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Stefan1710

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Beiträge: 331


New PostErstellt: 16.12.04, 13:48     Betreff: Ladung

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Ladung



§ 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) richtet sich an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist und bestimmt, dass die Ladung verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern ist.
Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug hinausragen. Ab einer Höhe von 2,5 m darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug betragen.

Das Hinausragen der Ladung nach hinten ist grundsätzlich bis zu 1,5 m zugelassen. Ragt die Ladung bis zu 3 m hinaus, so ist dies nur bei einer Beförderung bis zu 100 km zulässig. Maßgebend hierbei ist die tatsächliche Wegstrecke von der Ladestelle bis zur Entladestelle.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Fahrzeug oder Zug samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein dürfen. Ragt nun das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinaus, so ist dieses Ende kenntlich zu machen und zwar mindestens durch

eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung händelnd aufgehängtes Schild oder
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden.

Immer dann, wenn aufgrund der Tageszeit oder der Sichtverhältnisse Beleuchtung erforderlich ist, muss die nach hinten überstehende Ladung mindestens durch eine Leuchte mit rotem Licht an der gleichen Stelle gekennzeichnet werden, an der die anderen Sicherungsmittel angebracht sind, außerdem ist dann ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm erforderlich.

In diesen Fällen ist auch seitlich überstehende Ladung nach vorne mit weißem und nach hinten mit rotem Licht zu kennzeichnen.
Wichtig! Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

Informationen zur sachgerechten Sicherung der Ladung können den sog. VDI-Richtlinien 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" entnommen werden.

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