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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 30.05.07, 08:28     Betreff: Die Frau im Recht des Nationalsozialismus Antwort mit Zitat  

Bravo the Hits 2013
KÖNIG, Cosima (1988): Die Frau im Recht des Nationalsozialismus. Eine Analyse ihrer familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Stellung, Reihe: Rechtswissenschaften, Europäische Hochschulschriften, Bd. 699, Universität Bielefeld, Dissertation 1987, Frankfurt am Main: Peter Lang, S. 257- 266

Zusammenfassung


Familienrecht


Das erste Kapitel befaßt sich mit der Frau in der Ehe. Ehe - im nationalsozialistischen Sinne verstanden - sollte die Grundlage des völkischen Lebens und der Erzeugung von Nachkommen sein. Schon in dieser Definition der Ehe wird die Forderung deutlich, die persönlichen Interessen auf den Nutzen für das Volksganze zu reduzieren. Die Intention, Ehe auf das Ziel der Vermehrung auszurichten, gipfelte in den Überlegungen, wegen des kriegsbedingten Überschusses an Frauen für jeden Mann zwei Frauen zuzulassen. Für eine erfolgreiche Bevölkerungspolitik, deren Voraussetzungen Eheschließung und die daraus erhoffte Geburt möglichst vieler Kinder waren, versuchte das Regime verschiedene Anreize zu geben. Neben der Beeinflussung durch den umfangreichen Propagandaapparat wurden als Anreiz Ehestandsdarlehen, Kinderbeihilfen und Steuerermäßigungen als finanzielle Zuwendungen gewährt. Eine gesellschaftspolitische Aufwertung der Mutterrolle sollte das Mutterkreuz bewirken, das der kinderreichen, "würdigen" Mutter verliehen wurde.


Die mit dieser Politik und Gesetzgebung bezweckte Förderung der Eheschließung und Steigerung der Geburtenrate und Ehen, hat wohl nicht zu dem erhofften Erfolg geführt. Zwar war ein leichter Anstieg der entsprechenden Zahlen zu verzeichnen; ob dessen Ursache aber allein auf die eingesetzten Instrumentarien oder auch auf die verbesserte Konjunktur und sinkende Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist, ist nicht nachprüfbar.
Erbgesundheits- und Blutschutzgesetz, die dem Schutz des Nachwuchses und des gesunden deutschen Erbgutes dienen sollten, zeigten gleichfalls bevölkerungspolitischen Intentionen des Gesetzgebers. In die selbe gleiche Richtung wiesen Reformgedanken zum ehelichen Güterrecht mit dem Ziel, die Rechtsposition der Frauen zu erweitern, um sie besser in die Ehe integrieren und zur Eheschließung bewegen zu können.


Das Ehegesetz von 1938 traf eine umfassende Neuregelung bzgl. der Ehemündigkeit, -nichtigkeit, -aufhebung, -Scheidung und deren Folgen. Das EheG38 war durchzogen von unbestimmten Rechtsbegriffen, die nach nationalsozialistischer Ansicht nur einer Art der Auslegung fähig waren: der nationalsozialistischen. Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Eheaufhebung bei Irrtum des Mannes über Rassezugehörigkeit, Krankheit und vorehelichen Geschlechtsverkehr der Frau veranschaulichen das Postulat der nationalsozialistischen Auslegung. Das Reichsgericht hatte bereits vor Inkrafttreten des Ehegesetzes von 1938 unter Anwendung des § 1333 BGB a.F. die Ehe in diesen Irrtumsfällen für anfechtbar erklärt. Die Krankheit der Frau wurde als deren "persönliche Eigenschaft" behandelt, wobei die Anforderungen an die medizinisch einwandfreie Feststellung der Erkrankung der Frau von 1933 an zusehends geringer wurden. War zunächst die Unheilbarkeit einer Krankheit, dann deren größte Sicherheit, später große Wahrscheinlichkeit gefordert, reichte im September 1935 bereits die begründete Besorgnis des Vorliegens einer Krankheit aus. Diese richterliche Rechtsfortbildung erfolgte ohne Ausnahme bei Krankheiten, die die Gebärfähigkeit der Frauen betrafen, eine Fallgruppe, die im EheG 38 dann als Scheidungsgrund aufgenommen wurde.


Im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Ausrichtung der Ehe wurden die Scheidungsgründe im EheG38 deutlich erweitert und z.Teil geschlechtsspezifisch ausgelegt.


