FPR 2003 Heft 06 299 - 307
Misshandlung, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch* - Eine Übersicht aus sozialwissenschaftlicher Perspektive
Dr. Jörg Maywald, Berlin
To cure is the voice of the past, to prevent the divine whisper of today1.
Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch sind die häufigsten Anlässe für ein Verfahren nach § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls). Bezüglich der Frage, wie den betroffenen Kindern am besten geholfen werden kann, ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit unerlässlich. Neben den rechtlichen spielen medizinische, psychiatrische, psychologische und sozialpädagogische Aspekte eine Rolle. Nicht zuletzt muss das Gewalthandeln in einem soziokulturellen Kontext und vor dem Hintergrund historischer Veränderungen im Generationenverhältnis verstanden werden. Ziel aller Bemühungen ist es, durch verbesserte Prävention die Gewalt gegen Kinder immer weiter zurückzudrängen.
I. Die Stellung des Kindes: ein allmählicher Wandel
Die Auffassung, dass Kinder ein Recht auf Schutz vor Gewalt haben, ist historisch jung und auch heutzutage im Bewusstsein vieler Menschen nicht fest verankert. „Die Geschichte der Kindheit ist ein Alptraum, aus dem wir gerade erst erwachen. Je weiter wir in der Geschichte zurückgehen, desto unzureichender wird die Pflege der Kinder, die Fürsorge für sie, und desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder getötet, ausgesetzt, geschlagen, gequält und sexuell missbraucht wurden“, heißt es bei deMause in seiner psychogenetischen Geschichte der Kindheit unter dem Titel „Hört ihr die Kinder weinen“2. An anderer Stelle fährt er fort: „Bei antiken Autoren (gibt es) Hunderte von eindeutigen Hinweisen darauf, dass das Umbringen von Kindern eine allgemein akzeptierte alltägliche Erscheinung war. Kinder wurden in Flüsse geworfen, in Misthaufen und Jauchegräben geschleudert, in Gefäßen eingemacht, um sie darin verhungern zu lassen, auf Bergen und an Wegrändern ausgesetzt als Beute für Vögel, Futter für wilde Tiere, die sie zerreißen würden“3.
Auch wenn es Zeugnisse dafür gibt, dass Eltern in der Antike durchaus zu Mitgefühl fähig und ihnen die Kinder nicht gleichgültig waren, ist doch festzustellen, dass Kinder lange Zeit nicht als vollwertige Menschen galten. Bezeichnend ist, dass im Griechischen und Lateinischen die Begriffe für „Kind“ (pais bzw. puer) zugleich auch „Sklave“ und „Diener“ bedeuten. Im patriarchalischen Römischen Recht lag es in der Hand des Vaters, ein neu geborenes Kind anzunehmen oder dem Tode auszusetzen (ius vitae et necis). Bis zum vierten nachchristlichen Jahrhundert galt der Kindermord weder vor dem Gesetz noch in der öffentlichen Meinung als etwas Unrechtes.
Tief greifende Änderungen ergaben sich durch das Aufkommen des Christentums. Es ist vermutlich kein Zufall, dass es erst eines Massenmords an Kindern durch den Römischen Statthalter Herodes bedurfte, das Bild vom Kind nachhaltig zu verändern und Kinder als den Erwachsenen zumindest vor Gott gleich gestellte Menschen anzuerkennen. Infolge der sich allmählich durchsetzenden christlichen Fürsorgepflicht (Caritas) wurden Kindesaussetzungen verboten und es kam zur Gründung von Kinderschutzeinrichtungen. In Mailand wurde 787 n.Chr. das erste Asyl für ausgesetzte Kinder eröffnet.
Im Zuge der Aufklärung wandelte sich das Bild vom Kind erneut. Neben die Anerkennung eines eigenständigen Lebensrechts des Kindes trat die Auffassung, dass Kinder einer besonderen Förderung bedürfen. Die Kindheit als „Erfindung der Moderne“ - als Lebensabschnitt mit eigenen Bedürfnissen - wurde geboren. Neben der Familie etablierte sich die Schule als öffentlicher Ort der Erziehung. Im 18. und vor allem im 19. Jahrhundert wurden Arbeitsschutz- und Misshandlungsverbotsgesetze erlassen, nicht zuletzt unter dem Eindruck, dass durch die massenhafte Ausbeutung und Misshandlung von Kindern die Bereitstellung eines gut funktionierenden Nachwuchses für Wirtschaft und Militär zu leiden drohte.
Das Recht der Eltern und Lehrer auf körperliche Züchtigung blieb davon allerdings vorerst unberührt. Als im Jahre 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft trat, wurde zwar das bis dahin bestehende Züchtigungsrecht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau aufgehoben; im Verhältnis zu den Kindern hatte der Vater jedoch gemäß der ursprünglichen Fassung des § 1631 II BGB weiterhin ausdrücklich das Recht, „kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anzuwenden“.
II. Vom patriarchalen Züchtigungsrecht zum Recht auf gewaltfreie Erziehung
Es dauerte fast 60 Jahre, bis diese Regelung im Zuge des Gleichberechtigungsgesetzes 1958 ersatzlos gestrichen wurde. In der Praxis änderte sich dadurch kaum etwas. Denn während das Jugendarbeitsschutzgesetz aus dem Jahre 1960 ein ausdrückliches Züchtigungsverbot im Lehr- und Arbeitsverhältnis enthielt, fehlte eine solche Norm für das Eltern-Kind-Verhältnis. In der öffentlichen Meinung und auch in der Rechtsprechung wurde die körperliche Züchtigung weiterhin als Gewohnheitsrecht der Eltern betrachtet, obwohl ein solches angebliches Recht in keinem Gesetz zu finden war. So schlossen sich im Jahre 1970 in einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach fast 40% der Erwachsenen der Meinung an: „Schläge gehören zur Erziehung, das hat noch keinem Kind geschadet.“ Noch Ende der 1980-er Jahre verkündete der BGH in einer Entscheidung, dass die Verwendung eines stabilen Wasserschlauchs als Schlaggegenstand als solches nicht als entwürdigende Behandlung anzusehen sei4.
Allmählich allerdings setzte ein Stimmungsumschwung ein. Im Jahre 1998 - also beinahe 30 Jahre später - waren nur noch knapp 15% der Erwachsenen in Ost und West der Ansicht, dass Schläge zur Erziehung gehören, während der Anteil derer, die es grundsätzlich verkehrt finden, ein Kind mit Schlägen zu bestrafen, von 28% im Jahre 1970 auf immerhin fast 40% im Jahre 1998 angestiegen ist. Parallel hierzu gab es wichtige Veränderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Bereits 1968 stellte das BVerfG, in einer Grundsatzentscheidung fest, dass das Kind „ein Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit i.S. der Art. 1 und 2 I GG ist“5. In der Folge dieses Urteils setzt sich durch, das Elternrecht ausschließlich als ein pflichtgebundenes Recht zu verstehen, das seine Begrenzung im Wohl des Kindes findet. Im Zuge der großen Sorgerechtsreform kam dann 1980 der Übergang von der elterlichen Gewalt zur elterlichen Sorge und mit ihr die neue Vorschrift des § 1631 II BGB, die lautete: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.“
Die Verabschiedung der Kinderrechtskonvention durch die Vereinten Nationen am 20. 11. 1989 gab der öffentlichen und rechtspolitischen Debatte zusätzlichen Schwung. Seit In-Kraft-Treten des Gewaltächtungsgesetzes am 8. 11. 2000 haben Kinder in Deutschland auch im Verhältnis zu den eigenen Eltern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Die nun geltende Neufassung des § 1631 II BGB lautet: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.“
In der Begründung für das Gesetz heißt es ausdrücklich, dass damit keine Kriminalisierung der Familie beabsichtigt ist. Nicht die Strafverfolgung oder der Entzug der elterlichen Sorge sollen in Konfliktlagen im Vordergrund stehen, sondern Hilfen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern. Ergänzend wurde daher in § 16 I des KJHG die Pflicht der Jugendbehörden angefügt, „Wege aufzuzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können“.
Mit der Verabschiedung eines Rechts von Kindern auf Erziehung ohne Gewalt genügt Deutschland zusammen mit neun weiteren Ländern (Dänemark, Finnland, Israel, Kroatien, Lettland, Norwegen, Österreich, Schweden und Zypern) nun auch den in der UN-Kinderrechtskonvention formulierten internationalen Ansprüchen. In Art. 19 I der von Deutschland 1992 ratifizierten Konvention heißt es: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.“
III. Definition und Umfang der Gewalt gegen Kinder
Der gesetzlichen Ächtung steht die tatsächlich gegen Kinder ausgeübte Gewalt gegenüber. Bei allen epidemiologischen Untersuchungen, die auf das Ausmaß von Kindesmisshandlung zielen, hängen die Ergebnisse stark von den definitorischen Vorgaben ab. Darüber, wann auf einem Kontinuum aller möglichen Verhaltensweisen im Verhältnis zu Kindern die Schwelle zur Misshandlung überschritten wird, gehen die Meinungen auseinander. Zu beachten ist, dass bei den Definitionsversuchen neben rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Aspekten immer auch kulturelle Werturteile eine Rolle spielen, die ihrerseits historischen Veränderungen unterliegen.
In der Praxis sind vor allem drei Definitionen von Bedeutung: (1) der an strafrechtliche Bestimmungen angelehnte, eng gefasste Begriff von Kindesmisshandlung, (2) ein an medizinischen Maßstäben orientiertes Verständnis sowie (3) eine auf sozialwissenschaftliche Kriterien bezogene, weit gefasste Definition.
(1) Strafrechtlich wird die „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ in § 225 , die „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“ in § 171 StGB erfasst. Sexueller Missbrauch wird strafrechtlich in § 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern), § 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen), § 180 (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) und § 182 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) behandelt. Die dort benutzten Definitionen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch orientieren sich sämtlich an dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz mit dem Ziel der Ermittlung und Verfolgung des Täters.
(2) Im medizinisch-therapeutischen Bereich gilt weithin die 1974 im „Child Abuse Prevention and Treatment Act“ (Public Law 93-247) festgelegte klassische US-amerikanische Definition von Kindesmisshandlung als Maßstab. Sie lautet: „Kindesmisshandlung und -vernachlässigung umfasst die körperliche oder seelische Verletzung, den sexuellen Missbrauch, die Vernachlässigung oder schlechte Behandlung eines Kindes unter 18 Jahren durch eine Person, die für das Wohlergehen des betreffenden Kindes verantwortlich ist, und unter Umständen, die anzeigen, dass dadurch Gesundheit und Wohlergehen des Kindes geschädigt oder bedroht werden6.“ Bei dieser Definition stehen die sich aus der Misshandlung ergebenden gesundheitsschädigenden Folgen für das Kind im Mittelpunkt.
(3) In sozialwissenschaftlicher Perspektive hat das Kinderschutz-Zentrum Berlin eine differenzierte Definition entwickelt: „Kindesmisshandlung ist eine das Wohl und die Rechte eines Kindes (nach Maßgabe gesellschaftlich geltender Normen und begründeter professioneller Einschätzung) beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Personen in Familien oder Institutionen (wie z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Heime oder Kliniken), das zu nicht-zufälligen, erheblichen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und/oder Entwicklungsgefährdungen eines Kindes führt, die die Hilfe und eventuell das Eingreifen von Jugendhilfe-einrichtungen in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen7.“ Diese Definition knüpft mit der Schwelle zur Kindesmisshandlung an gesellschaftliche Normsetzungen an. Sie bezieht institutionelle Formen der Misshandlung mit ein, orientiert sich an den Folgen für das Kind und unterstreicht dessen Schutz- und Hilfebedürfnis.
Wegen der Schwierigkeit einer einheitlichen Definition und auf Grund des Dunkelfelds lässt sich das gesamte Ausmaß der Gewalt gegen Kinder nur schwer ermitteln. Bei allen veröffentlichten Angaben zu Inzidenz (Anzahl der neuen Fälle in einem bestimmten Zeitraum) und Prävalenz (Gesamtzahl aller Fälle von Kindesmisshandlung) ist selbst bei Zugrundelegung einer einheitlichen Definition kaum zu entscheiden, welchen Anteil an der Gesamtzahl das jeweils festgestellte Hellfeld beleuchtet.
Allerdings gibt es deutliche Belege dafür, dass körperliche Züchtigung in der Familie auch heute noch weit verbreitet ist. In einer Untersuchung von Bussmann8 unter 2400 Jugendlichen aus Ost und West gaben 81,5% der befragten Jugendlichen an, geohrfeigt worden zu sein. 43,5% berichteten über deftige Ohrfeigen und 30,6% über eine Tracht Prügel. In einer ergänzenden Umfrage unter 3000 Erwachsenen äußerten 61,2%, ihren Kindern gegenüber leichte und deftige Ohrfeigen einzusetzen. 20,6% berichteten, schon einmal eine Tracht Prügel verabreicht zu haben.
