem niederen Volke und der Männerschaft der Gegend, zum Zweck der Beratung einer Frage oder zum Abschluß eines Gottesfrieden (zur Übernahme einer Verpflichtung). Der Rat wird als Teilrat oder als allgemeiner Rat abgehalten. Teilrat ist der Rat der Dörfer, an dem die Ältesten, Überältesten und das Volk eines Dorfes teilnehmen; Teilrat heißt auch jener, in dem sich vereinigen die Greise und Ältesten samt dem Volk verschiedener Sippen, die aber unter einem Haupte stehen. Allgemeine Beratungen sind jene, in denen zusammenkommen die Ältesten, Überältesten und das Volk mit den Häuptlingen und dem Haus der Gjonmarkaj. An diesen Beratungen, Gerichtssitzungen, Untersuchungen nehmen teil: a) das Haus Gjonmarkaj; b) die Sippenhäupter; c) die Ältesten der Sippen und Dörfer; d) die Überältesten der Sippen und Dörfer e) die Jungmannschaft und das Volk aller Sippen; f) die Sippenboten; g) die Bußeinnehmer. [9. Kapitel] Der Kanun des Lekë Dukagjini 191 Ort der Beratung Ratsvereinigungen werden in den Gottesäckern abgehalten, auf den Ruinen alter Heiligtümer, im Herzen eines Stammesgebietes: 1. in der Mirdita bei Sankt Paul oder in der Schlucht von Oroshi; 2. in Luria bei der Kirche im alten Dorf; 3. in Thkellë bei der Quelle des Feigenbaumes in Perlataj; 4. in der Matja in Lis; 5. für die Berge von Alessio (Zhuba), in Molung bei Dardha Kerbucë; 6. für die Berge von Kruja in Bendë; 7. für die Berge von Tirana in Martanesh; 8. für die Arbënija in Larushk; 9. für Kurbini in Djerr von Selitës; 10. für Luma in Bicaj; 11. für die Berge von Djakova bei den Gräbern von Shala (Abbat im Dukagiin); 12. für das Dukagjin auf dem Berge von St. Georg, in Shosh (Ruine der berühmten Benediktinerabtei des frühen Mittelalters); 13. für Puka in der Stadt Puka bei der Burg; 14. für Postripa bei der Moschee von Drishti; 15. für Mbishkodra bei der Kirche von Brigja-Rapshë; 16. für Kelmendi am Paß von Berdeleci; 17. für Capa (Zadrima) in Dajç; 18. für Nikaj und Merturi bei der Kirche von Nikaj; 19. für Merturi und Krasniqe bei der Beratungslinde von Selimaj. Die zum Rat (der sich im Halbkreis, so daß sie sich gegenseitig sehen können und pleqni) versammelten Männer ordnenDer Kanun des Lekë Dukagjini 171 Vorsitzende das Wort: die Männer sprechen nach der Reihenfolge ihrer Würde, zuerst die weniger Gewichtigen; die Jungmannen sprechen nicht mit. Die Wichtigsten sprechen zuletzt, denn ihre Meinung kann schon als Entscheidung gelten. Im Norden wie im Süden erteilt nicht der Häuptling oder172 Soldaten und Gendarmen und Ndoc Ndreca (aus dem Hause Gjonmarkaj) den Peshkash von Thkellë überfielen, um einzukreisen und zu Verstand zu bringen Marka Kuli Kurbini, der sich gegen die türkische Regierung 192 Als am 17.3.1903 Essad Pascha Toptani Kurt Beg Cela mitdaß, wenn einer gerufen wird, Platz sei, damit er sich zeige vor den Häuptern und Ältesten. Die zur Beratung versammelte Männerschaft ist bewaffnet. Solange die Männer einer Gegend im Rat sind, darf sich niemand aus anderer Gegend unter sie mischen. Bei Spruch und Beratung sind die Häupter unter sich und das Volk unter sich. Die Häupter und Ältesten sitzen im Rat nach Führerschaft und Rechten. Solange im Rat einer spricht, schweigen und hören die anderen. Die unwichtigen Fragen und den Streit, den der Gefährte mit dem Gefährten hat, haben Älteste und Überälteste des Dorfes mit samt dem Volk zu entscheiden (sie zu entlasten). Die wichtigen Fragen, die eine ganze Sippe (den angehen, werden im Rat der Sippe mit ihren Häuptern, gemeinsam mit Ältesten, Überältesten und Volk beraten Fragen, die eine ganze Gegend betreffen oder den Stamm ( für jedes Haus". Weder öffentliche, noch private Fragen können unbewaffnet entschieden werden fis)171.bajrak), werden erwogen in den allgemeinen Beratung "ein Mann172.Der Kanun des Lekë Dukagjini erhoben hatte, hatte Kurt Beg zu Ndoc gesagt: "Führe die Mirditen und lasse sie sich auf Mark stürzen." Ndoc antwortete ihm: "Erwarten wir Essad, daß er uns anführe" (Essad war Haupt des Führergeschlechts von Tirana, der Toptani, und türkischer General). Kurt entgegnete: "Führe die Mirditen, wie du stets in Albanien geführt hast, dir steht die Führung zu, und erst nach dir kommt der Toptani und dann, wer will. "Im Januar 1911, in einem Ratsfall des Deda Gjolluli von Traboinë, sagte der erwähnte Deda: "Seit jemand sich erinnert in Albanien, hat das Haus Gjonmarkaj in der Mirdita die Führung und damit im Hochland; nach der Mirdita kam stets (der Stamm von) Hoti (das später zu 4/5 an Jugoslawien fiel). 193 Grobe Worte werden in der Beratung nicht gesprochen. Der Kanun duldet nicht, daß jemand im Rat geschmäht werde; tut dies jemand, wird er mit 5 Hammeln gebüßt. Sagt jemand einem anderen, daß er lügt, im Rat, wird er mit 500 Groschen gebüßt. Erhebt jemand im Rate gegen einen anderen die Waffe, wird ihm das Haus verbrannt, und der Träger der Waffe wird hingerichtet und verliert sein Blut (d. h. Tötung wird nicht gerächt). [10. Kapitel] Das Haus Gjonmarkaj "Das Haus der Gjonmarkaj ist die Grundlage des Kanun." Es nimmt den Ehrenplatz in jedem Ort und jedem Rat. Es kann nicht ausgeschellt (vogelfrei erklärt) werden ( leçitë Es kann nicht ausgewiesen werden. me).Der Kanun des Lekë Dukagjini 173 Libohova, Bitschaku) kein Blut; zahlt kein Blut"). Sie waren erbliche Sultanstellvertreter und damit Vertreter des Staatsoberhauptes. Unter dem Ältestenrat das Recht, falls sich der Bey schuldig gemacht hatte, sich um seine Bestrafung an den Sultan zu wenden (bis vor etwa 100 Jahren). 