Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge MembersMitglieder SucheSuche HilfeHilfe StatStatistik
ChatChat VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender BookmarksBookmarks
Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922 und der Kindergarten

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 08.03.08, 17:35  Betreff: Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922 und der Kindergarten  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

BEITRÄGE ZUR GESCHICHTE DER VORSCHULERZIEHUNG.
7. bearb. Aufl. Hrsg. v. E. Barow-Bernstorff, K.-H. Günther u.a. Berlin/DDR, Volk u. Wissen, 1986.

Edith Barow-Bernstorff, Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz des Jahres 1922 und der Kindergarten, S. 332 - 328

332

Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz des Jahres 1922 und der Kindergarten

Die Auswirkung der gegensätzlichen Klasseninteressen bei der Ausarbeitung des Gesetzes


Auf der Reichsschulkonferenz wurde empfohlen, den Kindergarten der Jugendwohlfahrt unterzuordnen. Durch das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, das am 14. Juni 1922 im Deutschen Reichstag angenommen wurde, erhielt die Empfehlung Gesetzeskraft.

333

Die Regierung des Weimarer Staates beabsichtigte mit diesem Gesetz, dem Elend der Kinder entgegenzuwirken. Die Beseitigung der Planlosigkeit und Zersplitterung der Einrichtungen der Jugend- und Kinderhilfe, einschließlich der vorschulischen Einrichtungen, sollte zu diesem Ziele führen. Durch die Schaffung von Jugendämtern, deren Zusammenarbeit untereinander und mit den bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen sollte dieses Reichsgesetz gesichert werden. Die deutsche Bourgeoisie erhoffte eine Verbesserung der sozialen Fürsorge in allen Bereichen.
Die soziale Fürsorge, zu der auch der Kindergarten gehörte, gesetzlich zu regeln, war für die bürgerlich-kapitalistische Gesellschaft zu einer Notwendigkeit geworden. Allen Kreisen der Gesellschaft kam jetzt nach dem ersten Weltkrieg die gewaltige Ausdehnung und Verschärfung des Kinderelends als Folge des imperialistischen Raubkrieges zum Bewußtsein; allen war offensichtlich, daß es sich nicht mehr auf die proletarischen Familien beschränkte, sondern in erschreckender Weise auch die klein- und mittelbürgerlichen Familien ergriffen hatte. Breite Bevölkerungskreise unterstützten darum den langjährigen Kampf der demokratischen Kräfte und der revolutionären Arbeiterklasse um die Öffentlichkeit, die Kommunalisierung der sozialen Einrichtungen, einschließlich der Kindergärten. Weiterhin zeigte sich die Tatsache, daß die, die bisher vorwiegend die soziale Fürsorge der Jugend und Kinder ausgeübt hatten, die interkonfessionellen und die konfessionellen Einrichtungen und Vereine, über keine Mittel mehr verfügten, um diesem Elend der Kinder entgegenzuwirken. Die konservativen Kräfte und die Bourgeoisie aller Schattierungen konnten sich diesen Notwendigkeiten nicht länger verschließen. Sie forderten von sich aus eine gesetzliche Regelung. Der bürgerlich-kapitalistische Staat mußte unter dem doppelten Zwange durch ein Gesetz diesen Wirrwarr ordnen. Die fortschrittlichen Kräfte, an der Spitze die Kommunistische Partei, nutzten diese objektiven Faktoren, um ihre grundlegenden Forderungen in bezug auf den Kindergarten und die gesunde Entwicklung der proletarischen Jugend zu verteidigen und unter kapitalistischen Verhältnissen weitestgehend durchzusetzen.
Daher forderten alle Parteien einstimmig im Deutschen Reichstag die Ausarbeitung und Verabschiedung eines diesbezüglichen Gesetzes. In der 58. Plenarsitzung am 27. Januar 1921 richteten die Frauen aller Parteien an die Regierung eine Interpellation, in der betont wurde, daß die "große Not unserer Jugend" eine beschleunigte Verabschiedung dieses Gesetzes erfordere.14
Diese weitgehende Übereinstimmung über die Notwendigkeit eines solchen Reichsgesetzes sagte aber nicht, daß alle Antragsteller mit ihm die gleichen Absichten verfolgten. Im Gegenteil, die Motive, die sich hin-

14 Verhandlungen des Reichstags. Stenographische Berichte. I. Wahlperiode, Bd. 355, 225. Sitzung, 13. Juni 1922; 347, 58. Sitzung, 27. Januar 1921, S. 2173.