Die Sachverständigenkommission des 10. Kinder- und Jugendberichts geht auf Grund einer Studie von Wetzels9 davon aus, dass jährlich rund 150000 Kinder von ihren Eltern körperlich misshandelt werden. Entsprechende Untersuchungen zur psychischen Misshandlung und Kindesvernachlässigung liegen nicht vor. Nach vorsichtigen Schätzungen10 ist davon auszugehen, dass insgesamt etwa 20% aller Erwachsenen in ihrer Kindheit mit schwerwiegenden bzw. häufigen Formen der körperlichen oder sexuellen Gewalt konfrontiert waren. Die entsprechenden Zahlen bei Vernachlässigung werden auf 5% bis 10% geschätzt.
IV. Formen der Misshandlung
Die Misshandlung eines Kindes besteht nur selten in einer einmaligen gewaltsamen Handlung, auch wenn ein einzelner Vorgang (z.B. das Schütteln eines Säuglings mit der Folge eines Hirntraumas) mit erheblichen Verletzungen für das Kind verbunden sein kann. Typischerweise ist Kindesmisshandlung ein aus mehreren Elementen zusammengesetztes Syndrom negativer Einwirkungen (Handlungen und Unterlassungen) auf ein Kind.
Auch wenn es für eine diagnostische Fokussierung sinnvoll ist, verschiedene Formen der Misshandlung zu unterscheiden, kommen diese in der Praxis selten isoliert vor. Besonders in schweren Misshandlungsfällen sind häufig komplexe Mischformen zu beobachten, die sich gegenseitig überlappen und verstärken. So haben körperliche Misshandlungen immer auch in seelischer Hinsicht schädigende Folgen für das Kind. Vernachlässigungen und sexuelle Misshandlungen sind sowohl mit körperlichen als auch mit psychischen und psychosomatischen Konsequenzen verbunden. Gerade die Verschränkung der verschiedenen Aspekte macht ihre pathogene Wirkung aus.
1. Körperliche Misshandlung
Körperliche Misshandlung umfasst alle Handlungen, vom einzelnen Schlag mit der Hand, über Prügeln, Festhalten und Würgen bis hin zum gewaltsamen Angriff mit Riemen, Stöcken, anderen Gegenständen und Waffen, die zu einer nicht-zufälligen körperlichen Verletzung eines Kindes führen, wobei es vor allem zu Blutergüssen, Prellungen, Schädel- und Knochenbrüchen, aber auch zu inneren Verletzungen und zu Verbrennungen, Verbrühungen oder Vergiftungen kommt. Sie sind einerseits die Folge gezielter Gewaltausübung, z.B. bei exzessiven Kontrollmaßnahmen. Andererseits stellen körperliche Misshandlungen eine Form impulsiver sowie reaktiver Gewalttätigkeit dar. Dies ist vor allem in zugespitzten Stress-Situationen der Fall.
2. Seelische Misshandlung
Psychische Misshandlung bezeichnet qualitativ und quantitativ ungeeignete und unzureichende, altersinadäquate Handlungen, Haltungen und Beziehungsformen von Sorgeberechtigten zu Kindern in der Form der Ablehnung, des Überforderns, des Herabsetzens und Geringschätzens, des Ängstigens und Terrorisierens, des Isolierens, des Korrumpierens, der Ausbeutung und der Verweigerung von emotionaler Zuwendung und Unterstützung, wodurch das Bestreben eines Kindes, seine affektiven, kognitiven und moralischen Entwicklungsbedürfnisse zu befriedigen, in einem Maße eingeschränkt und frustriert wird, dass die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes beeinträchtigt und geschädigt wird. Seelische Misshandlung kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt (z.B. einer verbalen Attacke) bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken, das durch subtile Verhaltensweisen (z.B. emotionale Unnahbarkeit) gekennzeichnet ist.
Chronische psychische Misshandlungen führen, soweit kompensatorische Erfahrungen nicht gemacht werden, in der Regel zu erheblichen Verhaltens-, Persönlichkeits- und Entwicklungsstörungen, vor allem zu einem schwachen Selbst, zu unsicher-ambivalenten oder desorientierten Bindungsmustern, zu irritierter Selbst- und Fremdwahrnehmung und zu einer Einschränkung sozialer und kognitiver Kompetenzen und Potenziale.
3. Vernachlässigung
Kindesvernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeverantwortliche Personen (Eltern oder andere von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann bewusst oder unbewusst, auf Grund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die Vernachlässigung kann sich neben der mangelnden Befriedigung körperlicher Bedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Sicherheit) auf den emotionalen Austausch, die allgemeine Anregung, die Sprache, die Grob- oder Feinmotorik und/oder auf die mangelnde Beaufsichtigung und Gesundheitsfürsorge des Kindes beziehen. Eine besondere Form der Vernachlässigung stellt der Drogenkonsum in der Schwangerschaft dar, bei der die Mutter durch die Einnahme von Alkohol oder anderer Gifte die Gesundheit des Fötus schädigt.
Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung hemmt, beeinträchtigt oder schädigt die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes und kann besonders bei Säuglingen und Kleinkindern zu gravierenden bleibenden Schäden, nicht organischen Gedeihstörungen (non organic failure to thrive) oder gar zum Tode führen11.
Vernachlässigung weist auf eine schwerwiegende Beziehungsstörung zwischen Eltern und Kind hin, in der es in zugespitzten Krisensituationen häufig parallel zu körperlichen Misshandlungen kommt.
4. Sexueller Missbrauch/sexualisierte Gewalt
Sexueller Missbrauch (sexualisierte Gewalt) ist eine geltende Generationsschranken (unter Ausnutzung einer Macht- und Autoritätsposition) überschreitende sexuelle Aktivität eines Erwachsenen oder Jugendlichen mit Minderjährigen in der Form der Belästigung, der Masturbation, des oralen, analen oder genitalen Verkehrs oder der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung sowie der sexuellen Ausbeutung durch Nötigen von Minderjährigen zu pornographischen Aktivitäten und Prostitution, wodurch die körperliche und seelische Entwicklung, die Unversehrtheit und Autonomie, die sexuelle Selbstbestimmung der Minderjährigen gefährdet und beeinträchtigt werden und die Gesamtpersönlichkeit nachhaltig gestört wird. Der Täter bzw. die Täterin nutzt seine/ihre Machtposition und die Abhängigkeit des Kindes aus und ignoriert die Grenzen des Kindes. Sexueller Missbrauch ist oft mit seelischen Misshandlungen (Erpressungen) und in schweren Fällen häufig mit Vernachlässigungen verknüpft.
In 80% bis 90% der Fälle werden Missbrauchshandlungen an Kindern durch männliche Täter begangen. Immerhin rund ein Drittel aller Fälle geht auf das Konto jugendlicher Täter.