194 Im Süden zahlen die großen Geschlechter (die Vlora,oxhak s’pagon gjak ("der HerrenherdKanun i Papazhulit hat derEs kann nicht vernichtet werden. Über dies Haus hinaus gibt es kein Verfolgen einer Frage. Es hat das Recht, Häupter und Volk zur allgemeinen Beratung zu versammeln. So oft nötig, kann es Boten aussenden, um die Erde aufzubieten - "ein Mann für jedes Haus" - und sie nach St. Paul berufen. In jedem Gericht und Rat hat es das Recht auf das entscheidende Wort. Es hat das Recht, zu vernichten und zu verbannen. Es hat das Recht, zum Tode zu verurteilen: "Die Glieder sind der Sippe, das Haupt des Gjonmarkaj!" Es hat das Recht, Führung und Vorsitz jenem zu entziehen, der bei Landesverrat betroffen wird. Führung kann aber nicht außerhalb der Bruderschaft verliehen werden, da sie ein bodenverbundenes Hausrecht ist. Es hat Anteilrecht an jeder Buße. Es hat Recht auf 500 Groschen bei der Befriedung jeden Mordes. Ehe es ausrückt mit den Häuptlingen und dem Volk, um die Strafgesetze zu beraten, wird es Pfand geben; wird es in Schuld betroffen, wird es sich verantworten (wie jeder freie Mann der Berge). Es wird mit Buße belegt, wie jeder andere 173.Der Kanun des Lekë Dukagjini 195 Zieht es aus zur Befriedung der Erde (des Landes), hat es Recht auf Wird jemand aus dem Haus Gjonmarkaj zum Eideshelfer gebeten, gilt sein Eid für 12 Eide. Rückt es mit den Bewaffneten aus, hat es Recht auf Führung und Oberbefehl. Für eine Schuld, die den Feuerbrand nach sich zieht, betrifft auch dieses Haus (Gjonmarkaj) die "Feile", d. h. es untersteht dem Kanun, wiewohl die volle Strenge des Gesetzes für dieses Haus, wie oben erwähnt, nicht in Anwendung kommt. [11. Kapitel] rasogj (zwei Essensportionen).Die Sippenhäupter Die Häupter sind die Obersten der Sippen. Die Häupter hängen am Landgut, sie müssen seßhaft sein (Haus und Hof haben). Jedes Haupt hat das Recht (die Gewalt) über seine Sippe. "Die Glieder gehören den Sippen - die Führung dem Gjonmarkaj!" In Urteilsspruch und Beratung im Umkreis eines Stammeshauptes können ihm Häupter anderer Sippen nicht hineinreden. Das Sippenhaupt, zusammen mit den Ältesten und dem Volk der Bruderschaft, hat das Recht, Beratungen abzuhalten, den Gottesfrieden abzuschließen, Urteil zu sprechen, zu büßen und auszuschellen. Das Sippenhaupt kann nicht von anderen Sippenhäuptern angezeigt werden; niemand kann es bedrängen wegen eines Urteils, das es fällt in seiner Sippe; das Sippenhaupt kann keine Bestimmung treffen, über Vorschrift des Kanun hinaus. Der Kanun des Lekë Dukagjini 174 von Djakova, Nikaj, Merturi, Gash und Krasniqe haben Recht auf eine Reihenfolge an der Berieselungsrinne, außer derjenigen, die ihnen wie jedem anderen zusteht. 196 [Gj.]: Die Häuptlinge, Bannerträger (flamurtarët) der BergeBeklagt sich jemand über die Häupter, so wird diese Klage von Ältesten und Volk des ganzen Ortes erwogen, auch durch das Haus der Gjonmarkaj. Das Haupt einer Sippe hat nicht das Recht, niederzubrennen, zu vertreiben, zu vernichten und hinzurichten. Dazu braucht es das Haupt der Gjonmarkaj oder Häupter und Volk anderer Sippen (des gesamten Ortes). Um ein Sippenhaupt zu büßen oder auszuschellen, genügen die Ältesten, Überältesten und die Gemeinen des Volkes eines Ortes. Steht einer aus dem Volke auf und tötet einen Häuptling (Bannerträger des Stammes) oder einen Gjonmarkaj, so fällt er ins Blut wie für jeden anderen Totschlag auch. Das Sippenhaupt, wie jeder Mann aus dem Volke, kann gebüßt werden, niedergebrannt, ausgeschellt (für vogelfrei erklärt), hingerichtet, verbannt werden. Was Bodenbesitz und andere Habe betrifft, sei sie in der Ebene, auf Berghang oder Alpe, ist das Recht auf Bodenbesitz eines jeden wohl im Auge zu behalten. Weder das Haus des Gjonmarkaj, noch die Sippenhäupter, noch die Dorfältesten, können ein Recht auf eines anderen Mannes Besitz geltend machen. Das Sippenvolk hat weder seinem Sippenhaupt, noch dem Haus der Gjonmarkaj Verpflichtung zu Abgaben [12. Kapitel] 174.Der Kanun des Lekë Dukagjini 197 Die Dorfältesten Jedes Dorf hat die Ältesten seiner Sippen. Die Dorfältesten haben das Recht, das Dorf zu Beratungen zusammenzurufen. Die Ältesten des Dorfes haben nicht das Recht, jemanden zu büßen oder auszuschellen, ohne Zustimmung des Volkes und der Überältesten (aus anderen Dörfern des Stammes). Die Dorfältesten sind von den Pflichtämtern des Dorfes nicht ausgenommen, weder von den Fronarbeiten, noch von den gemeinsamen Arbeiten. Die Dorfältesten sind vom Dienst mit der Waffe nicht ausgenommen. Fällt der Dorfälteste in eine Schuld, wird er dem Überältesten und dem Dorf sein Pfand geben. Wurde das Dorf durch die Ältesten einer Sippe belastet, kann der Älteste dieser Belasteten es in Schutz nehmen, auch durch die Ältesten anderer Sippen. [13. Kapitel] Die Überältesten "Die Überältesten vertreten das Volk." Die Überältesten haben das Recht, ihre Stimme zu erheben, wenn sie sehen, daß das Volk durch ungesetzliche