Jugendhilferechtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt
FPR 2001 Heft 04 264
Jugendhilferechtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt
Dr.Horst Klinkhardt, Mannheim
Jugendhilfe dient zwar dem Interesse der Kinder und Jugendlichen. Sie wird aber in der Regel den Eltern gewährt,1 weil „zuvörderst“ ihnen das Sorgerecht zusteht, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG = § 1 Abs. 2 SGB VIII.
Häusliche Gewalt wird jedoch meist von den Vätern oder Stiefvätern verübt. Zwar haben in der Regel auch die Mütter das Sorgerecht. Sie haben aber auch zu solchen Vätern nicht immer genug Distanz, um Leistungen der Jugendhilfe gegen diese in Anspruch zu nehmen. Das ist der Grund dafür, dass es die Jugendhilfe schwer hat, Kinder und Jugendliche vor solcher Gewalt zu schützen.
Die Kinder2 haben allerdings Möglichkeiten, selbst - an den Sorgeberechtigten vorbei - Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sind in den §§ 8 Abs. 2 , 3 und 42 Abs. 1 , 2 SBG VIII geregelt.
1. Eigener Zugang des Kindes zum Jugendamt
Nach § 8 Abs. 2 SGB VIII hat das Kind3 ein Recht, vom Jugendamt in allen Angelegenheiten, die seine Erziehung und Entwicklung betreffen, - auch in Abwesenheit der Eltern4 - angehört zu werden. Dieses Recht ist auch in Art. 12 Abs. 2 der UN-Kinderkonvention (BGBl. 1992 II S. 122) verankert.
Darüber hinaus hat das Jugendamt5 nach § 8 Abs. 3 SGB VIII die Befugnis, Kinder, die sich an dies Amt wenden, zu beraten6, ohne dass die Personensorgeberechtigten davon etwas erfahren. Das Kind hat einen Anspruch auf diese Beratung.7 Voraussetzung ist, dass sich das Kind in einer Not- und Konfliktsituation befindet. Es muss sich nicht um eine Gefahr für Leib oder Leben handeln.8 Es genügt auch, dass eine Gefahr unmittelbar droht.9 Hat das Kind unter häuslicher Gewalt zu leiden oder ist solche Gewalt unmittelbar drohend, ist eine Not- und Konfliktsituation im Sinne der Vorschrift gegeben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Beratungszweck durch eine Information der Eltern vereitelt würde. Das ist der Fall, wenn abzusehen wäre, dass das Kind bei einer Information der Eltern nicht mehr unbefangen wäre.10
Ein Schweigerecht gegenüber den Eltern11 hat der Mitarbeiter des Jugendamts, der eine solche Beratung vornimmt, wenn sich andernfalls für das Kind die Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens ergeben würde.
Das Vorliegen all dieser Voraussetzungen muss grundsätzlich festgestellt werden. Wenn allerdings der Zeitaufwand im Verhältnis zu der Dringlichkeit des Handelns zu groß wäre, muss auf die Feststellung verzichtet werden. Es müssen dann die Tatsachenbehauptungen des Kindes - zumindest zunächst - als richtig unterstellt werden.12
Die Beratung darf nicht länger dauern als unbedingt nötig.13 Das bedeutet, dass sobald wie möglich entweder die Eltern informiert oder aber die Angelegenheit dem Familiengericht vorgetragen werden muss.
Der Mitarbeiter des Jugendamts wird in den Fällen des § 8 Abs. 2 als auch in denen des Abs. 3 SGB VIII mit dem Kind ein Gespräch führen. Dabei wird er sich auch einen Eindruck zu verschaffen suchen, was zu tun ist und was der Hintergrund der Initiative des Kindes ist. Es gibt Fälle, in denen die häusliche Gewalt nur eine Entgleisung ist. Hier mag das Gespräch mit dem Kind genügen oder zusätzlich nur ein Gespräch mit den Eltern erforderlich sein.