Die Schwere des Traumas sexueller Misshandlungen ist abhängig vom Alter der Betroffenen bei Misshandlungsbeginn und von der Dauer, Häufigkeit und Intensität der sexuellen Aktivität und der emotionalen Beziehung zwischen den Beteiligten. Generell gilt, dass chronische gewaltsame Missbrauchserfahrungen zu weitaus schwereren Schädigungen führen, als dies bei verbalen Entgleisungen (sexueller „Anmache“) oder bei exhibitionistischen und voyeuristischen Vorgängen der Fall ist.
5. Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom
Das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom (Münchhausen-Syndrom by proxi) ist eine relativ selten vorkommende, für das betroffene Kind mit schweren Folgen verbundene Kombination von physischer und psychischer Misshandlung. Hier simulieren die Eltern bei ihrem (oft sehr kleinen) Kind eine Krankheit. Manchmal handelt es sich nur um erfundene, berichtete Krankheitssymptome, manchmal werden jedoch auch körperliche Symptome herbeigeführt, um eine Krankheit vorzutäuschen. Häufig werden die Kinder zahlreichen und schmerzhaften medizinischen Eingriffen unterzogen, die alle ohne krankhaften Befund bleiben. Ohne dies zu beabsichtigen, wirkt das medizinische Personal dadurch an der Misshandlung des Kindes mit. Im Gegensatz zu den elterlichen Berichten bei körperlicher Misshandlung, wo typischerweise ein Widerspruch zwischen unerklärten Befunden und den zur Erklärung von den Eltern dargestellten Geschichten besteht, wird im Falle des Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms nicht nur die Geschichte erfunden, sondern auch die Krankheit selbst. Die Eltern bestreiten jegliche Kenntnis der Krankheitsursache und liefern ihr Kind dadurch langwierigen diagnostischen Prozeduren aus.
6. Andere Formen der Misshandlung
Weitere selten vorkommende Formen von Kindesmisshandlung sind bizarre und gesundheitsgefährdende Ernährungsformen (z.B. makrobiotische Ernährung im ersten Lebensjahr, Verabreichung von Kaffee an kleine Kinder), Wasserentzug und Wasservergiftung, erzwungener Drogenkonsum, psychosoziale Fettsucht im Kindesalter, das Vorenthalten lebensrettender medizinischer Maßnahmen (z.B. aus religiöser Überzeugung), das Anhalten des Kindes zu verbotener Kinderarbeit sowie bestimmte Formen des sexuellen Sadismus.
V. Ursachen von Misshandlung
Kindesmisshandlung ist nicht monokausal erklärbar. Vielmehr handelt es sich um ein vieldimensionales, prozesshaftes Geschehen, an dem in der Regel mehrere Personen beteiligt sind und das in einen familialen, institutionellen und gesellschaftlich-kulturellen Kontext eingebettet ist. Misshandlungen entstehen multifaktoriell. Ihr Auftreten wird durch das Aufeinandertreffen verschiedener Risikofaktoren begünstigt.
Kindesmisshandlung ist nicht allein ein Unterschichtsproblem. Sie kommt aber in sozial benachteiligten Milieus auf Grund der größeren psychosozialen Belastung gehäuft vor. Soziale Not verringert die Chance, für ein Kind gut sorgen zu können. Auch kulturelle Anpassungsschwierigkeiten erhöhen das Risiko von Gewalt gegen Kinder, besonders dann, wenn eine mangelnde Verwurzelung in der Herkunftskultur begleitet wird von geringen Chancen der Integration in die Aufnahmekultur. Dabei ist allerdings nicht die Kultur „in sich und aus sich heraus kausal, sondern sie funktioniert in den je gegebenen Konstellationen von Risiko- und protektiven Faktoren“12.
Trotz vielfältiger und im Einzelfall sehr unterschiedlicher Faktoren, die für die Entstehung von Kindesmisshandlung ursächlich sind, gibt es typische Muster, soziale Bedingungen, Beziehungskonstellationen und Krisensituationen, die sich wechselseitig verstärken und als Risikofaktoren an der Entstehung von Misshandlungen beteiligt sind. Zu unterscheiden sind (1) psychosoziale Risikofaktoren, (2) elterliche Risikofaktoren, (3) auf das Kind bezogene Risikofaktoren und (4) auslösende Faktoren für Misshandlungen.
(1) Zu den psychosozialen Risikofaktoren gehören Arbeitslosigkeit, finanzielle und materielle Notlagen (sozialer Abstieg), Leistungsdruck bzw. berufliche Probleme, kulturelle Anpassungsschwierigkeiten, soziale Isolation und sehr enge Wohnverhältnisse.
(2) Elterliche Risikofaktoren sind akute und chronische Belastungen wie Krankheit oder Sucht, Gewalterfahrungen in der eigenen Kindheit und mangelnde Bewältigungsstrategien sowie gravierende Beziehungs- und Partnerkonflikte. Gefährdungen entstehen auch, wenn Eltern einen rigiden (z.B. bei vehementer Befürwortung eines elterlichen Züchtigungsrechts) oder inkonsistenten Erziehungsstil verfolgen und wenn sie überhöhte oder unrealistische Erwartungen an das Kind stellen.
(3) Faktoren, die mit der Geschichte und Konstitution des Kindes zusammenhängen, erhöhen oder verringern das Risiko einer Misshandlung und führen häufig dazu, dass gerade ein Kind unter mehreren in einer Familie besonders gefährdet ist (Aschenputtel-Syndrom).
Zu den pränatalen Risikofaktoren gehören unerwünschte Schwangerschaft, unklare Vaterschaft, geplanter aber nicht realisierter Schwangerschaftsabbruch, kurz aufeinander folgende Schwangerschaft, Risiko-Schwangerschaft, Schwangerschafts-Depression, psychosoziale Krisen während der Schwangerschaft und sehr junge Elternschaft.
Perinatale Risiken sind Frühgeburtlichkeit, Missbildung oder Behinderung des Kindes sowie die Trennung von Mutter und Kind nach der Geburt.
Postnatale Faktoren, die das Risiko einer Misshandlung erhöhen, sind kränkelnde Säuglinge, körperlich oder geistig behinderte Kinder, Kinder mit Gedeih- oder Regulationsstörungen (Schrei-, Ess- oder Schlafstörungen) sowie Kinder, die gegenüber der ursprünglichen Erwartung das „falsche“ Geschlecht haben.
(4) Auslösende Faktoren für Misshandlungen sind zumeist Stress- und Krisensituationen, die in psychischen Überforderungen gipfeln. Geringfügige Anlässe im Zusammenspiel mit chronischen Belastungen führen zum Zusammenbruch des psychischen Gleichgewichts. In einem Krisenzyklus werden typischerweise wie in einem Teufelskreis die äußere Realität überschätzt, die eigenen Handlungsmöglichkeiten dagegen unterschätzt. Ein Gefühl der Hilflosigkeit stellt sich ein, das sich in Aggression wandelt, die sich dann auf dem Rücken des Kindes entlädt.