Urteile und Beschlüsse bedrückt wird. Die Überältesten sind, gemeinsam mit dem Volk und der Jungmannschaft, Bußeinnehmer. [14. Kapitel] Der Kanun des Lekë Dukagjini 175 Dach ein." 198 Im Kanun i Papazhulit ist der Ausdruck: "Sie stoßen ihm dasDie Bußeinnehmer Bußeinnehmer werden jene genannt, die im Namen des ganzen Rates sich in die Viehhürde des Gebüßten begeben, um so viele Hammel und Ochsen zu nehmen, wie das Urteil von Häuptern, Ältesten und Volk bestimmte. Der Besitzer der Hürde kann nicht wagen, die Bußeinnehmer am Betreten seiner Hürde zu hindern; wagt er es doch, werden alle Männer des Rates seine Türe bestürmen Geschieht es, daß der Besitzer des Viehes böse Worte macht, so können sie ihm die Buße vergrößern. Die Bußeinnehmer wählen selbst die Hammel und Ochsen für die Buße, und der Besitzer des Viehes kann sie nicht hindern. [15. Kapitel] 175.Die Stimme des Volkes beim Gericht Gefällt dem Volk die Entscheidung der Häupter und Ältesten nicht, so hat es das Recht, sich ihr nicht anzuschließen. Dann werden Häupter und Älteste die Angelegenheit neu beraten. Nimmt das Volk die Entscheidung der Häupter und Ältesten an, so ist Kanun, daß es einstimmig rufe: "Fremde Füße, aber unser Kopf!" [16. Kapitel] Der Kanun des Lekë Dukagjini 199 Das Ausschellen Ausschellen (in Acht und Bann tun, vogelfrei erklären) heißt im Mund des Kanun: ein Haus, eine Familie ausschneiden, aus der Fürsorge entlassen, aus der Sippen- und Stammesgemeinschaft verjagen, ein Haus herabsetzen, indem ihm jedes Recht entzogen wird, jede Gnade und Ehre, sowohl vom Dorf aus wie vom Stamm. Das Dorf hat das Recht auszuschellen, aber nicht vom Ort zu jagen. Niederzubrennen, zu vernichten ( hinzurichten hat das Dorf kein Recht ohne den Stamm, und der Stamm nicht ohne das Dorf. Der Anlaß, jemanden auszuschellen, zu vernichten, ist mehrerlei: a) wenn jemand sich Dorf oder Stamm nicht in Treuen verbinden will; b) wenn jemand sein Dorf durch Hehlerei oder Verrat verkauft; c) wenn jemand einem Spruch des allgemeinen Dorfrates nicht nachkommt; d) wenn jemand in Dorf oder Stamm oder außerhalb derselben eine schmähliche Schuld begeht und sich dem Gericht nicht unterwirft; e) für eine außerhalb Dorf oder Stamm begangene Schandtat. Findet sich der Schuldige nicht bereit, sein Pfand seinem Dorf oder Stamm zu geben, ziehen diese die Hand von ihm ab, indem sie allen jenen den Weg offenlassen, die sich über ihn beschweren, so daß sie mit ihm tun können, was sie wollen. Versteift sich das Dorf und hindert es dem Stamm die Hand im Verbrennen oder Vernichten eines Übeltäters, der Dorf oder Stamm mit Schande bedeckte durch Niedertracht besonders schmählicher Art, dann hat der Stamm das Recht, jenes Dorf me sodumë) undDer Kanun des Lekë Dukagjini 176 ihm den Grundstein aus". 200 Der Kanun i Papazhulit sagt: i çkulen themelin, "sie reißenauszuschellen oder die anderen Dörfer zu versammeln, um es wieder zu Vernunft zu bringen. Der Stamm läßt es allein durch das Ausschellen; weder nimmt er von ihm, noch gibt er, bis es sich Urteilsspruch und Buße unterwirft. Wenn das so verlassene Dorf dem Stamm sein Pfand einhändigt, büßt der Stamm das Dorf, nachdem er dessen Schuld wohl erwogen hat. Das Haus der Schuldigen wird verbrannt, sie wüsten es mit Pflanze und Erde, und den Verursacher der schmählichen Schandtat richten sie mit der Dorfmannschaft hin; sein Blut geht verloren, seine Angehörigen werden vom Ort vertrieben. War die Schandtat ganz besonders niederträchtig und schmählich - außer dem Verbrennen, Verwüsten, Hinrichten, Vertreiben schneidet ihm der Stamm auch das Haus ab Das Abschneiden des Hauses besteht darin, daß die vier Ecksteine bis zur Grundwurzel ausgegraben werden. Dies geschieht, nachdem das Haus niedergebrannt wurde. Das Abschneiden des Hauses zeigt nach dem Kanun an, daß die Bewohner dieses Hauses aus dem Ort vertrieben wurden mit Sack und Pack für immer und daß sie für den Stamm als ausgestorben gelten. Die bewegliche Habe wird als Buße genommen, die unbewegliche bleibt Brache, als Weide des Stammes. Mit dem Ausgeschellten kann niemand im Dorf geben oder nehmen; gab oder nahm jemand, sei auch er ausgeschellt, er verfalle denselben Strafen wie der Ausgeschellte. Der Spruch für das Ausschellen ist: "jemanden von Tod und Nahrung abtrennen", "jemanden ausschellen von Beerdigung und Hochzeit und von dem Ausleihen des Mahles". 176.Der Kanun des Lekë Dukagjini 201 [17. Kapitel] Das Feuer (Verbrennen), das Verwüsten und Hinrichten Es wird verbrannt, verwüstet, durch das Dorf hingerichtet und mit Sack und Pack vertrieben: a) wer in wichtiger Sache den Priester verleumdet, die Hand an ihn legt, ihn erschlägt; b) wer den Freund, dem er Treue schuldet, erschlägt, der wird verbrannt, hingerichtet, gebüßt, aus dem Ort vertrieben; c) wer in der eigenen Sippe erschlägt, wird verbrannt, gebüßt und vom Ort vertrieben; d) wer nach Befriedung des Blutes erschlägt, wird verbrannt, gebüßt und vom Ort vertrieben; e) wer grundlos erschlägt, "erschlage und verliere" - er wird verbrannt, gebüßt und vom Ort vertrieben; f) wer den Bluttäter, dem man den Gottesfrieden gewährte, erschlägt, der wird hingerichtet, verbrannt, gebüßt, vom Ort vertrieben; g) wer den Vetter erschlagt, um in Besitz