334

ter dieser Einmütigkeit verbargen, waren völlig entgegengesetzt. Clara Zetkin entlarvte vor dem Plenum des Reichstages die verschiedenen Beweggründe und klärte damit die Fronten. Sie sagte:

"Wie die bürgerliche Gesellschaft zürn Einschreiten gegen die kapitalistische Ausbeutung und Vernichtung von Kinderleben gezwungen worden ist durch die Folgen, die sich herausstellten für den Bestand genügenden Maschinenfutters und genügenden Kanonenfutters, so bringt auch der Ruf nach sozialer Fürsorge der Kinder ... unstreitig das Bedürfnis der bürgerlichen Gesellschaft zum Ausdruck, sich gegen Brecher ihres Rechts und ihrer Ordnung zu schützen."15 " .

Über die Absichten der Kommunisten sagte sie:

"Wir ... haben in dieser Beziehung ganz andere Motive als Sie, um für den durchgreifenden Schutz der Jugend auf dem Boden der bürgerlichen Ordnung einzutreten. Wir wollen, daß ein körperlich, geistig und sittlich starkes Geschlecht heranwächst, das von den idealen Triebkräften beseelt ist, als ein Geschlecht revolutionärer Kämpfer gegen Ihre Ordnung und Ihren Staat."16

Hier - Kampf für das Neue, das sich nur im entschlossenen konsequenten Kampf gegen das Alte durchsetzen konnte, dort - Schutz der bestehenden kapitalistischen Gesellschaftsordnung: das waren die einander widersprechenden Klasseninteressen, die den Wunsch nach einem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz entstehen ließen.
Zum Grundproblem der Beratungen wurde die Klärung des Verhältnisses der öffentlichen Fürsorge zur privaten. Dieses Problem zog sich wie ein roter Faden durch das Gesetz hindurch. In ihm verbarg sich der Klassenkampf, der Kampf zwischen Reaktion und Demokratie, um dieses Problem ging der Kampf der Meinungen auch im Deutschen Reichstag.
Im Interesse des Kindes und in Anbetracht der Klassenverhältnisse vertrat die Kommunistische Partei die Ansicht, daß die Jugendämter mit Hilfe der Kräfte der freien Liebestätigkeit in den öffentlichen Einrichtungen die Führung und Anleitung bei öffentlichen Aufgaben1'übernehmen sollten. Diese Linie der Kommunistischen Partei war richtig, denn eine völlige Ausschaltung der Mitarbeit der freien Liebestätigkeit in diesen Jahren, in denen die Arbeiterklasse noch keine eigenen Kindergärten besaß und keine Erziehungskräfte ausbilden konnte, hätte bedeutet, sich mancher Möglichkeiten der Linderung des Kinderelends zu berauben, zumal der bürgerlich-kapitalistische Staat angesichts seiner wirtschaftlichen Zerrüttung auch nicht in der Lage war, das Dringendste für die Kinder zu tun.
Clara Zetkin sah diese Regelung als zeitlich bedingt an, daß zeigte sie, indem sie anschließend die Richtlinien für ein Kinderfürsorgegesetz im Sinne der Kommunistischen Partei erläuterte:

"Unseres Erachtens muß ein Kinderfürsorgegesetz verschiedene große Richtlinien einhalten. Es darf vor allem nicht den Charakter tragen, als ob es ein Anhängsel zur Armengesetz-

15 Ebenda, S. 2182.
16 Ebenda.

335

gebung sei ... Es muß seinem ganzen Gehalt nach von der Auffassung erfüllt sein, daß ei ein Teil des allgemeinen Bildungs- und Erziehungswesens ist. Es hat ferner zu vermeiden eine engherzige und bureaukratische Regelung von oben herunter, vom grüben Tisch. El muß vielmehr die breitesten lebendigen Kräfte zur Mitwirkung heranziehen."17

