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Einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 SGB II

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Autor Beitrag
ricy

Administrator

Beiträge: 15
Ort: ALSFELD


New PostErstellt: 05.02.08, 22:21  Betreff: Einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 SGB II  drucken  weiterempfehlen



Grundsätzliches besteht dieses:




Die in der genannten Rechtsnorm vorgesehenen Leistungen werden
gesondert erbracht, da diese nicht von der Regelleistung umfasst sind.





Es handelt sich hier allerdings lediglich um Erstausstattungen, nicht um Ersatzbeschaffungen.





Worin liegt der Unterschied?





Der Unterschied zwischen Ersatz und Erstbeschaffung liegt darin, dass ein Erstbedarf
immer dann vorliegt, wenn der beantragte Gegenstand/ die beantragte
Ausstattung noch nicht im Haushalt des Antragstellers vorhanden ist.





Ein Ersatzbedarf liegt
dann vor, wenn die beantragte Leistung bereits vorhanden ist, durch
technische Mängel oder Abnutzungserscheinungen jedoch nicht mehr
brauchbar ist (Bsp: defekter Kühlschrank, defekte Waschmaschine,
abgenutzte Kleidung, kaputtes Babybett).




Die Beschaffung von Ersatzbedarf ist grundsätzlich über die
Regelleistung abgedeckt und soll auch aus diesen Mitteln bestritten
werden. Hierfür wurde bei Einführung des ALG II/ SGB II die
Regelleistung um rund 50 € angehoben. Diese Anhebung soll vom
Hilfeempfänger monatlich angespart werden um einen solchen Ersatzbedarf
bei Eintritt des Bedarfsfalles abzudecken.




Da diese Ansparleistung jedoch oftmals nicht dafür genutzt wird,
hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Darlehens nach § 23 Abs. 1
SGB II vorgesehen, welches bei der zuständigen Arbeitsagentur/
Optionskommune bzw. beim zuständigen JobCenter beantragt werden kann.





Im Endeffekt handelt es sich hier um die Umkehrung der Ansparleistung.

Die Ansparung wird praktisch nachträglich erbracht, da das Darlehen
in monatlichen Raten i.H.v. maximal 10% der Regelleitung getilgt wird
bzw. direkt durch die Behörde einbehalten wird.








Nun zur Erstausstattung:





Welche Leistungen sind von § 23 Abs. 3 SGB II umfasst?


1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,


2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie


3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen





Zu 1.:


Die Erstausstattung der Wohnung
umfasst Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Gardinen, Haushaltsgeräte





Wann werden diese i.d.R. bewilligt?




Eine Erstausstattung wird i.d.R. dann bewilligt, wenn z.B. ein
neuer Hausstand vollständig oder teilweise gegründet wird. Das liegt
bspw. dann vor wenn:





- jemand seine erste eigene Wohnung bezieht

- sich Ehepaare/ Päärchen trennen und dadurch ein neuer Haushalt
entsteht (es ist hier jedoch nachzuweisen, welche Gegenstände im
„alten“ Haushalt verbleiben bzw. welche Gegenstände behalten wurden)

- die alte Wohnung durch einen Brand, größeren Wasserschaden oder
ein ähnliches Ereignis nicht mehr bewohnbar ist bzw. die Gegenstände
dem Ereignis zum Opfer gefallen sind.

- Jemand vorher in einer möblierten Wohnung gewohnt hat, die Möbel
aber Teil des Mietvertrages waren und daher in der alten Wohnung
verblieben sind.




Natürlich gibt es nicht nur Beihilfen für vollständige
Haushaltsgründung sondern eben auch wenn nur Teile der Einrichtung
beschafft werden müssen (Bsp.: Waschmaschine, Kühlschrank, Herd, etc.)
- einschlägige Richtlinien lehnen eine Beihilfe bei nur teilweiser
Erstausstattung zwar ab, die gängige Verwaltungspraxis zeigt jedoch,
dass auch einzelne Gegenstände bewilligt werden.




