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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Autor |
Beitrag |
Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 26.07.17, 00:54 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“
Mit voller Zustimmung des Anzeigeerstatters jetzt auch hier in diesem Forum veröffentlicht.
Erstveröffentlichung unter gleichlautender Überschrift im HEIMKINDER-FORUM.DE am Samstag, 18. Februar 2017, um 02:48 Uhr MEZ/CET)
Zitat:
. So Leute,
ich habe mich nun dazu durchgerungen, eine Strafanzeige wegen meiner Heimeinweisung und der Behandlung im Heim zu erstellen. Das aufzuschreiben war eine Qual. Letzte Woche habe ich die beim Polizeirevier abgegeben und nun ist sie beim LKA.
Ich möchte sie hier mit euch (in Auszügen) teilen, denn: * ich vermute mal, dass sich nicht jeder von euch mit dem Recht so sehr auseinandergesetzt hat, wie ich das leider musste, * ärgerlicherweise wird weiterhin das Gerücht gestreut, dass den Tätern der (DDR-)Vergangenheit nicht mehr beizukommen ist ( !!! LÜGE !!! ) * und weil ich euch damit hoffentlich einen Ansatz für den Aufbau der Strafanzeige und notwendige Stichwörter gebe, solltet ihr euch irgendwann auch zur Strafanzeige entschließen.
Ich habe aus der Version hier fast alle persönlichen Informationen und Straftat-Details entfernt, um das angestrebte Verfahren nicht zu gefährden. Damit ist der Text von 21 Seiten auf 9 Seiten geschrumft. Hätte ich dem LKA noch alle Infos bzgl. der angemerkten Urteile und internationalen Rechtslage vorgekaut, wäre der Originaltext wohl etwa 60-80 Seiten lang. Den Rahmen zur Orientierung habe ich euch aber gelassen, damit ihr es einfacher habt als ich.
Falls ihr auch vorhabt, selbst eine Anzeige zu erstellen, rate ich euch: 1.) den Empfänger für "ist alles verjährt" bei euch abzuschalten 2.) euch Stichpunkte zu machen, diese zu gruppieren und euch daran entlangzuhangeln 3.) schreibt eure Anzeige selber - detailliert mit allen Punkten - die die Verbrecher falsch gemacht haben 4.) bloß nicht bei der Polizei diktieren (die Polizisten haben kaum Zeit mit euch an einzelnen Wörtern zu feilen) 5.) wenn an euch noch weitere Straftaten begangen wurden (Abtreibungen, ...), müsst ihr ins Strafgesetzbuch der DDR schauen 6.) das Übliche: Zeit nehmen für die eindeutige Ausformulierung; Zeugen (möglichst mit Wohnanschrift) benennen; von der Polizei eine Eingangsbestätigung gem. § 158 Abs. 1 Satz 3+4 geben lassen
An sich braucht ihr keinen Bammel wegen der Zeit haben, denn was die Verbrechen der DDR bzgl. der Einweisung, Unterbringung und Zwangsadoptionen von Heimkindern angeht, war es ein "Verbrechen gegen die Menschlichkeit". Das verjährt nicht.
Natürlich tickt die biologische Uhr bei den Tätern, wie bei uns.
Ich bin total gespannt, wie die Anzeige gehändelt wird und zu wieviel eigenhändige Aufklärungsarbeit man mich noch zwingen wird.
[ Die folgende Strafanzeige in dem bei der Polizei eingereichten Original umfasst insgesamt 21 Seiten. Siehe @ http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=542758#post542758 (Falls notwendig, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben und dann in dem dortigen Beitrag ganz nach unten scrollen und den dortigen ANHANG aufrufen.) ] . |
Zitat:
. Abs.: _____ _____
___________ __
_____ _______
Betreff: Anzeige gegen Unbekannt bzgl. Heimeinweisung 1987
Hiermit erstatte ich, _____ _____, Anzeige gegen Unbekannt.
Ich erstatte diese Anzeige aus folgerichtigen Gründen, welche fern von Rache, Missgunst o.Ä. liegen. Erst jetzt habe ich die entsprechenden ausreichenden Kenntnisse über die strafrechtlich relevanten Abläufe und die gesetzlichen Grundlagen, um die Anzeige plausibel zu formulieren. Bzgl. zivilprozesslicher Vorschriften und Ansprüche habe ich z.Z. keine genügenden Kenntnisse und lasse sie daher in dieser Anzeige vorerst weg.