Gewinnt jedoch der Mitarbeiter des Jugendamts den Eindruck, dass es damit nicht getan ist, was vor allem in Betracht kommt, wenn die Gewalt immer wieder auftritt oder es sich um sexuelle Gewalt handelt, so kann es nahe liegen, das Kind vorläufig unterzubringen, also zu einer Inobhutnahme überzugehen, vgl. dazu unten 3. Es kann aber auch sein, dass zur Abwendung einer (weiteren) Gefahr ein sofortiges Eingreifen des Familiengerichts geboten ist. Dann ist das Jugendamt nach § 50 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, dies Gericht14 zu informieren.
Die Gelegenheit zu einer solchen Beratung kann z.B. mit Hilfe eines Kindertelefons geboten werden, das von den Jugendämtern oder auch von freien Trägern (z.B. Kinderschutzbund) unterhalten wird. Wichtig ist, dass als Ansprechpartner für die Kinder qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen, und zwar nicht nur zu den Bürozeiten und besonders auch an den Wochenenden. Die Kontaktaufnahme kann und wird auch nicht selten über den vor Ort tätigen Sozialarbeiter erfolgen.
2. Andere Informationsquellen für das Jugendamt
Informationen über Gewalt in Familien kommen nicht selten auch aus den Schulen und den Kindergärten. Und der vor Ort tätige Sozialarbeiter kann sie auch von Nachbarn erhalten.
Die Folgen der Gewaltanwendung kommen immer wieder Ärzten zu Gesicht. Ärzte unterliegen nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB einer strafbewehrten Schweigepflicht. Zeigen sich ihnen jedoch Spuren, die den Verdacht nahe legen, dass die Gewaltanwendung wiederholt wird, ist eine Information des Jugendamts über den Befund im Zweifel unter dem Gesichtspunkt des Notstands (§ 34 StGB) gerechtfertigt.15
Zwar kann der Arzt, wenn er die Verletzung feststellt, zunächst nicht sagen, wer sie verursacht hat. In schwer wiegenden Fällen, etwa bei Vergewaltigung (§ 177 StGB) oder bei besonders schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 3 StGB) oder der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 223b Abs. 2 StGB), dürfte es aber heute wenigstens manchmal möglich sein, dies mit Hilfe eines DNA-Tests zu klären.16
3. Inobhutnahme
Kommt ein Kind wegen häuslicher Gewalt zur Anhörung bzw. Beratung nach § 8 SGB VIII, wird es nicht selten notwendig sein, sofort zu handeln, um dem Kind die Rückkehr nach Hause zu ersparen. Die Möglichkeit dazu gibt § 42 Abs. 1 , 2 SGB VIII. Nach Abs. 2 ist das Jugendamt,17 und zwar nach § 87 SGB VIII das, in dessen Bezirk sich das Kind tatsächlich, wenn auch vielleicht nur vorübergehend befindet, verpflichtet, ein Kind in Obhut zu nehmen, wenn es darum bittet.18 Dabei ist nicht zu prüfen, ob das Kind für seine Bitte einen überzeugenden Grund hat. Die bloße Bitte löst zwingend die Verpflichtung zur Inobhutnahme aus.19
Die Inobhutnahme besteht in der Gewährung von Unterbringung, verbunden mit Beratung und Unterstützung,20 und zwar für einige, wenige Tage,21 die erforderlich sind, um zu klären, was mit dem Kind weiter geschehen soll. Die Jugendämter unterhalten Einrichtungen (z.B. „Kinderschutzzentren, Mädchenhäuser“) bzw. haben „Notbetten“ in Kinderheimen und Pflegestellen („Bereitschaftspflegestellen“) unter Vertrag. Letztere kommen vor allem für Kleinkinder und Säuglinge in Betracht. Auch diese Einrichtungen müssen mit qualifiziertem Personal besetzt und rund um die Uhr erreichbar sein.22
Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 1 S. 4 ohne weiteres23 in dem notwendigen Umfang (Aufsicht, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, aber auch Pflege24) die Befugnis zur Ausübung des Sorgerechts. Dabei muss es, soweit dies angemessen ist, im Sinne des Personensorgeberechtigten25 handeln. Im Falle häuslicher Gewalt wird dies nicht selten unangemessen sein.