Man beachte jedoch, dass hier nur der sozialhilferechtlich
notwendige Bedarf bewilligt werden kann. Ein DVD-Player, ein PC oder
sonstiger Schnickschnack gehören selbstverständlich nicht dazu! Eben
nur die Dinge, die NOTWENDIG sind!!!





Der Antrag wird i.d.R.
formlos gestellt. Manche Behörden haben spezielle Vordrucke entwickelt.
Einen allgemeingültigen Vordruck gibt es allerdings nicht. Es muss auch
nicht der speziell entwickelte Vordruck genutzt werden, da der Antrag
an keine bestimmt Form gebunden ist.





Der Bedarf wird regelmäßig bei einem Hausbesuch durch die Behörde festgestellt.





Die Höhe der Beihilfe ist von Amt zu Amt unterschiedlich. Es gibt hier keine bundesweit einheitliche Regelung











Zu 2.:


Erstausstattung für Bekleidung
umfasst übliche Kleidungsstücke im angemessenen Umfang.





Auch diese werden i.d.R. nur bei einem Erstbedarf bewilligt.





Wann genau dieser Erstbedarf eintritt, wird von den Behörden recht unterschiedlich ausgelegt.




Angeführt werden kann hier vorab schon mal der (wie auch unter 1.
beschriebene) Fall des Wohnungsbrandes oder des sonstigen
unvorhergesehenen Ereignisses.

Weiterhin kann diese Leistung dann erbracht werden, wenn bspw.
krankheitsbedingt eine extreme Gewichtszu- oder Abnahme erfolgt ist.







Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt umfasst
Umstandskleidung für die Mutter, die Bekleidungserstausstattung des
Säuglings. Auch hier haben die Behörden unterschiedliche Auffassungen,
was den nun notwendig ist und was nicht.





Für die Säuglingsbekleidungsausstattung differenziert man in zwei Stufen:





1. 0.-6. Monat


2. 7.-12. Monat





Begründet durch das recht rasche Heranwachsen des Säuglings und dem damit verbundenen Mehraufwand im ersten Lebensjahr.





Die Beihilfesätze werden oftmals pauschal berechnet und sind beim zuständigen ALG II-Amt zu erfahren.




Auch hier kann der Antrag formlos gestellt werden. Dem Antrag ist
i.d.R. eine Kopie des Mutterpasses beizulegen. Weiterhin wird die
Beihilfe regelmäßig erst 4-6 Wochen vor der Entbindung bewilligt/
ausgezahlt.








Zu 3.:


Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen


Hierbei ist zu beachten, dass die Klassenfahrt im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen erfolgen muss, sprich, die Veranstaltung
muss im Lehrplan vorhergesehen sein. Weiterhin muss es sich um eine
mehrtägige Veranstaltung handeln.

Eventuelle Zuschüsse der Schule, der Gemeinde oder sonstige
Zuschüsse sind vorrangig anzurechnen und mindern die Beihilfe um den
entsprechenden Betrag.




Der Antrag ist auch hier formlos zu stellen. Die Behörden verlangen
oftmals noch folgende Nachweise bzw. Bestätigungen der Schule:


- Bestätigung, dass alle Schüler an der Klassenfahrt teilnehmen


- Kostenaufstellung im Bezug auf die Schulfahrt


- Bestätigung, dass es sich um eine lehrplanmäßige Veranstaltung


handelt.


- Bestätigung, dass keine ODER in welcher Höhe Zuschüsse der


Schule, der Gemeinde oder des Lankreises gezahlt werden





!!! Die Leistungen können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden !!!








Leistungserbringung an Personen die keine laufenden Leistungen erhalten:




Die einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden
auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine laufenden ALG II-Leistungen
benötigen, den Bedarf jedoch selbst nicht voll decken können.




In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das
Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden
worden ist.




Sprich, das Einkommen, dass nach einer fiktiven Bedarfsberechnung
(grob: Regelleistung + Unterkunftskosten) den Bedarf übersteigt, wird
auf einen Zeitraum von 6 Monaten errechnet. Übersteigt dieses
verbleibende Einkommen den Wert der beantragten Leistung, so erhält man
keine Beihilfe. Liegt das Einkommen darunter, so wird die Differenz als
Beihilfe erbracht.

LG
Richard
 
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