Aus meiner persönlichen, nicht-fachlichen Sicht als Betroffener vermute ich die Verletzung folgender Gesetze durch die unten geschilderten Taten:
A) § 144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ - in Verbindung mit -
1. § 144 (2) Satz 2. StGB-DDR „erhebliche Schädigung des Kindes oder des Jugendlichen fahrlässig verursacht“ - UND -
2. § 142. „Verletzung von Erziehungspflichten“ (1) Satz 2. StGB-DDR „… oder eine andere Rechtspflicht, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, mißachtet, indem er“ „das Kind oder den Jugendlichen mißhandelt“ - UND -
3. § 131. „Freiheitsberaubung“ (1)+(2) StGB-DDR „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise rechtswidrig der persönlichen Freiheit beraubt“ „ … die Freiheitsberaubung … auf andere, die Menschenwürde besonders verletzende Art und Weise begeht“ - UND -
4. § 137. „Beleidigung“ StGB-DDR „Eine Beleidigung begeht, wer die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet“ - UND -
5. § 138 „Verleumdung“ StGB-DDR „wer wider besseres Wissen Unwahrheiten … vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen … herabzusetzen.“ - UND -
6. § 139 „Verfolgung von Beleidigungen und Verleumdungen“ (2) StGB-DDR „Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt“ - UND -
7. § 115 „Vorsätzliche Körperverletzung“ StGB-DDR - UND -
8. § 120 „Verletzung der Obhutspflicht“ (1) StGB-DDR „Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, … in hilfloser Lage läßt,“ - UND -
9. § 244 „Rechtsbeugung“ StGB-DDR „… Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans gesetzwidrig … zuungunsten eines Beteiligten …“ - UND -
10. § 240 „Urkundenfälschung“ (1)+(3) StGB-DDR „… eine unechte Urkunde herstellt …“ + „echte Urkunde ist eine schriftliche … Erklärung, die in Ausübung dienstlicher oder sonstiger beruflicher Befugnisse … ausgestellt wurde - und … die rechtserhebliche Tatsache beweist“ - UND -
11. § 241a „Fälschung oder Vernichtung beweiserheblicher Daten“ StGB-DDR „… zur Täuschung im Rechtsverkehr Daten, die rechtserhebliche Tatsachen beweisen, vernichtet oder verfälscht …“ - UND -
12. Art. 19 (2) Verfassung-DDR (2) „Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit“ - UND -
13. § 40 „Inhalt des Beschlusses“ (1) JHVO der DDR „… ihre gesetzliche Grundlage, … “ - UND -
14. § 39 „Beratung und Entscheidung“ (1) JHVO der DDR „Im Ergebnis seiner Beratungen …“ - UND -
15. § 39 „Beratung und Entscheidung“ (2) JHVO der DDR „… aus den Beratungen ergebenden Entscheidungen …“ - UND -
16. „Anordnung über ärztliche Begutachtungen“ der DDR - UND -
17. § 129 „Nötigung“ (1) StGB-DDR „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem bestimmten Verhalten zwingt, …“ - UND -
18. § 132 „Menschenhandel“ (1) StGB-DDR … rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt …“ „[Anm.: ist seit 1968 Ersatz für § 234 RStGB „Sklaverei/Leibeigenschaft/Zwangsarbeit“]
Daneben können sich durch Ihre Ermittlungen eventuell noch weitere strafrechtlich relevante Tatbestände ergeben.
Die Verfolgung der Taten gemäß dem DDR-Strafrecht ist dadurch gerechtfertigt, da die Haupttat A) §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ i.V.m. den o.g. weiteren Paragraphen und Artikeln ein international anerkanntes Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt. Die Einordnung als nicht-einfachgesetztliche Straftaten rührt daher, dass die Verantwortlichen die Taten zum Zweck der gezielten staatlichen Verfolgung gegen eine identifizierbare Bevölkerungsgruppe – missliebige Kinder und Jugendliche – durch die DDR-Jugendhilfe mit tatübergreifenden Gemeinsamkeiten begangen haben (siehe Definitionen seit 1946). In diese identifizierbare Bevölkerungsgruppe fiel ich ebenfalls rein. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Straftatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nicht zwangsläufig mit Kriegshandlungen in Verbindung steht, wie bekannte Urteile zeigen!
Die gesetzliche Grundlage zur Verfolgung der unten geschilderten Taten u.a. als Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht weiterhin und wurde seit 1990 bereits in mehreren entsprechenden Fällen höchstrichterlich bestätigt, da:
B) die Verjährung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit mindestens auf dem Staatsgebiet der ehem. DDR durch die folgenden gesetzlichen/vertraglichen Regelungen dauerhaft ausgesetzt ist:
1. § 84 „Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen … die Menschlichkeit …“ StGB-DDR - UND -
2. Einigungsvertrag: Art 9 „Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik“ „(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.“ - UND -
3. Einigungsvertrag: „Anlage II Kap III C I Anlage II Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt I“ „Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: 1. §§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526)“ - UND -
4. Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (BGBl Jg. 2002 Teil I Nr. 42) § 7 „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (1) Sätze 5, 9 und 10
C) die Verjährung von Straftaten durch staatliche Behinderung der Strafverfolgung ausgesetzt wird, siehe:
1. § 83 „Verjährung der Strafverfolgung“ StGB-DDR - UND -
2. „quasigesetzliches Verfolgungshindernis“ BGH 5 StR 451/99
Tatgeschehen: ICH VERBIETE jegliche Verbreitung von hier notwendigerweise preisgegebenen Informationen außerhalb des mit dieser Strafanzeige angestrebten Strafverfahrens ohne meine ausdrückliche schriftliche Genehmigung. ___ ______ _________ ____ _________ ___ ___ _______ _______ __ _______________ ___________ ________, ____ ___ _____________ ____ ____ ___________ ___ ___, __________ _______, _________________ __________, ______________ ___ ______ _______ ________ ____________ ___ __________ ______ ____.
