pebo
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Erstellt: 17.09.03, 23:40 Betreff: EU-Import darf nicht verschwiegen werden |
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Gebrauchtwagen: EU-Import darf nicht verschwiegen werden
Wer sein Fahrzeug per EU-Import kauft, muss beim späteren Weiterverkauf den Käufer darauf hinweisen, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt. Ansonsten kann der nämlich den Kaufpreis mindern, wie das Landgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil, auf das der ADAC hinweist, entschied.
Gerade bei relativ neuen Gebrauchtwagen - im vorliegenden Fall war er erst ein Jahr alt - begründet der Umstand, dass es sich um einen Importwagen handelt einen aufklärungspflichtigen "Mangel".
Zur Berechnung der Höhe des Betrages muss der Kaufpreis eines Importfahrzeuges mit dem Wert eines deutschen Modells zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verglichen werden. Den Differenzbetrag kann der Käufer zurückverlangen. Das Gericht war außerdem der Ansicht, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich beim Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler oder um einen Privatmann handelt, weil allgemein bekannt ist, dass Importfahrzeuge im Schnitt günstiger sind.
Zur Vermeidung von Ersatzansprüchen sollten Besitzer von EU-Importfahrzeugen diesen Umstand deshalb unbedingt in den Kaufvertrag aufnehmen.
Landgericht Düsseldorf Aktenzeichen 24 S 548/02
[Mit freundlicher Genehmigung vom Verlag H. Vogel]
Gruß Peter
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