Forum der Fahrschule Rakowski
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Wer seit Beginn des Jahres 2000 50 Jahre alt wird, muss bis zu seinem Geburtstag seinen alten Führerschein gegen den neuen Scheckkartenführerschein getauscht haben. Andernfalls erlischt mit dem Geburtstag der Teil der Fahrerlaubnis, der über die neuen Lkw-Führerscheinklassen C1 und C1E hinausgeht.
Rechtzeitig tauschen müssen
alle Inhaber der bisherigen Fahrerlaubnis der Klasse 2 (StVZO)
beziehungsweise C, CE oder Klasse 2 vor dem 1.4.57 (DDR)
oder Klasse 5 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 (DDR),
die seit 1. Januar dieses Jahres 50 Jahre alt werden.
Auch Omnibusfahrer im entsprechenden Alter, die bisher
Klasse 2 (StVZO)
beziehungsweise C, CE oder Klasse 2 vor dem 1.4.57 (DDR)
oder Klasse 5 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 (DDR) und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) hatten,
müssen ebenfalls rechtzeitig einen Kartenführerschein beantragen, auch wenn die FzF noch über den 50. Geburtstag hinaus gültig ist. Andernfalls dürfen sie ab dem 50. Geburtstag nur noch Omnibusse bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse fahren.
Selbst Inhaber der bisherigen Klasse 3 können einen Teil ihres bisherigen Besitzstandes verlieren, wenn sie ihren grauen oder rosafarbenen Führerschein nicht rechtzeitig vor dem 50. Geburtstag tauschen. Bestimmte Anhänger-Kombinationen dürfen sie nach dem 50. Geburtstag nur noch fahren, wenn in ihrem Scheckkartenführerschein der Zusatzvermerk CE 79 eingetragen ist.
Auf diese Umtauschregelungen weist die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, München, hin. Klasse-2-Inhaber und Busfahrer im entsprechenden Alter, so der Dachverband der deutschen Fahrlehrer, sollten sich also schleunigst die für den Umtausch in Klasse CE beziehungsweise DE geforderte ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung sowie das Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes besorgen und den Umtauschantrag rechtzeitig einreichen.
Und was passiert, wenn man die Umtauschfrist versäumt? Wenn man innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf der Frist die geforderte Untersuchung nachholt, lebt der Führerschein im alten Umfang wieder auf. Nach Ablauf dieser Zweijahresfrist muss man eine Prüfung in der entsprechenden Klasse ablegen.
Ansprechpartner für Rückfragen:
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. Postfach 71 09 69 81459 München Tel. 0 89 / 74 91 49 -41, E-Mail: