Autor |
Beitrag |
Drbulat Sonnentanz
* ![](http://files.syk.de/c/img/rank/0.gif)
Beiträge: 7
|
Erstellt: 11.01.07, 22:04 Betreff: Re: Gehalt und Abfindung |
|
|
Hallo Siggi,
ich habe mich nun auf dein Anraten mit einem von MLP empfohlenen Steuerberater in Verbindung gesetzt. Der hat mir nach Studium des DBA Jug-BRD telefonisch mitgeteilt, dass die Steuern in jedem Fall in D erhoben würden, auch wenn ich zum Zeitpunkt der Auszahlung mehr als 183 Tage in Serbien gewesen wäre. Seine Begründung: Da in 2007 in der Freistellungsphase von einer Firma in D noch Gehalt + Abfindung bezogen würde, müßten diese Einkünfte aus unselbständiger Arbeit laut DBA in jedem Fall in D versteuert werden. Ich habe mir nun selbst das DBA durchgelesen - ist schwer zu verstehen - und sehe das dort nicht so geregelt. Was ist deine Meinung dazu?
Vielen Dank Doris
Auszug DBA Jug-BRD: Artikel 16
Unselbständige Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 17,13,19 und 20 können Gehalt, Löhne und ähnli¬che Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a} der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und b) die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, welche die Person im anderen Staat hat. (3) Ungeachtet der Absätze l und 2 können Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit zahlt, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die unselbständige Arbeit in diesem Staat ausgeübt wird und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden ist, um die unselbständige Arbeit auszuüben.
|
|
nach oben |
|
![](//files.carookee.com/skin/8/img/spacer.gif) |
|
|