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FORUM GASPREISSENKUNG
Bürgerinitiative für faire Gaspreise
Auch in Bietigheim-Bissingen ist die Erkenntnis gewachsen, dass es sich bei den Gastarifen nicht um faire Preise handelt. Drastische Preissteigerungen haben die Verbraucher sensibel gemacht. Viele äußern ihren Unmut - manche engagieren sich. So ist die Initiative entstanden.
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Autor |
Beitrag |
nomos
Beiträge: 373
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Erstellt: 12.05.10, 12:29 Betreff: Der feine aber wichtige Unterschied |
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Die Grundversorgung ist ein unbefristetes Vertragsverhältnis. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung und ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers, das der Billigkeitskontrolle unterliegt. Die Preise und Preisanpassungen des allgemeinen Grundversorgungstarifes müssen der Billigkeit entsprechen (§ 315 BGB).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Gas, Strom und Wasser sicher zu stellen ist eine gesetzliche Verpflichtung (u.a. EnWG¹).
Diese Leistung ist ohne besondere Zusatzvereinbarungen, spezielle Tarife oder Aufpreise anzubieten. Gas, Strom und Wasser muss der gesamten Bevölkerung zu einem angemessenen Preis zur Verfügung gestellt werden.
Die Grundversorgung, auch Daseinsvorsorge genannt, sichert existenzielle Grundlagen. Sie ist regelmäßig an die wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen unter Beachtung der Grundrechte nach dem Grundgesetz anzupassen.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden
Sonderverträge können mit einer festen Laufzeit befristet sein, die nach Ablauf enden. Bei unbefristeten Sonderverträgen bedarf es für eine Preisänderung einer in den Vertrag wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel, welche als Allgemeine Geschäftsbedingung gemessen an § 307 BGB wirksam ist (BGH VIII ZR 56/08, VIII ZR 326/08).
Fehlt es an einer solchen wirksamen Preisänderungsklausel, sind einseitige Preisänderungen unwirksam (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 81/08).
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
Zitat:
¹)§ 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. (2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. (3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung. § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen (1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet. |
____________________ Stadtwerke sind keine Goldesel die von Verbrauchern gefüttert werden müssen.
[editiert: 16.05.10, 10:47 von nomos]
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