So schnell wie möglich (unverzüglich) muss das Jugendamt nach § 42 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kind Gelegenheit geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, z.B. einen Lehrer, einen Freund oder einen (anderen) Verwandten, und zwar im Zweifel telefonisch.26 Es kommt bei der Auswahl der Person nur darauf an, dass das Kind zu ihr Vertrauen hat. Ob auch das Jugendamt sie für vertrauenswürdig hält, spielt keine Rolle.27 Nur, wenn das Kind eine Person benennt, von der eine Gefahr im Sinne von § 1666 BGB ausgeht, kann das Jugendamt die Benachrichtigung unterbinden, muss aber dann die Aufnahme eines Kontakts zu einer anderen Vertrauensperson ermöglichen.28
Das Jugendamt ist, sobald es ein Kind auf diese Weise in Obhut genommen hat, nach § 42 Abs. 2 S. 2 SGB VIII verpflichtet, ebenfalls unverzüglich den Personensorgeberechtigten oder seinen Beauftragten29 über die Inobhutnahme zu informieren. Grundsätzlich30 bedeutet dies, dass dem Berechtigten mitgeteilt werden muss, wo das Kind geblieben ist. Gefährdet dieser jedoch das Wohl des Kindes (wie dies bei einem gewalttätigen Vater im Zweifel der Fall ist) oder kann er die Gefahr nicht abwenden (wie dies manchmal bei der Mutter vorkommt), so ist die Mitteilung auf die bloße Tatsache der Inobhutnahme ohne Nennung der Anschrift zu beschränken.
Unverzüglich bedeutet auch hier: so schnell wie möglich. Jedoch muss dem Jugendamt angemessene Zeit verbleiben, um zu prüfen, wie es sich im Hinblick auf die vorstehenden Regeln im Einzelnen verhalten soll.31
Es kommt vor, dass der Personensorgeberechtigte (oder sein Beauftragter) mit der vorläufigen oder auch einer längeren Unterbringung einverstanden ist, weil er einsieht, dass dies im Interesse des Kindes liegt. Verlangt er jedoch, dass die Inobhutnahme beendet wird, hat nach § 42 Abs. 2 S. 3 SGB VIII das Jugendamt entweder das Kind an diesen herauszugeben oder bei dem Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB anzuregen. Das Jugendamt kann - in eigener Verantwortung - das Kind herausgeben, wenn es den Eindruck hat, dass dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.32 Kann es sich dazu nicht entschließen, muss es die weitere Entscheidung dem Gericht überlassen.33 Dieses kann dann den Sorgeberechtigten auffordern, das Kind wieder zu übernehmen, oder aber Maßnahmen nach § 1666 BGB anordnen. Im Falle häuslicher Gewalt wird häufig das Letztere in Betracht kommen.
4. Präventivmaßnahmen
Viele Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, werden nur eine undeutliche oder keine Vorstellung von dem Jugendamt und noch weniger eine von den genannten Möglichkeiten haben, an das Jugendamt heranzutreten. Es ist deshalb sinnvoll, dass die Jugendämter bzw die freien Träger durch eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit, für die der erzieherische Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) den Rahmen abgeben kann, auf sich und die genannten Möglichkeiten aufmerksam machen. Um die nötige Breitenwirkung zu erzielen, müsste dies über die Schulen und Kindergärten geschehen, wo Jugendschutzbeauftragte den Kindern die Informationen in passender Weise nahe bringen könnten.
Da intakte Familien nicht zuletzt von gegenseitigem Vertrauen leben, muss bei solchen Veranstaltungen darauf geachtet werden, dass nicht durch sie in diese intakten Familien Misstrauen hineingetragen wird. Schon deshalb kann es u.U. sinnvoll sein, auch die Eltern einzuladen.
