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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Erstellt: 02.06.07, 08:24 Betreff: Die Frau in der Ehe |
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KÖNIG, Cosima (1988): Die Frau im Recht des Nationalsozialismus. Eine Analyse ihrer familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Stellung, Reihe: Rechtswissenschaften, Europäische Hochschulschriften, Bd. 699, Universität Bielefeld, Dissertation 1987, Frankfurt am Main: Peter Lang, S. 257- 266 1. Kapitel: Die Frau in der Ehe
§ 1 Inhalte der Ehe
Art. 119 I WRV lautet: "Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der Geschlechter." [FN 22]. Auch in der Zeit von 1933 bis 1945 galt in Deutschland Art. 119 I 2 der Weimarer Reichsverfassung. Er wurde 1919 als Programmsatz aufgestellt und ist in der Weimarer Republik Programm geblieben. An den konservativen Elementen im Familienrecht des BGB von 1900, die den Mann und dessen Rechte in den Vordergrund stellten, änderte sich im Recht des Nationalsozialismus nichts. So hatte der Mann die Entscheidungsgewalt in allen Angelegenheiten, die das gemeinschaftliche Leben betrafen (§ 1354 11. HS BGB a.F. [FN 23]) uncj bestimmte Wohnort und Wohnung (§ 1354 I 2. HS BGB a.F.) - jeweils beschränkt durch das Mißbrauchsverbot des § 1354 II BGB a.F. . Des weiteren oblag zwar der Frau die Leitung des Hauswesens (1356 BGB a.F.), sie war aber in diesem Bereich ebenfalls den Weisungen des Mannes unterworfen (§§ 1354 u. 1357 BGB a.F.). Die Aufnahme einer außerhäuslichen Tätigkeit war nur mit der Zustimmung des Mannes möglich (§ 1354 I BGB a.F.), der unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1358 BGB a.F. sogar ein Kündigungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber der Frau hatte. Darüberhinaus sah der gesetzliche Güterstand die Nutznießung und Verwaltung des Mannes über das Vermögen der Frau gem. § 1363 BGB a.F. vor. In § 1626 BGB a.F. war zwar von der "elterlichen" Gewalt die Rede, so daß der Eindruck entstehen könnte, die Frau sei in gleicher Weise wie der Mann beteiligt gewesen. Die Ausübung der "elterlichen" Gewalt blieb jedoch nach §§ 1627 bis 1683 BGB a.F. weitgehend dem Mann vorbehalten. Diese ungleiche Behandlung im Familienrecht des BGB von 1900 veranschaulicht und bestätigt die traditionelle Aufgabenteilung zwischen Mann und Frau: dem Mann der Beruf, der Frau der Haus-halt [FN 24]. Zu Inhalt und Aufgabe von Ehe und Familie enthielt das BGB von 1900 darüber hinaus jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Familie war für das BGB lediglich die Gesamtheit der durch Ehe und Verwandtschaft verbundenen Personen [FN 25]. Vor 1933 hat das Reichsgericht die Ehe als ein vorwiegend sittliches Verhältnis bezeichnet, dessen natürliches Band die Grundlage der Gesellschaft und des Staates als organisierter Gemeinschaft sei [Fn 26]. Mit dieser Begriffsbestimmung bewegte sich das Reichsgericht genau in den Bahnen, die Vertreter der Rechtswissenschaft Ende des 19. Jahrhunderts festgelegt hatten [FN 27]. Der Nationalsozialismus hat sich mit einer derart allgemein gehaltenen Aussage über Sinn und Inhalt von Ehe und Familie nicht begnügt. In der amtlichen Begründung zum Ehegesetz von 1938 heißt es: "Ehe und Familie sind die Grundlagen des völkischen Gemeinschaftslebens, von denen Kraft und Gesundheit, Wert und Bestand der Volksgemeinschaft abhängen. Sie bergen in sich die Kräfte, deren Entfaltung und Wirkung die Ewigkeit des völkischen Lebens sichert" [FN 28] . Die Ehe sei unerläßliche Voraussetzung einer gesunden und geordneten Erziehung der Nachkommenschaft [FN 29] und Grundlage des völkischen Lebens [FN 30]. "Der nationalsozialistische Staat faßt die Ehe als die natürliche Keimzelle kommender Geschlechter und als Hort deutschen Blutes auf. Der Mutter (nicht: "der Frau" (d.Verf.) ) soll sie Schutz und Halt geben, den Eltern eine Erziehung gesunder Kinder zur Pflicht machen." [FN 