ricy
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Beiträge: 15 Ort: ALSFELD
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Erstellt: 05.02.08, 22:21 Betreff: Einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 SGB II
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Grundsätzliches besteht dieses:
Die in der genannten Rechtsnorm vorgesehenen Leistungen werden gesondert erbracht, da diese nicht von der Regelleistung umfasst sind.
Es handelt sich hier allerdings lediglich um Erstausstattungen, nicht um Ersatzbeschaffungen.
Worin liegt der Unterschied?
Der Unterschied zwischen Ersatz und Erstbeschaffung liegt darin, dass ein Erstbedarf immer dann vorliegt, wenn der beantragte Gegenstand/ die beantragte Ausstattung noch nicht im Haushalt des Antragstellers vorhanden ist.
Ein Ersatzbedarf liegt dann vor, wenn die beantragte Leistung bereits vorhanden ist, durch technische Mängel oder Abnutzungserscheinungen jedoch nicht mehr brauchbar ist (Bsp: defekter Kühlschrank, defekte Waschmaschine, abgenutzte Kleidung, kaputtes Babybett).
Die Beschaffung von Ersatzbedarf ist grundsätzlich über die Regelleistung abgedeckt und soll auch aus diesen Mitteln bestritten werden. Hierfür wurde bei Einführung des ALG II/ SGB II die Regelleistung um rund 50 € angehoben. Diese Anhebung soll vom Hilfeempfänger monatlich angespart werden um einen solchen Ersatzbedarf bei Eintritt des Bedarfsfalles abzudecken.
Da diese Ansparleistung jedoch oftmals nicht dafür genutzt wird, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II vorgesehen, welches bei der zuständigen Arbeitsagentur/ Optionskommune bzw. beim zuständigen JobCenter beantragt werden kann.
Im Endeffekt handelt es sich hier um die Umkehrung der Ansparleistung.
Die Ansparung wird praktisch nachträglich erbracht, da das Darlehen in monatlichen Raten i.H.v. maximal 10% der Regelleitung getilgt wird bzw. direkt durch die Behörde einbehalten wird.
Nun zur Erstausstattung:
Welche Leistungen sind von § 23 Abs. 3 SGB II umfasst?
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Zu 1.:
Die Erstausstattung der Wohnung umfasst Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Gardinen, Haushaltsgeräte
Wann werden diese i.d.R. bewilligt?
Eine Erstausstattung wird i.d.R. dann bewilligt, wenn z.B. ein neuer Hausstand vollständig oder teilweise gegründet wird. Das liegt bspw. dann vor wenn:
- jemand seine erste eigene Wohnung bezieht
- sich Ehepaare/ Päärchen trennen und dadurch ein neuer Haushalt entsteht (es ist hier jedoch nachzuweisen, welche Gegenstände im „alten“ Haushalt verbleiben bzw. welche Gegenstände behalten wurden)
- die alte Wohnung durch einen Brand, größeren Wasserschaden oder ein ähnliches Ereignis nicht mehr bewohnbar ist bzw. die Gegenstände dem Ereignis zum Opfer gefallen sind.
- Jemand vorher in einer möblierten Wohnung gewohnt hat, die Möbel aber Teil des Mietvertrages waren und daher in der alten Wohnung verblieben sind.
Natürlich gibt es nicht nur Beihilfen für vollständige Haushaltsgründung sondern eben auch wenn nur Teile der Einrichtung beschafft werden müssen (Bsp.: Waschmaschine, Kühlschrank, Herd, etc.) - einschlägige Richtlinien lehnen eine Beihilfe bei nur teilweiser Erstausstattung zwar ab, die gängige Verwaltungspraxis zeigt jedoch, dass auch einzelne Gegenstände bewilligt werden.
Man beachte jedoch, dass hier nur der sozialhilferechtlich notwendige Bedarf bewilligt werden kann. Ein DVD-Player, ein PC oder sonstiger Schnickschnack gehören selbstverständlich nicht dazu! Eben nur die Dinge, die NOTWENDIG sind!!!
