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Andreas E

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Beiträge: 89


New PostErstellt: 29.08.05, 13:10     Betreff: Pflegestufen Antwort mit Zitat  

Pflegestufen



Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige (und auch für eine Pflegeperson) sind nach Pflegestufen gestaffelt. Maßgeblich dafür ist der Umfang und die Häufigkeit der benötigten Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die jeweils zutreffende Pflegestufe wird bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Es gibt drei Pflegestufen:

  • Pflegestufe I
    Erheblich Pflegebedürftige. Hilfebedarf besteht einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

    Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

  • Pflegestufe II
    Schwerpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

    Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

  • Pflegestufe III
    Schwerstpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

    Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen.

Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
In jüngeren Entscheidungen hat das Bundessozialgericht Kriterien genannt, nach denen der Grad der Pflegebedürftigkeit bei Säuglingen und Kindern bis zum Alter von acht Jahren festgestellt werden kann. Ausschlaggebend ist der zeitliche Mehraufwand, den Eltern bei der Versorgung eines behinderten Kindes leisten. Beträgt dieser drei Stunden oder mehr, so ist das Kind als "schwer pflegebedürftig" einzustufen. Das entspricht laut Gericht Pflegestufe zwei oder drei des Pflegeversicherungsgesetzes. Mindestens eineinhalb Stunden Mehraufwand würden danach Pflegestufe eins rechtfertigen. Das BSG nennt - in Anlehnung an den für erwachsene Pflegebedürftige geltenden Katalog von 16 täglichen Verrichtungen (zum Beispiel Waschen und Anziehen) - auch für Kinder "Verrichtungen des Grundbedarfs": dazu gehören die Nahrungsaufnahme, Wickeln, Auf den Topf setzen, An- und Ausziehen, die Körperpflege des Kindes sowie der Zeitaufwand, den therapeutische Maßnahmen außerhalb des Hauses verursachen. Das Gericht stützt sich dabei auf Richtlinien des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, da im Pflegeversicherungsgesetz selbst hierzu entsprechende Vorgaben fehlen. Im Gegensatz zu bedürftigen Erwachsenen ist es bei Kindern bis zu drei Jahren laut BSG unwichtig, bei wie vielen dieser Verrichtungen aufgrund der Behinderung ein Mehraufwand für die Eltern entsteht: allein die Zeitdauer entscheidet.







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