seines Reichtums zu kommen, wird hingerichtet, verbrannt, gebüßt, vom Ort vertrieben; h) wer die Schuldigen des Stammes aufnimmt, wird verbrannt, gebüßt, vom Ort vertrieben; i) jene Sippe, die gegen die eigenen Schuldigen nicht anführt, wird gebüßt und ausgeschellt. Fällt jemand in eines dieser Verbrechen, so wird er hingerichtet, durch das Dorf gebüßt, verbrannt, die Obstbäume werden ihm abgeschnitten, der Garten und Weinberg verwüstet, mit Sack und Pack wird er vom Ort vertrieben. Der Kanun des Lekë Dukagjini 177 Verbrennung, dies kam erst später in Anwendung. Die türkische Regierung hat dies zur Übung erhoben, und manch mächtiges Haus hat sich dem nur sehr ungern gefügt. Das Fordern des Blutes vom gesamten Hause des Täters hat es früher auch nicht gegeben; das beweist auch das Wort des Kanun: "das Blut geht mit dem Finger", aber, um ein Blut leichter nehmen zu können, begreift der Kanun jetzt alle Mitglieder des Täterhauses und die herausgeteilten Sippenangehörigen für 24 Stunden mit ein. Mancherorts wird auch das Ausschellen für das gesamte Blut (die ganze Sippe) angewendet, so daß es die gesamte Bruderschaft einbegreift. Für jeden Totschlag wird das Haus des Täters die Buße zahlen, wird der Jungmannschaft des Stammes die Mahlzeit geben und in der Mirdita überdies dem Haus Gjonmarkaj 500 Groschen bezahlen. 202 Früher brachte nicht jeder (unberechtigte) Totschlag dieFür das Erschlagen des Priesters wird der Schuldige für immer vom Ort vertrieben, für die anderen angeführten Verbrechen für 15-20 Jahre. Feuerstahl und Axt darf ihm nicht beschäftigt werden; weder das Dorf noch der Stamm und auch nicht das Haus Gjonmarkaj - und schon gar nicht jene des Herrn des Hauses, daraus er in jenes Verbrechen fiel, dürfen sie beschäftigen. Die Hand des Übeltäters wird ihr Zeichen geben beim Verbrennen und Verwüsten, während ihm die Worte vorgesprochen werden: "Ich möchte das Übel von Dorf und Stamm auf mich ziehen (nehmen), es möge auf mich fallen!" Findet sich dieser nicht bereit, sein Zeichen beim Brand zu geben, und auch kein anderer aus dem Haus des Schuldigen, so wird der Älteste der Sippe einen solchen, der dem Verbrecher am nächsten verwandt ist, rufen, und die Pflicht dieses Mannes ist es dann, den Feuerbrand und die Axt zu nehmen und dem Dorf und Stamm das Werk der Vernichtung auszuführen, als Anführer, worauf das ganze Dorf und der ganze Stamm Hand an das Werkzeug der Vernichtung legen wird 177.Der Kanun des Lekë Dukagjini Der Geldmangel veranlaßte einige Häuptlinge, der Jungmannschaft des Stammes in Gemeinschaft mit den Ältesten gewisse Dinge zu verschärfen, um Beutel und Magen zu füllen. 203 [18. Kapitel] Der Abgesandte "Der Abgesandte tut keine Schuld, er wird nicht gefaßt." Abgesandter heißt jener, der den Auftrag des Senders übermittelt: a) von einem Privathaus zum andern; b) von einem Dorf zum andern; c) von einem Stamm zum andern. Der Abgesandte spricht für ein Haus, ein Dorf, einen Stamm. Der Abgesandte nimmt die Antwort nicht auf sich, weder vom Haus, das ihn sendet, noch des Hauses (der Wohnstätte), dahin er gesendet wird; er überbringt nur die bestellte Rede. Der Abgesandte wird auf halbem Wege frei sein. Dem Abgesandten wird das gesprochene Wort nicht zur Schuld gerechnet, denn er spricht im Namen dessen, der ihn sendet. Der Abgesandte ist ein Freund des Senders, was immer ihn betrifft in seinem Amt, der Sender dient ihm zum Freunde. Wird der Abgesandte eines Hauses überfallen, fällt der Überfallende ins Blut mit dem Hause, das den Abgesandten gesendet hat. Wird der Abgesandte eines Dorfes überfallen, so fällt der Überfallende ins Blut mit dem ganzen Dorfe. Der Kanun des Lekë Dukagjini 204 Wird der Abgesandte eines Stammes überfallen, fällt der Überfallende ins Blut mit dem sendenden Stamme. Wird der Abgesandte auf das Wort eines anderen Stammes überfallen, so fällt Stamm mit Stamm ins Blut. Überfällt den Abgesandten einer aus seinem eigenen Dorfe, wird der Überfallende durch das Dorf hingerichtet. [19. Kapitel] Der Bote Bote ( Sippenhauses mitteilt oder verbreitet, entweder Tür für Tür oder auf einem (Kampf)felde, das der Sippenälteste, der Ältestenrat oder das Volk bezeichnet hatte. Das Botenamt ist erblich und an ein Grundstück geknüpft. Der Sippenbote wird Ruf und Vorladung für die gesamte Sippe auf das festgesetzte Feld bringen. Die Dorfboten gehen von Tür zur Türe, wenn aufgerufen werden soll: "von jedem Haus ein Mann!" In jeder Gefahr oder Bedrohung wird der Bote in Bereitschaft sein, um der Sippe jederzeit den Alarm (den lajms) oder Botschafter heißt, wer die Befehle deskushtrim= "wer ist tapfer?" "wer ist ein Mann?" zu überbringen. Der Bote und sein ganzes Haus sind vom Waffendienst befreit; von den gemeinsamen Arbeiten und Ämtern des Dorfes kann sich aber der Bote nicht fernhalten. Sollte der Bote beschäftigt sein durch sein Amt bei Sippe und Dorf, werden die Leute seines Hauses zur Arbeit des Dorfes gehen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 205
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Erstellt: 11.03.08, 22:57 Betreff: Re: Der KANUN - 12. Buch: Befreiung und Ausnahmen
