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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 22.05.08, 09:58  Betreff: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

4
Da ich den Vortrag selbst schon einmal hören durfte, kann ich Ihnen mit gutem Gewissen
eine hervorragende Hilfe für die praktische Arbeit vor Ort, egal woher Sie
kommen, ob Schule oder Jugendhilfe, versprechen.
Das gilt selbstverständlich auch für Frau Dr. Sigrid Bathke vom Institut für Soziale
Arbeit, die ich gleichfalls ganz herzlich begrüße.
Frau Dr. Bathke ist Mitverfasserin der Broschüre „Kinderschutz macht Schule“ in
der Handlungsoptionen, Prozessgestaltungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit
Kindeswohlgefährdung in der Offenen Ganztagsschule dargestellt werden.
Ich bin sicher, dass Sie beide einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Verantwortung,
vor allem zum gemeinsamen Verständnis bei Kindeswohlgefährdungen leisten
werden und hoffe, dass diese Tagung dann auch einen Weg finden wird, wie dieses
Wissen zu den Verantwortlichen vor Ort transportiert werden kann.
Morgen geht es dann zunächst weiter mit praktischen Beispielen bereits bestehender,
erfolgreicher Kooperationen und Strukturen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.
Diese werden sicherlich eine gute Basis für die Entwicklung gemeinsamer Strukturen
in den sich dann anschließenden Arbeitsgruppen sein.
Die Tagung wird dann abgerundet durch den abschließenden Vortrag von Herrn
Prof. Dr. Joachim Merchel von der Fachhochschule Münster, der unter Einbeziehung
der Arbeitsgruppenergebnisse und „best-practice“ Beispiele zu den Chancen
aber auch den Stolpersteinen und Problemen der Gesamtthematik Stellung nehmen
wird.
Meine Damen und Herren,
ich denke, alle Voraussetzungen für eine gute, interessante, vor allem aber auch ergebnisorientierte
Tagung sind gegeben und möchte abschließend nochmals all denen
danken, die für die Organisation verantwortlich waren.
Und zwar: Herrn Lengemann vom LWL-Landesjugendamt sowie Frau Spogis,
gleichfalls vom LWL-Landesjugendamt und Herrn Schmitz von der Bezirksregierung
Detmold, die beide auch die Moderation dieser Tagung übernehmen.
Danke!
http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download2/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1181656222_0/Meyer_Fachtagung_Kindeswohlgefaehrdung_am_14._15.05.07_in_V-205.pdf
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Gast
New PostErstellt: 22.05.08, 10:05  Betreff: Re: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Prof. Dr. Reinhold Schone
FH Münster, FB Sozialwesen
Erkennen-Beurteilen-Handeln
Voraussetzungen einer gelingenden
Umsetzung des Kinderschutzauftrages
Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes
„Kindeswohlgefährdung“ am 14./15.05.2007
Im Jugendhof Vlotho
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
_junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen,
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
_Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der
Erziehung beraten und zu unterstützen,
_Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
schützen,
_Positive Lebensbedingungen für junge Menschen
und ihre Familien erhalten bzw. schaffen
Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe
§ 1 Abs. 3 SGB VIII
§ 8a SGB VIII
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für
die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko
im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte abzuschätzen.
Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das
Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das
Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die
Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so
hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den
Erziehungsberechtigten anzubieten.
§ 8a SGB VIII
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(2) In Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und
Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist
sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag
nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und
bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit
erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die
Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den
Personensorgeberechtigten oder den
Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von
Hilfe hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und
das Jugendamt informieren, falls die angenommenen
Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung
abzuwenden.
§ 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW
Allgemeine Rechte und
Pflichten aus dem Schulverhältnis
(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler
erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder
Misshandlung nachzugehen.
Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung
des Jugendamtes oder anderer Stellen.
Der § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung zielt darauf,
_ bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für
eine Gefährdung
_ eine Risikoabschätzung im Team vorzunehmen
_ dabei Eltern und Kinder/Jugendliche
einzubeziehen
_ ggf. Hilfen zur Beseitigung der Gefährdung
anzubieten
_ ggf. das Familiengericht anzurufen,
_ freie Träger über Vereinbarungen in diese
Verantwortung einzubinden.
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
„Wird das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes
durch
• missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
• durch Vernachlässigung des Kindes,
• durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder
• durch das Verhalten eines Dritten gefährdet,
so hat das Familiengericht, wenn die Eltern
• nicht gewillt oder
• nicht in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“
§ 1666 Abs. 1 BGB
Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung „eine
gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene
Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine
erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit
voraussehen läßt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW
1956, S. 1434)
Das bedeutet:
„Kindeswohlgefährdung“ ist kein beobachtbarer
Sachverhalt, sondern ein rechtliches und
normatives Konstrukt.