! Ich werde die mutmaßlich verletzten Gesetze – A, A1-A18 – in << >>-Klammern in relativer Nähe hinter den betreffenden Taten anmerken.
Vorlauf und Hintergrundinformationen:
Mein Name ist _____ _____, geb. am __.__.____ __ ______________. Wohnend gemeldet war ich m.W.n. während des gesamten Tatzeitraumes in ____ ______________, ________. __ ______:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
In den überlieferten Besprechungsbüchern des Spezialkinderheims __________ finden sich ausführliche Einträge über Rechtsbelehrungen der Mitarbeiter bzgl. des Umgangs dieser mit den Insassen, sodass die Mitarbeiter über die rechtlichen Konsequenzen der Misshandlungen informiert waren.
Das Familienleben, an das ich mich bis zum Beginn des Tatzeitraumes erinnern kann, war intakt und nur gelegentlich durch erfahrungsbedingte Vorbehalte meiner Mutter der DDR gegenüber nicht vollständig einheitlich.
Die Einschulung
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
Kindergartenbeurteilung
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
Die Schulnoten
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
Tatzeitraum:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A5, A6>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A10, A11>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A (List), A1>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A9>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A (List), A1>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] Es wurde ebenfalls – entgegen der JHVO – im Beschluss unterlassen anzugeben, gemäß welcher Maßnahme in § 23 JHVO die Heimeinweisung erfolgen soll, sodass dadurch faktisch eine unbefristete „Heimerziehung“ (§ 23 (1) f) JHVO ) mit einer eigentlich auf 2 Jahre begrenzten „Heimerziehung im Spezialheim“ (§ 23 (1) f) JHVO ) zu meinen Ungunsten verknüpft wurde. <<A9, A13, A14, A15>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] Ausreiseantrag [ der Mutter ] für sich und uns Kinder beim „auswärtigen Amt“
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A (Drohung), A17>> ● [ … ] ● [ … ] ● [ … ] ● [ … ]
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[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] << A (List), A1>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A9, A13, A14, A15>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A9, A12, A16>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A10, A11, A5, A6>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
Gutachten bzgl. der Ungeeignetheit von Spezialkinderheimen
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A9, A16>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A (Drohung, Gewalt), A1>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] Eingabe an das Ministerium für Volksbildung um die Heimeinweisung, wie durch das DDR-Gesetz vorgesehen, vertrauensvoll zu prüfen – <<A (List), A1>> – und wegen massiver Rechtsverstöße rückgängig machen zu lassen. [ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A (List), A1, A9>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A9, A12, A5, A6>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] persönliches Gespräch beim MfV [ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
- [
…]
- [
…]
- [
…] <<A9, A16, A13, A14, A15, A5, A6, A12>>
Im Spezialkinderheim __________ _____________ __________
ereigneten sich im faktischen Einweisungszeitraum zwischen __.__.____ und __.__.____ zahlreiche rechtswidrige Vorkommnisse,
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A (List), A1, A2, A8>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
- _____ Medikamente:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A16>>
- [Thema 2]:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] - [Thema 3]:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A17, A2>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
- [Thema 3]:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A12>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A17>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A4, A12>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A7>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A4, A6>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A4, A6, A7, A8, A12, A17>>
- Nachtsport:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A7, A12>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A8, A12>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A17>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A17, A2, A7>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A10, A11>>
- Erschöpfung:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A7>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A8>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A7>>
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A8>>
- Gruppenstrafe:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A17>>
- ____________ ____. Weglaufen:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A17>>
- Zwangsarbeit
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A18 (Zwangsarbeit), A10, A11>>
- Arrestzellen:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A3, A12, A10, A11>>
- Schutzlosigkeit:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A2, A8>>
- Gesundheitsfürsorge:
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] << A2, A7, A8>>
- Diebstahl:
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Folgen:
* Das Ergebnis der schweren Straftaten seitens Schulaufsicht, Schule, JH und MfV waren nicht nur die oben beschriebene Beschädigung der familiären Beziehungen in meiner Stammfamilie.
[ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
* [ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ] <<A16>>
* [ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
* [ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
* [ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
* [ Hier in diesem Forum nicht veröffentlichte, diesbezügliche relevante datengeschützte private Details! – Aus gegebenen Anlass nicht vom Anzeigeerstatter freigegeben! ]
*
Zuletzt gesagt, ist es eine QUAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAL all dies hier und in anderen notwendigen Schreiben wiederzugeben, um den Verbrechern der Vergangenheit entgegenzutreten. Verschüttete Erinnerungen werden getriggert und lösen u.a. zeitweise blanke Verzweiflung aus. Für die Erstellung dieser lediglich 20-seitigen Anzeige musste ich mich vom __.01.2017 bis zum __.02.2017 mühsam vorwärts quälen, trotz bereits vorher existierender chronologischer Übersicht.
