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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
1400 Familien unter Verdacht, so Jugendamtsleiter Hannes Herbst Salzburg

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Autor Beitrag
Daniela Theiss
Gast
New PostErstellt: 22.01.09, 10:10  Betreff: 1400 Familien unter Verdacht, so Jugendamtsleiter Hannes Herbst Salzburg  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

1400 Familien unter Verdacht vom
Jugendamt Salzburg-Umgebung.

So Jugendamtsleiter Hannes Herbst vom Jugendamt Salzburg Umgebung in seinem Bericht.




Hannes Herbst greift Elternschaft an.


Besonderes Augenmerk auf die Doppelmoral legt George Orwell in seinem Buch "1984". Hier handelt die totalitär herrschende Partei aus rein opportunistischen Beweggründen und legt alles zu ihren Gunsten aus. In "1984" wird dies als "Doppeldenk" bezeichnet; Orwell prangert damit totalitäre Staatssysteme an, welche nur vordergründig nach festen Prinzipien agieren. Beispiele hierfür sind der Nationalsozialismus bzw. Faschismus sowie die sozialistischen Herrschaftsformen.



Hannes Herbst wird miteilungsbedürftig und versucht seine Mitarbeiter ins Trockene zu bringen


Hannes Herbst beschreibt eine gewalttätige Neuzeitwelle der Eltern.

Pro DSA, 100 Fälle, eine unrealistische Stellungnahme.


Versuch der Metasprache und dem Satz des ausgeschlossenen dritten/ oder der Satz des nicht zureichenden Grundes.


Dies alles finden wir in der Behauptung und der Schuldzuweisung von Hannes Herbst an Eltern in seinem Bericht.



Jugendamt in Bedrängnis!


DSA beschäftigen sich hauptsächlich mit rechtswidrigen Kindeswegnahmen, Besuchsrechtsvereitelungen und gegen Eltern anzukämpfen.

Wie voreingenommen Hannes Herbst seine Position gegenüber Eltern beschreibt, ergeht aus dem Bericht.

Die rechtmäßige Kindesabnahme mit nachvollziehbaren Methoden würde den DSA von Hr. Hannes Herbst mehr Freiraum schaffen, für Kinder in Not.



Schuld sind die vielen Anrufer?


§12 StGB Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens


Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.


Augenauswischerei:


Als Augenwischerei oder Augenauswischerei bezeichnet man umgangssprachlich die Verdrehung von Tatsachen oder auch Heuchelei mit dem Ziel, bestimmte Ereignisse oder auch Maßnahmen als weniger schlimm beziehungsweise positiver darzustellen. Es kann sich dabei um eine indirekte Lüge handeln, zumindest aber um Schönfärberei. Es entspricht in etwa dem englischen Begriff „eye-wash“.


Als Kriminalisierung wird im Sprachgebrauch eine Gesetzesänderung bezeichnet, die zur Strafbarkeit von Handlungen führt.

Das neue Jugendwohlfahrtsgesetz


Mehr Kontrolle, bei so viel Kriminalität!

1400 Familien unter Verdacht vom
Jugendamt Salzburg-Umgebung.



Oft bildet sich bei der Erschließung neuer Rechtsräume wie z. B. neuen Medien ein Regulationsvakuum, sog. Strafbarkeitslücken, in denen sich verschiedene gewohnheitsrechtliche Strukturen bilden, die sich noch an vorhandenen Gesetzen ähnlichener Bereiche orientieren. Bei der Regelung durch den Gesetzgeber kommt es dann zu einem Verbot von Handlungen, die sich in diesem Vakuum eingebürgert haben. Auch beim Wechsel der Gesetzgebung in ein neues Paradigma durch technische, wissenschaftliche und kulturelle Veränderungen.



§ 111 Üble Nachrede



(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.



(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.





§288 Falsche Beweisaussage:

(1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem nach Art. 53 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuß oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

(4) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.
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