Stefan1710
![](http://files.syk.de/c/img/rank/5.gif) Administrator
Beiträge: 331 Ort: Marl
|
Erstellt: 16.12.04, 13:36 Betreff: Auslösen der Airbags: Folgen für die Betriebserlaubnis
drucken
weiterempfehlen
|
|
|
Auslösen der Airbags: Folgen für die Betriebserlaubnis Werden unfallbedingt die Airbags eines Kfz ausgelöst, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn das Kfz ohne Reparatur der Airbags wieder am Straßenverkehr teilnimmt. Allerdings kann die Erteilung der TÜV-Plakette von einer solchen Reparatur abhängig gemacht werden. Zu diesem Ergebnis kommt das LG Aachen in seiner Entscheidung vom 23.11.2001 (Az. 5 S 156/01, ADAJUR Dok.Nr. 51368). Die allgemeine Betriebserlaubnis erlischt erst dann, wenn der genehmigte Fahrzeugtyp den Rechts-vorschriften nicht mehr entspricht, vor allem wenn Änderungen am Kfz vorgenommen wurden. Solche Änderungen setzen aber ein zielgerichtetes willentliches Verhalten des Ändernden voraus, welches bei einem Unfall nicht gegeben ist. Im Rahmen einer Hauptuntersuchung kann die Erteilung einer TÜV-Plakette aber verweigert werden, da mit den funktionsuntüchtigen Airbags ein erheblicher Mangel und somit eine unmittelbare Verkehrsgefährdung vorliegt.
|
|