31] . Zweck der Ehe nach nationalsozialistischer Weltanschauung ist demnach die Erzeugung von Nachkommen, die das Leben des Volkes fortsetzen sollten [FN 32]; anders ausgedrückt stand der rassische Zuchtgedanke im Mittelpunkt nationalsozialistischer Ideologie zur Ehe [FN 33]. Dabei wurde betont, daß sich "nicht in einer Zuchtanstalt deutsche Art, deutsches Wesen und Volkstum" erhalten läßt, "sondern nur an den Stätten seines Wachstums, nur im Schöße seiner Familien" [FN 34]. Diesen Gedanken hatte Hitler schon 1924 in "Mein Kampf" niedergeschrieben: "Auch die Ehe kann nicht Selbstzweck sein, sondern muß dem einen größeren Ziele, der Vermehrung und Erhaltung der Art und Rasse dienen. Nur das ist ihr Sinn und ihre Aufgabe" [FN 35]. Nicht zuletzt wegen dieser eindeutigen Sinngebung der Ehe wird heute im Blick auf die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft von einer "Reduktion des öffentlichen Interesses (an der Ehe - d. Verf.) auf eine rassenzüchterische Perspektive" gesprochen [FN 36]. Der Gedanke, daß die Ehe der Vermehrung zu dienen habe, ist nicht zuerst von Nationalsozialisten verlautbart worden [FN 37]', ist aber vor 1933 in keinem Rechtssystem so deutlich und ausschließlich im Zusammenhang mit der Begründung des Eherechts geäußert worden. Dem entspricht der Hinweis, daß die Ehe kein Vertrag, sondern eine Rechtseinrichtung im Interesse des Fortbestandes des deutschen Volkes sei, bei der das individualistische Interesse der Ehegatten nicht mehr entscheidend sein könne3". Nach dem "neuen Rechtsempfinden" beinhalte die Ehe nicht mehr nur die Pflicht gegenüber dem Ehegatten, sondern in erster Linie eine solche gegenüber der Volksgemeinschaft3". Vieles sei im bisherigen Recht zu sehr auf die Wünsche des einzelnen abgestellt gewesen; dies bedürfe nunmehr der Unterordnung unter die Ansprüche der Allgemeinheit der Volksgemeinschaft [FN 40]. U.a. wurde gefordert, für die Pflichterfüllung in der Ehe auf Freiheiten und bestimmte Arten der Lebensführung zu verzichten und die persönlichen Interessen deutlich hinter die der Volksgemeinschaft zurückzustellen [FN 41]', wobei dies bei kinderreichen Familien eher nötig sei als bei kinderarmen [FN 42] . Die bevölkerungspolitische Ausrichtung der Ehe und die damit verbundene Notwendigkeit, Belange der Volksgemeinschaft in stärkerem Maße zu betonen und zu berücksichtigen als die des einzelnen, trägt dem sich durch das gesamte Recht des Nationalsozialismus ziehenden Grundsatz Rechnung: "Gemeinnutz geht vor Eigennutz" [FN 43]. Für die Frau bedeutete dies, daß nach Eheschließung ihre Mutterschaft nahezu gefordert wurde [FN 44] . An den Inhalten der Ehe nach nationalsozialistischer Ideologie wird klar, daß eine Ehe-Frau nur als Mutter denkbar ist, damit Rasse und Art erhalten und vermehrt werden. Führt man sich die imperialistischen Bestrebungen des Dritten Reiches vor Augen, so mußte zur Besiedelung der zu erobernden Gebiete mit Menschen "deutschblütiger Abstammung" zwangsläufig eine möglichst hohe Anhebung der Geburtenrate erreicht werden. Politische Pläne sollten nicht am mangelnden "Menschenmaterial" scheitern. Wie wenig es bei Ehe und Geburt um die Belange der Frau ging und wie sehr die bevölkerungspolitischen Aspekte im Vordergrund standen, wird an während des Zweiten Weltkrieges angestellten Überlegungen der Reichsführung deutlich: wegen der im Krieg gefallenen Männer seien bei Kriegsende viele unverheiratete oder verwitwete Frauen vorhanden, für die einfach kein deutschblütiger Mann im passenden Alter mehr existiere. Um auch diese Frauen für die Vermehrung der Deutschen "einsetzen" zu können, sei es ratsam, pro Mann zwei Ehefrauen zu gestatten [FN 45]. Es erscheint fraglich, ob die Preisgabe der Einehe - eines in unserem Kulturkreis tiefverwurzelten Instituts -überhaupt durchführbar gewesen wäre. Der Wert der Frau innerhalb der nationalsozialistischen Ideologie läßt sich an diesen Erwägungen dennoch ermessen.