Im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt18, das am 9. Juli 1922 verkündet wurde, fand das Problem "Verhältnis von öffentlicher zur privaten Jugendwohlfahrt'' und damit zur Kleinkinderfürsorge im wesentlichen seine Lösung in den Paragraphen l, 2, 4, 6, 9 und 11.
Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz legte die einheitliche Regelung der
Belange der öffentlichen behördlichen Kinder- und Jugendfürsorge für
ganz Deutschland fest, Diese Bestimmungen dienten auch der kämpfen
den deutschen Arbeiterklasse. Den proletarischen bewußten Kräften war
es jetzt auf gesetzlicher Grundlage möglich, vom kapitalistischen Staat die
Mittel zu verlangen, die zur Verbesserung der Lebenslage aller Kinder
der Werktätigen notwendig waren. '
Welche Möglichkeiten eröffnete das Gesetz von 1922 den demokratischen Kräften für die Verbesserung der Notlage des proletarischen Kindes?
  • Für die öffentlichen Kindergärten einer Stadt war das städtische Jugendamt zuständig, für die Kindergärten in den Landkreisen das Jugendamt der betreffenden Kreisstadt.
  • Die privaten Kindergärten und die der Vereine unterstanden der Aufsicht des betreffenden Jugendamtes.
  • Die Leitung der Jugendämter wurde gebildet aus Beamten und ernannten stimmberechtigten Mitgliedern. Ihr Verhältnis war 3 zu 2. Die demokratischen Kräfte hatten jetzt die Möglichkeit, Vertreter ihrer Organisationen vorzuschlagen und deren Ernennung zu erzwingen. Damit kflnjifc", ten sie, wenn auch im begrenzten Rahmen einer Stadt, für die Verbeiäe1* rung der Lage der Vorschulkinder auf dem Wege des Gesetzes kämpfen. Sie konnten zum Beispiel Einfluß nehmen auf die Erweiterung des Netzes der Kindergärten, auf den Besucherkreis, auf bestmögliche Ernährung der Kinder und nicht zuletzt auf den Inhalt der Erziehungs- und Bildungsarbeit.
Aber unter den herrschenden politischen Verhältnissen konnte die Verwirklichung der gebotenen Möglichkeiten nicht sofort erfolgen. Die Verschärfung der Klassenwidersprüche in den Jahren 1922 und 1923, dl" antinationale Haltung der deutschen Großbourgeoisie führte dazu, daß das Gesetz erst nach zwei Jahren, am 1. April 1924, in Kraft trat.19

17 Verhandlungen des Reichstags. A. a. O., Bd. 347, S. 2182.
18 Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt. Vom 9. Juli 1922. In "Reichsgesetzblatt 1922" Teil I, Nr. 54, S. 633.
19 In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 19. Juli 1961 eine Novelle zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz des Jahres 1922 verabschiedet, sie hob die fortschrittlichen Ansätze dieses Gesetzes auf.

336

Die Notverordnung zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, ein Klassengesetz gegen die Kinder der Arbeiterklasse

Nach der Niederlage der deutschen Arbeiterklasse im Oktober 1923 ging die deutsche Bourgeoisie dazu über, unterstützt von der rechten SPD-Führung, die kapitalistischen Verhältnisse zu stabilisierend. Dazu wurden die Lasten der Krise auf das Volk abgewälzt, die schärfsten Unterdrückungsmaßnahmen gegen die Arbeiterklasse und alle progressiven Kräfte durchgeführt. Die von der revolutionären Arbeiterklasse und ihrer Partei, der Kommunistischen Partei, in der Periode der revolutionären Nachkriegskrise erkämpften Möglichkeiten, bürgerlich-demokratische Forderungen auf dem Gebiet des Kindergartens durchzusetzen, wurden durch ein Ermächtigungsgesetz, das den Reichskanzler bevollmächtigte, Verordnungen unter Ausschaltung des Parlaments zu erlassen, vorübergehend zunichte gemacht.
Unter dem Ermächtigungsgesetz wurden zur Unterdrückung der revolutionären Arbeiterbewegung Notverordnungen erlassen. Sie waren nicht nur ein Ausdruck des Hasses gegen die ständig erstarkende Arbeiterbewegung, sondern bewiesen zugleich die völlige Unfähigkeit der herrschenden Klassen, dem Massenelend zu steuern. Durch das Ermächtigungsgesetz wurde die "Verordnung über das Inkrafttreten des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 14. Februar 1924"20 möglich; sie enthielt Bestimmungen, die auch die vorschulischen Einrichtungen betrafen. So wurden "von oben" alle Möglichkeiten zunichte gemacht, dem proletarischen Vorschulkind das elementarste Recht auf materielle Sicherheit, auf Erziehung und Bildung zu sichern. Diese Verordnung gab dem im Jahre 1922 vom Deutschen Reichstag angenommenen Reichsjugendwohlfahrtsgesetz die Fassung, mit der es am 1. April 1924 seinen Lebenslauf endgültig begann.
Die Notverordnung, die vom Reichskanzler Marx, einem Vertreter des Zentrums, erlassen wurde, hob alle demokratischen Bestimmungen auf, die unter dem Einfluß der Revolution im Gesetz von 1922 enthalten waren und dem werktätigen Volk und seinen proletarischen Organisationen eine Mitwirkung bei der Errichtung und Aufsicht der Kindergärten und ähnlicher Einrichtungen ermöglichten. In der Präambel zur Verordnung wurde zunächst festgestellt, daß Reich und Länder nicht mehr verpflichtet waren, neue Aufgaben, die sich aus dem Gesetz ergaben, zu erfüllen. Das bedeutete für die Länder eine willkommene Freiwilligkeit in der Erfüllung ihrer Aufgaben und bedingte eine unterschiedliche Durchführung in den einzelnen Ländern und Kommunen. So wurden die Paragraphen 16 und 17 über die Bildung des Reichsjugendamtes außer Kraft gesetzt. Aber nicht nur das. Es wurde sogar die Errichtung von Jugend-

