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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Autor |
Beitrag |
Martin MITCHELL
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Erstellt: 07.08.17, 05:35 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen |
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. Seit Samstag, 5. August 2017 gibt es jetzt auch noch folgenden meinerseitigen gleichlautenden hinweisenden Beitrag im Dierk Schaefers Blog
jeweilig
@ dierkschaefer.wordpress.com/2014/02/17/das-wird-spannend-oder-auch-nicht-doch-dann/#comment-8881 (seit Sa. 05.08.2017, um 09:57 Uhr (MESZ)),
@ dierkschaefer.wordpress.com/2011/01/28/verjahrung-zwangsarbeit-und-gewinnabschopfung/#comment-8880 (seit Sa. 05.08.2017, um 09:53 Uhr (MESZ)) und
@ dierkschaefer.wordpress.com/2015/09/17/kritik-an-verjaehrung-bei-missbrauch-in-heimen/#comment-8882 (seit Sa. 05.08.2017, um 10:00 Uhr (MESZ)) :
Zitat:
. DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
Dieser HINWEIS für alle, die es noch nicht mitbekommen haben:
Anfang des Jahres 2017 wurde bei der Hamburger Polizei *eine Strafanzeige wegen SYSTEMATISCHEN SCHWEREN MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN begangen gegen Kinder und Jugendlichen* erstattet, die dann – daraufhin – von der Hamburger Staatsanwaltschaft bearbeitet wurde … oder auch nicht bearbeitet wurde … vielmehr wurde die Anzeige einfach ignoriert und „das Ermittlungsverfahren“ „eingestellt“.
Es handelte sich hierbei um *folgende Strafanzeige, die durchaus sehr gut und vollumfänglich begründet war* (eine Strafanzeige, die insgesamt 21 Seiten umfasste — ich gebe hier aber, mit der vollen Zustimmung des Anzeigeerstatters, nur einen kurzen Auszug daraus wieder) :
*** »DDR-Strafanzeige — §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“« ***
[ ……… ]
[ Erstveröffentlichung unter gleichlautender Überschrift im HEIMKINDER-FORUM.DE am Samstag, 18. Februar 2017, um 02:48 Uhr MEZ/CET) @ http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=542758#post542758 (Falls notwendig, um diese Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben und dann in dem dortigen Beitrag ganz nach unten scrollen und auch den dortigen ANHANG aufrufen.) ]
ANFANG DES AUSZUGS DIESES TEILZITATS.
Zitat:
. Betreff: Anzeige gegen Unbekannt bzgl. Heimeinweisung 1987
Hiermit erstatte ich, _____ _____, Anzeige gegen Unbekannt.
Ich erstatte diese Anzeige aus folgerichtigen Gründen, welche fern von Rache, Missgunst o.Ä. liegen. Erst jetzt habe ich die entsprechenden ausreichenden Kenntnisse über die strafrechtlich relevanten Abläufe und die gesetzlichen Grundlagen, um die Anzeige plausibel zu formulieren. Bzgl. zivilprozesslicher Vorschriften und Ansprüche habe ich z.Z. keine genügenden Kenntnisse und lasse sie daher in dieser Anzeige vorerst weg.
Aus meiner persönlichen, nicht-fachlichen Sicht als Betroffener vermute ich die Verletzung folgender Gesetze durch die unten geschilderten Taten:
A) § 144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ - in Verbindung mit -
1. § 144 (2) Satz 2. StGB-DDR „erhebliche Schädigung des Kindes oder des Jugendlichen fahrlässig verursacht“ - UND -
2. § 142. „Verletzung von Erziehungspflichten“ (1) Satz 2. StGB-DDR „… oder eine andere Rechtspflicht, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, mißachtet, indem er“ „das Kind oder den Jugendlichen mißhandelt“ - UND -
3. § 131. „Freiheitsberaubung“ (1)+(2) StGB-DDR „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise rechtswidrig der persönlichen Freiheit beraubt“ „ … die Freiheitsberaubung … auf andere, die Menschenwürde besonders verletzende Art und Weise begeht“ - UND -
4. § 137. „Beleidigung“ StGB-DDR „Eine Beleidigung begeht, wer die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet“ - UND -
5. § 138 „Verleumdung“ StGB-DDR „wer wider besseres Wissen Unwahrheiten … vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen … herabzusetzen.“ - UND -
6. § 139 „Verfolgung von Beleidigungen und Verleumdungen“ (2) StGB-DDR „Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt“ - UND -
7. § 115 „Vorsätzliche Körperverletzung“ StGB-DDR - UND -
8. § 120 „Verletzung der Obhutspflicht“ (1) StGB-DDR „Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, … in hilfloser Lage läßt,“ - UND -
