Auswandern-Uruguay ! Die Alternative zu Europa ? Ein Forum über das Auswandern nach, bzw. Einwandern und Leben in Uruguay
Über Uruguay gibt es kaum Informationen in Bezug auf die Einwanderung und das Leben als Europäer dort. Falls man sich entschließt aus Deutschland wegzuziehen, ist unserer Meinung nach Uruguay eine echte Alternative zu den typischen europäischen Auswanderländern am Mittelmeer, wie z.B. Spanien, Italien, Frankreich etc. Die Bevölkerung besteht zu 100% aus europäischen Einwanderern und das Klima entspricht dem in Südspanien bzw. dem in Südafrika (Western Cape - Kapstadt).
Erstellt: 11.11.13, 19:04 Betreff: Welcher Rentner muss in Uruguay Steuern zahlen?
Informationen für Empfänger einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Uruguay
I. Grundsätzliches
Deutsche Renten sind seit 2005 zu versteuern. Seit dem 01.01.2012 sind aufgrund eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Uruguay und Deutschland die Empfänger von deutschen Renten (auch Zusatzrenten) in Deutschland steuerpflichtig.
Erhalten Sie eine Rente aus Deutschland, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, bis zum 31. Mai des laufenden Jahres eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr beim Finanzamt abzugeben.
Das für alle Rentenempfänger im Ausland zuständige Finanzamt ist:
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Telefon: +49 395 44222 - 47000
Fax: +49 395 44222 - 47100
E-Mail:
Die notwendigen Formulare und Informationen erhalten Sie auf:
Bitte beachten Sie: Allein das Finanzamt Neubrandenburg kann Ihnen rechtsverbindliche Auskünfte erteilen.
II. Art und Höhe Ihrer Steuerpflicht
Die Art („beschränkt“ oder „unbeschränkt“) und Höhe der Steuerpflicht hängt wesentlich von dem Verhältnis Ihrer Rente zu etwaigen sonstigen Einkünften ab.
1. Grundsatz: beschränkte Steuerpflicht
Rentenempfänger im Ausland sind grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig.
Dies bedeutet, dass sie den gesamten Besteuerungsanteil (auch „Ertragsanteil“ genannt) der deutschen Rente bis max. ca 25 % versteuern.
Für Rentenempfänger mit Wohnsitz in Uruguay gilt aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens, dass diese Steuer nicht mehr als 10 % der gesamten Rente betragen darf (Art. 17 Abs. 2 des Abkommens).
Damit Sie als beschränktSteuerpflichtiger für Ihre Rente in Deutschland nicht mehr als 10 % des Bruttobetrages zahlen wird das Finanzamt evtl. auch eine Bescheinigung über den fiskalischen Wohnsitz verlangen, die Ihnen durch die uruguayische Finanzbehörde DGI (siehe unten) ausgestellt werden kann.
Als beschränkt Steuerpflichtiger erhält man keine Freigrenzen (siehe III.)
Ein beschränkt Steuerpflichtiger muss den Vordruck ESt1Csowie die Anlage Rfür die deutschen Renteneinkünfte ausfüllen.
Das Finanzamt berechnet nach Vorlage der entsprechenden Steuererklärung (Formular: „Einfache Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige“) am Ende jedes Kalenderjahrs die zu zahlende Steuer und teilt sie dem Steuerempfänger mit, der diese dann entsprechend einzahlen muss. In dieser Steuererklärung ist es nicht notwendig, ausländische (nicht deutsche) Renten aufzuführen.
2. Ausnahme: unbeschränkte Steuerpflicht
Beschränkt Steuerpflichtige (also Personen, die im Ausland leben) können jedoch auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (also so wie Personen, die in Deutschland leben).
Als unbeschränkt Steuerpflichtige erhalten sie die einkommensteuerfreien Grundbeträge (s. III.) auf die deutsche Rente, die ein beschränkt Steuerpflichtiger nicht erhält,
wenn:
sie ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent aus Deutschland beziehen oder
die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (§ 1 Absatz 3 EStG). Hierzu gehören z.B. eine uruguayische Rente, Kapitalzinsen, Mieterlöse, etc..
Diese ausländischen Einkünfte dürfen in der Summe derzeit einen Jahresertrag von 4.002,00 € nicht übersteigen (Beträge seit 2010 für Urugay)
Zu diesen Beträgen kommen, wenn es sich nur um Renteneinkünfte handelt, ein Werbungkostenpauschbetrag von 102 Euro und ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro pro Jahr.
Wessen ausländisches Jahreseinkommen (ausserhalb Deutschands) diese obigen Werte nicht übersteigt, kann als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden dann bis zu den Freigrenzen (siehe III.) steuerpflichtige Einkünfte haben, ohne Steuern bezahlen zu müssen.
Der Antrag hierauf erfolgt durch die Abgabe der Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige.
Falls Sie die Voraussetzungen erfüllen, nach den bestehenden Vorschriften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden und die Möglichkeit haben wollen, die Freibeträge zu nutzen, müssen Sie zusammen mit Ihrer deutschen Steuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg den Vordruck „Bescheinigung ausserhalb EU/EWR“ vorlegen, auf dem die uruguayische Steuerbehörde DGI Ihren fiskalischen Wohnsitz und die darin von Ihnen gemachten Einkommensverhältnisse bestätigt.
Die
DGI – Division Administracion
Mesa de entrada, 8vo Piso,
Calle Fernandez Crepoy Colonia, Montevideo
stellt dieses Bescheinigung auf dem Vordruck der deutschen Steuerbehörde (Bescheinigung ausserhalb EU/EWR in spanischer Sprache) aus.
Dazu ist folgendes notwendig:
1. Antrag auf „solicitud de certificado de resicencia fiscal“ Vordruck Nr. 5202
und
2. Vordruck „Bescheinigung ausserhalb der EU/EWR in spanischer Sprache ausgefüllt (Vordruck bis Zeile 20) und unterschrieben bei der DGI (s.o.) abgeben.
III. Freigrenzen
Die aktuellen Freigrenzen sind auf der Internetseite des Finanzamts Neubrandenburg (s.o.) abrufbar.
Steuerpflichtige Einkünfte sind alle Renten (davon jedoch nur der Besteuerungsanteil, s. IV), Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte abzüglich der Ausgaben (Werbungskosten) die damit in Zusammenhang stehen. Sie können auch personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die zu einer geringeren Einkommensteuer führen können.
Diese Möglichkeiten sind in der Steuererklärung aufgeführt und müssen entsprechend beansprucht werden. Dazu sind die notwendigen Nachweise zu führen.
IV. Weitere Informationen:
Den der Besteuerung unterliegenden Anteil der deutschen Rente können Sie aus der nachstehenden Tabelle entnehmen:
Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 und so weiter bis 100 % Versteuerung