20 Verordnung für das Inkrafttreten des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 14. Februar 1923. In "Reichsgesetzblatt 1924", Teil l, S. 110.

337

ämtern, die die Paragraphen 9 und 10 des Gesetzes von 1922 vorschrieb, dem Ermessen der einzelnen Länder überlassen. Sie war keine bindende Verpflichtung mehr, wenn "einer anderen geeigneten Amtsstelle"21 die Aufgaben der Kleinkinderfürsorge übertragen werden konnten. Damit wurde geradezu der Hinweis gegeben, die Aufgaben an rein kirchliche und Wohlfahrtseinrichtungen zu überweisen.
Die Verpflichtung der Jugendämter zur Durchführung des für die Vorschulerziehung so wichtigen Paragraphen 4, der auch Maßnahmen für Mutterschutz; Wohlfahrt der Säuglinge und Kleinkinder enthielt, bestand nicht mehr. Das bedeutete, daß die Jugendämter keine kommunalen Kindergärten zu errichten brauchten, für die sich die revolutionäre Arbeiterbewegung in den letzten vier Jahren so konsequent eingesetzt hatte. Mit dem Fortfall des Paragraphen 4 entfiel auch der Zwang zur Konzessionserteilung und Aufsichtspflicht für die Einrichtungen der "freien Liebestätigkeit". Eine Kontrolle in den bestehenden Kindergärten durch die Arbeiterklasse war damit aufgehoben.
Die Notverordnung sicherte durch die Zusammensetzung der Jugendämter den Reaktionären die absolute Majorität und legte damit die Kinder- und Jugendfürsorge in ihre Hand.
Damit entpuppte sich das mit so großem Aufwand angekündigte - und
vier Jahre lang im Deutschen Reichstag debattierte - Reichsjugendwohlfahrtsgesetz als Klassengesetz gegen die Kinder der Arbeiterklasse, der Mittelschichten und der progressiven Kräfte des Bürgertums. Es brauchten keine kommunalen Kindergärten errichtet zu werden, damit verlor
die Arbeiterklasse die Einflußnahme auf die bestehenden und neu errichteten Kindergärten. Die Zersplitterung der bestehenden Einrichtungen,
wie sie schon vor der Novemberrevolution bestand, blieb erhalten; denn
das allgemeine Aufsichtsrecht der öffentlichen Körperschaften über die
privaten Einrichtungen fiel' weg. Die konfessionellen Kindergärten dominierten. Wer Geld hatte, konnte sein Kind in einen privaten Kindergarten
schicken, wer aber nicht über entsprechende Geldmittel verfügte* über
ließ sein Kind der Straße, und das betraf die Arbeitereltern, die Kinder
des Proletariats. Wie paßte dazu die Einleitung des Gesetzes von 1922,
die bestehen blieb: "Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur
leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit"?22 Die öffentliche Jugend- und Kinderhilfe setzte erst dann ein, wenn dieser Anspruch
des Kindes von der Familie nicht erfüllt werden konnte!
Die Notverordnung beweist, daß der Reaktion, ganz besonders nach den revolutionären Ereignissen des Jahres 1923, die Mitarbeit der demokratischen Öffentlichkeit unbequem und gefährlich geworden war. Darum wollte sie um jeden Preis verhindern, daß die Arbeitereltern Ein-

21 Ebenda, S. 110 f.
22 Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt. A. a. O., S. 633.
22 [26 26 84-7]

337

fluß auf die öffentliche Erziehung und auf die privaten Einrichtungen gewinnen. Damit bereitete die Notverordnung den Boden für die Bestrebungen der Reaktion vor. Der Erlaß der Notverordnung zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 machte alles zunichte, was in diesem Gesetz den fortschrittlichen Kräften diente. Die Notverordnung zeigt zugleich den Weg, der auf dem Gebiet des Kindergartens von der deutschen Bourgeoisie in der Weimarer Republik gegangen wurde.
nach oben
Sortierung ndern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 1 von 1
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Design © trevorj