9. § 244 „Rechtsbeugung“ StGB-DDR „… Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans gesetzwidrig … zuungunsten eines Beteiligten …“ - UND -
10. § 240 „Urkundenfälschung“ (1)+(3) StGB-DDR „… eine unechte Urkunde herstellt …“ + „echte Urkunde ist eine schriftliche … Erklärung, die in Ausübung dienstlicher oder sonstiger beruflicher Befugnisse … ausgestellt wurde - und … die rechtserhebliche Tatsache beweist“ - UND -
11. § 241a „Fälschung oder Vernichtung beweiserheblicher Daten“ StGB-DDR „… zur Täuschung im Rechtsverkehr Daten, die rechtserhebliche Tatsachen beweisen, vernichtet oder verfälscht …“ - UND -
12. Art. 19 (2) Verfassung-DDR (2) „Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit“ - UND -
13. § 40 „Inhalt des Beschlusses“ (1) JHVO der DDR „… ihre gesetzliche Grundlage, … “ - UND -
14. § 39 „Beratung und Entscheidung“ (1) JHVO der DDR „Im Ergebnis seiner Beratungen …“ - UND -
15. § 39 „Beratung und Entscheidung“ (2) JHVO der DDR „… aus den Beratungen ergebenden Entscheidungen …“ - UND -
16. „Anordnung über ärztliche Begutachtungen“ der DDR - UND -
17. § 129 „Nötigung“ (1) StGB-DDR „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem bestimmten Verhalten zwingt, …“ - UND -
18. § 132 „Menschenhandel“ (1) StGB-DDR … rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt …“ „[Anm.: ist seit 1968 Ersatz für § 234 RStGB „Sklaverei/Leibeigenschaft/Zwangsarbeit“]
Daneben können sich durch Ihre Ermittlungen eventuell noch weitere strafrechtlich relevante Tatbestände ergeben.
Die Verfolgung der Taten gemäß dem DDR-Strafrecht ist dadurch gerechtfertigt, da die Haupttat A) §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ i.V.m. den o.g. weiteren Paragraphen und Artikeln ein international anerkanntes Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt. Die Einordnung als nicht-einfachgesetztliche Straftaten rührt daher, dass die Verantwortlichen die Taten zum Zweck der gezielten staatlichen Verfolgung gegen eine identifizierbare Bevölkerungsgruppe – missliebige Kinder und Jugendliche – durch die DDR-Jugendhilfe mit tatübergreifenden Gemeinsamkeiten begangen haben (siehe Definitionen seit 1946). In diese identifizierbare Bevölkerungsgruppe fiel ich ebenfalls rein. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Straftatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nicht zwangsläufig mit Kriegshandlungen in Verbindung steht, wie bekannte Urteile zeigen!
Die gesetzliche Grundlage zur Verfolgung der unten geschilderten Taten u.a. als Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht weiterhin und wurde seit 1990 bereits in mehreren entsprechenden Fällen höchstrichterlich bestätigt, da:
B) die Verjährung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit mindestens auf dem Staatsgebiet der ehem. DDR durch die folgenden gesetzlichen/vertraglichen Regelungen dauerhaft ausgesetzt ist:
1. § 84 „Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen … die Menschlichkeit …“ StGB-DDR - UND -
2. Einigungsvertrag: Art 9 „Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik“ „(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.“ - UND -
3. Einigungsvertrag: „Anlage II Kap III C I Anlage II Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt I“ „Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: 1. §§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526)“ - UND -
4. Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (BGBl Jg. 2002 Teil I Nr. 42) § 7 „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (1) Sätze 5, 9 und 10
C) die Verjährung von Straftaten durch staatliche Behinderung der Strafverfolgung ausgesetzt wird, siehe:
1. § 83 „Verjährung der Strafverfolgung“ StGB-DDR - UND -
2. „quasigesetzliches Verfolgungshindernis“ BGH 5 StR 451/99
[ Darauf folgt sofort eine detailierte TATGESCHEHEN-Schilderung. ]
[ Gleich anschließend darauf folgt sofort eine Liste der vom Anzeigenerstatter gegenüber der Ermittlingsbehörden (namentlich!) genannten Zeugen und dokumentarischer Beweise ]. . |
ENDE DES AUSZUGS DIESES TEILZITATS.
Möge dieses Muster viele andere Betroffene dazu ermuntern ebenso solch eine Anzeige zu erstatten. Dazu bedarf es keines Anwalts – nur logisches Denken, Ausdauer und Ausführungsvermögen. . |
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