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12. Buch: Befreiung und Ausnahmen [1. Kapitel] Teilhaber der Ausnahmen Das Gesetz der albanischen Berge befreit und nimmt aus: 1. die Kirche: a) von jedem Almosen; b) vom Zehent der Erde und der Herden; c) von den Bußen und jeder Strafe; d) von jeder Fronarbeit für Dorf und Stamm; e) sie erhält Anteil von jeder Buße; f) Obhut und Vermittlung verteidigt es ihr (das Dorf der Kirche); 2. den Priester. Er ist a) vom Dienst mit der Waffe ausgenommen; b) wird der Eid von ihm gefordert, gilt er 24 Eide; c) erschlug er jemanden, wird er für das Blut nicht verfolgt, seine Eltern und Angehörigen werden verfolgt; 3. die Stammeshäupter (Bannerträger, Bajraktars): wurde einer der Häuptlinge als Eideshelfer bestellt, gilt sein Eid für 12 Eide oder 12 freie Eideshelfer; 4. die Boten: sie sind vom Waffendienst befreit; 5. die Schmiede: sie ist vom Waffendienst befreit; 6. den Waisenknaben: der Waisenknabe, der Haus und Mutter zu versorgen hat, ist vom Waffendienst befreit; 7. die Frau: ihre Nichtannahme durch den Kanun als a) Älteste; b) geheimer Angeber; c) Eideshelfer; ihr Eid wird nicht angenommen; d) sie hat weder Sitz noch Stimme im Rat; e) sie hat Erbteil weder bei Eltern noch Der Kanun des Lekë Dukagjini 178 Tage. 206 Der Kanun i Papazhulit befreit das Haus des Toten nur 3Gatten; f) sie wird für Blut nicht verfolgt; g) ihre Vermittlung kann nicht erzwungen werden; 8. die Jungfrauen (sog. Männerkleidung tragen). Sie werden von den anderen Frauen nicht gesondert behandelt, nur sind sie frei, sich unter den Männern aufzuhalten, aber ohne Stimme (wenn auch Sitz) im Rate; 9. der Tod: Jene, die den Tod im Hause haben, sind ausgenommen von jeder Pflichtarbeit für Dorf und Stamm wie auch von der Pflege der Berieselungsrinne, der Mühle. Dies Recht haben sie nach dem Kanun für 1 Woche (7 Tage hintereinander) werden sie ihren Verpflichtungen gegen Dorf und Stamm wieder nachkommen, und handle es sich um das Haus der Gjonmarkaj. [2. Kapitel] virgjinat, das sind Mädchen, die178. Ist die Woche vorüber,Der Tod Der Kanun der Berge will nicht, daß jemand Prüfung auf Prüfung erduldet. Stirbt in einem Haus im Dorfe jemand, so kann durch eine Woche ihm niemand zur Türe kommen, um irgendeine Arbeitsleistung, die dem Ort dorfweise obliegt. Er ist mit seinem ganzen Hause ausgenommen von jeder Fronpflicht, sei es gegen Dorf oder Stamm, wie auch von der Pflege der Berieselungsrinne und des Mühlwassers. Der Kanun des Lekë Dukagjini 179 Leichenfeier blutüberströmt waren, hat die katholische Kirche dies seit etwa 60 Jahren mit schweren Kirchenstrafen verboten, da solche Verzweiflung dem Auferstehungsglauben zuwiderlaufe; seitdem kam dieser Mißbrauch bei den katholischen Stämmen außer Schwang. Da dieses Zerkratzen ausartete, bis die Teilnehmer an einer180 habe Mütter um ihre Söhne, auch Gattinnen über ihre Gatten, durch die ergreifendsten Gesänge klagen hören. Manche dieser Frauenklagen überlieferten sich ob ihrer Schönheit von Mund zu Mund. 207 Viele Frauen improvisierten herrliche Klagegesänge; ichWill aber jemand "für Kopf und Gesundheit" zur Totenfeier länger als 1 Woche Gäste empfangen, so empfange er sie, aber am 8. Tage fordert der Kanun von ihm wieder Arbeit, - und gehöre er zum Hause Gjonmarkaj. Stirbt jemand, werden die Abgesandten ausgeschickt, um zur Totenfeier zu laden. Indes die Männer stöhnen, zerkratzen sie sich und bewegen sich hin und her (von der Mitte ab) Die Frauen klagen, zerkratzen sich aber nicht Sobald sie das Dorf des verstorbenen Freundes betreten, stülpen sich die Männer Joppen und Janker über den Kopf. Kanun ist, beim Toten 3mal zu stöhnen, mit den Worten "ich Unglücklicher ( 3mal). Die Männer schreien nicht über den Tod ihrer Frauen, aber wohl stöhnt und schreit der Sohn über den Tod der Mutter, der Bruder über den Tod der Schwester. Bricht jemand zur Totenfeier auf, so sagt er nicht: "Bleibt im Wohlsein!", wie auch niemand antwortet: "Glückliche Reise!" Indem man am Grab vorübergeht, sagt man den Arbeitern, die das Grab öffnen, nicht: "Glückliche Arbeit!" 179.180.qyqe unë!)" Diese Worte also 9mal (3malDer Kanun des Lekë Dukagjini 208 Sind es Freunde, grüßt man sie mit dem Kopf; sind es Dorfgenossen, sagt man ihnen: "Habt ihr euch ermüdet, ihr Lieben?" Sowohl die Dorfgenossen des Toten wie auch seine Freunde werden beim Kaffeetrinken die Tassen auf den Boden stellen, indem sie sagen: "Gott gebe euch Herzenskraft!" "Zu eurem Wohlsein!" wird nicht gesagt. Am 3. Tage nach dem Tode, wer immer zur Totenfeier ("Kopf und Gesundheit" kommt, wird nach dem Kaffee und nach dem Essen sagen: "Gott gebe euch Herzenskraft!", "Zum Guten nach heute!" Man sagt nicht: "Es sei zu eurem Wohle!" Die Stöhner (Trauergäste) reihen sich im Halbkreis, das Gesicht zum Toten. Die Trauerbegleiter mit dem Toten dürfen nicht am Haus (der Türe) vorübergehen, außer es steht an der Haupt- und Dorfstraße. Indem man von den Gräbern umkehrt, darf niemand unterwegs stehenbleiben; man geht geradenwegs in das Haus der Toten. Wenn sie in den Hof gehen, gehen sie den Hausgenossen voran, geben die Waffen, gießen sich Wasser auf die Hände, noch ehe sie das Haus betreten, und gehen zum Tisch voraus, um das Mahl zu essen. Ehe nicht alle mit dem Essen fertig sind, steht niemand vom Mahle auf. Stehen sie vom Mahle auf, gehen sie alle hinaus, waschen sich die Hände vor der Haustüre im Holzzuber, der mit Wasser gefüllt sein wird. Die Freunde, die sich beim Tode des Freundes das Gesicht zerkratzten, waschen die blutbefleckten Gesichter nicht, weder im Haus noch Dorf des Toten, noch unterwegs, sondern erst, wenn sie ihr eigenes Haus erreichen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 181 Totenmahl ungezuckert getrunken. 