Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit
Der Bayer. Landtag hat am 14. April 1980 folgendes Gesetz beschlossen, das zum 1. Juli 1980 in Kraft trat. Das bisherige Jugendleitersonderurlaubsgesetz tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Art. 1
(1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.
(2) Die Freistellung kann nur beansprucht werden
a) für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,
b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen,
c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der Öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der Öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen Jugendbegegnung.
(3) Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
Art. 2
(1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als 4 Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
(2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.
Art. 3
(1) Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von den Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die antragsberechtigten Verbände und Jugendringe durch Rechtsverordnung näher zu bezeichnen.
(2) Die Anträge sollen in schriftlicher Form gestellt werden. Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens 14 Tage vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen.
(3) Wird die Freistellung nicht antragsgemäß gewährt, so ist das dem antragstellenden Verband oder Jugendring und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ablehnung soll gegenüber dem antragstellenden Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden.
Art. 4
Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht erwachsen.
Art. 5
Dieses Gesetz gilt entsprechend für ehrenamtliche Leiter von Jugendchören, Jugendorchestern und sonstigen Jugendmusikgruppen, wenn sie an Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung mitwirken, die den Veranstaltungen nach Art.1 Abs.2 Buchst. a, c, d und e entsprechen. Anträge auf Freistellungen können in diesen Fällen nur vom Bayerischen Musikrat e.V. gestellt werden.
Art. 6
Dieses Gesetz findet auf Beamte und in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechende Anwendung.
Art. 7
Dieses Gesetz tritt am 1.7.1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Sonderurlaub für Jugendleiter vom 29.4.1958 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 22.10.1974 (GVBl. S. 551), außer Kraft. (I 500 / 8-5-1980)