Abschluss:
Als abschließende Worte an die ermittelnden Beamten und die logischerweise später damit beschäftigte Staatsanwaltschaft möchte ich Folgendes sagen:
Die als Erinnerung beschriebenen Passagen basieren auf meinen eigenen Erinnerungen, wobei ich mir stets Mühe gegeben habe, sie nicht durch fremde „Erzählungen“ korrumpieren zu lassen. Die Erinnerungen waren zum Teil unterdrückt, während andere Teile seit der Heimzeit oder davor unverändert präsent waren. Ich besitze darüber hinaus viele deutliche Erinnerungen, die weit in die Zeit vor der Einschulung zurückreichen, welche mich unter anderem sehr effektiv mental beschützt haben.
Da ich aber über kein „fotografisches Gedächtnis“ verfüge, sind logischerweise Lücken vorhanden. Ich gebe daher keine Garantien auf die hundertprozentige Korrektheit der beschriebenen Erinnerungen. Es ist daher dringend notwendig, auch z.B. andere Insassen __________s zu befragen. Aus Gesprächen mit anderen ehemaligen Insassen und deren Angehörigen weiß ich, wie sehr auch der Aufenthalt in __________ sie noch heute belastet und bitte Sie inständig, wenn nötig sehr behutsam bzgl. der Heimzeit zu fragen, um die Schäden nicht zu vergrößern.
Sollten Sie an einzelnen belastbaren Beweisen in Form von z.B. DDR-Dokumenten für die Ermittlungen zu einem bestimmten Einzelaspekt interessiert sein, kann ich Ihnen diese in Kopie auf Anfrage zukommen lassen.
Was von mir angemerkte Urteile und rechtliche Zusammenhänge z.B. bzgl. der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ angeht, gehe ich fest davon aus, dass Sie diese nicht bei mir erfragen, da Ihnen die entsprechenden öffentlichen Quellen ebenfalls zur Verfügung stehen – nur als eines von sehr vielen Beispielen die „Neue Justiz“ ab 1947.
Ohne juristisch ins Detail zu gehen, bitte ich Sie sehr höflich mich rechtzeitig und ohne explizite Aufforderung über alle Entwicklungen bzgl. dieser Anzeige aufzuklären, zu denen ich – z.B. gemäß STPO, ZPO oder EKMR – informiert werden kann/muss/darf. Dies betrifft insbesondere die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
Falls Sie diese aufforderungslose Aufklärung nicht leisten können oder wollen, bitte ich um eine Begründung dafür zu Beginn der Ermittlungen.
_______, den ____________
__________
_____ _____
Zeugenliste:
Schule xyz
Frau ____ - Horterzieherin
Frau __ _____ - Klassenlehrerin
Frau _____ __________ - Direktor
Herr _______ _____ - stellvertretender Direktor
Spezialkinderheim
Die Namen des Personals von __________ stammen z.T. aus Erinnerungen anderer Personen, die im Internet zu finden sind. Daher kann die Schreibweise variieren. Es sind auch nicht alle Anstellungszeiträume zu den einzelnen Personen klar.
Herr ______ __________ - Heimleiter Spezialkinderheim __________
Frau __________ - Sekretärin Heimleitung
Herr _____________ - Heimleiter vor __________
Frau ________ __________ ________ - Schulleiterin der Heimschule/Sport
Herr _______ - Hausmeister
Frau ____ - Nachtwache
Herr ____ - Nachtwache
Herr _____ _____ - Gruppenleiter
Frau ______ _____ - Gruppenleiterin
Frau _________ - Betreuer
Frau __________ - Erzieher
Frau ______ - Erzieher
Herr _____ - Erzieher
??? _____ - Erzieher
??? _________ - Erzieher
Frau ______ - Klassenleiterin/Deutsch
Herr ____ - Mathematik
Frau ____ - Schulgarten
Frau ______ - Lehrerin
Herr ____
Frau ________
*************************************************************************************************
1. Beschluss:
Az.:_____________
Rat der Stadt ______________ - Jugendhilfeausschuß
Frau _____ - Vorsitz des JHA, Leiterin des Referats Jugendhilfe der Stadt __
Herr ______ - Rentner
Herr _____________ - Angestellter, Rat des Bezirkes
Frau ________ - Fürsorgerin im Bezirkskrankenhaus
Frau ____ - Direktorin der Sonderschule
Frau ______ - zuständige Jugendfürsorgerin
Frau _____ - Klassenlehrerin
Frau ____________ - Horterzieherin
Frau __________ - Jugendhilfekommission VI
Herr ________ - Jugendhilfekommission VI
Herr _______ - Bahnbetriebswerk __
Herr ____ - IFA-Vertrieb ______________
2. Beschluss:
Az.: _____________
Rat des Bezirkes ______________ - Jugendhilfeausschuß
Herr ______ _____ - Jugendfürsorger, Vorsitzender des Jugendhilfeausschuß
Herr _____ _______ - Internatsleiter
Herr _________ _________ - Werkstattleiter
Herr ______ __________ - Heimleiter Spezialkinderheim
Frau ______ _____ - Leiterin des Referats Jugendhilfe der Stadt __
Eingabe bei Ministerium für Volksbildung:
Az.: _____________
siehe Bundesarchiv DR 2/_____
„Genossin ______“ - Mitarbeiterin MfV
*************************************************************************************************
Potentielle Zeugen, Behörden mit Bezug zu Heimeinweisungen, Heimaufsicht und Gutachterwesen
Herr ____ _____ - Leiter des Referats Jugendhilfe des Rat des Bezirkes __
Frau ______ _____ - Stadtschulrätin
Bezirksinstitut für Sozialhygiene und Organisation des Gesundheitsschutzes
Dienststelle des Bezirksarztes
Bezirksstelle für ärztliches Begutachtungswesen - Arbeit gem. "AO über ärztliche Begutachtungen"
Leitung durch Bezirksarzt gem. "AO über ärztliche Begutachtungen"
Frau _____ ______ - Schulpsychiaterin
Beratungsstelle "Fürsorge f. Neurologie"
Bezirksstelle für Heimeinweisung - (Aufgabenbereich unbekannt)
ABI-Bezirks-Komitee - u.a. Inspektion der Kinderheime
ABI-Kreiskomitee - u.a. Inspektion der Kinderheime
ABI-Kreiskomitee ____-Land - u.a. Inspektion der Kinderheime
Rat des Bezirkes ______________ - Abt. Volksbildung
Rat der Stadt ______________ - Abt. Volksbildung - Referat Jugendhilfe -
Stadtschulrat - oberste Schulaufsicht ?
Jugendgesundheitsschutz - Schularzt
Liste erhältlicher Dokumenten (nicht abschließend):
Beschluss Jugendhilfe
Beschwerde gegen Beschluss
Beschluss Jugendhilfe
Eingabe an Ministerium gegen Beschluss
Eingangsbestätigung Eingabe Ministerium
Zeugnisse
Schriftverkehr „Rat der Stadt __ - Jugendhilfe“
Schriftverkehr „_________________________ Rostock“ an „Rat der Stadt __ - Jugendhilfe“
Krankenakte
JH-Akten Bezirk ______________
MfV-Akten
Verwaltungsakten des Spezialkinderheims __________
Ausreiseantrag ___ ______ ___ __.__.____ . |
Und hier jetzt noch einmal die QUELLE des ganzen: heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=542758#post542758 (Falls notwendig, um die Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben.) .
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Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 27.07.17, 01:41 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“
Mit voller Zustimmung des Anzeigeerstatters jetzt auch hier in diesem Forum veröffentlicht. NACH VIER UND EINHALB MONATEN ABSOLUTEN SCHWEIGENS SEITENS DER BEHÖRDEN DANN DIESER ABLEHNUNGSBESCHEID SEITENS DER STAATSANWALTSCHAFT HAMBURG:
Zitat:
. Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft GeSt 3202 Postfach 30 52 61 20316 Hamburg
Kaiser-Wilhelm Straße 100 20355 Hamburg Telefon: (040) 42843 - Zentrale 0 Telefon: (040) 42843 ---- Telefax: (040) 427981 - 320 www.justiz.hamburg.de/staatsanwaltschaften
Hamburg 30.06.2017
Aktenzeichen: 82 UJs ----- Bitte immer angeben
Herrn [ ... Vor- und Nachname des Empfängers ... ] [ ... Anschrift des Empfängers ... ]
Ermittlungsverfahren gegen unbekannt Vorwurf: Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.
Ihre Anzeige vom: 12.02.2017
Sehr geehrter Herr [ ......... ],
Ich habe das Ermittlungsverfahren mangels verfolgbarer Straftat, §§ 152 Abs. 2, 170 der Strafprozessordnung eingestellt.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (englisch: crimes against humanity; französisch: crime notre l'humanite) ist ein Straftatbestand im Völkerrecht, der durch einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilgesellschaft gekennzeichnet ist. Erstmals völkervertraglich festgelegt wurde der Tatbestand 1945 im Londoner Statut des für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher des NS-Regimes geschaffenen internationalen Militärgerichtshofes. Die heute wichtigste vertragliche Rechtsquelle ist Artikel 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes. Die Strafbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist daneben auch völkergewohnheitsrechtlich anerkannt.