209 Unter dem Kanun i Papazhulit wird der Kaffee beimDie Trauer für den Toten des Hauses (für die Männer, nicht aber für die Frauen) wird 1 Jahr getragen. Für Kinder wird keine Trauer getragen. Die Trauer wird abgelegt, entweder für ein Fest, das mit den Freunden gefeiert wird, oder für einen Jahrestag. Zum Trauermahl bereitet die Witwe die Speise. Eine Frau, deren Mann lebt, kann nicht das Totenmahl zubereiten, noch das Wasser für die Hände herrichten, noch den Branntwein schenken, noch das Brot brechen. Will eine Frau, deren Mann lebt, das Totenmahl zubereiten, darf sie kein Hochzeitsmahl mehr herrichten. Die Witwe kann kein Hochzeitsmahl zubereiten, noch das Wasser zum Händewaschen beim Hochzeitsmahl herrichten, noch den Branntwein schenken oder das Brot brechen, auch die Braut weder ankleiden, noch ihr nahe kommen. Kommt die verheiratete Frau zur nach der Hochzeit) in ihr Elternhaus und stirbt sie dort, werden ihr die Eltern das Totenmahl richten haben die Eltern und nicht auch das Haus des Mannes (immer im Fall, daß sie beim Besuch im Elternhause stirbt). Gab ein befreundetes Haus dazu eine Beisteuer, so gilt dies als Ehrbezeugung im Kanun - es ist keine Verpflichtung. Senden die Eltern die Leiche der Tochter in das Haus des Mannes, so büßt sie der Kanun für dies unehrenhafte Betragen. pasí (dem ersten Besuch181. Die Ausgaben für dieses MahlDer Kanun des Lekë Dukagjini 182 klagende, singende befreundete Frauen; dann erst folgen der Tote und hinter diesem die Männer. Bei der Beerdigung selbst entfernen sich die Frauen. 210 Unter dem Kanun i Papazhulit führen den TotenzugHaben die Eltern nicht, womit sie die Tochter ehrenhaft begraben, wird ihnen Bruderschaft und Sippe dazu ein Darlehen geben Die Auslagen und das Darlehen für das Totenmahl werden innerhalb eines Jahres zurückgezahlt, länger darf man nicht damit zögern. 182.212
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Erstellt: 11.03.08, 22:59 Betreff: Re: Der KANUN - Ausgewählte Bibliographie
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Ausgewählte Bibliographie ASCHTA, Nikola (= ASHTA, Nikola) (1897-1898-1899), ‘Kanuni i malcís,’ in S. 149-152, 178-181; 1898, S. 86, 106-107, 156; 1899, S. 67-70. - (1901), ‘Das Gewohnheitsrecht der Stämme Mi-Schkodrak (Oberscutariner Stämme) in den Gebirgen nördlich von Scutari,’ in Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte, Albania, Brüssel, 1897,Zeitschrift für Ethnologie, Verhandlungen der BerlinerBerlin, S. 358-503. Nachdruck in Forschungen, S. 399-408. BAXHAKU, Fatos & KASER, Karl (1996), und Forschungen österreichischer Konsuln und Gelehrter (1861-1917). Böhlau. 459 S. BEGOLLI, Valbona (1984), në tä drejtën zakonore. BESHIRI, Ismije (199?), Universität München. Typoskript. 117 S. ÇABEJ, Eqrem (1935), ‘Sitten und Gebräuche der Albaner,’ in internationale d'études balkaniques, - (1936), ‘Zakone dhe doke të shqiptarëve,’ in Illyrisch-albanischeLudwig von Thallóczy (Hrsg.), 1 (1916),Die Stammesgesellschaften Nordalbaniens. BerichteISBN 3-205-98470-6. 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Centro studi per l'Albania. 327 S. - (1985), - (1986), kodificirao Štjefen Konstantin Dje S. - (1989), Albanian text collected and arranged by Shtjefën Gjeçov. Codice di Lek Dukagjini ossia diritto consuetudinarioTradotto dal P. Paolo Dodaj. A curaVepra 1-4, Prishtina, 189, 308, 309 & 334 S.Kanon Leke Dukadjinija. Posthumno djelo. Sakupio i…ovi. Zagreb: Stvarnost. 203Kanuni i Lekë Dukagjinit. The code of Lekë Dukagjini.Translated with an introduction by Leonard Fox. New York: Gjonlekaj. 269 S. - (1994), kodificiral. K. Mehmeti. Tetovo: Fi & Ga. 266 S. - (1996), della società albanese. Introduzione e cura di Patrizia Resta. ISBN 88-86730-26-8. Nachdruck 2000. Nardò/Lecce: Besa. 172 S. GODIN, Marie Amelie, Freiin von (1953-1954-1956), ‘Das albanische Gewohnheitsrecht,’ in Kanonot na Lek Dukagini. Posthumno delo. Sobral iUred J. Milcin. Prevel od albanski jazikIl Kanun di Lek Dukagjini. Le basi morali e giuridicheTraduzione di Padre Paolo Dodaj.Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, (1953) S. 1-46; 57 (1954) S. 5-73; 58 (1956) S. 121-198. - (1956), ‘Herkunft und Alter des Kanun i Lek Dukagjinit. Bemerkungen zum Aufsatz des Freih. Dr. Franz v. Nopcsa,’ in Stuttgart, 56Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, S. 186-196. HALILI, Ragip (1985), Stuttgart, 58,Sanksionet penale sipas të drejtës zakonore në Kosovë.Prishtina. HASLUCK, Margaret Masson Hardie (1954), law of the Albanian tribes. Description of family and village life... & waging of blood-feud University Press. Nachdruck Hyperion Conn. (1981). 285 S. The unwritten law in Albania. A record of the customarys. Cambridge: CambridgeAusgewählte Bibliographie 216 - (1967), ‘The Albanian blood feud,’ in in the anthropology of conflict. S. 381-408. 