Die Scheidung konnte nach § 48 EheG auch der begehren, dessen Ehegatte ohne triftigen Grund die Erzeugung von Nachkommen verweigerte. Wer Kinder ablehnte, negierte nach nationalsozialistischer Vorstellung die Ehe und mußte daher geschieden werden. Schon vor 1938 hatte das Reichsgericht eine Ehe unter Berufung auf § 1568 BGB a.F. geschieden. Dieser sah die Scheidung bei schwerer Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten vor. Nach Inkrafttreten des Ehegesetzes ging es nicht mehr um die Frage, ob die Scheidung, sondern unter welchen Voraussetzungen die Weigerung der Fortpflanzung gerechtfertigt war. Körperliche Mängel der Frau waren nur dann Grund zur Weigerung, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit durch Schwangerschaft und Geburt erheblich gefährdet waren. Dies genügte aber dann wieder nicht, wenn dieser Mangel operativ behebbar war. Psychologische Motive der Frau waren unbeachtlich; normale Risiken mußten im "Beruf" der Ehefrau und Mutter getragen werden.»


War einer der Ehegatten unfruchtbar, stellte dies nach § 1568 BGB a.F. - anders als nach § 53 EheG 38 - nur dann einen Scheidungsgrund dar, wenn die Unfruchtbarkeit selbstverschuldet war. Im Zuge richterlicher Rechtsfortbildung wurde es im Rahmen des § 53 EheG 38 als ausreichend angesehen, daß die Frau aus neurologischen oder psychiatrischen Gründen keine Kinder bekommen konnte.


Völlig neu eingeführt wurde mit § 55 EheG ein verschuldensunabhängiger Scheidungsgrund. Lebten die Ehegatten drei Jahre getrennt, war die Ehe unheilbar zerrüttet und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, mußte die Ehe auf Antrag eines Ehegatten geschieden werden, wobei die Zerrüttung positiv festgestellt werden mußte. § 55 II EheG 38 gewährte dem beklagten Ehegatten jedoch ein Widerspruchsrecht, wenn der andere die Zerrüttung ganz oder teilweise verschuldet hatte und die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt war. Die Aufrechterhaltung der Ehe sollte die Ausnahme bleiben. Die Frage, ob die Aufrechterhaltung sittlich gerechtfertigt war, wurde als Einzelfallentscheidung gelöst unter Abwägung der Dauer der Ehe, Gestaltung der Lebensverhältnisse, Alter der Ehegatten, Notwendigkeit der Kindererziehung, bevölkerungspolitischer Belange.


Die veröffentlichten (höchstrichterlichen) Entscheidungen zu § 55 EheG beruhen alle auf von Männern eingereichten Klagen; Widerspruchsführerinnen waren Frauen, deren persönliche Interessen hinter den aufgelisteten Aspekten zurückzustehen hatten. Das persönliche Interesse der Frau wurde zwar erwähnt, war aber nicht entscheidungsrelevant. Allein bzgl. der Kinder erfolgte eine ausdrückliche Rücksichtnahme, was die bevölkerungspolitische Ausrichtung der Rechtsprechung zu § 55 EheG 38 betont. Den Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung regelte § 66 EheG gegenüber § 1578 BGB a.F. grundsätzlich neu. Die wichtigste Änderung bestand darin, daß die Frau eine Erwerbstätigkeit nicht länger im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse verweigern durfte. § 66 EheG 38 normierte eine grundsätzliche Arbeitspflicht der Frau; nur in besonderen Fällen brauchte sie keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit dieser Neuregelung der Unterhaltspflicht wurden bevölkerungspolitische Ziele verfolgt: dem Mann stand seine Unterhalspflicht bei der Eingehung
einer neuen Ehe nicht im Wege; die Frau fand sich u.U. aus finanziellen Gründen eher zu einer neuen Ehe bereit.

Erbrecht


Das Ehegattenerbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches blieb in der Zeit des Nationalsozialismus unverändert. Reformgedanken, wonach der überlebende Ehegatte - wegen der Altersstruktur in den meisten Ehen die Frau - lediglich nicht befreiter Vorerbe werden sollte, wurden nicht realisiert.


