Geld verdienen im Internet

  Auswandern

Zur Homepage von Auswandern-aktuell.de
 
Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge SucheSuche HilfeHilfe
VotesUmfragen

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Sveni
Top-User *****


Beiträge: 135

New PostErstellt: 15.06.06, 13:01     Betreff: Re: Polizeiliches füruhngszeugnis

    Zitat: Aus Wikipedia
    Ab einem Alter von 14 Jahren wird das Führungszeugnis auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn erstellt.

    Dort werden die jeweiligen Vorstrafen in einem Register geführt. Ob und wie lange Vorstrafen in dem Register gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Je nach Höhe des Urteils werden nach Ablauf der jeweiligen Fristen (5, 10, 15 oder 20 Jahre) die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt (siehe § 46 BZRG). Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen (Ausnahmen gelten z.B. für Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe, erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen § 32(2)5 BZRG, sowie erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern die 2 Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und die Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtmG zugunsten einer Therapie zurückgestellt, und nach erfolgreicher Therapie nach § 36 BtmG zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie wenn die weiteren diesbezüglichen Bedingungen des § 32(2)6 BZRG erfüllt sind - diese Aufzählung der Ausnahmen ist nicht abschließend). Auch gelten für die Verurteilungen, die in das Führungszeugnis aufgenommen werden, kürzere Tilgungsfristen als beim Bundeszentralregister (3, 5 oder 10 Jahre, vgl. § 34 BZRG). Kommt vor der Löschung eines Urteilseintrags ein neues Urteil hinzu, bleiben alle Einträge erhalten, bis auch für das letzte Urteil der Löschzeitpunkt erreicht ist (Ausnahmen hiervon gelten für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, vgl. § 38(2) BZRG).

    Zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber genügt ein einfaches, sog. privates Führungszeugnis. Das Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zur Einsicht übersandt, die dann entscheiden kann, ob sie es an ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht.

    Für Bewerbungen bei einem öffentlichen Arbeitgeber (Behörde) wird auf Antrag der betroffenen Person in der Regel das behördliche Führungszeugnis unmittelbar an die Einstellungsbehörde übersandt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG), wobei die Behörde dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat. Alternativ kann gem. § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG das Zeugnis an das dem Wohnort des Bewerbers nächstgelegene Amtsgericht übersandt werden. Dort kann geprüft werden ob Einträge vorhanden sind und ob das Führungszeugnis an die Einstellungsbehörde weitergeleitet oder vom Amtsgericht vernichtet werden soll.

    Diese Regelung gilt auch in anderen Fällen, in denen Antragsteller ein Führungszeugnis bei einer Behörde vorlegen müssen. Nachstehend der Wortlaut des § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG: „Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.“ Dieselbe Regelung gilt für die Einsichtnahme in den Bundeszentralregisterauszug [§ 42 BZRG]

    Führungszeugnisse (sowohl „private - Belegart N“, als auch „behördliche - Belegart 0“) werden beim örtlichen Einwohnermeldeamt beantragt, und dann per Post dem Empfänger zugestellt (beim „privaten“), bzw. an die Behörde die das Führungszeugnis verlangt (beim „behördlichen“), wobei vorherige Übersendung an das Amtsgericht möglich ist, wo der Betreffende Einsicht nehmen und dann entscheiden kann, ob es an die Behörde weitergeleitet wird.

    Bestimmte Behörden (genannt in § 41 BZRG - z.B. Gerichte und Staatsanwaltschaften) haben ein „unbeschränktes Auskunftsrecht“ aus dem Bundeszentralregister und können einen entsprechenden Auszug aus eigener Veranlassung direkt beim GBA anfordern, ohne dass der Betreffende davon Kenntnis erhält.

    Ein Führungszeugnis ist kostenpflichtig (13 Euro). Die Anforderung des Bundeszentralregisterauszugs zur Einsichtnahme ist kostenlos.
Vielleicht hilft Dir das ja weiter. Wie es im o.g. Text schon steht sind die Fristen für eine Löschung abhängig von der Straftat bzw. vom Urteil.

nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Sortierung ändern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 202 von 408
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Geld verdienen im Internet