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Podgorica: CID 1997. 155 S.Der zerrissene April. Roman. Aus dem Albanischen vonFroides fleurs d'avril. Roman. Traduit de l’albanais parLulet e ftohta të Marsit. Roman. ISBN 99927-45-03-7.Die Kultur Südosteuropas, ihre Geschichte undWiesbaden, S. 103-112.Obi KASER, Karl (1992), Gegenwart des balkanischen Patriarchats. 4. Wien, Köln & Weimar: Böhlau. 462 S. KASTRATI, Alazim (1955), ‘Some sources in unwritten law in Albania,’ in Journal of the Royal Anthropological Society, S. 124-127. MEÇI, Xhemal (1997), Çabej. 267 S. MEKSI, Vangjel (1967), ‘Kanuni i Skënderbeut dhe kanuni i Lekë Dukagjinit me vlerë të së drejtës shqiptare,’ in 4, S. 52-59. MJEDA, Lazar (= MIEDIA, Lazzaro) (1898-1899), ‘Kanuni i bajrakëve të Dukagjinit,’ in …ajno pravo, S. 389-410.Hirten, Kämpfer, Stammeshelden. Ursprünge undISBN 3-205-05545-Man,London, 55,Kanuni i Lekë Dukagjinit. Varianti i Pukës. Tirana:Drejtësia popullore, Tirana, 20,Albania,Brüssel, 1898, S. 12-13, 28-29, 44-45; 1899, S. 70-71. 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Erstellt: 11.03.08, 22:59 Betreff: Re: Der KANUN - Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort von Robert Elsie iii Einführung Hintergrund der nordalbanischen Lebensweise Der Kanun der albanischen Berge:von Michael Schmidt-Neke ix Der Kanun 1 1. Buch: Die Kirche 1. Kapitel: Der Machtkreis der Kirche, die Gräber, die Gründe, der Besitz der Kirche, der Pfarrer, der Pfarrdiener und die Arbeiter der Kirche 3 1. Der Machtkreis der Kirche 2. Die Gräber 3. Güter und Besitz der Kirche 4. Der Pfarrer 5. Die Diener der Kirche 6. Die Arbeiterschaft der Kirche 2. Kapitel: Die Strafgerichtsbarkeit 11 1. Die Verhängung der Strafe 2. Die Bestimmung der Strafe nach der Art der Schuld Inhaltsverzeichnis 225 2. Buch: Die Familie 1. Kapitel: Die Familie als solche 15 1. Begriff der Familie 2. Rechte und Pflichten des Herrn des Hauses 3. Rechte und Pflichten der Frau des Hauses 4. Rechte und Pflichten der Hausbewohner 2. Kapitel: Die Familie als Teil des Dorfes und Banners (Stammes) 20 1. Das Recht der Familie 2. Verbindlichkeit der Familie 3. Kapitel: Die Bediensteten 21 3. Buch: Die Heirat 1. Kapitel: Begriff und Arten der Ehe 24 2. Kapitel: Rechte und Pflichten hinsichtlich der Heirat 24 1. Das Recht des Jünglings und des Mädchens 2. Die Pflichten des Mannes und der Frau 3. Das Recht des verwitweten Mannes, der verwitweten Frau 3. Kapitel: Die Vermittlung, das Verlöbnis 26 1. Die Vermittlung 2. Das Verlöbnis 3. Das Zeichen 4. Die Bindung der Treue ("Der Tag des Zeichens") 5. Der Preis, der für die Braut gegeben wurde und der heute gegeben wird 6. Das Erbe der albanischen Frau Inhaltsverzeichnis 226 4. Buch: Die Hochzeit 1. Kapitel: Die Hochzeit 33 1. Zubereitung der Hochzeit nach dem Kanun 2. Die Führung des Hochzeitsgeleites 3. Zusammensetzung und Weg des Hochzeitsgeleites 4. Die Hochzeit im Hause der Braut 2. Kapitel: Tod der Brautleute 40 1. Das Gesetz des Bräutigams 2. Der Tod der Braut 3. Kapitel: Wirkungen der Ehe 41 1. "Die Frau fällt nicht ins Blut, die Frau läßt ihr Blut bei den Eltern" 2. "Die Frau gilt als anvertraut für ihren Unterhalt" 3. Die verwitwete Frau 4. Die abgeschnittene Quaste 5. Die Frau ohne Ehe 4. Kapitel: Stellung der Familienmitglieder. Die Eltern, der Vater, die Mutter, das Kind 46 1. Stellung des Mannes und Vaters 2. Stellung der Frau und Mutter 3. Stellung der Kinder 4. Recht der Erstgeburt 5. Kapitel: Die Teilung 50 5. Buch: Die Erbschaft 1. Kapitel: Intestaterbrecht 55 2. Kapitel: Die Legate, Testamente 57 1. Vermächtnisse zugunsten der Kirche Inhaltsverzeichnis 227 2. Recht desjenigen, dessen Geschlecht erlischt 3. Das Recht der Vetternschaft 6. Buch: Haus, Vieh und Landgut 1. Kapitel: Das Haus und sein Umkreis 60 2. Kapitel: Das lebende Vieh 61 1. Der Hirte 2. Der Leithammel oder Leitwidder 3. Das "zur Hälfte" gegebene Vieh 4. Das Kopfrind (Hauptrind) 5. Das Vieh "mit Verantwortung" 6. Sauen "zur Hälfte" 7. Die Hütte des Hundes 8. Der Pflugochse 9. Die Bienen 3. Kapitel: Die Landgüter 69 1. Das Hausgut 2. Jemanden im Dorf zum Bruder machen 3. Das Gemeindegut 4. Kapitel: Die Grenze 72 1. "Die Grenzen der Grundstücke sind unbeweglich" 2. Die durch das Blut gewonnene Grenze 3. Die durch den Gewichtstein gewonnene Grenze 4. Die durch die Axt bezeichnete Grenze 5. Kapitel: Die Straßen 79 1. Die Dorfstraße 2. Die Landstraße (Hauptstraße) 3. Die Sackgasse 6. Kapitel: Die Stammesweide 82 Inhaltsverzeichnis 228 7. Kapitel: Die Arbeit 83 1. "Die Arbeit rückt den Durchlaß" 2. Der Lohnbauer 3. Der Schmied 4. Die Mühle 5. Das Mühlwasser, der Mühlbach 6. Die Bewässerung 7. Das Wassergeld der Mühle 8. Kapitel: Die Jagd 93 1. Allgemeines 2. Das nach der Spur verfolgte Wild 9. Kapitel: Die Fischerei 96 1. Allgemeines 2. Der Fischfang mit Korb oder Kanne 3. Der Fischfang mit Pulver 4. Der Fischfang mit Gift 7. Buch: Der Handel 1. Kapitel: Allgemeines 100 2. Kapitel: Der Handel mit Erde (Grundstücken) 101 1. Allgemeines 2. Die mit Bedingungen gekaufte Erde 3. Kapitel: Der Handel mit Waffe und Pferd 103 4. Kapitel: Die Preise im Kanun 104 5. Kapitel: Der gezahlte Reisende (Bote) 105 6. Kapitel: Die Sache für die Sache 106 7. Kapitel: Das Darlehen 107 1. Allgemeines: Zins und Pfand 2. Die Frist 8. Kapitel: Die Abmachung, das Geschenk 110 9. Kapitel: Das Wort des Mundes 111 Inhaltsverzeichnis 229 1. Das Wort 2. Der Ableugner 3. Der Eid 4. Der Eid auf den Stein und der Eid auf Kreuz und Evangelium 5. Wer wird den Eid leisten? 