Artikel 7 des 2002 in Kraft getretenen Römischen Statuts als Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofes definiert den Begriff „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ im Einzelnen. Die Vorschrift listet eine Vielzahl einzelner Handlungen (wie etwa vorsätzliche Tötung) auf, die jeweils dann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie im Zuge eines „ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung“ erfolgen. Im Gegensatz zu Kriegsverbrechen können Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch außerhalb bewaffneter Konflikte begangen werden. Zudem werden auch Angriffe gegen die eigene Zivilbevölkerung völkerstrafrechtlich erfasst. Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist weiter als der Tatbestand des Völkermordes. Während Völkermord die Zerstörung bestimmter abschließend aufgezählter Gruppen (nationale, ethnische, rassische, religiöse oder soziale Gruppen) voraussetzt, können Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen jede Zivilbevölkerung begangen werden. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass ein Täter bezüglich der einzelnen Tathandlung vorsätzlich sowie in Kenntnis des systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung handelt.
Artikel 7 des Römischen Statut des Internationalen Gerichtshofes
● Absatz 1 – Jeder der folgenden Akte, wenn sie im Ramen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs erfolgen ○ (a) vorsätzliche Tötung. ○ (b) Ausrottung. ○ (c) Versklavung. ○ (d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung. ○ (e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit und Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts. ○ (f) Folter. ○ (g) Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und ähnliche schwere sexuelle Eingriffe. ○ (h) Verfolgung einer Gruppe oder Einheit aus politischen, rassistischen, nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen, geschlechtlichen oder anderen Gründen, die allgemein als unzulässig anerkannt sind im internationalen Recht in Verbindung mit diesem Paragraph und den anderen Verbrechen, die der Jurisdiktion dieses Gerichtes unterliegen. ○ (i) Apartheit. ○ (j) Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen. ○ (k) Andere unmenschliche Behandlungen ähnlichen Charakters, die vorsätzlich großes Leid oder schwere körperliche oder mentale Verletzungen verursachen. ● Absatz 2 zur Definition von Absatz 1: ○ (a) Angriff gegen die Zivilbevölkerung bedeutet: Eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen die Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. ○ (b) Ausrottung bedeutet die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen wie zum Beispiel den Entzug von lebensnotwendigem Material wie Lebensmittel und Medikamenten mit dem Ziel, Teile der Bevölkerung zu vernichten. ○ (c) Versklavung bedeutet die Ausübung jeglicher Gewalt um über Menschen als Eigentum zu verfügen, inklusive des Menschenhandels, insbesondere mit Frauen und Kindern. ○ (d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung bedeutet die erzwungene völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet in dem sie sich legal aufhalten. ○ (e) Folter bedeutet die absichtliche Schmerzenszufügung, körperlich oder mental von Personen in Haft oder unter Kontrolle durch Ankläger, ausgenommen sind Schmerzen und Leiden, die der legale Strafvollzug mich sich bringt. ○ (f) Erzwungene Schwangerschft bedeutet die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Die Bestimmung ist nicht so auszulegen als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft. ○ (g) Verfolgung bedeutet die absichtliche schwere Verletzung von fundamentalen Grundrechten gegen internationales Recht wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft. ○ (h) Apartheit bedeutet unmenschliche Akte ähnlich denen (§ 1), verübt durch ein institutionalisiertes Regime, in Form einer systematischen Unterdrückung und Dominierung einer Rasse durch eine andere. ○ (i) Zwangsweises Verschwindenlassen von Peronen bedeutet die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen; durchgeführt, unterstützt oder gebilligt durch einen Staat oder eine politische Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
D.h. das gegen Sie und andere Heiminsassen mutmaßlich begangene Unrecht stellt kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im obigen Sinne dar, weil kein ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung bestand.
Verstöße gegen alle anderen in Betracht kommenden Straftatbestände sind verjährt.
Hochachtungsvoll
[ ………… ]
OStA
Gegen diesen Bescheid steht Ihrer Mandantin binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Hamburg – unter Angabe des obigen Aktenzeichens – gewahrt. . |
QUELLE: http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=555261#post555261 (Falls notwendig, um die Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben.)
HINWEIS: Eine große Hilfe in der Formatierung dieses Schreibens für die Einstellung in dieses Forum war mir u.a. auch dieses Beispiel @ staatenlos.info/images/shaef/20/01-Verfahrenseinstellung-Staatsanwaltschaft-Hamburg-1.pdf (ein anderes Schreiben, in anderer Sache, eben von dieser Hamburger Staatsanwaltschaft). .
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Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 28.07.17, 07:43 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. Re DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“
Wie ich vor ein paar Tagen zu meinem Erstaunen feststellen mußte, hat der Oberstaatsanwalt bei der Hamburger Staatsanwaltsbehörde, der diesen im vorherigen Beitrag von mir hier ins Forum gestellten „Ablehnungsbescheid“/„Einstellungsbescheid“ vom 30.06.2017 aufgesetzt hat, einfach mit COPY und PASTE (ohne Quellenangabe ! ) eins zu eins Großteile aus WIKIPEDIA (auch mit der dortigen Formatierung übernommen ! ) zitiert !!
