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  Leben mit Depressionen

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Ancipitia

Administrator

Beiträge: 366


New PostErstellt: 11.02.06, 18:09     Betreff: Re: Situation Arbeitsplatz Antwort mit Zitat  

erst einmal habe ich das hier gefunden, ich werde später mal nach anlaufstellen suchen:

 § 3

Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EntgFG) im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.

er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2.

seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist eine Leistung der sozialen Krankenversicherung mit dem Zweck,
den durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Lohn zu ersetzen.
Der Versicherte erhält 70% des Regellohns;
das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt darf jedoch nicht überschritten werden.
Die Leistungsdauer ist bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben
Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren von Beginn der
Arbeitsunfähigkeit an beschränkt.
Tritt während dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, Beziehung von anderen
Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Übergangsgeld u. a. ruht das Krankengeld.

vg ancipitia




____________________
1789 wurden erstmals die Menschenrechte als Gesetz verabschiedet. Keiner weiss, wo sie sich heute aufhalten.
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