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Tempo-30-Zonen

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Stefan1710

Administrator

Beiträge: 331
Ort: Marl


New PostErstellt: 16.12.04, 13:41  Betreff: Tempo-30-Zonen  drucken  weiterempfehlen

Tempo-30-Zonen

Mit der neu eingeführten Vorschrift des § 39 Abs. 1 a StVO, wurde zum 1.2.2001 festgelegt, dass innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen zu rechnen ist. Zukünftig soll sich der Fahrzeugführer nicht mehr darauf berufen können, eine konkret angeordnete Tempo-30-Zone übersehen zu haben.

Auch künftig wird es bei der innerörtlichen Regelhöchstgeschwindigkeit von 50 km/h bleiben. Allerdings können die Straßenverkehrsbehörden insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte nun leichter Tempo-30-Zonen anordnen.
Dabei darf es sich weder um Straßen des überörtlichen Verkehrs (also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch um weitere Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) handeln. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gelten. Künftig dürfen bauliche Veränderungen wie Einengungen oder Schwellen nicht mehr in Tempo-30-Zonen als Regel erwartet werden; statt dessen sollen erforderliche Verengungen der Fahrbahn durch Markierungen von Parkständen oder Sperrflächen ausreichen.

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