Das bäuerliche Erbrecht wurde indes umfangreich novelliert. Das Reichserbhofgesetz von 1933 sollte dazu beitragen, das Bauerntum als "Blutquelle des deutschen Volkes" zu erhalten, und den Erbgang des Hofes innerhalb der Sippe gewährleisten. Der Erbhof sollte als Sondererbmasse ungeteilt auf den - männlichen - Anerben übergehen. Nach der Konzeption des § 20 REG waren Ehefrauen und Mütter eines Bauern von der Anerbenstellung augeschlossen. Übergangsweise sollten Töchter des Bauern vor dessen Brüdern und Vater Anerbinnen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes konnte der Bauer seine Tochter mit Zustimmung des Anerbengerichts als Anerbin einsetzen. Weitere Möglichkeiten, die Anerbenfolge des REG durch letztwillige Verfügung z.B. zugunsten seiner Frau zu ändern, blieben dem Bauern nicht; so wurde die agnatische Erbfolge gesichert. Als Entschädigung für den Verlust der Anerbenstellung sahen das REG und dessen Nebengesetze für die Ehefrau ein Altenteil und ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht vor. Beides mußte aber testamentarisch angeordnet werden, was häufig vergessen wurde. Die zeitgenössische Literatur stellte die durch das REG erfolgten Eingriffe in die Rechtsstellung der Frau als sehr gering dar. Im Hinblick auf die Vorteile für ein freies, gesundes Bauerntum müsse die Ehefrau zurückstehen. Bereits kurz nach Inkrafttreten des REG zeigte sich in der bäuerlichen Bevölkerung großer Unmut über die Regelungen des REG. Zunächst wurde allein an die Einsichtsfähigkeit der Bauern appelliert; bald folgten aber Verordnungen, die Milderungen zugunsten der Frauen brachten und dem Bauern wieder größere Entscheidungsspielräume bzgl. seiner Nachfolge ließen.


Eine Sonderregelung für Ehegattenerbhöfe, die im Miteigentum von bauernfähigen Ehegatten standen oder Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft waren, erfolgte schon 6 Wochen nach Inkrafttreten des REG. Abweichend vom REG konnten sich die Ehegatten gegenseitig als Anerben einsetzen. Damit konnte auch die Ehefrau Anerbin werden, war aber auf eine positive Verfügung des Mannes angewiesen. Ohne dementsprechende letztwillige Verfügung wurde der Mann nach § 22 EHRV beim Tode der Frau Anerbe. Verstarb der Mann vor der Frau, trat die agnatische Erbfolge des REG in Kraft und der Hof ging noch zu Lebzeiten der Frau auf den Anerben über. Das bedeutete einen entschädigungslosen Verlust ihres Eigentums für die Frau. Daran wird das Ziel, die Frau als Anerbin ausschalten und die agnatische Erbfolge in letzter Konsequenz einführen zu wollen, deutlich.


Im Kriegsverlauf machte sich die Härte der nationalsozialistischen erbhofrechtlichen Regelung besonders bemerkbar, wenn der Bauer gefallen war, die Frau während seiner Abwesenheit den Hof allein bewirtschaftet hatte und in dieser Situation rechtlos gestellt wurde. Dem wachsenden Unmut der bäuerlichen Bevölkerung trug die Erbhofrechtsfortbildungsverordnung vom September 1943 Rechnung. Die Benachteiligung der Frauen wurde weitgehend aufgehoben. Wegen ihrer kurzen Geltungsdauer bis zum Kriegsende hat die EHFV kaum praktische Bedeutung erlangt. Die Schlechterstellung der Frau zugunsten der agnatischen Erbfolge, die der nationalsozialistische Gesetzgeber zuvor nachhaltig durchzusetzen versucht hat, konnte damit nicht mehr kompensiert werden.


Arbeitsrecht


Arbeitsvertrags, Kündigungsschutzrecht und die Rechtsprechung wiesen keine geschlechtsspezifischen nationalsozialistischen Besonderheiten auf. Tatsächlich erfolgte Ungleichbehandlungen im betrieblichen Alltag können nicht umfassend behandelt werden.
Im Bereich des Arbeitsschutzrechtes sind Neuerungen erfolgt. Arbeitszeitregelungen und -beschränkungen, die für Männer erst nach dem ersten Weltkrieg eingeführt wurden, existierten für Frauen bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts und wurden langsam fortentwickelt. Kriegsbedingt wurde 1944 die wöchentliche Mindestarbeitszeit für Männer auf 60, für Frauen auf 56 Stunden angehoben. Damit sollte der volle Einsatz der verfügbaren Arbeitskräfte erreicht werden. Während im ersten Weltkrieg alle Schutzvorschriften aufgehoben waren, erfolgte im zweiten Weltkrieg eine differenzierte Regelung zur Erhaltung der Schaffenskraft und Gebärfähigkeit der Frauen. Insoweit wurden bevölkerungspolitische Aspekte in den Vordergrund gestellt. Beschäftigungsverbote für Frauen sind keine nationalsozialistische Erfindung. Auffallend ist aber die Fülle der gesetzlichen Regelungen von 1933 bis 1945. Dies mag zum Teil Folge der fortschreitenden Technisierung gewesen sein. Fast alle Beschäftigungsverbote, die in dieser Zeit erlassen wurden, betreffen aber Tätigkeiten, die die Gebärfähigkeit der Frauen oder die Entwicklung der Leibesfrucht gefährden können.