Siehe WIKIPEDIA »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« @ de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen_gegen_die_Menschlichkeit (Stand: 8. Mai 2017 um 22:10 Uhr)
Auf den dortigen WIKIPEDIA-Abschnitt, der die Überschrift »Strafbarkeit nach nationalem Recht - Deutsches Recht« trägt, hat der Hamburger Oberstaatsanwalt in seinem „Ablehnungsbescheid“/„Einstellungsbescheid“ aber natürlich nicht verwiesen:
Zitat:
. Strafbarkeit nach nationalem Recht Deutsches Recht Im deutschen Strafrecht sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) [ Zu § 7 des VStGB siehe @ www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__7.html ] überall sowie durch jeden und an jedem strafbar (Weltprinzip , siehe § 1 VStGB). Die Anwendung wird durch die Ausprägung des Opportunitätsprinzip [ Siehe @ de.wikipedia.org/wiki/Opportunit%C3%A4tsprinzip#Strafverfahren_.28Deutschland.29 ] in § 153f Strafprozessordnung (StPO) [ Zu § 153f der StPO siehe @ www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153f.html ] wesentlich eingeschränkt. Insbesondere kann hiernach von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn die Verbrechen gegen die Menschlichkeit „vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt werden“. . |
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Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 29.07.17, 07:56 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. Re DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“
Mit voller Zustimmung des Anzeigeerstatters jetzt auch hier in diesem Forum veröffentlicht.
QUELLE: http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=555261#post555261 (Falls notwendig, um die Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben.)
Zitat:
. So liebe Leute, ich habe anfang des Monats von der Staaatsanwaltschaft Post bekommen - nach sehr speziellen Vorfällen.
Und SCHOCK, die StA will nicht so, wie das Gesetz wohl will. Nachdem ich mich wiedereinmal hochgerappelt habe, ging ich erstmal auf Anwaltssuche. Da aber offenbar bundesweit kein Anwalt für ehemalige Menschenrechtsverbrechen existiert, war ich dann doch gezwungen die Beschwerde gegen die Einstellung zu schreiben.
[ In der Erstveröffentlichung dieses Beitrags, im HEIMKINDER-FORUM.DE, wird auch der Briefumschlag (mit dem Poststempel ! ), in dem der „Ablehnungsbescheids“/„Einstellungsbescheids“ der Hamburger Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, abgebildet. ]
[ Für eine gut sichtbare Wiedergabe des „Ablehnungsbescheids“/„Einstellungsbescheids“ der Hamburger Staatsanwaltschaft siehe den betreffenden vorhergehenden Beitrag hier in diesem Thread, vom Sonntag, 23. Juli 2017, um 03:18 Uhr (MESZ) @ www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=1445#p1445 ]
Und nun meine fristgemäße Beschwerde - wobei ich nicht gedacht hätte, dass ich dazu gezwungen bin, dass so sehr ausformuliert darlegen muss, da die Staatsänwälte den ganzen Salat in ihrem Studium hätten haben müssen.): Hab das Schreiben am 18.07.2017 direkt beim Pförtner abgegeben und mir nen Eingangsstempel geben lassen.
Zitat:
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[ Details des Anzeigeerstatters ] _____ _____ ____________ __ ______ _______
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Postfach 30 52 61 20316 Hamburg Fax: 42843-1863
Hamburg, 18.07.2017 Betreff: Beschwerde gegen Ermittlungseinstellung Bezug: Akz.: 82 UJs ----; StA-Bescheid vom 30.06.2017 (Poststempel vom 05.07.2017)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lege hiermit sofort und vollumfänglich Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid des Oberstaatsanwalts _______ in der Strafsache 82 UJs ---- ein.
Fristwahrung:
Die Beschwerde erhalten Sie von mir rechtzeitig, da die unten aufgeführten gravierende Hindernisse (1.-5.), die ich nicht zu verantworten habe, ein früheres Einlegen der Beschwerde nicht ermöglichten. Dem entsprechend stelle ich hiermit gleichzeitig Antrag zur „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bzw. dem was äquivalent der Wiedereinsetzung in der STPO entspricht. Als Laie gehe ich davon aus, dass die entschuldbaren Gründe für z.B. Beschwerde-Verzögerungen denen im Rahmen der Finanzgerichtsordnung entsprechen.
1.) unzulässige Fristverkürzung:
Aus dem Ausgangs-Poststempel auf dem Briefumschlag des Einstellungsbescheids geht hervor, dass das Schreiben die Staatsanwaltschaft frühestens am 05.07.2017 verlassen hat. Eingegangen ist demzufolge das Schreiben erst am Freitag den 07.07.2017 etwa 10:00 Uhr (ungefähre tägliche Zustellzeit). Diese Verkürzung meiner Reaktionszeit de facto um die Hälfte kann ich nicht als rechtens ansehen und widerspreche damit der Gültigkeit der Beschwerdefrist mit Ende zum 14.07.2017. Bedingt durch mutmaßlich nicht korrekte Postwege in der Staatsanwaltschaft/Oberstaatsanwaltschaft sehe ich u.a. mein „Recht auf wirksame Beschwerde“ gem. Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgehebelt.