5. Vormundschaft
Ist der Fall an das Familiengericht herangetragen worden und hat dieses einem gewalttätigen Elternteil und - weil er die Gefahr, die von dem Gewalttäter ausgeht, nicht abwenden kann - auch dem anderen Elternteil das Sorgerecht entzogen,34 kann es gemäß § 1697 BGB den Vormund oder Pfleger selbst auswählen oder die Entscheidung dem Vormundschaftsgericht überlassen, das auch die Bestellung vornimmt. Das Vormundschaftsgericht kann einen Einzelvormund, gemäß den §§ 1791b BGB, 55 Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt oder gemäß den §§ 1791a BGB, 54 SGB VIII einen Verein (freien Träger) zum Vormund des Kindes bestellen. Häufig wird dem eine Bestellung zum Sorgerechtspfleger im Wege der einstweiligen Anordnung vorausgehen. Das Jugendamt (oder der Verein) kann dann - über das hinaus, was ihm nach § 42 SGB VIII möglich war - dem Kind auf eine gewisse Dauer einen Aufenthalt außerhalb seiner Familie und fern von dem gewalttätigen Familienmitglied verschaffen.
6. Erziehungshilfe
Dieser neue Aufenthalt kann - vom Jugendamt, vgl. die §§ 33 , 34 SGB VIII - in einer Pflegefamilie oder einem Heim geboten werden.35 Das kann mit dem Einverständnis der Eltern oder - in Fällen des § 1666 BGB - mit dem des Vormunds oder Pflegers geschehen. Und zwar kommt bei Gewaltanwendung eher Heimerziehung in Betracht.36 Gerade auch, wenn Hoffnung besteht, dass das Kind in absehbarer Zeit in seine Ursprungsfamilie zurückkehren kann, kann die Heimunterbringung die bessere Alternative sein.37 Denn die Familienpflege kann Bindungen erzeugen, die nicht mehr so leicht gekappt werden können. Auch mögen in manchen Heimen Therapien leichter organisiert werden können als in einer Pflegefamilie. Therapien mögen das Trauma der Gewaltanwendung mildern können. Eine Familienpflege kann dagegen oft mehr Geborgenheit vermitteln und kann noch am ehesten eine in der Ursprungsfamilie missglückte Sozialisation nachholen.38 Sie kommt deshalb in Betracht, wenn keine ernsthafte Hoffnung mehr besteht, zu den leiblichen Eltern zurückzukehren.
Auch wenn das Kind auf Dauer fremduntergebracht ist, und selbst wenn dies wegen häuslicher Gewalt geschieht, wird es meist in seinem Interesse liegen, den Kontakt zur Herkunftsfamilie nie völlig abbrechen zu lassen.
7. Kosten
Der Preis für eine Heimunterbringung (§ 34 SGB VIII) wird vertraglich ausgehandelt. Er liegt in der Größenordnung von etwa DM 5000 und etwa DM 10.000 pro Kind und Monat. Therapien und andere Sonderleistungen sind zusätzlich zu bezahlen. Für die Familienpflege (§ 33 SGB VIII) wird ein Pflegegeld bezahlt, das in § 39 SGB VIII geregelt ist und von den Bundesländern festgesetzt wird. Es ist nach Altersgruppen (bis 6 Jahre/bis 12 Jahre/bis 18 Jahre) gestaffelt und liegt in der Größenordnung von DM 1000/DM 1200/DM 1400 pro Kind und Monat.
Die Kosten der Unterbringung bei der Inobhutnahme liegen etwas höher, wobei eine Rolle spielt, dass diese Plätze ständig verfügbar gehalten werden müssen.
Zu diesen Kosten müssen grundsätzlich die Eltern des Kindes beitragen, und zwar gemäß den §§ 91 , 93 , 94 SGB VIII. Wie groß dieser Beitrag ist, hängt wiederum davon ab, ob es sich um Erziehungshilfe oder um Inobhutnahme handelt.
In den ersteren Fällen ist die „häusliche Ersparnis“ maßgebend (§ 94 Abs. 2 SGB VIIII), die vielerorts mit etwa 80% der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle (DM 366/444/52539) angenommen wird.40 Es ist von vornherein nur dieser Betrag zu zahlen, der sich überhaupt nicht an der Kostenhöhe orientiert.