An die bevölkerungspolitische Ausrichtung des Arbeitsschutzrechtes knüpft das Mutterschutzgesetz von 1942 an. In der Präambel wurde der Schutz der Frau gefordert, damit diese der Pflicht der Mutterschaft nachkommen konnte. Das MuSchG sollte den Anfang des Mutterschutzes darstellen. Das Fernziel war die völlige Rückführung der Frauen in ihre Familien.


Die Löhne für Frauen waren (auch) von 1933 bis 1945 erheblich niedriger als die für Männer. Niedrigstlöhne für weibliche Arbeitnehmer veranlaßten viele Arbeitgeber, Frauen zu körperlichen Schwerstarbeiten heranzuziehen. Körperliche Schäden waren die Folge. Ein Lohnausgleich für Frauen ist in Erwägung gezogen, aber nicht eingeführt worden.


Trotz des Arbeitskräftemangels während des Krieges erfolgte keine allgemeine Dienstverpflichtung für Frauen. Es wurde lediglich Propaganda für den Arbeitseinsatz betrieben. Diese Zurückhaltung zeigt eine erstaunlich frauenfreundliche Tendenz.
Gezielte "Propaganda und Gesetzgebung führte dazu, Frauen aus bestimmten Tätigkeitsbereichen ganz zu verdrängen. Die Ausbildung der Mädchen erfolgte bereits im Hinblick auf deren spätere Muterrolle. "Weibliche Berufe" im pflegerischen und erzieherischen Bereich wurden gefördert. In den sog. gehobenen Berufen sollten Frauen nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt tätig sein (als leitende Angestellte, Ärztinnen, Lehrerinnen, Juristinnen). Nur noch 10 % aller Studenten durften Frauen sein, wodurch schon die Ausbildungsmöglichkeit für die vorgenannten Berufe stark reduziert war.
1933 ermöglichte die sog. Doppelverdienerkampagne die Entlassung der Frau, wenn der Mann verdiente. Die Verbeamtung von verheirateten Frauen erfolgte erst mit 35 Jahren. Frauen sollten im öffentlichen Dienst nur solche Stellen erhalten, die nach ihrer Art allein von Frauen besetzt werden konnten. Dies hat besonders Lehrerinnen betroffen.
Erst seit 1922 hatten Frauen die Möglichkeit, die Befähigung zum Richteramt zu erwerben. Nach 1933 wurde ohne gesetzliche Grundlage angeordnet, daß Frauern als Richterinnen und Staatsanwältinnen nicht eingestellt und als Rechtsanwältinnen nicht zugelassen werden durften. Daß die Frau als Juristin mit der nationalsozialistischen Ideologie nicht in Einklang zu bringen sei, wurde deutlich zum Ausdruck gebracht.


Gemeinsame Tendenzen


Eine die drei behandelten Rechtsgebiete übergreifende Analyse zeigt, daß bevölkerungs- und arbeitsmarktpolitische Aspekte zu Lasten der Frauen durchgesetzt wurden. Das Interesse der einzelnen Frau hatte dabei im Hintergrund zu bleiben, wenn öffentliche Belange - das Interesse des Volksganzen - gewahrt schienen. Aufgrund biologischen Eigenarten der Frau ist ihr Recht und ihre Stellung dem Gemeinwohlgedanken untergeordnet gewesen. Dabei zeigt das Fernziel, Frauen ganz vom Arbeitsmarkt zu entfernen und in den Schoß der Familie zurückzuführen, die Reduzierung der Existenzberechtigung der Frau auf die Mutterschaft deutlich. Dieser "Mutterschaftsideologie" hat das Recht im Nationalsozialismus zum größten Teil ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange der Frau Vorschub geleistet, um den ideologischen Idealzustand Realität werden zu lassen. Die Rücksichtslosigkeit und Unbedingtheit, mit der die Frauen in die Muterrolle gedrängt werden sollten, läßt das nationalsozialistische Zivilrechtssystem frauenverachtend erscheinen.
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