_der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren
Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können;
_der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und
Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des
erwarteten Schadens;
_des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines
Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor
denen das Kind zu schützen ist);
_der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
_der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung
geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen)
Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich
Keine
Gefährdung
Gefährdung
Gefährdungsschwelle
Gefährdungsschwelle
Zum Prozess der Risikoanalyse bei
Kindeswohlgefährdung
Lebenssituation des Kindes
(beobachtbare Indikatoren)
Bewertung
hinsichtlich
öglicher
Schädigungen
rheblichkeit der
erwarteten
Schädigung
rognose (Wahrscheinlichkeit
des
Schadenseintritts)
ähigkeit der Eltern
zur Gefahrenabwehr
ereitschaft der
Eltern zur
Gefahrenabwehr
rforderlicher und
geeigneter Mittel
der Jugend-hilfe
zur Gefahrenabwehr
Gefährdung des
Kindeswohls
mit der Verpflichtung
zu Hilfsangeboten
und ggf. zum Eingriff
Nicht-Gewährleistung
des
Kindeswohls
mit dem Rechtsanspruch
der Eltern auf
Hilfe, aber mangelnder
Legitimation zum
Eingriff
Gute bis
ausreichende
Lebenssituation
= kein
Handlungsbedarf
der
Jugendhilfe
Fachliches
Wissen
Bewertungsprozesse
durch
Fachkräfte
Normen/
Wertvorstellungen
Persönliche
Erfahrungen
Gesetzlicher
Auftrag Institut.
Auftrag
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
Vernachlässigung.......
.....ist die andauernde oder wiederholte
Unterlassung fürsorglichen Handelns durch
sorgeverantwortliche Personen (z.B. Eltern,
Pflegepersonen), welcher zur Sicherstellung
der seelischen und körperlichen Versorgung
des Kindes notwendig wäre. Diese
Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund
unzureichender Einsicht oder unzureichenden
Wissens erfolgen.
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
seelische Misshandlung.......
.......ist eine beabsichtigte Einflussnahme, die
Kinder durch kontinuierliche Herabsetzung,
Ausgrenzung oder andere Formen der
Demütigung bedeutend in ihrer Entwicklung
beeinträchtigt oder schädigt.
Ablehnen..... bedeutet eine dauernde Herabsetzung der Qualitäten, Fähigkeiten
und Wünsche eines Kindes, zum Sündenbock machen.
Isolieren ..... bedeutet Entzug des Zugangs zu sozialen Kontakten, die für
eine normale Entwicklung und für ein Erlernen der sozialen
Kultur notwendig sind
Terrorisieren..... bedeutet die ständige Drohung mit Verlassen oder
schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen
Schädigungen.
Ignorieren.... bedeutet der dauernde Entzug elterlicher Aufmerksamkeit
oder Ansprechbarkeit.
Parentisieren... bedeutet, das Kind zum Erwachsen machen, es dauernd
übertriebenen, unangemessenen Anforderungen aussetzen,
die das Kind überfordern und die kindliche Entwicklungsstufen
ignorieren.
Erleben elterlicher Gewalt..... auch Kinder, die kontinuierlich Zeugen
elterlicher Gewalt, erleiden psychische Gewalt
seelische Misshandlung.......
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
körperliche Misshandlung.......
.....ist die Zufügung körperlicher Schmerzen.
Merkmal ist, dass sie mit Absicht oder unter
Inkaufnahme der Verursachung ernsthafter
physischer Verletzungen oder psychischer Schäden
begangen wird. Die Intensität bzw. das
Verletzungsrisiko der Handlungen überschreitet
zweifelsfrei die sozial legitimierten Grenzen von
Körperstrafen.
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
Erwachsenenkonflikte ums Kind.......
… sind Konflikte zwischen beiden Elternteilen,
zwischen Eltern und Pflegeeltern/Verwandten, oder
wenn nach einer Trennung erhebliche
Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung des
gemeinsamen Sorgerechts entstehen.
Häufig ist in diesen Fällen die Dialogfähigkeit
zwischen den Erwachsenen so stark gestört, dass
das Kind fast unvermeidlich in den Konflikt mit
einbezogen und dadurch in seiner Entwicklung
beeinträchtigt wird. Es kommt somit in dieser
Situation zu einem Ausfall oder Missbrauch von
Sorgerechtsverantwortung.
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
Sexueller Missbrauch.......
.......“ist die sexuelle Handlung einer erwachsenen
oder in Relation zum Opfer bedeutend älteren
Person mit, vor oder an einem Kind, bei welcher
der Täter seine entwicklungs- und sozial bedingte
Überlegenheit – unter Missachtung des Willens
und der Verständnisfähigkeit eines Kindes - dazu
ausnutzt, seine persönlichen sexuellen
Bedürfnisse nach Erregung, Intimität oder Macht
zu befriedigen.“ (Wetzels, 1997, S. 72)
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
Autononmiekonflikte.......