Bei der Inobhutnahme kommt es dagegen auf Zumutbarkeit nach § 93 Abs. 2 und 4 SGB VIII an. Hier müssen die Eltern ihr Einkommen und Vermögen bis zu dieser Zumutbarkeitsgrenze für die Kostenzahlung einsetzen, was einen strengeren Maßstab darstellt.
Vor allem aber hängt die Höhe des Kostenbeitrags von der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Das bedeutet, dass viele Eltern keinen Kostenbeitrag zahlen. In einigen, seltenen Fällen mögen die Eltern für Inobhutnahmen DM 1000 und mehr zahlen. Dazwischen liegt ein breites Feld von Fällen, in denen die Kostenbeiträge um etwa DM 500 im Monat ausmachen.
8. Strafverfahren
Haben es die Jugendämter mit Kindern zu tun, die Opfer von Gewaltanwendung geworden sind, stellt sich auch die Frage, ob vom Amt Strafanzeige erstattet werden soll.41 Das Amt kann die Anzeige erstatten, muss dies aber nicht tun.42 Es zu tun, ist sinnvoll, wenn das Kind gegen weitere Gewaltanwendung nur durch Inhaftierung des Täters geschützt kann. Das Amt kann weder wegen einer Erstattung noch wegen einer Unterlassung der Anzeige haftbar gemacht werden.
Dr. Horst Klinkhardt
Augusta-Anlage 55
68165 Mannheim
1Wiesner, SGB VIII, § 1 RdNr. 3, 4.
2Das SGB VIII unterscheidet - vgl. § 7 - zwischen Kindern und Jugendlichen. Diese Unterscheidung ist jedoch in diesem Aufsatz ohne Bedeutung. Es wird deshalb im Folgenden nur von Kindern gesprochen, es werden aber immer auch die Jugendlichen mitgemeint.
3Praktisch können allerdings nur Kinder mit einem gewissen Alter, also etwa Jugendliche i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2, von dieser Vorschrift Gebrauch machen.
4Die Anhörung soll nicht zuletzt der Aufdeckung von Eltern-Kindes-Konflikten dienen, Wiesner, SGB VIII, § 8 RdNr. 39, Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 8 RdNr. 32; Münder u. a., LPK-KJHG, § 8 RdNr. 6. Schon deshalb muss sie auch in Abwesenheit der Eltern stattfinden können.
5Freie Träger haben diese Befugnis nicht, Wiesner, SGB VIII, § 8 RdNr. 48; a.A. Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 8 RdNr. 37.
6Nur unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 SGB VIII hat das Kind das Recht, unabhängig von den Personensorgeberechtigten Erziehungsberatung im Sinn von § 28 SGB VIII in Anspruch zu nehmen, Wiesner, SGB VIII, § 28 RdNr. 5, 27.
7Coester FamRZ 1991, 253 (256) ; Wiesner, SGB VIII, § 8 RdNr. 46; Münder u.a., LPK-KJHG, § 8 RdNr. 11.
8Münder u.a., LPK-KJHG, § 8 RdNr. 9; Wiesner, SGB VIII, § 8 RdNr. 42a.
9Münder a.a.O.
10Münder u.a., LPK-KJHG, § 8 RdNr. 9.
11BVerfG E 59, 360 (384) = JZ 1982, 325 (327) = DVBl. 1982, 406 (408); Wiesner, SGB VIII, § 8 RdNr. 43.
12Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 8 RdNr. 38; Münder u.a., LPK-KJHG, § 8 RdNr. 10.
13Wiesner, SGB VIII, § 8 RdNr. 44, 45; Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 8 RdNr. 39.
14Die Pflicht zur Information gilt nur gegenüber dem Familiengericht, dagegen nicht gegenüber dem Strafgericht, Wiesner, SGB VIII, § 50 RdNr. 80.
15RGSt 38, 62; Dreher/Tröndle, § 203 StGB RdNr. 29 mit zahlreichen Nachweisen ; vgl. auch Dickmeis ZfJ 1995, 474 (476, 478).