Der Antrag wird i.d.R. formlos gestellt. Manche Behörden haben spezielle Vordrucke entwickelt. Einen allgemeingültigen Vordruck gibt es allerdings nicht. Es muss auch nicht der speziell entwickelte Vordruck genutzt werden, da der Antrag an keine bestimmt Form gebunden ist.
Der Bedarf wird regelmäßig bei einem Hausbesuch durch die Behörde festgestellt.
Die Höhe der Beihilfe ist von Amt zu Amt unterschiedlich. Es gibt hier keine bundesweit einheitliche Regelung
Zu 2.:
Erstausstattung für Bekleidung umfasst übliche Kleidungsstücke im angemessenen Umfang.
Auch diese werden i.d.R. nur bei einem Erstbedarf bewilligt.
Wann genau dieser Erstbedarf eintritt, wird von den Behörden recht unterschiedlich ausgelegt.
Angeführt werden kann hier vorab schon mal der (wie auch unter 1. beschriebene) Fall des Wohnungsbrandes oder des sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses.
Weiterhin kann diese Leistung dann erbracht werden, wenn bspw. krankheitsbedingt eine extreme Gewichtszu- oder Abnahme erfolgt ist.
Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt umfasst Umstandskleidung für die Mutter, die Bekleidungserstausstattung des Säuglings. Auch hier haben die Behörden unterschiedliche Auffassungen, was den nun notwendig ist und was nicht.
Für die Säuglingsbekleidungsausstattung differenziert man in zwei Stufen:
1. 0.-6. Monat
2. 7.-12. Monat
Begründet durch das recht rasche Heranwachsen des Säuglings und dem damit verbundenen Mehraufwand im ersten Lebensjahr.
Die Beihilfesätze werden oftmals pauschal berechnet und sind beim zuständigen ALG II-Amt zu erfahren.
Auch hier kann der Antrag formlos gestellt werden. Dem Antrag ist i.d.R. eine Kopie des Mutterpasses beizulegen. Weiterhin wird die Beihilfe regelmäßig erst 4-6 Wochen vor der Entbindung bewilligt/ ausgezahlt.
Zu 3.:
Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Hierbei ist zu beachten, dass die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erfolgen muss, sprich, die Veranstaltung muss im Lehrplan vorhergesehen sein. Weiterhin muss es sich um eine mehrtägige Veranstaltung handeln.
Eventuelle Zuschüsse der Schule, der Gemeinde oder sonstige Zuschüsse sind vorrangig anzurechnen und mindern die Beihilfe um den entsprechenden Betrag.
Der Antrag ist auch hier formlos zu stellen. Die Behörden verlangen oftmals noch folgende Nachweise bzw. Bestätigungen der Schule:
- Bestätigung, dass alle Schüler an der Klassenfahrt teilnehmen
- Kostenaufstellung im Bezug auf die Schulfahrt
- Bestätigung, dass es sich um eine lehrplanmäßige Veranstaltung
handelt.
- Bestätigung, dass keine ODER in welcher Höhe Zuschüsse der
Schule, der Gemeinde oder des Lankreises gezahlt werden
!!! Die Leistungen können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden !!!
Leistungserbringung an Personen die keine laufenden Leistungen erhalten:
Die einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine laufenden ALG II-Leistungen benötigen, den Bedarf jedoch selbst nicht voll decken können.
In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
Sprich, das Einkommen, dass nach einer fiktiven Bedarfsberechnung (grob: Regelleistung + Unterkunftskosten) den Bedarf übersteigt, wird auf einen Zeitraum von 6 Monaten errechnet. Übersteigt dieses verbleibende Einkommen den Wert der beantragten Leistung, so erhält man keine Beihilfe. Liegt das Einkommen darunter, so wird die Differenz als Beihilfe erbracht.
LG Richard
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