Ich hab dir mal was zu lesen kopiert. Kann man alles unter www.dimb.de nachlesen.
Grundsätzliches:
Das allgemeine Betretungs-/Befahrensrecht gem. Bundeswaldgesetz beinhaltet nur die
Nutzung zum Zwecke der Erholung. Gewerbliche Nutzung ist genehmigungspflichtig (im
Zweifel mit Besitzer oder ggfs. Naturparkverwaltung klären).
Die Nutzung der Wege erfolgt immer auf eigene Gefahr. Mit typischen Gefahren
(Matschglätte, Glatteis, Ernterückständen etc.) muss gerechnet werden.
Insbesondere Radfahrer haben auf Natur und Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Der
Wirtschaftsverkehr und Fußgänger haben in vielen Bundesländern kraft Gesetz Vorrang.
Nordrhein-
Westfalen
Auf Straßen und Wegen (§ 49 Abs. 2
LG)
Auf Straßen und festen Wegen (§ 2 Abs.
2 LFOG).
Auslegung NRW (gem. Forstliteratur):
ganzjährig mit zweispurigem Kfz
befahrbar = 3m Breite,
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Bekanntmachung der Neufassung vom 24. 4. 1980
Stand 14.06.2002
§ 2 Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der
Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich
nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen
ergeben.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren,
ausgenommen die Benutzung motorgetriebener
Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen
auf Straßen und festen Wegen.
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten,
daß die Lebensgemeinschaft Wald und die
Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald
nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie
andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer
und die Erholung anderer nicht unzumutbar
beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde
außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt
werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen
jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der
Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten
Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht
mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der
Umweltbildung durchgeführt werden. Die
Forstbehörde kann die Veranstaltung von
bestimmten Auflagen abhängig machen oder
verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die
Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine
Funktionen oder die dem Wald und seinen
Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.