16BVerG NJW 2001, 879. Zwar kann mit diesem Test allein z.Zt. noch kein Vaterschaftsprozess, bei dem es um die Abstammung einer Person von einer anderen bei Mutterschaft einer dritten geht, entschieden werden. Solange es aber - wie hier - nur darum geht, ob die bei einer Spur gefundenen Gene mit denen des Verdächtigen übereinstimmen, ist er voll beweiskräftig, vgl. etwa Ritter/Martin DAVorm 1999/ 663 (666).
17An der Stelle des Jugendamts können nach § 76 Abs. 1 SGB VIII auch freie Träger die Durchführung dieser Inobhutnahme - durch Vertrag mit dem Jugendamt, Wiesner, SGB VIII, § 76 RdNr. 13 - übernehmen. Das Jugendamt bleibt jedoch auch dann - nach Abs. 2 der Vorschrift - Garant dafür, dass die Inobhutnahme fachgerecht durchgeführt wird. Und es behält - nach § 79 SGB VIII - die Gesamtverantwortung.
18Würde das Jugendamt dem Kind diese Bitte abschlagen, würde es eine Amtspflichtverletzung begehen, Czerner ZfJ 2000, 372 (374).
19Lakies ZfJ 1992, 49 (51); Wiesner, SGB VIII, § 42 RdNr. 21, 22; Münder u.a., LPK-KJHG, § 42 RdNr. 13; mit Vorbehalten auch Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 RdNr. 33, 37.
20Wiesner, SGB VIII, § 42 RdNr. 8; Münder u.a., LPK-KJHG, § 8 RdNr. 5; Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 RdNr. 8-10.
21Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 RdNr. 1.
22Wiesner, SGB VIII, § 42 RdNr. 19; Münder u.a., LPK-KJHG, § 42 RdNr. 4.
23D.h. ohne das Erfordernis einer Ermächtigung durch die Personensorgeberechtigten oder durch das Gericht, Wiesner, SGB VIII, § 42 RdNr. 12.
24Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 RdNr. 22.
25Dessen Recht durch die Inobhutnahme nicht eingeschränkt, sondern nur überlagert wird, Czerner ZfJ 2000, 372 (373).
26Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 RdNr. 21.
27Wiesner, SGB VIII, § 42 RdNr. 11; Münder u.a., LPK-KJHG, § 42 RdNr. 8; Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 RdNr. 20; Czerner ZfJ 2000, 372 (373).
28Wiesner, SGB VIII, § 42 RdNr. 11; Münder u.a., a.a.O.; Czerner a.a.O., letzterer mit eingehender Begründung.
29= Erziehungsberechtigten, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
30Zum Folgenden: Wiesner, SGB VIII, § 42 RdNr. 26, 28; a.A. Münder u.a., LPK-KJHG, § 42 RdNr. 11; mit etwas anderer Tendenz auch Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 RdNr. 39.
31Wiesner, SGB VIII, § 42 RdNr. 27.
32Insoweit zutreffend Czerner ZfJ 2000, 372 (377).
33Insoweit ist Lakies ZfJ 1992, 49 (51) beizupflichten, der jedoch zu weit geht, wenn er sagt, dass immer dann, wenn die Eltern die Beendigung der Inobhutnahme verlangen, das Gericht anzusprechen ist. Denn es kann, wie Czerner ZfJ 2000, 3 72 (377) gezeigt hat, durchaus Fälle geben, in denen dem Verlangen der Eltern entsprochen werden kann.
34Dasselbe gilt, wenn der Gewalttäter kein Elternteil ist und dem mit ihm zusammenlebenden Elternteil die Alleinsorge zusteht.
35Zum aktuellen Stand der Diskussion um Familienpflege und Heimerziehung vgl. Bürger ZfJ 1999, 206.
36Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 34 RdNr. 80.
37Dazu Wiesner, SGB VIII, § 33 RdNr. 38.
38Dazu Wiesner, SGB VIII, § 33 RdNr. 11.
39Stand 1.7.2001, Veröffentlichung demnächst.
40Wiesner, SGB VIII, § 94 RdNr. 14, 17.
41Hierzu und zum Folgenden Ollmann ZfJ 1999, 195.
42Vgl. oben Fn. 14.