Zur offenen Misshandlung und/oder Vernachlässigung kann es typischerweise dann kommen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Ein in der Eltern- oder Pflegeperson vorhandenes Potenzial zur Misshandlung wird in Zusammenhang mit Erinnerungsresten an die in der eigenen Kindheit erlittene Schädigung aktiviert. Dieses aktivierte Potenzial wird durch die Begegnung mit einem ganz bestimmten Kind und durch das Fehlen jedweden stützenden Systems infolge der eigenen Isolation oder der Unerreichbarkeit von Hilfsdiensten verstärkt und kommt im Zuge einer physischen, psychischen oder im Umfeld liegenden Belastung oder Krise zum Ausbruch13.
VI. Folgen von Kindesmisshandlung
Die Folgen von Kindesmisshandlung sind so vielfältig wie die zu Grunde liegenden Formen der Gewalt. Ihr Schweregrad hängt u.a. von der Widerstandsfähigkeit (Resilienz) des Kindes und vom Vorhandensein protektiver Faktoren ab (z.B. das Vorhandensein einer Vertrauensperson im sozialen Umfeld). Manche Kinder verkraften auf Grund konstitutioneller oder anderer Faktoren Misshandlungen besser oder schlechter als andere. Eine wichtige Rolle spielt darüber hinaus, ob das Kind zusätzlich zu der ihm zugefügten Gewalt für die Misshandlung selbst verantwortlich gemacht wird bzw. sich dafür schuldig fühlt oder ob die Verantwortung eindeutig bei dem Verursacher liegt. Manche Folgen können vorübergehender Natur sein, andere ein Leben lang anhalten. Besonders bei schweren Formen der Gewalt beziehen sich die Folgen in der Regel auf die gesamte Persönlichkeit des Kindes. Zu unterscheiden sind (1) organische, (2) psychosomatische, (3) intellektuell-kognitive und (4) psychische Störungen.
(1) Organische Störungen: Narben; Frakturen; Gedeih- und Wachstumsstörungen; Mangelerscheinungen; bleibende Behinderungen; organspezifische Verletzungen; Geschlechtskrankheiten.
(2) Psychosomatische Störungen: Einnässen/Einkoten; Kopfschmerzen; Bauchschmerzen; Schlafstörungen; Ernährungsstörungen (Adipositas, Anorexie, Bulimie).
(3) Intellektuell-kognitive Störungen: Entwicklungsrückstände; Sprachstörungen; Lern- und Schulleistungsschwäche, Pseudodebilität.
(4) Psychische Störungen: Verhaltensstörungen; Persönlichkeitsstörungen; Angstsyndrome/Alpträume; spätere Kriminalität; Suchtprobleme; sexuelle Störungen; Depressionen bis hin zum Suizid.
Zu den deutlich umrissenen Störungen kommen unspezifische Beeinträchtigungen, unter denen viele misshandelte Kinder bis weit ins Erwachsenenalter hinein leiden. Hierzu gehören ein schwach ausgebildetes Identitätsgefühl, eine begrenzte Fähigkeit zur Kommunikation (vor allem in Bezug auf die eigenen Gefühle), ein häufig mit depressiven Verstimmungen einhergehendes geringes Selbstwertgefühl, die begrenzte Fähigkeit, sich anderen Menschen zuzuwenden (oberflächliche und instabile Beziehungsgestaltung), erhebliche Versagensängste und die mangelnde Bereitschaft zum Versuch (die wiederum die Wahrscheinlichkeit des Versagens erhöht) sowie Schwierigkeiten, mit den üblichen Problemen des täglichen Lebens fertig zu werden.
VII. Posttraumatische Belastungsstörung
Die multiplen und vielschichtigen Folgen nach schweren Traumata wie Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch werden auch mit dem Begriff der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beschrieben (im angloamerikanischen Sprachgebrauch als Posttraumatic Stress Disorder bezeichnet). Ein Trauma (Verletzung) ist dadurch gekennzeichnet, dass die dem Individuum zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen in Bezug auf den von außen kommenden Angriff versagen. Ein Gefühl des Überwältigtwerdens stellt sich ein, die Kontrolle über die Situation und das psychische Gleichgewicht brechen zusammen. Der Handlungsspielraum ist stark eingeschränkt. Die inneren Bilder von sich selbst und von der Welt sind bedroht.
Die Überflutung mit Stressfaktoren führt zu einer affektiven Alarmreaktion, die bei Menschen, die unter einer PTBS leiden, in der Regel eine stark erniedrigte Reizschwelle gegenüber potenziell bedrohlichen Außensignalen zur Folge hat. Diese Menschen sind ständig auf der Hut, aus Angst, erneut Opfer einer Traumatisierung zu werden: Sie „leben permanent wie in einem Horrorfilm. Aus der Atmosphäre von solchen Filmen ist uns bekannt, das in einer bestimmten, paranoid gefärbten Stimmung bereits Signale wie das Knacken einer Treppenstufe, ein zuschlagendes Fenster, eine Windböe oder ein wehender Vorhang eine akute Stressreaktion auslösen können14.“ Weitere mögliche Symptome sind eine Beeinträchtigung der Affektwahrnehmung und Affektdifferenzierung (z.B. können an sich positive Gefühlsbotschaften negativ aufgefasst werden), Impulssteuerungsprobleme wie Jähzorn, überschießende Reaktionen, allgemeine Reizbarkeit sowie Selbstentfremdung und Dissoziation. Dabei gilt Dissozation als ein „komplexer psycho-physiologischer Prozess, bei dem es zur teilweisen oder völligen Desintegration psychischer Funktionen kommen kann. Erinnerungen an die Vergangenheit, unmittelbare Empfindungen, Wahrnehmungen des Selbst und der Umgebung werden in ihrer Bewusstmachung beeinträchtigt. (…) Diese Selbstentfremdung, die durch die Aufspaltung des Selbst in einen distanzierten Beobachter und einen Akteur gekennzeichnet ist, kann auch noch nach dem Entkommen aus der traumatischen Situation fortgesetzt anhalten15.“ Gemeinsam ist den beschriebenen Symptomen, dass sie eine sinnvolle („normale“) Reaktion auf eine in hohem Maße schädigende („unnormale“) Umwelt darstellen.
Phänomenologisch kann die einmalige und akute Traumatisierung (Typ-1-Trauma: z.B. ein Schädel-Hirn-Trauma infolge einer körperlichen Misshandlung oder der einmalige sexuelle Missbrauch durch eine dem Kind fremde Person) von der chronisch wiederkehrenden Traumatisierung (Typ-2-Trauma: z.B. eine lang dauernde Vernachlässigung oder der wiederholte sexuelle Missbrauch durch eine dem Kind nahe stehende Person) unterschieden werden16. Die seelischen Folgen eines Traumas nach Typ 2 sind meist weitaus schwerwiegender. Während die akute und einmalige Traumatisierung mit vollständiger Erinnerung bei möglichen Wahrnehmungsverzerrungen einhergeht, kommt es bei einer chronisch wiederkehrenden Traumatisierung zu Erinnerungsverlust, Verleugnung und psychischer Betäubung.
