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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Erstellt: 07.12.07, 19:57 Betreff: Kindstötungen : Bekannt seit der Antike
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© ZEIT online 7.12.2007 - 17:57 Uhr Bekannt seit der Antike
Von Frank Häßler
Kindstötungen hinterlassen Fassungslosigkeit. Doch so etwas ist schon immer geschehen, nur wurden die Taten im Lauf der Jahrhunderte unterschiedlich bewertet.
© photocase
Kindstötungen sind schon seit der Römischen Antike bekannt. Die autoritäre Stellung des Familienvaters umfasste in diesen Zeiten auch die Gewalt über die Familie, die nicht nur Frau und Kinder, sondern auch Schwiegertöchter und Sklaven einschloss. Dem Vater stand das Recht zu, über Leben oder Tod eines neugeborenen Kindes seiner weiblichen Familienangehörigen zu entscheiden.
Einen Grund brauchte er dafür nicht vorzutragen. Es reichte der Zweifel an der eigenen Vaterschaft oder auch die enttäuschte Hoffnung auf einen männlichen Erben. Mädchen hatten eine geringere Chance zu überleben. Auch ökonomisch spielte der Nachwuchs eine Rolle. Gerade bei der armen Landbevölkerung wurde die Familienplanung oft über eine Kindstötung reguliert. Doch auch in besser gestellten Familien war dies durchaus üblich.
Als sich gegen Ende der römischen Republik die rechtliche Stellung der Frauen und ihre gesellschaftliche Anerkennung bedeutend gebessert hatten, blieb ihnen trotzdem ein gesetzlich fixiertes Mitsprache- und Entscheidungsrecht über das Leben ihres Kindes versagt. Wenn statt des Vaters die Mutter das Kind tötete, wurde das als Verwandtenmord sogar außerordentlich streng bestraft, denn sie hatte die väterliche Gewalt missachtet. Erst im Jahr 318 erließ Kaiser Konstantin ein Gesetz, das auch die Kindstötung durch den Vater als Verwandtenmord einordnete. Auch wer Kinder aussetzte, sollte in einem Sack zusammen mit Schlangen und anderem Getier ertränkt werden.
Mit der zunehmenden Christianisierung wendete sich das Blatt: Im Lehrbuch des Kirchenrechts wird 1140 Geschlechtsverkehr nur im Rahmen der Ehe zugelassen. Abtreibung wurde als Totschlag eingestuft. Kindstötung und -aussetzung erschienen als schlimme Vergehen und die wachsenden christlichen Gemeinden wurden mit Bußkatalogen und christlichem Regelwerk überschüttet. Sittlichkeit galt als „gottgewollt“. Die Aufwertung der Ehe führte zu einer härteren Sanktionierung von außerehelichem Sex und somit auch zu einer härteren Bestrafung von ledigen schwangeren Müttern.
Die christlichen Reformatoren vertraten die Vorstellung, dass die göttlichen Gebote der Bibel von der weltlichen Obrigkeit als geltendes Recht durchgesetzt werden müssten. Eine Vorstellung, die letztlich zur Kriminalisierung der unehelichen Schwangeren führte und die Todsünde mit der Todesstrafe verband. Ledige Frauen versuchte man nicht selten, mit Folter dazu zu bringen, eine heimliche Schwangerschaft zu gestehen. In Frankfurt/Main beispielsweise wurden zwischen 1562 – 1696 14 Frauen mit dem Schwert hingerichtet und vier ertränkt. Lediglich verschärfte Strafen wie pfählen und lebendig begraben werden selten angewendet.
Am Kindsmord entzündete sich im Lauf der Jahre immer mehr der Disput um Recht und Gesetz, Gewalt, Moral und Sittlichkeit. Ein allmählicher Rückgang der Verfahren und Hinrichtungen wegen Kindsmord setzte dennoch erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts ein. Friedrich II. sprach sich 1750 gegen die Folter aus und regte an, über die richterliche Strenge gegenüber den Kindsmörderinnen nachzudenken: „Und beraubt die richterliche Strenge den Staat nicht gleichzeitig zweier Untertanen, des umgebrachten Kindes und der Mutter, die diesen Verlust durch legitime Nachkommenschaft reichlich wettmachen könnte?“
Auch Pestalozzi übte Kritik an der herrschenden Armut, der heuchlerischen Ehrbarkeit, der Missachtung der dienenden Schloss- und Stadtmädchen und den unmenschlichen Strafgesetzen des Staates. Er forderte, „daß unverheurathete Mädchen seinetwegen nicht schwanger werden sollen“ und kam zu der Schlussfolgerung: „Für den Staat ist ein uneheliches Kind nur insofern ein Schaden, als es nicht erzogen wird. – Für die Menschheit ist ein uneheliches Kind unzweydeitig ein Gewinnst, wenn es recht erzogen wird“.
Die Kindstötung wird allmählich weniger als Todsünde denn als psychische Not gedeutet. Friedrich Wilhelm III verfügte 1797 eine allgemeine Amnestie für alle Frauen, die wegen Kindsmordsverdachts eine Strafe absaßen. Diese Maßnahme wurde allein mit der psychischen Ausnahmesituation unter der Geburt begründet. Im 19. Jahrhundert wurde schließlich in vielen Staaten Europas die Todesstrafe bei einer Kindstötung aufgehoben. In Preußen geschah dies erst 1851. Statt Todesstrafe drohten nun bis zu zehn Jahre Haft.
Diese Rechtsprechung blieb fast 147 Jahre bestehen. Nach einer Reform im Jahr 1998 ist jede bewusste Kindstötung in Deutschland durch die Mutter während oder kurz nach der Geburt als Mord oder Totschlag strafbar. Mord bezeichnet dabei eine besondere Schwere der Straftat. Die meisten Verurteilungen bei Kindstötungen lauten jedoch auf Totschlag.
Prof. Dr. Frank Häßler ist Leiter der Klinik für Psychiatrie, Neurologie, Psychosomatik und Psychotherapie an der Universität Rostock. Er ist Mitherausgeber des Buches Kindstod und Kindstötung, erschienen in: Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, 2007.
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* Schlagworte: * Gesellschaft * Kriminalität * Straftäter * Kindstod, historisch
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