Bilanzbuchhalter/in Lehrgang 2007 Dillenburg

 
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alheuser

Administrator

Beiträge: 62

New PostErstellt: 06.07.05, 16:22     Betreff:  Bewirtungskosten - Antrag auf vollen Vorsteuerabzug Antwort mit Zitat  

Bewirten Sie Geschäftsfreunde aus betrieblichem Anlass, können Sie diese Aufwendungen nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehen (bis 2003: 80 %). Das gleiche galt seit dem 1. April 1999 auch für den Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Kürzung des Vorsteuerabzugs nun passé. Und das gilt sogar für alle noch änderbaren Steuerfälle.

Der Bundesfinanzhof folgte mit dieser Entscheidung einigen Finanzgerichtsurteilen, die die Kürzung des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten als nicht EU-konform ansahen (BFH, Urteil v. 10.2.2005, Az. V R 76/03).

Mit Hinweis auf dieses aktuelle Urteil können Sie einen Antrag stellen, dass Ihnen das Finanzamt die bisher nicht ausbezahlten Vorsteuern überweist. Möglich ist das für alle Steuerbescheide seit 1999, die noch "offen" und damit änderbar sind. Offen sind Steuerbescheide dann,

• wenn sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ergangen sind,

• wenn wegen der Vorsteuerkürzung ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO gesetzt wurde,

• wenn gegen einen Bescheid Einspruch eingelegt wurde oder

• wenn die 1-monatige Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist.


Beispiel

Die Bewirtungskosten von Unternehmer U beliefen sich auf 2.000 EUR zzgl. 320 EUR Vorsteuer. Nach bisheriger Rechtsprechung durfte U aus diesen Bewirtungskosten lediglich 224 EUR als Vorsteuer geltend machen (= 70 % von 320 EUR). Nach dem Urteil des BFH hat er nun jedoch Anspruch auf die gesamten 320 EUR.

Praxis-Tipp

Beantragen Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung und in den laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen den vollen Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten.

Weisen Sie das Finanzamt unter Angabe des o.g. Urteils (Az. V R 76/03) in einem kurzen Anschreiben darauf hin, dass Sie insoweit von der gesetzlichen Regelung abweichen, damit Sie sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aussetzen. Zwar hat der BFH den Gang zum Europäischen Gerichtshof ausgeschlossen, dennoch könnte es noch etwas dauern, bis die Finanzverwaltung sich dieser neuen Rechtssituation anschließt.


[editiert: 06.07.05, 16:23 von alheuser]


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