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siggi_siggi_siggi
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Erstellt: 05.04.07, 13:34 Betreff: Re: Polizeiliches füruhngszeugnis |
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Wenn das Führungszeugnis im Ausland verwendet werden soll (z.B. zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis), so muss es in D legalisiert werden. Dies sollte man gleich bei der Beantragung angeben und auch das Land, wo es verwendet werden soll, denn die Legalisierungsvorschriften sind länderabhängig. Ohne Legalisierung ist das Führungszeugnis im Ausland nur ein nettes Blatt Papier, denn kein Behörde kann im anderen Staat ja prüfen, ob dieses selbst hergestellt oder ein offizielles Dokument ist.
Ich musste für meine Aufenthaltsgenehmigung hier ein deutsches und ein ukrainisches Führungszeugnis vorlegen. Wenn nur in einem der beiden nur ein Eintrag vorhanden gewesen wäre, dann hätte ich keine AE bekommen. Das deutsche Führungszeugnis musste beglaubigt werden, dann bei der ukrainischen Botschaft in Bonn legalisiert werden und dann von einem vereidigten Übersetzer übersetzt und die Übersetzung wiederum notariell beglaubigt werden. Diese Aktion hatte ich auch für Geburts- und Heiratsurkunde durchzuführen. (Bei der Heiratsurkunde war es noch komplizierter, da wir in Dänemarkt geheiratet hatten: Gemeinde in Dänemark, Innenministerium in Dänemark, Außenministerium in Dänemark, ukrainische Botschaft in Kopenhagen, übersetzen, geglaubigen der Übersetzung.) Wenn das Zielland die Apostille akzeptiert, dann vereinfacht dies den Papierkrieg.
Gruß Siggi
[editiert: 05.04.07, 13:41 von siggi_siggi_siggi]
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