… bezeichnen die Nichtbewältigung von
Ablösekonflikten zwischen Eltern und ihren
heranwachsenden Kindern. Diese krisenhafte
Auseinandersetzung entsteht durch
unterschiedliche Normenvorstellungen beider
Seiten.

http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1180447692_2/Schone_Vlotho_.pdf
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Gast
New PostErstellt: 22.05.08, 10:06  Betreff: Re: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
Funktionen des ASD
Vermittlungsinstanz
zu speziellen/intensiven
Hilfen
Wächterinstanz über
das Kindeswohl
Eigenständige Hilfeinstanz
im Netzwerk der Hilfen
Eine dem Wohl des
Kindes oder
Jugendlichen
entsprechende
Erziehung ist “nur”
nicht gewährleistet.
Das Wohl des Kindes
oder Jugendlichen ist
gefährdet.
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen C D
Eltern wollen
und/oder können Hilfe
(zur Erziehung) nicht
annehmen
E F
Modell
Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des
Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern
zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung)
primärpräventiv sekundärpräventiv interventiv
Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe
Förderung von Kindern und
Jugendlichen sowie Beratung
und Unterstützung für Eltern
Eine dem Wohle d. Kindes
entsprechende Erziehung ist
nicht gewährleistet
Das Kindeswohl ist gefährdet
Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der
Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe und der
Jugendarbeit
•Jugendarbeit,
•Erzieherischer Kinderund
Jugendschutz,
•Förderung in
Tageseinrichtungen
•Allg. Förderung der
Erziehung i.d. Familie
•Hilfe zur Erziehung
•Eingliederungshilfe
für seelisch
behinderte Kinder
und Jugendliche
•Hilfe für junge
Volljährige
•Maßnahmen nach
Feststellung einer
Gefährdung bei der
Risikoabschätzung
gemäß § 8a Abs. 1
•Anrufung d. Gerichts
nach § 8a Abs. 3
•Inobhutnahme
Unterstützung
Eingriff
primärpräventiv sekundärpräventiv interventiv
Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe
Förderung von Kindern und
Jugendlichen sowie Beratung
und Unterstützung für Eltern
Eine dem Wohle d. Kindes
entsprechende Erziehung ist
nicht gewährleistet
Das Kindeswohl ist gefährdet
Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der
Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe und der
Jugendarbeit
•Jugendarbeit,
•Erzieherischer Kinderund
Jugendschutz,
•Förderung in
Tageseinrichtungen
•Allg. Förderung der
Erziehung i.d. Familie
•Hilfe zur Erziehung
•Eingliederungshilfe
für seelisch
behinderte Kinder
und Jugendliche
•Hilfe für junge
Volljährige
•Maßnahmen nach
Feststellung einer
Gefährdung bei der
Risikoabschätzung
gemäß § 8a Abs. 1
•Anrufung d. Gerichts
nach § 8a Abs. 3
•Inobhutnahme
Gefährdungsschwelle
S c h u l e
§
42 Abs. 6
Kindeswohl
gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Kindeswohl
gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Handlungsfeld ASD
Kindeswohl
gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Handlungsfeld der Träger Hilfe zur Erziehung
Kindeswohl
(zumindest auf
Mindestniveau)
Gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Handlungsfeld Kindertageseinrichtungen/OGS
Kindeswohl
(zumindest auf
Mindestniveau)
Gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Handlungsfeld Kindertageseinrichtungen/OGS
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
Bei der „Konstruktion“ von Kindeswohlgefährdung können
geeignete Instrumente eine wichtige und wertvolle Rolle spielen,
insbesondere dabei,
_ relevante Faktoren einer Kindeswohlgefährdung beschreiben zu
helfen,
_ gezielte Wahrnehmung solcher relevanten Faktoren zu
ermöglichen und die Genauigkeit von Beobachtungen zu
schärfen
_ dazu beizutragen, blinde Flecken zu vermeiden
(Dokumentationszwang hinsichtlich zentraler Merkmale) und
_ die sachliche Basis für einzelfallbezogene Einschätzungen zu
verbreitern.
Instrumente zur Erfassung von
Kindeswohlgefährdung
Indikatoren sind „Anzeiger“ für nicht direkt und
unmittelbar beobachtbare Phänomene bzw.
für innere oder latente Zustände.
Indikatoren sollen objektiv feststellbare
Sachverhalte sein. Diese Sachverhalte sollen
eindeutig in Beziehung zu setzen sein mit
dem Konstrukt, das sie anzeigen sollen
(blaue Flecken _ Schläge _ Misshandlung
_ Kindeswohlgefährdung).