6. "Der Eid nimmt die eigene Sache" 7. Der Eid an der Türe 8. Der Eid auf das Haupt der Söhne 9. Der Eid mit "Ich weiß nicht" 10. Buße für den Meineid 8. Buch: Die Ehre 1. Kapitel: Die persönliche Ehre 122 2. Kapitel: Die gemeinsame Ehre 123 1. Der Freund 2. 3. Das Benehmen des Hausherrn gegen den Freund im Hause 4. Die Vermittlung 5. Die Bürgschaft 3. Kapitel: Das Blut und die Verwandtschaft, die Bruderschaft und Patenschaft im Kanun der Berge 135 1. Die Geschlechterfolge 2. Der Stammbaum des Blutes, der Stammbaum der Milch, der Neffe aus dem Blute, der Tochterneffe 3. Die Bruderschaft 4. Die Patenschaft 5. Die Ehepatenschaft 6. Die Patenschaft der Haare Të premt e mikut (Schädigung des Freundes)Inhaltsverzeichnis 230 7. Vorgehen nach dem Kanun beim Schneiden der Haare 9. Buch: Die Schäden 1. Kapitel: Allgemeines 141 2. Kapitel: Das schädigende Schwein 142 3. Kapitel: Die gestellte Falle, die im Garten gelegte Schlinge 143 10. Buch: Der Kanun gegen das Verbrechen 1. Kapitel: Der Helfershelfer und Hehler 145 2. Kapitel: Der Diebstahl 145 1. Allgemeines 2. Der Raub 3. Die Raubesbeute 4. Die schändliche Schuld 5. Das Zwei-für-Eins 6. Das Recht des Besitzers des gestohlenen Viehes und Gutes 3. Kapitel: Der Mord 153 1. Der Hinterhalt 2. Der Täter 3. Der Friedensbringer 4. Der Gottesfriede 5. Der Gottesfriede für Vieh und Hirten 6. Das Blut 7. Das Blut geht mit dem Finger 8. "Blut bleibt für Blut" 9. "Blut sei nicht für eine Schuld" Inhaltsverzeichnis 231 10. "Das Blut wird niemals (dient nicht zur) Buße" 11. Das Blut für die schlechte Tat 12. Der unbeabsichtigte Totschlag 13. Der Totschlag mit Bürgschaft 14. Die Büchse verfolgt den Bluttäter 15. Wer sich selbst tötet, verliert sein Blut 16. Die Vermittlung des Blutes 17. Die Versöhnung des Blutes 18. Die Bürgen des Blutes 19. Die Bürgen des Geldes für das Blut 20. Das Mahl des versöhnten Blutes 21. Das Kreuz an der Türe 22. Die Blutsbruderschaft, das Bluttrinken 11. Buch: Der Altenrat 1. Kapitel: Recht und Pflicht der Ältesten 177 2. Kapitel: Die Pfänder 180 3. Kapitel: Die Berufung 183 4. Kapitel: Die Eideshelfer 184 5. Kapitel: Der geheime Ankläger 188 6. Kapitel: Der Angeberlohn 190 7. Kapitel: Die Anklageempfänger 191 8. Kapitel: Die Männer der albanischen Berge in der Beratung 192 9. Kapitel: Ort der Beratung 193 10. Kapitel: Das Haus Gjonmarkaj 196 11. Kapitel: Die Sippenhäupter 197 12. Kapitel: Die Dorfältesten 199 13. Kapitel: Die Überältesten 200 14. Kapitel: Die Bußeinnehmer 200 15. Kapitel: Die Stimme des Volkes beim Gericht 201 Inhaltsverzeichnis 232 16. Kapitel: Das Ausschellen 201 17. Kapitel: Das Feuer (Verbrennen), das Verwüsten und Hinrichten 203 18. Kapitel: Der Abgesandte 206 19. Kapitel: Der Bote 207 12. Buch: Befreiungen und Ausnahmen 1. Kapitel: Teilhaber der Ausnahmen 208 2. Kapitel: Der Tod 209 Ausgewählte Bibliographie 215 Inhaltsverzeichnis 227 233 [Erst veröffentlicht als / first published as: albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini. Kodifiziert von Shtjefën Gjeçovi, ins Deutsche übersetzt von Marie Amelie Freiin von Godin und mit einer Einführung von Michael Schmidt-Neke. Herausgegeben mit Vorwort und Bibliographie von Robert Elsie. 283 pp.] Der Kanun: dasDukagjini Balkan Books. (Dukagjini, Peja 2001)
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Erstellt: 11.03.08, 23:04 Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
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Hier wurde der Kanun aus der PDF Datei der Seite http://www.elsie.de/pub/b25.html kopiert und wieder eingefügt. Anbei befindet sich ausserdem die oben genannte PDF zum Download.
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Erstellt: 13.03.08, 21:42 Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
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Danke Admin. Als PDF finde ich es besser. Hier ist es so schwer zu lesen in der dicken Schrägschrift. ![](http://file1.carookee.com/img/smileys/2_4.gif)
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Erstellt: 13.03.08, 23:12 Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
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Das ging leider nicht anders s o r r y !
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Erstellt: 15.03.08, 11:20 Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
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Ist doch kein Problem. Ich freue mich sehr das du es hier rein gestellt hast. Ich wollte nämlich auch fragen wo ich den Kanun mal lesen kann.
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Erstellt: 15.03.08, 15:00 Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
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Ja, gell?! Habe selber nur mal Bruchstücke gelesen. Nun kann man wenigstens mitreden ![](http://file1.carookee.com/img/smileys/2_4.gif)
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