Da das Erleben eines Traumas stark subjektiv geprägt ist und u.a. von den Vorerfahrungen abhängt und weil die sozialen Folgen sehr unterschiedlich sein können, ist es irreführend, den Schweregrad der Traumatisierung für ein Individuum allein an der Intensität des auslösenden Ereignisses festzumachen: „Es gibt also einen hohen Anteil an Eigenbeteiligung des Traumatisierten, nicht nur in Bezug auf die Erlebnisbereitschaft oder die Bereitschaft, ein unangenehmes Erlebnis überhaupt mitzuteilen, sondern auch im Sinne eines aktiven Sichaussetzens gegenüber bestimmten Risikokonstellationen17.“ Bekannt ist z.B., dass misshandelte Kinder das ihnen zugefügte Leid an anderen Orten unbewusst re-inszenieren und dadurch Gefahr laufen, erneut misshandelt zu werden, ohne dass ihnen dabei allerdings eine Mitverantwortung oder gar Mitschuld für die Misshandlung angelastet werden darf.
VIII. Intervention bei Kindesmisshandlung
Die Misshandlung eines Kindes löst nicht nur in der Familie, sondern auch bei den zahlreich betroffenen Berufsgruppen heftige Gefühle von Wut, Angst und nicht selten Hilflosigkeit aus. Es entsteht das Bedürfnis, ein Kind schnell retten zu wollen. Da durch blinden Aktionismus weiterer Schaden zugefügt werden kann und jede Intervention bei Kindesmisshandlung zumeist mit gravierenden Folgen für Kind und Eltern verbunden ist, sind für alle beteiligten Professionen in einer solchen Situation ruhige Überlegung, kollegialer Rat, interdisziplinärer Austausch sowie planmäßiges und abgestimmtes Vorgehen unerlässlich.
Im Vordergrund jeder Intervention steht die psychosoziale Hilfe und gegebenenfalls medizinische Behandlung für das betroffene Kind. Daneben benötigen die einzelnen Familienmitglieder und die Familie insgesamt Hilfe und Unterstützung. Häufig müssen zum Schutz des Kindes zivilrechtliche Maßnahmen (z.B. nach § 1666 BGB) in Betracht gezogen werden. In schweren, strafrechtlich relevanten Fällen besteht außerdem ein gesellschaftliches Bedürfnis nach Überführung, Anklage und Verurteilung des Täters/der Täterin.
Die hier angegebenen Interventionslinien zeigen bereits, dass in Misshandlungsfällen eine große Zahl von Berufsgruppen mit sehr unterschiedlicher Zielsetzung beteiligt sein kann. Unabdingbar sind daher eine professionelle Koordination (Case Management) sowie entsprechend den unterschiedlichen Aufgaben eine klare Abgrenzung, aber auch die Kooperation der unterschiedlichen Professionen: „Alle im Kinderschutz professionell Tätigen müssen sich darüber im Klaren sein, dass ihr Wissen begrenzt ist und dass es Vorteile hat, die eigene Begutachtung eines Falles von Kindesmisshandlung mit der Begutachtung durch andere Fachvertreter zu koordinieren18.“ Bewährt haben sich die Etablierung multidisziplinärer Kinderschutz-Teams und die Orientierung an so genannten „Gewalt-Leitfäden“, in denen die Kompetenzen und Ansprechpartner der unterschiedlichen Berufsgruppen in einer Region aufgeführt sind19.
Für alle Beteiligten besonders wichtig ist eine eindeutige Unterscheidbarkeit zwischen denjenigen Interventionen, die auf Hilfe bzw. Behandlung, und denen, die im strafrechtlichen Sinne auf Verfolgung und Verurteilung des Täters hin orientiert sind. Eine Vermischung dieser grundsätzlich verschiedenen Ziele - wenn etwa ein Jugendamt sich kriminalistisch betätigt oder ein Staatsanwalt über therapeutische Maßnahmen urteilt - führt zu Verwirrung und unprofessioneller Grenzüberschreitung.
Eine Anzeigenpflicht gegenüber Polizei oder Justiz existiert nicht. Allerdings besteht die - auch strafrechtlich relevante - Verpflichtung, ein Kind vor weiterem Schaden zu bewahren, da ansonsten eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB vorliegt. Bedacht werden muss, dass diejenige Person, die sich zu einer Strafanzeige entschließt, in der Regel nicht weiter hilfeorientiert tätig sein kann, weil die Familie dies kaum zulassen wird. Eine einmal erstattete Anzeige kann nicht zurückgezogen werden, da Kindesmisshandlung als Offizialdelikt gilt und Polizei und Staatsanwaltschaft von sich aus jedem Hinweis nachgehen müssen.
Ausgangspunkt eines hilfeorientierten Vorgehens durch das Jugendamt oder durch Träger der freien Jugendhilfe (z.B. Kinderschutz-Zentren) ist das Recht des Kindes auf Gewährleistung von Mindestbedingungen in körperlicher, seelischer, intellektueller und moralischer Hinsicht. Der Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dieser minimalen Ansprüche hat Vorrang vor anderen Überlegungen und muss notfalls durch eine familiengerichtliche Entscheidung auch gegen den Willen der Eltern bzw. Sorgeberechtigten durchgesetzt werden. Zugleich machen es die Grund- und Freiheitsrechte der Familie und ihrer einzelnen Mitglieder erforderlich, das Prinzip der Freiwilligkeit der Hilfe so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Soweit dies mit den Rechten des Kindes vereinbar ist, sollten die Integrität und der Schutz der Privatsphäre der Familie erhalten bleiben. Eine in manchen Fällen zur Sicherung des Kindeswohls notwendige Aufkündigung des Prinzips der Freiwilligkeit sollte der Familie gegenüber offen angekündigt und sachlich begründet werden.
Wenn eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, kommt eine Inobhutnahme des Kindes nach § 42 III SGB VIII (KJHG) z.B. in einem Kinder- oder Jugendnotdienst, einer Bereitschaftspflegestelle oder einem Mädchenhaus in Frage. Falls das Kind körperlich verletzt wurde, ist auch abzuklären, ob eine medizinische Untersuchung und differenzialdiagnostische Abklärung des Kindes oder gegebenenfalls ein stationärer Klinikaufenthalt erforderlich sind. Über die eventuelle Fortführung der Inobhutnahme muss spätestens am zweiten Tag das zuständige Familiengericht entscheiden, es sei denn, die Eltern stimmen von sich aus einer weiterhin notwendigen Fremdunterbringung des Kindes zu.