Bedeutung von Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung
Gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung
Äußere Erscheinung des Kindes
_ z. B. unerklärbare Verletzungen, grob witterungsunangemessene
Bekleidung
Verhalten des Kindes
_ z. B. eindeutige Äußerungen des Kindes, gewalttätige Übergriffe
des Kindes auf andere
Verhalten der Erziehungspersonen
_ z. B. Verweigerung von Krankenbehandlung, Gewalt gegen das
Kind, verwirrtes Erscheinungsbild der Erziehungsperson
Familiäre Situation
_ z. B. Fehlende Zuordnung zu verantwortlichen Erziehungspersonen
Wohnsituation
_ z. B. Familie lebt auf der Straße, erhebliche Gefahren im Haushalt
(Spritzbesteck), stark vermüllte Wohnung
A = gute bis befriedigende Situation
B = ausreichende Situation
C = mangelhafte Situation
D = ungenügende/gefährdende Situation
O = es liegen keine Beobachtungen vor Grundversorgung und Schutz des Kindes
Grundbedürfnisse A B C D O Bemerkungen
Altersangemessene Ernährungssituation
Angemessene Schlafmöglichkeiten
Ausreichende Körperpflege
Witterungsangemessene Kleidung
Sicherstellung des Schutzes vor Gefahren
Gesicherte Betreuung und Aufsicht
Sicherung der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge
Anregung/Spielmöglichkeiten des Kindes
Sachgemäße Behandlung von Entwicklungsstörungen
Emotionale Zuwendung durch Bezugsperson/en
Gewährung altersangemessener Freiräume
Sonstiges:
Schriftliche Erläuterungen
zu den Sachverhalten, die
zu der vorgenommenen
Bewertung geführt haben,
auf extra Blatt (Anlage IV).
Einschätzungsbogen beim Erstkontakt
Ausschnitt I
Altersangemessene Ernährungssituation
zu geringe Gewichtszunahme beim Säugling, überalterte oder verdorbene
Nahrung, nicht altersgemäße Nahrung, zu wenig Nahrung, mangelnder Vorrat
an Nahrung, unsaubere Nahrung, mangelnde Hygiene des Ess- und
Kochgeschirrs, kein Abwechslung bei der Nahrung, unregelmäßiges und nicht
zuverlässiges Essen und Trinken, Zeichen von Über- und Fehlernährung, u.a.m.
Angemessene Schlafmöglichkeiten
Kein eigener Schlafplatz, beengter Schlafplatz, fehlendes Bett, fehlende
Matratze, nasser muffiger Schlafplatz, ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus,
fehlende Decken zum Schutz vor Kälte, fehlende Abschirmung des
Schlafplatzes (z.B. in Einraumwohnungen), u.a.m.
Ausreichende Körperpflege
unregelmäßiges oder zu seltenes Wickeln, langes Belassen in durchnäßten und
eingekoteten Windeln, unregelmäßiges oder sehr seltenes Waschen und
Baden, Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes, fehlende Zahnhygiene,
erkrankte oder verdorbene Milchzähne, unbehandelte entzündete
Hautoberflächen, u.a.m.
Witterungsangemessene Kleidung
mangelnder Schutz vor Hitze oder Kälte, Sonne oder Nässe,
witterungsunangemessene Kleidung mit der Folge des übermäßigen Schwitzens
oder Frierens, zu enge Kleidung, zu kleine Schuhe, u.a.m.
Beispielhafte Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung
Grundversorgung und Schutz des Kindes
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
Fazit I
Arbeit im Kontext Kindeswohlgefährdung ist immer
Arbeit im Spannungsfeld
. Zwischen Kindeswohl und „Elternwohl“
. Zwischen Hilfsangeboten und Schutzanforderungen
. Zwischen Autonomie und Zwang
. Zwischen Prävention und Intervention
. Zwischen Kindbezug und Elternbezug
Fazit II
Eckpunkte der Kooperation zwischen ASD und
anderen Institutionen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Kooperation kann dann im Sinne des Kindeswohls erfolgreich
sein, wenn
_alle beteiligten Institutionen ihr Leistungsspektrum wechselseitig
transparent machen;
_jede Institution ihre eigenen Problemerkennungs- und
Problemlösungsmechanismen thematisiert und definiert;
_jede Institution ihre Möglichkeiten zur Unterstützung/zum Schutz des
Kindes ausschöpft;
_die Einschaltung der anderen Institution nicht als Abgabe eigener
Verantwortung gesehen wird, sondern als Hinzuziehung weiterer
Verantwortung und zusätzlicher Kompetenzen;
_verbindliche Handlungsschritte zwischen den Institutionen für die
Kooperation im Einzelfall konzipiert und verabredet (Kontrakt) werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1180447692_2/Schone_Vlotho_.pdf
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