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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Erstellt: 22.05.08, 09:58 Betreff: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007
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4 Da ich den Vortrag selbst schon einmal hören durfte, kann ich Ihnen mit gutem Gewissen eine hervorragende Hilfe für die praktische Arbeit vor Ort, egal woher Sie kommen, ob Schule oder Jugendhilfe, versprechen. Das gilt selbstverständlich auch für Frau Dr. Sigrid Bathke vom Institut für Soziale Arbeit, die ich gleichfalls ganz herzlich begrüße. Frau Dr. Bathke ist Mitverfasserin der Broschüre „Kinderschutz macht Schule“ in der Handlungsoptionen, Prozessgestaltungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung in der Offenen Ganztagsschule dargestellt werden. Ich bin sicher, dass Sie beide einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Verantwortung, vor allem zum gemeinsamen Verständnis bei Kindeswohlgefährdungen leisten werden und hoffe, dass diese Tagung dann auch einen Weg finden wird, wie dieses Wissen zu den Verantwortlichen vor Ort transportiert werden kann. Morgen geht es dann zunächst weiter mit praktischen Beispielen bereits bestehender, erfolgreicher Kooperationen und Strukturen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Diese werden sicherlich eine gute Basis für die Entwicklung gemeinsamer Strukturen in den sich dann anschließenden Arbeitsgruppen sein. Die Tagung wird dann abgerundet durch den abschließenden Vortrag von Herrn Prof. Dr. Joachim Merchel von der Fachhochschule Münster, der unter Einbeziehung der Arbeitsgruppenergebnisse und „best-practice“ Beispiele zu den Chancen aber auch den Stolpersteinen und Problemen der Gesamtthematik Stellung nehmen wird. Meine Damen und Herren, ich denke, alle Voraussetzungen für eine gute, interessante, vor allem aber auch ergebnisorientierte Tagung sind gegeben und möchte abschließend nochmals all denen danken, die für die Organisation verantwortlich waren. Und zwar: Herrn Lengemann vom LWL-Landesjugendamt sowie Frau Spogis, gleichfalls vom LWL-Landesjugendamt und Herrn Schmitz von der Bezirksregierung Detmold, die beide auch die Moderation dieser Tagung übernehmen. Danke! http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download2/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1181656222_0/Meyer_Fachtagung_Kindeswohlgefaehrdung_am_14._15.05.07_in_V-205.pdf
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Gast
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Erstellt: 22.05.08, 10:05 Betreff: Re: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007
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Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Erkennen-Beurteilen-Handeln Voraussetzungen einer gelingenden Umsetzung des Kinderschutzauftrages Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes „Kindeswohlgefährdung“ am 14./15.05.2007 Im Jugendhof Vlotho Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit _junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, _Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und zu unterstützen, _Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, _Positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien erhalten bzw. schaffen Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe § 1 Abs. 3 SGB VIII § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (2) In Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. § 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Der § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zielt darauf, _ bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung _ eine Risikoabschätzung im Team vorzunehmen _ dabei Eltern und Kinder/Jugendliche einzubeziehen _ ggf. Hilfen zur Beseitigung der Gefährdung anzubieten _ ggf. das Familiengericht anzurufen, _ freie Träger über Vereinbarungen in diese Verantwortung einzubinden. Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch • missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, • durch Vernachlässigung des Kindes, • durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder • durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern • nicht gewillt oder • nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“ § 1666 Abs. 1 BGB Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: „Kindeswohlgefährdung“ ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt. _der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; _der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; _des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); _der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; _der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich Keine Gefährdung Gefährdung Gefährdungsschwelle Gefährdungsschwelle Zum Prozess der Risikoanalyse bei Kindeswohlgefährdung Lebenssituation des Kindes (beobachtbare Indikatoren) Bewertung hinsichtlich öglicher Schädigungen rheblichkeit der erwarteten Schädigung rognose (Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts) ähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr ereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr rforderlicher und geeigneter Mittel der Jugend-hilfe zur Gefahrenabwehr Gefährdung des Kindeswohls mit der Verpflichtung zu Hilfsangeboten und ggf. zum Eingriff Nicht-Gewährleistung des Kindeswohls mit dem Rechtsanspruch der Eltern auf Hilfe, aber mangelnder Legitimation zum Eingriff Gute bis ausreichende Lebenssituation = kein Handlungsbedarf der Jugendhilfe Fachliches Wissen Bewertungsprozesse durch Fachkräfte Normen/ Wertvorstellungen Persönliche Erfahrungen Gesetzlicher Auftrag Institut. Auftrag Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Vernachlässigung....... .....ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeverantwortliche Personen (z.B. Eltern, Pflegepersonen), welcher zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) seelische Misshandlung....... .......ist eine beabsichtigte Einflussnahme, die Kinder durch kontinuierliche Herabsetzung, Ausgrenzung oder andere Formen der Demütigung bedeutend in ihrer Entwicklung beeinträchtigt oder schädigt. Ablehnen..... bedeutet eine dauernde Herabsetzung der Qualitäten, Fähigkeiten und Wünsche eines Kindes, zum Sündenbock machen. Isolieren ..... bedeutet Entzug des Zugangs zu sozialen Kontakten, die für eine normale Entwicklung und für ein Erlernen der sozialen Kultur notwendig sind Terrorisieren..... bedeutet die ständige Drohung mit Verlassen oder schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen Schädigungen. Ignorieren.... bedeutet der dauernde Entzug elterlicher Aufmerksamkeit oder Ansprechbarkeit. Parentisieren... bedeutet, das Kind zum Erwachsen machen, es dauernd übertriebenen, unangemessenen Anforderungen aussetzen, die das Kind überfordern und die kindliche Entwicklungsstufen ignorieren. Erleben elterlicher Gewalt..... auch Kinder, die kontinuierlich Zeugen elterlicher Gewalt, erleiden psychische Gewalt seelische Misshandlung....... _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) körperliche Misshandlung....... .....ist die Zufügung körperlicher Schmerzen. Merkmal ist, dass sie mit Absicht oder unter Inkaufnahme der Verursachung ernsthafter physischer Verletzungen oder psychischer Schäden begangen wird. Die Intensität bzw. das Verletzungsrisiko der Handlungen überschreitet zweifelsfrei die sozial legitimierten Grenzen von Körperstrafen. _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Erwachsenenkonflikte ums Kind....... … sind Konflikte zwischen beiden Elternteilen, zwischen Eltern und Pflegeeltern/Verwandten, oder wenn nach einer Trennung erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts entstehen. Häufig ist in diesen Fällen die Dialogfähigkeit zwischen den Erwachsenen so stark gestört, dass das Kind fast unvermeidlich in den Konflikt mit einbezogen und dadurch in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird. Es kommt somit in dieser Situation zu einem Ausfall oder Missbrauch von Sorgerechtsverantwortung. _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Sexueller Missbrauch....... .......“ist die sexuelle Handlung einer erwachsenen oder in Relation zum Opfer bedeutend älteren Person mit, vor oder an einem Kind, bei welcher der Täter seine entwicklungs- und sozial bedingte Überlegenheit – unter Missachtung des Willens und der Verständnisfähigkeit eines Kindes - dazu ausnutzt, seine persönlichen sexuellen Bedürfnisse nach Erregung, Intimität oder Macht zu befriedigen.“ (Wetzels, 1997, S. 72) _Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährd. benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % _Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0 _Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6 _Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 _Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 _sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 _Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 _Sonstiges* 74 23,3 42 13,2 318 100,0 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Autononmiekonflikte....... … bezeichnen die Nichtbewältigung von Ablösekonflikten zwischen Eltern und ihren heranwachsenden Kindern. Diese krisenhafte Auseinandersetzung entsteht durch unterschiedliche Normenvorstellungen beider Seiten.
http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1180447692_2/Schone_Vlotho_.pdf
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Gast
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Erstellt: 22.05.08, 10:06 Betreff: Re: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007
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Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit Funktionen des ASD Vermittlungsinstanz zu speziellen/intensiven Hilfen Wächterinstanz über das Kindeswohl Eigenständige Hilfeinstanz im Netzwerk der Hilfen Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist “nur” nicht gewährleistet. Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen C D Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen E F Modell Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) primärpräventiv sekundärpräventiv interventiv Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit •Jugendarbeit, •Erzieherischer Kinderund Jugendschutz, •Förderung in Tageseinrichtungen •Allg. Förderung der Erziehung i.d. Familie •Hilfe zur Erziehung •Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche •Hilfe für junge Volljährige •Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß § 8a Abs. 1 •Anrufung d. Gerichts nach § 8a Abs. 3 •Inobhutnahme Unterstützung Eingriff primärpräventiv sekundärpräventiv interventiv Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit •Jugendarbeit, •Erzieherischer Kinderund Jugendschutz, •Förderung in Tageseinrichtungen •Allg. Förderung der Erziehung i.d. Familie •Hilfe zur Erziehung •Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche •Hilfe für junge Volljährige •Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß § 8a Abs. 1 •Anrufung d. Gerichts nach § 8a Abs. 3 •Inobhutnahme Gefährdungsschwelle S c h u l e § 42 Abs. 6 Kindeswohl gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Kindeswohl gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Handlungsfeld ASD Kindeswohl gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Handlungsfeld der Träger Hilfe zur Erziehung Kindeswohl (zumindest auf Mindestniveau) Gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Handlungsfeld Kindertageseinrichtungen/OGS Kindeswohl (zumindest auf Mindestniveau) Gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Handlungsfeld Kindertageseinrichtungen/OGS Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit Bei der „Konstruktion“ von Kindeswohlgefährdung können geeignete Instrumente eine wichtige und wertvolle Rolle spielen, insbesondere dabei, _ relevante Faktoren einer Kindeswohlgefährdung beschreiben zu helfen, _ gezielte Wahrnehmung solcher relevanten Faktoren zu ermöglichen und die Genauigkeit von Beobachtungen zu schärfen _ dazu beizutragen, blinde Flecken zu vermeiden (Dokumentationszwang hinsichtlich zentraler Merkmale) und _ die sachliche Basis für einzelfallbezogene Einschätzungen zu verbreitern. Instrumente zur Erfassung von Kindeswohlgefährdung Indikatoren sind „Anzeiger“ für nicht direkt und unmittelbar beobachtbare Phänomene bzw. für innere oder latente Zustände. Indikatoren sollen objektiv feststellbare Sachverhalte sein. Diese Sachverhalte sollen eindeutig in Beziehung zu setzen sein mit dem Konstrukt, das sie anzeigen sollen (blaue Flecken _ Schläge _ Misshandlung _ Kindeswohlgefährdung). Bedeutung von Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung Gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung Äußere Erscheinung des Kindes _ z. B. unerklärbare Verletzungen, grob witterungsunangemessene Bekleidung Verhalten des Kindes _ z. B. eindeutige Äußerungen des Kindes, gewalttätige Übergriffe des Kindes auf andere Verhalten der Erziehungspersonen _ z. B. Verweigerung von Krankenbehandlung, Gewalt gegen das Kind, verwirrtes Erscheinungsbild der Erziehungsperson Familiäre Situation _ z. B. Fehlende Zuordnung zu verantwortlichen Erziehungspersonen Wohnsituation _ z. B. Familie lebt auf der Straße, erhebliche Gefahren im Haushalt (Spritzbesteck), stark vermüllte Wohnung A = gute bis befriedigende Situation B = ausreichende Situation C = mangelhafte Situation D = ungenügende/gefährdende Situation O = es liegen keine Beobachtungen vor Grundversorgung und Schutz des Kindes Grundbedürfnisse A B C D O Bemerkungen Altersangemessene Ernährungssituation Angemessene Schlafmöglichkeiten Ausreichende Körperpflege Witterungsangemessene Kleidung Sicherstellung des Schutzes vor Gefahren Gesicherte Betreuung und Aufsicht Sicherung der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge Anregung/Spielmöglichkeiten des Kindes Sachgemäße Behandlung von Entwicklungsstörungen Emotionale Zuwendung durch Bezugsperson/en Gewährung altersangemessener Freiräume Sonstiges: Schriftliche Erläuterungen zu den Sachverhalten, die zu der vorgenommenen Bewertung geführt haben, auf extra Blatt (Anlage IV). Einschätzungsbogen beim Erstkontakt Ausschnitt I Altersangemessene Ernährungssituation zu geringe Gewichtszunahme beim Säugling, überalterte oder verdorbene Nahrung, nicht altersgemäße Nahrung, zu wenig Nahrung, mangelnder Vorrat an Nahrung, unsaubere Nahrung, mangelnde Hygiene des Ess- und Kochgeschirrs, kein Abwechslung bei der Nahrung, unregelmäßiges und nicht zuverlässiges Essen und Trinken, Zeichen von Über- und Fehlernährung, u.a.m. Angemessene Schlafmöglichkeiten Kein eigener Schlafplatz, beengter Schlafplatz, fehlendes Bett, fehlende Matratze, nasser muffiger Schlafplatz, ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus, fehlende Decken zum Schutz vor Kälte, fehlende Abschirmung des Schlafplatzes (z.B. in Einraumwohnungen), u.a.m. Ausreichende Körperpflege unregelmäßiges oder zu seltenes Wickeln, langes Belassen in durchnäßten und eingekoteten Windeln, unregelmäßiges oder sehr seltenes Waschen und Baden, Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes, fehlende Zahnhygiene, erkrankte oder verdorbene Milchzähne, unbehandelte entzündete Hautoberflächen, u.a.m. Witterungsangemessene Kleidung mangelnder Schutz vor Hitze oder Kälte, Sonne oder Nässe, witterungsunangemessene Kleidung mit der Folge des übermäßigen Schwitzens oder Frierens, zu enge Kleidung, zu kleine Schuhe, u.a.m. Beispielhafte Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung Grundversorgung und Schutz des Kindes Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit Fazit I Arbeit im Kontext Kindeswohlgefährdung ist immer Arbeit im Spannungsfeld . Zwischen Kindeswohl und „Elternwohl“ . Zwischen Hilfsangeboten und Schutzanforderungen . Zwischen Autonomie und Zwang . Zwischen Prävention und Intervention . Zwischen Kindbezug und Elternbezug Fazit II Eckpunkte der Kooperation zwischen ASD und anderen Institutionen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Kooperation kann dann im Sinne des Kindeswohls erfolgreich sein, wenn _alle beteiligten Institutionen ihr Leistungsspektrum wechselseitig transparent machen; _jede Institution ihre eigenen Problemerkennungs- und Problemlösungsmechanismen thematisiert und definiert; _jede Institution ihre Möglichkeiten zur Unterstützung/zum Schutz des Kindes ausschöpft; _die Einschaltung der anderen Institution nicht als Abgabe eigener Verantwortung gesehen wird, sondern als Hinzuziehung weiterer Verantwortung und zusätzlicher Kompetenzen; _verbindliche Handlungsschritte zwischen den Institutionen für die Kooperation im Einzelfall konzipiert und verabredet (Kontrakt) werden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1180447692_2/Schone_Vlotho_.pdf
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