Auswandern-Uruguay ! Die Alternative zu Europa ?
Ein Forum über das Auswandern nach, bzw. Einwandern und Leben in Uruguay
Über Uruguay gibt es kaum Informationen in Bezug auf die Einwanderung und das Leben als Europäer dort. Falls man sich entschließt aus Deutschland wegzuziehen, ist unserer Meinung nach Uruguay eine echte Alternative zu den typischen europäischen Auswanderländern am Mittelmeer, wie z.B. Spanien, Italien, Frankreich etc. Die Bevölkerung besteht zu 100% aus europäischen Einwanderern und das Klima entspricht dem in Südspanien bzw. dem in Südafrika (Western Cape - Kapstadt).
 
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uruguaymigrations
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New PostErstellt: 11.11.13, 19:04     Betreff: Welcher Rentner muss in Uruguay Steuern zahlen?

Informationen für Empfänger einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Uruguay

I. Grundsätzliches

Deutsche Renten sind seit 2005 zu versteuern. Seit dem 01.01.2012 sind aufgrund eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Uruguay und Deutschland die Empfänger von deutschen Renten (auch Zusatzrenten) in Deutschland steuerpflichtig.

Erhalten Sie eine Rente aus Deutschland, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, bis zum 31. Mai des laufenden Jahres eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr beim Finanzamt abzugeben.

Das für alle Rentenempfänger im Ausland zuständige Finanzamt ist:

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)

Postfach 110140

17041 Neubrandenburg

Telefon: +49 395 44222 - 47000

Fax: +49 395 44222 - 47100

E-Mail:

Die notwendigen Formulare und Informationen erhalten Sie auf:

http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/steuererklaerung/beschraenkt_unbeschraenkt/

Bitte beachten Sie: Allein das Finanzamt Neubrandenburg kann Ihnen rechtsverbindliche Auskünfte erteilen.



II. Art und Höhe Ihrer Steuerpflicht

Die Art („beschränkt“ oder „unbeschränkt“) und Höhe der Steuerpflicht hängt wesentlich von dem Verhältnis Ihrer Rente zu etwaigen sonstigen Einkünften ab.

1. Grundsatz: beschränkte Steuerpflicht

Rentenempfänger im Ausland sind grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig.

Dies bedeutet, dass sie den gesamten Besteuerungsanteil (auch „Ertragsanteil“ genannt) der deutschen Rente bis max. ca 25 % versteuern.

Für Rentenempfänger mit Wohnsitz in Uruguay gilt aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens, dass diese Steuer nicht mehr als 10 % der gesamten Rente betragen darf (Art. 17 Abs. 2 des Abkommens).

Damit Sie als beschränktSteuerpflichtiger für Ihre Rente in Deutschland nicht mehr als 10 % des Bruttobetrages zahlen wird das Finanzamt evtl. auch eine Bescheinigung über den fiskalischen Wohnsitz verlangen, die Ihnen durch die uruguayische Finanzbehörde DGI (siehe unten) ausgestellt werden kann.

Als beschränkt Steuerpflichtiger erhält man keine Freigrenzen (siehe III.)

Ein beschränkt Steuerpflichtiger muss den Vordruck ESt1Csowie die Anlage Rfür die deutschen Renteneinkünfte ausfüllen.

Das Finanzamt berechnet nach Vorlage der entsprechenden Steuererklärung (Formular: „Einfache Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige“) am Ende jedes Kalenderjahrs die zu zahlende Steuer und teilt sie dem Steuerempfänger mit, der diese dann entsprechend einzahlen muss. In dieser Steuererklärung ist es nicht notwendig, ausländische (nicht deutsche) Renten aufzuführen.

2. Ausnahme: unbeschränkte Steuerpflicht

Beschränkt Steuerpflichtige (also Personen, die im Ausland leben) können jedoch auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (also so wie Personen, die in Deutschland leben).

Als unbeschränkt Steuerpflichtige erhalten sie die einkommensteuerfreien Grundbeträge (s. III.) auf die deutsche Rente, die ein beschränkt Steuerpflichtiger nicht erhält,

wenn:

sie ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent aus Deutschland beziehen oder

die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (§ 1 Absatz 3 EStG). Hierzu gehören z.B. eine uruguayische Rente, Kapitalzinsen, Mieterlöse, etc..

Diese ausländischen Einkünfte dürfen in der Summe derzeit einen Jahresertrag von 4.002,00 € nicht übersteigen (Beträge seit 2010 für Urugay)

Zu diesen Beträgen kommen, wenn es sich nur um Renteneinkünfte handelt, ein Werbungkostenpauschbetrag von 102 Euro und ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro pro Jahr.

Wessen ausländisches Jahreseinkommen (ausserhalb Deutschands) diese obigen Werte nicht übersteigt, kann als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden dann bis zu den Freigrenzen (siehe III.) steuerpflichtige Einkünfte haben, ohne Steuern bezahlen zu müssen.

Der Antrag hierauf erfolgt durch die Abgabe der Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige.



Falls Sie die Voraussetzungen erfüllen, nach den bestehenden Vorschriften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden und die Möglichkeit haben wollen, die Freibeträge zu nutzen, müssen Sie zusammen mit Ihrer deutschen Steuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg den Vordruck „Bescheinigung ausserhalb EU/EWR“ vorlegen, auf dem die uruguayische Steuerbehörde DGI Ihren fiskalischen Wohnsitz und die darin von Ihnen gemachten Einkommensverhältnisse bestätigt.

Die

DGI – Division Administracion

Mesa de entrada, 8vo Piso,

Calle Fernandez Crepoy Colonia, Montevideo

stellt dieses Bescheinigung auf dem Vordruck der deutschen Steuerbehörde (Bescheinigung ausserhalb EU/EWR in spanischer Sprache) aus.

Dazu ist folgendes notwendig:

1. Antrag auf „solicitud de certificado de resicencia fiscal“ Vordruck Nr. 5202

und

2. Vordruck „Bescheinigung ausserhalb der EU/EWR in spanischer Sprache ausgefüllt (Vordruck bis Zeile 20) und unterschrieben bei der DGI (s.o.) abgeben.

III. Freigrenzen

Die aktuellen Freigrenzen sind auf der Internetseite des Finanzamts Neubrandenburg (s.o.) abrufbar.

Steuerpflichtige Einkünfte sind alle Renten (davon jedoch nur der Besteuerungsanteil, s. IV), Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte abzüglich der Ausgaben (Werbungskosten) die damit in Zusammenhang stehen. Sie können auch personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die zu einer geringeren Einkommensteuer führen können.

Diese Möglichkeiten sind in der Steuererklärung aufgeführt und müssen entsprechend beansprucht werden. Dazu sind die notwendigen Nachweise zu führen.

IV. Weitere Informationen:

Den der Besteuerung unterliegenden Anteil der deutschen Rente können Sie aus der nachstehenden Tabelle entnehmen:

Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in %
bis 2005
50
ab 2006
52
2007
54
2008
56
2009
58
2010
60
2011
62
2012
64
2013
66
2014
68
2015
70
2016
72
und so weiter bis
100 % Versteuerung

Textquelle http://www.montevideo.diplo.de/Vertretung/montevideo/de/04/Rentensachen/Besteuerung_20von_20Renten.html


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