Wenn die Eltern hierzu nicht gewillt oder nicht in der Lage sind und andere Hilfen erfolglos sind, stellt § 1666 BGB die zentrale Norm dar, nach der Kinderschutz gegen den Willen der Eltern gewährt werden kann und muss. Voraussetzung dafür ist, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Das Gesetz unterscheidet vier Tatbestände der Gefährdung: Missbrauch der elterlichen Sorge, Vernachlässigung, unverschuldetes Versagen der Eltern und das Verhalten einer dritten Person. Der Maßstab für die Beurteilung, ob ein solcher Tatbestand gegeben ist, darf sich dabei nicht an optimalen Erziehungsstandards ausrichten, sondern an allgemeinen Mindestanforderungen.
Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach § 1666 BGB vorliegen, ist regelmäßig eine Risikoabschätzung vorzunehmen. Wichtige Faktoren, die in eine solche Risikomatrix eingehen sollten, sind: (1) psychische Gesundheit der Eltern; (2) elterliche Kompetenz; (3) Eltern-Kind-Interaktion (einschließlich Art und Qualität des Bindungsverhaltens); (4) Faktoren, die mit dem Misshandlungsgeschehen selbst zu tun haben (z.B. Grad der Wiederholungsgefahr); (5) Faktoren, die mit der Person des Kindes zu tun haben (Verhältnis von Risiko- und Schutzfaktoren); (6) Bereitschaft, Hilfe anzunehmen (Problem- und Hilfeakzeptanz); (7) Stabilität der Familienbeziehungen und des sozialen Umfelds20.
Auf die Aufdeckung der Misshandlung und den Schutz des Kindes muss in einem zweiten Schritt die Konfrontation der Eltern mit den vorliegenden Befunden und eine umfassende Bestandsaufnahme der in der Familie bestehenden Probleme folgen. Dabei sind aggressive Konfrontationen wie Beschuldigungen, Vorhaltungen etc. zu vermeiden. Eine sachliche und verständnisvolle Gesprächsführung kann dazu beitragen, eine bei den Eltern häufig bestehende Verleugnung der Misshandlung und deren Folgen zu verändern und die Bereitschaft zur Akzeptanz von Hilfen zu erhöhen. Ziel der Gespräche ist eine ressourcenorientierte Hilfe- und Perspektivplanung.
Auch mit den Kindern müssen Gespräche geführt werden. Auf Grund ihrer in der Regel engen Bindung an die Eltern neigen misshandelte Kinder dazu - vor allem solange sie noch klein sind -, die Schuld für die ihnen angetane Gewalt bei sich selbst zu suchen. Sie hoffen auf diese Weise, die verlorengehende Liebe der Eltern doch noch erhalten zu können, und sei es um den Preis der Selbstverleugnung. Vorschnelle und nicht ausreichend vorbereitete Entscheidungen wie z.B. die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim können daher - besonders wenn sie nicht dem Willen des Kindes entsprechen - sekundärtraumatische Folgen haben, die den Erfolg der Hilfe in Frage stellen oder sogar vereiteln. Ziel der Arbeit mit dem Kind ist (auf Basis der Achtung bestehender Bindungen) eine realistische Vermittlung der elterlichen Verantwortung für die Misshandlung und die vorrangige Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswille in der weiteren Hilfe- und Perspektivplanung.
Dritter Schritt ist die Aufstellung eines Hilfeplans nach § 36 II SGB VIII (KJHG), in dem neben Feststellungen über den Hilfebedarf Angaben über die zu gewährende Art der Hilfe sowie über die notwendigen Leistungen aufzuführen sind. Die Eltern und das Kind oder der Jugendliche sind an der Aufstellung des Hilfeplans zu beteiligen.
Eine realistische Einschätzung der elterlichen Möglichkeiten wird bei einem erheblichen Teil der misshandelten Kinder zu einer dauerhaften Fremdunterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim bzw. einer sonstigen betreuten Wohnform führen. Eventuell bestehende Ängste des Kindes vor einem Lebensortwechsel müssen konkret aufgegriffen werden. Besonders in Fällen sexuellen Missbrauchs ist vielen Kindern eine Heimunterbringung angedroht worden. Wichtig in diesen Fällen ist deshalb die Beteiligung des Kindes an der Auswahl des neuen Lebensorts.
IX. Prävention
Das durch Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellen Missbrauch entstehende menschliche Leid ist immens. Auch die damit verbundenen gesellschaftlichen Kosten sind hoch. Der Prävention von Gewalt gegen Kinder kommt daher eine überragende Bedeutung zu. Gemessen daran sind die tatsächlichen Präventionsbemühungen gering.
Prävention kann auf unterschiedlichen Ebenen im primär-, sekundär- und tertiärpräventiven Bereich ansetzen: Die primäre Prävention umfasst Bemühungen, die auf ganze Gruppen der Bevölkerung zielen und bei den tiefer liegenden oder gesellschaftlichen Ursachen von Kindesmisshandlung ansetzen (z.B. Gewaltdarstellung in den Medien, Akzeptanz der körperlichen Züchtigung als Erziehungsmaßnahme, Armut). Sekundäre Prävention umfasst Bemühungen zu Gunsten von Individuen, die als risikobelastet identifiziert sind (z.B. minderjährige Eltern oder auch Eltern, die als Kinder selbst misshandelt wurden); diese Bemühungen zielen auf die Korrektur von Faktoren, die ein solches individuelles Risiko begründen (z.B. mangelnde elterliche Fähigkeiten, mangelnde Kenntnis der kindlichen Entwicklung). Tertiäre Prävention (oft als „Behandlung“ bezeichnet) schließlich umfasst Strategien gegenüber Eltern, die ihre Kinder bereits misshandelt haben; mit diesen Strategien sollen die betroffenen Eltern veranlasst werden, auf Dauer von ihrem schädigenden Verhalten abzulassen21.
Komponenten eines primärpräventiven Zehn-Punkte-Programms22 könnten sein:
(1) Gründung eines sozial engagierten Konsortiums vor Ort, dessen erklärte Botschaft lautet, dass familiales Gewalthandeln nicht akzeptabel ist.
(2) Fortlaufende Kampagne der Medien zur Information der Öffentlichkeit.
(3) Trainingsangebote an alle Ersteltern zum Thema der Kommunikation mit ihrem kleinen Kind.
(4) Programm von Hausbesuchen für alle Eltern nach der Geburt des ersten Kindes.
(5) Förderprogramme zur Stärkung sozialer und emotionaler Kompetenzen von Kindern in Kindergärten und Grundschulen.