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22. Verfassung des Deutschen Reichs v. 11.8.19, RGB1. I, 1383 ff. 23. BGB i. d. F. v. 18.8.1896, RGBl. I, 195 ff. 24. Ramm, Eherecht und Nationalsoziaismus S. 152; vgl. statt vieler: Schreiber-Lobbes, Die Rechtsstellung der Ehefrau im Erbhofrecht S. 5 f, der ausdrücklich auf die (biologische) Notwendigkeit dieser Aufgaben-u. Rollenverteilung hinweist und u.a. von der "natürlichen Überlegenheit des Mannes" ausgeht. 25. RGRK, Erler, BGB, 1. Aufl., Bd. II Familienrecht 1. S. 1. 26. RGZ 71 , 85 ff U. v. 22.4.09; Wameyers Rechtsprechung 1926 S. 212. 27. Vgl. Mitteis, Die Ehe in der Rechtsprechung des Reichsgerichts in: Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben S. 180 ff, 200. 28. Amtliche Begründung zum EheG 38 DJ 38, 1102 ff, 1107; vgl. auch Zitatensanmlung in Hirsch, Mayer, Meinck (Hrsg.) Recht, Verwaltung u. Justiz im Nationalso-zialmus S. 392 ff. 29. Amtliche Begründung zum EheG 38 DJ 38, 1107. 30. Amtliche Begründung zum EheG 38 DJ 38, 1102; Palandt, Lauterbach, BGB, 2. u. 6. Aufl., Einl. vor EheG 38 Anm. 1. 31. Gütt, Linden, Maßfeiler, Blutschutz- und Erbgesund-heitsgesetz, Vorwort S. III. 32. Lange, Nationalsozialismus und Bürgerliches Recht in: Frank, NS-Handbuch S. 933 ff, 954; Pfundtner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht Bd. IV d 13 S. 1; vgl. dazu: Kuczinski, Geschichte der Arbeiterin S. 254. Picker, Tischgespräche im Führerhauptquartier, S. 68 u. 240; Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung S. 4. 33. Kuhn/Rothe, Frauen im deutschen Faschismus Bd. 2 S. 113; Darr4, Neuadel aus Blut und Boden S. 199, der einen Vergleich mit der "Zucht edler Pferde" anstellt; der Ausdruck "Zucht" bezogen auf Menschen bzw. Frauen und Mütter hat allerdings nicht nur im Nationalsozialismus selbstverständliche Verwendung gefunden. Auch heute läßt sich eine derartige Wortwahl vereinzelt finden: vgl. Neue Westfälische Zeitung Bielefeld vom 28.4.84, in der von der "Aufzucht der Kinder" die Rede ist (Artikel: Reform des Scheidungsrechts - Heiraten wird wieder zum Risiko). 34. Buch DJ 34, 145 ff, 147. 35. Hitler, Mein Kampf S. 275 f. 36. Stolleis, Gemeinwohlforraeln im nationalsozialistischen Recht S. 76. 37. vgl. z.B.: 1. Moses 1 , 22: "Seid fruchtbar und mehret Euch". 38. Palandt, Lauterbach, BGB, 6. Aufl., Einl. vor EheG 38 Anm. 2; Amtliche Begründung zum EheG 38 DJ 38, 1102. 39. Klinksiek, Die Frau im NS-Staat S. 69; Lange, s. FN 30 S. 953. 40. Brandis DJ 35, 368 ff, 368; Gerke, Rasse und Recht in: Frank NS-Handbuch S. 11 ff, 13. 41. Auert, Die Eheauflösung im neuen deutschen Recht S. 7 f; Rexroth JW 38, 2080 ff, 2081. 42. Erffa, Das neue Eherecht S. 46; Lange, s. FN 30 S. 954. 43. Vgl. Stolleis, Gemeinwohlformeln S. 76; Fraenkel, Der Doppelstaat S. 113; ähnl. Hattenhauer, Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts S. 301, der den Satz "Du bist nichts - Dein Volk ist alles" als "Quintessenz nationalsozialistischer Sozial-und Rechtsdoktrien Überhaupt" bezeichnet. 44. Es wurde darauf hingewiesen, daß "neben der Verpflichtung als Ehe- und Hausfrau ... die große Aufgabe der Frau als Mutter" liege: Eben-Servaes DR 38, 90 ff, 90 und die Ehe "vorweg den Lebensnotwendigkeiten der Nation zu dienen" habe: Mößmer JW 36, 353 ff. 45. Vgl. Fest, Hitler S. 937 m.w.N.; Kühn/Rothe, Frauen im deutschen Faschismus Bd. 2 S. 116 Quelle 113; Ramm, Eherecht S. 160 m.w.N.
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