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Dilla´s & Eva´s grenzwissenschaftl. & polit. Forum
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Pegus
Mitglied
Beiträge: 1672
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Erstellt: 23.05.08, 19:00 Betreff: Korruptionsgesetz gilt nicht für Abgeordnete |
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Liebe Eva, denken wir z.B. an die A - Bombe, der Mensch tendiert "Alles auszutesten, es leider zu mißbrauchen. Die Paragraphen der nahen Zukunft werden auch nach belieben genutzt.Nach dem Motto : Den Reichen gehört die Welt. Lieben Gruss Pegus
Paragraf eingebaut Korruptionsgesetz gilt nicht für Abgeordnete
Das haben sich die Parlamentarier fein ausgedacht. Da werden die Regeln für verbotene Geschenkannahme verschärft - und die Abgeordneten beschließen gleich einmal eine Ausnahme. Und zwar für sich selbst! Aber mit einem Funken von Solidarität vergönnen sie diese Extrawurst auch ihren Kollegen im Bundesrat und in den Landtagen. Grotesker könnte der Murks aus dem Hause von Justizministerin Maria Berger nicht ausfallen. Gerade dort, wo die Gesetze (angeblich) gemacht werden, daher die größten Begehrlichkeiten auftreten könnten, gerade dort gilt das schärfere Korruptions- Verbot nicht...
Ein Unternehmen schenkt dem Bundeskanzleramt eine Karte für die EURO 2008, ein hochrangiger Beamter der Sportsektion geht zum Spiel. Ist das Bestechung oder nicht? Ist es nicht, wenn es nach dem Justizministerium geht. Denn das oben genannte Beispiel hat es selbst angeführt und auch gleich die Begründung nachgeliefert, weshalb das kein Fall von Korruption sei: "Da die Anwesenheit eines hochrangigen Beamten der Sportsektion im öffentlichen Interesse liegt, wird diesem vom Bundeskanzleramt zum Zwecke der Ausübung dieser Funktion die Freikarte weitergegeben. " Weil es, so wird hinzugefügt, im Sinne der "Repräsentation der Republik Österreich" sei...
Ganz anders hingegen, wenn ein "Amtsträger" (ein neu geschaffener Begriff für Beamte, Verwaltungsmitarbei ter etc.) eine solche Karte für die EURO erhält. Ist der Wert des Tickets unter 100 Euro, ist es weiter kein Problem. Würde es aber mehr als 100 Euro ausmachen, dann ist der Tatbestand des Paragrafen 307 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (Bestechung) erfüllt. Und treffen würde die Strafe beide: Den - mit welchen Hintergedanken auch immer handelnden - Geschenkgeber ebenso wie den Nehmer. Der mehr oder minder noble Spender muss nun mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten rechnen. Der Beschenkte wäre mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu bestrafen.
"Repräsentation" bleibt erlaubt... Diese 100-Euro-Grenze gilt nicht lediglich für Aufmerksamkeiten wie einer Einladung zum Fußballspiel, sondern kann auch für Essenseinladungen gelten. Zwar gibt es da und dort noch einige Ausnahmeregelungen ("Repräsentation" , wie es in den Erläuterungen zum Gesetz ebenso schön wie schwammig lautet); die sorgen aber jetzt schon für gehörige Verwirrung.
Ganz eindeutig geregelt ist jedenfalls, dass das neue, strengere Anti-Korruptions- Gesetz nicht für die Abgeordneten gilt. Wörtlich heißt es in dem so genannten „Amtsträger-Paragrafe n“ (das sind alle jene, für die das strenge Verbot gilt): „Amtsträger ist jeder, der für Österreich, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat oder sonst mit öffentlichen Aufgaben, einschließlich in öffentlichen Unternehmen betraut ist. Ausgenommen sind die Mitglieder inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskö rper (Nationalrat, Bundesrat, Landtag).“
Na, bravo! Mit diesem Gesetz bzw. mit dieser Ausnahmeregelung hat Justizministerin Dr. Maria Berger gezeigt, dass sie in den elf Jahren als Abgeordnete im EU-Parlament gelernt hat, worauf es (ihr) ankommt. Allerdings soll diese bizarre Sonderregelung, wie man hört, einigen Abgeordneten doch peinlich sein...
Von Claus Pándi, KronenZeitung
www.Krone.at
[editiert: 23.05.08, 19:40 von Pegus]
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