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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Autor |
Beitrag |
Gast
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Erstellt: 22.05.08, 10:05 Betreff: Re: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007 |
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Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Erkennen-Beurteilen-Handeln Voraussetzungen einer gelingenden Umsetzung des Kinderschutzauftrages Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes „Kindeswohlgefährdung“ am 14./15.05.2007 Im Jugendhof Vlotho Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit _junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, _Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und zu unterstützen, _Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, _Positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien erhalten bzw. schaffen Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe § 1 Abs. 3 SGB VIII § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (2) In Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. § 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Der § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zielt darauf, _ bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung _ eine Risikoabschätzung im Team vorzunehmen _ dabei Eltern und Kinder/Jugendliche einzubeziehen _ ggf. Hilfen zur Beseitigung der Gefährdung anzubieten _ ggf. das Familiengericht anzurufen, _ freie Träger über Vereinbarungen in diese Verantwortung einzubinden. Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch • missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, • durch Vernachlässigung des Kindes, • durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder • durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern • nicht gewillt oder • nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“ § 1666 Abs. 1 BGB Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: „Kindeswohlgefährdung“ ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt. _der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; _der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; _des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); _der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; _der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich Keine Gefährdung Gefährdung Gefährdungsschwelle Gefährdungsschwelle Zum Prozess der Risikoanalyse bei Kindeswohlgefährdung Lebenssituation des Kindes (beobachtbare Indikatoren) Bewertung hinsichtlich öglicher Schädigungen rheblichkeit der erwarteten Schädigung rognose (Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts) ähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr ereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr rforderlicher und geeigneter Mittel der Jugend-hilfe zur Gefahrenabwehr Gefährdung des Kindeswohls mit der Verpflichtung zu Hilfsangeboten und ggf. zum Eingriff Nicht-Gewährleistung des Kindeswohls mit dem Rechtsanspruch der Eltern auf Hilfe, aber mangelnder Legitimation zum Eingriff Gute bis ausreichende Lebenssituation = kein Handlungsbedarf der Jugendhilfe Fachliches Wissen Bewertungsprozesse durch Fachkräfte Normen/ Wertvorstellungen Persönliche Erfahrungen Gesetzlicher Auftrag Institut. Auftrag Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Vernachlässigung....... .....ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeverantwortliche Personen (z.B. Eltern, Pflegepersonen), welcher zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) seelische Misshandlung....... .......ist eine beabsichtigte Einflussnahme, die Kinder durch kontinuierliche Herabsetzung, Ausgrenzung oder andere Formen der Demütigung bedeutend in ihrer Entwicklung beeinträchtigt oder schädigt. Ablehnen..... bedeutet eine dauernde Herabsetzung der Qualitäten, Fähigkeiten und Wünsche eines Kindes, zum Sündenbock machen. Isolieren ..... bedeutet Entzug des Zugangs zu sozialen Kontakten, die für eine normale Entwicklung und für ein Erlernen der sozialen Kultur notwendig sind Terrorisieren..... bedeutet die ständige Drohung mit Verlassen oder schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen Schädigungen. Ignorieren.... bedeutet der dauernde Entzug elterlicher Aufmerksamkeit oder Ansprechbarkeit. Parentisieren... bedeutet, das Kind zum Erwachsen machen, es dauernd übertriebenen, unangemessenen Anforderungen aussetzen, die das Kind überfordern und die kindliche Entwicklungsstufen ignorieren. Erleben elterlicher Gewalt..... auch Kinder, die kontinuierlich Zeugen elterlicher Gewalt, erleiden psychische Gewalt seelische Misshandlung....... _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) körperliche Misshandlung....... .....ist die Zufügung körperlicher Schmerzen. Merkmal ist, dass sie mit Absicht oder unter Inkaufnahme der Verursachung ernsthafter physischer Verletzungen oder psychischer Schäden begangen wird. Die Intensität bzw. das Verletzungsrisiko der Handlungen überschreitet zweifelsfrei die sozial legitimierten Grenzen von Körperstrafen. _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Erwachsenenkonflikte ums Kind....... … sind Konflikte zwischen beiden Elternteilen, zwischen Eltern und Pflegeeltern/Verwandten, oder wenn nach einer Trennung erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts entstehen. Häufig ist in diesen Fällen die Dialogfähigkeit zwischen den Erwachsenen so stark gestört, dass das Kind fast unvermeidlich in den Konflikt mit einbezogen und dadurch in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird. Es kommt somit in dieser Situation zu einem Ausfall oder Missbrauch von Sorgerechtsverantwortung. _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Sexueller Missbrauch....... .......“ist die sexuelle Handlung einer erwachsenen oder in Relation zum Opfer bedeutend älteren Person mit, vor oder an einem Kind, bei welcher der Täter seine entwicklungs- und sozial bedingte Überlegenheit – unter Missachtung des Willens und der Verständnisfähigkeit eines Kindes - dazu ausnutzt, seine persönlichen sexuellen Bedürfnisse nach Erregung, Intimität oder Macht zu befriedigen.“ (Wetzels, 1997, S. 72) _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Autononmiekonflikte....... … bezeichnen die Nichtbewältigung von Ablösekonflikten zwischen Eltern und ihren heranwachsenden Kindern. Diese krisenhafte Auseinandersetzung entsteht durch unterschiedliche Normenvorstellungen beider Seiten.
http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1180447692_2/Schone_Vlotho_.pdf
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