(6) Erwachsenenbildungsprogramm für zwei Gruppen von Adressaten - für diejenigen, deren Kindheitserfahrung positiv war und die ihr Kindheitsverständnis sozusagen nur auffrischen wollen, bevor sie selbst Kinder haben, und für diejenigen, deren Kindheitserfahrung negativ war und die einen Kompaktkurs zum Thema Kindheit brauchen, bevor sie selbst Eltern werden.
(7) Frühe und regelmäßige Erfassung von Risikofaktoren im Gesundheitsbereich einschließlich der pränatalen Versorgung.
(8) Förderung von Selbsthilfegruppen und anderen Formen nachbarschaftlicher Unterstützung.
(9) Bereitstellung von Therapieprogrammen für misshandelte Kinder und junge Erwachsene.
(10) Bereitstellung direkter Hilfen bei der Kinderversorgung.
X. Ausblick
Im Laufe der von der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem neuen Gewaltächtungsgesetz 2001 initiierten Kampagne „Mehr Respekt vor Kindern“ wurden wichtige Erfahrungen gesammelt, wie der Schutz von Kindern besser gewährleistet werden kann. Hierzu abschließend vier Thesen:
(1) Kinder, die ihre Rechte kennen, sind besser vor Gewalt und anderen Gefährdungen geschützt. Kinder müssen daher weitaus mehr als bisher ihre Rechte vermittelt bekommen. Eltern, andere Erziehungspersonen und alle für und mit Kindern tätigen Fachleute sollten sich über die Rechte der ihnen anvertrauten Kinder informieren und sich als treuhänderische Verfechter der Kinderrechte verstehen.
(2) Eltern, die Kinder an den sie betreffenden Entscheidungen beteiligen, kommen eher ohne Gewalt aus. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten. Partizipation ist der Schlüssel für den Übergang des Kindes von der Fremd- zur Selbstkontrolle. Eltern sollten mehr als bisher erfahren und lernen können, wie sie ihre Kinder im Alltag beteiligen.
(3) Kinderrechte sollten Eingang in alle Kindergärten, Schulen, Kirchen sowie in die Sport- und Freizeiteinrichtungen finden. Nicht nur als Unterrichtsgegenstand, sondern als Selbstverpflichtung. Sinnvoll wäre z.B., die Kinderrechte zum Bestandteil der Schulordnungen zu machen.
(4) Notwendig sind neuartige und bessere Angebote in den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe, Bildung und Kinder- und Jugendgesundheit, die Kinder selbst erreichen können. Es geht um niedrigschwellige Angebote und verlässliche Hilfen aus einer Hand an den Orten, an denen sich Kinder sowieso täglich aufhalten. Bei der Ausgestaltung dieser Angebote sollten wiederum die Kinder und Jugendlichen einbezogen werden. In Anlehnung an angelsächsische Vorbilder hat Salgo23 ein dreistufiges Info- und Beratungssystem für Kinder und Jugendliche vorgeschlagen, das von öffentlicher Aufklärung über Rechtsberatungsstellen für Kinder bis zur Etablierung spezialisierter Interessenvertreter(innen) in gerichtlichen und behördlichen Verfahren reicht.
Es liegt an uns, der Würde des Kindes auch im Bereich der Familie uneingeschränkt Geltung zu verschaffen und die Gewalt gegen Kinder immer mehr zurückzudrängen. Damit wäre am Beginn dieses noch jungen Jahrhunderts endlich deutlich: Kinder sind unschlagbar.
*Der Autor ist Soziologe, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Er ist Mitbegründer des Berliner Kinderschutz-Zentrums und war viele Jahre in der Jugendhilfe und im Jugendgesundheitsbereich tätig.
1British Med. J. 17 (1903), 154 bis 155.
2DeMause, Hört ihr die Kinder weinen? 1977, S. 12.
3DeMause (o. Fußn. 2), S. 46.
4BGH, NStZ 1987, 173 = JZ 1988, 617.
5BVerfGE 24, 119 (144) = NJW 1968, 2233.
6Ten Bensel, Kinder in einer Welt der Gewalt: Misshandlung im geschichtlichen Rückblick, in: Helfer u.a., Das misshandelte Kind, 2002, S. 40.
7Kinderschutz-Zentrum Berlin (Hrsg.), Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen, 2000, S. 26.
8Bussmann, Changes in Family Sanctioning Styles and the Impact of Abolishing Corporal Punishment, in: Frehsee u.a. (Hrsg.), Family Violence Against Children, 1996, S. 39ff.
9Wetzels, Zur Epidemiologie physischer und sexueller Gewalterfahrungen in der Kindheit. Forschungsbericht Nr. 59 des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, 1997.
10Johns, Gewaltfreie Erziehung - geht das überhaupt?, in: „Frühe Kindheit“ 4/1999, S. 20 bis 25.
11Vgl. Deutscher Kinderschutzbund NRW e.V.u.a., Kindesvernachlässigung. Erkennen, Beurteilen, Handeln, 2000.
12Korbin, Kindesmisshandlung im kulturellen Kontext, in: Helfer u.a. (o. Fußn. 6), S. 72.
13Vgl. Helfer u.a., Überlegungen zur Prävention aus entwicklungspsychologischer Perspektive, in: Helfer u.a. (o. Fußn. 6), S. 886.
14Streeck-Fischer et al., Perspektiven der Traumaforschung, 2001, S. 20.
15Resch, Selbstentfremdung: Entwicklungsstörung oder Selbstfürsorge?, in: Lehmkuhl (Hrsg.), Abschied und Neubeginn, Kontinuität und Wandel in der Individualpsychologie, 2001, S. 110.
16Vgl. Terr, Was passiert mit Erinnerungen nach traumatischen Belastungen?, in: Streeck-Fischer et al. (Hrsg.; o. Fußn. 14), S. 25.
17Resch (o. Fußn. 15), S. 109.
18Seagull, Die Begutachtung der Familie, in: Helfer u.a. (o. Fußn. 6), S. 231.
19Vgl. z.B. Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz u.a. (Hrsg.), Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Was ist zu tun? - Ein Leitfaden für Berlin, 2002.
20Vgl. Jones, Die Behandlung des misshandelten Kindes, in: Helfer u.a. (o. Fußn. 6), S. 801.
21Vgl. Donnelly, Prävention physischer Misshandlung, in: Helfer u.a. (o. Fußn. 6), S. 863.
22Vgl. Helfer u.a., Überlegungen zur Prävention aus entwicklungspsychologischer Perspektive, in: Helfer u.a. (o. Fußn. 6), S. 908.
23Salgo, Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes, in: „frühe Kindheit“, 2/2001, S. 14 bis 21.