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DAS DRECKIGE DUTZEND

Prisoners of Passion

Die Dreckigen sind radsportliche Chamäleons: 5-h-MTB-Schlammschlacht rund um die Dhünntalsperre oder 180km-Krummlenker-RTF,
Staubfressen auf Singletrails in glühender Hitze oder winterliche Rennradfahrten mit Licht bei klirrender Kälte: Wir lassen uns nicht festlegen, wie wir uns Leid antun.

Fixe Treffpunkte:
Breitreifen: Sonntags 9:30 Uhr Wupperbrücke Haasenmühle
Krummlenker: Sonntags 9:00 (Okt-Apr 9:30) Parkplatz Ohligser Heide
Im Sommer außerdem unter der Woche, meist Di und Do (siehe Forum).

Gäste willkommen!

Hier noch ein paar häufig gestellte Fragen (FAQ):
Wie gut muss man sein, um bei Euch mitfahren zu können? --- ANTW.: So gut, dass man Fragen wie diese nicht mehr stellt.
Wie lange fahrt Ihr denn so? --- ANTW.: Das ist so ähnlich wie bei Schrödingers Katze: Immer nur kurz und flach, außer wenn Gäste kommen,
dann fahren wir lang, bergig und schnell in eine Richtung bis es dunkel wird und dann drehen wir um…
Wartet Ihr auch? --- ANTW.: Ja, anfangs, wenn der Gast noch Ortskenntnisse hat.
Könnt Ihr auch gemütlich sein? --- ANTW.: Klar, sobald wir an einem Tisch sitzen. Apropos Tisch: Asketisch leben und gut radfahren kann jeder.

In Wirklichkeit sind wir natürlich lange nicht so hart, wie wir tun. Also, lest unsere Beiträge, rasiert Euch die Beine und fahrt mit!

 

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Autor Beitrag
scotty
Mitglied

Beiträge: 1262


New PostErstellt: 25.03.08, 05:31     Betreff:  Re: 24.03.08 Rund um Köln bis Plettenberg (NRW Gesetz ?)

TFA "

Ich hab dir mal was zu lesen kopiert. Kann man alles unter www.dimb.de nachlesen.

Grundsätzliches:

Das allgemeine Betretungs-/Befahrensrecht gem. Bundeswaldgesetz beinhaltet nur die

Nutzung zum Zwecke der Erholung. Gewerbliche Nutzung ist genehmigungspflichtig (im

Zweifel mit Besitzer oder ggfs. Naturparkverwaltung klären).

Die Nutzung der Wege erfolgt immer auf eigene Gefahr. Mit typischen Gefahren

(Matschglätte, Glatteis, Ernterückständen etc.) muss gerechnet werden.

Insbesondere Radfahrer haben auf Natur und Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Der

Wirtschaftsverkehr und Fußgänger haben in vielen Bundesländern kraft Gesetz Vorrang.

Nordrhein-

Westfalen

Auf Straßen und Wegen (§ 49 Abs. 2

LG)

Auf Straßen und festen Wegen (§ 2 Abs.

2 LFOG).

Auslegung NRW (gem. Forstliteratur):

ganzjährig mit zweispurigem Kfz

befahrbar = 3m Breite,

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-

Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)

Bekanntmachung der Neufassung vom 24. 4. 1980

Stand 14.06.2002

§ 2 Betreten des Waldes

(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der

Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich

nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder

aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen

ergeben.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren,

ausgenommen die Benutzung motorgetriebener

Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen

auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten,

daß die Lebensgemeinschaft Wald und die

Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald

nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie

andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer

und die Erholung anderer nicht unzumutbar

beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde

außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt

werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen

jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der

Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten

Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht

mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der

Umweltbildung durchgeführt werden. Die

Forstbehörde kann die Veranstaltung von

bestimmten Auflagen abhängig machen oder

verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die

Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine

Funktionen oder die dem Wald und seinen

Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.




[editiert: 25.03.08, 05:35 von scotty]
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