2.) unverschuldeter Irrtum bzgl. Fristende:
Ich holte den Staatsanwaltschaftsbescheid zusammen mit einem anderen genauso wichtigen gerichtlichen Entscheid am späten Nachmittag des 07.07.2017 aus dem Briefkasten und las ihn etwa eine Stunde später. Nachdem ich mit dem Durchlesen des Bescheids fertig war, war ich über die Verkennung der Sach- und Rechtslage dermaßen körperlich geschockt, dass ich partout nicht das Bekanntmachungsdatum finden konnte. Der gut sichtbare und leicht zu findende Poststempel zeigte mir dagegen an, dass das erwähnte Fristende auf den 19.07.2017 (oder gegebenenfalls den 21.07.2017 ) fallen musste. Selbst am 15.07.2017 ohne vorheriges belastendes Durchlesen des StA-Schreibens, brauchte ich einige Zeit um das Datum „30.06.2017“ in der mutmaßlichen 8-Punkt-Schrift zu entdecken. Die Schriftgröße des Haupttextes ist dagegen scheinbar in 12-Punkt-Schrift geschrieben. Ich mutmaße, dass dies nicht ein plumper zu akzeptierender Fehler in einem Standartbriefkopf ist, sondern diese Form eher wiederum ein wirksamer Eingriff in mein „Recht auf wirksame Beschwerde“ gem. Artikel 13 EMRK ist. Der Irrtum meinerseits, dass das Bekanntmachungsdatum weit vor dem 05.07.2017 lag kann mir nicht angelastet werden und zu Nachteilen führen.
3.) erfolglose Anwaltssuche:
Nach Erhalt des StA-Schreibens habe ich mich sofort mit den notwendigen Maßnahmen beschäftigt, um der Einstellung entgegenzutreten. Da ich in der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu erkennen meinte, dass die Anzeige nun erst recht und ab sofort mit harten juristische Bandagen unter m.M.n. Fehldeutung der schriftlich niedergelegten Rechtslage bekämpft wird, habe ich mich unverzüglich auf Anwaltssuche begeben. Dazu wurden von mir bundesweit zahlreiche potentiell geeignete Strafrechts-Anwälte angeschrieben und angesprochen, sowie bei allen Rechtsanwaltskammern und einem Anwaltsverein gezielt nach bestimmten Anwälten mit der notwendigen Qualifikation im Bereich Menschenrechte+Ostrecht+Strafrecht gesucht. Ganz abgesehen davon, dass der faktische nutzbare Zeitraum von FÜNF TAGEN (Mo.-Fr. 10.-14.07.2017) absolut unzureichend für diese umfangreiche Rechtslage ist, macht es mich fassungslos, dass ich partout nicht einmal ansatzweise Anwälte finden konnte, die diesen Fall übernehmen wollen. Konkret halte ich für die Anwaltssuche den einfachgesetzlich vorgegebenen Zeitraum von zwei Wochen in solch komplexen Rechtslagen für nicht ausreichend und beantrage hiermit jede mögliche Ausdehnung der Beschwerdefrist, die nach Rechtslage gewährt werden kann – ohne mich jetzt speziell auf einen bestimmten Paragraphen zu berufen. Falls Sie auf die ÖRA verweisen wollen, bitte ich Sie von vornherein davon Abstand zu nehmen. U.a. die ÖRA hat mir gegenüber in einem Fall von ___________ _____ _____ _______ ___ ___________ ______ nachweislich und beweisbar gravierende Falschaussagen gemacht, die dazu führten, dass ich Rechtsmittel nicht mehr rechtzeitig einlegen konnte. Dass ein Mitarbeiter der ÖRA, der aufgrund seines früheren Dienstpostens eigentlich ohne Nachzudenken die damalige banale Rechtslage hätte richtig darstellen müssen aber das genaue Gegenteil tat, macht die ÖRA zu einem wenig bis nicht vertrauenswürdigen Berater.
4.) behindernde Erkrankungen:
__________ ___ ____ ______ ________ ___________ ______________ ___ _____ ______________ ________________________ ______________________ ___ ______ ________ ___ __________ ____ ________ ____ ______ ______ _________________________ ____ ____ _________ _____ _________ ___ ___________ __________________ ___ ____ ___ ___ ___________ ___ ___ ____ __ ______ _____ _______________ ______ __________ ____ _____ ___ ___ _________________ ___________ ______ ___ ___ ___ ______ ____ _________ ________ ________ ____ ___ ____ _____ __ ___ _________________ ________ _______ _____ ______ __ ____ __________ _____ ____ _____ ___ ________ _____ ___ _____ ______ ___ ___ ____________ ____________ __ ______ ________ _____ ___________ ___ _____________ __________ ___ ____ ____ __ ______ __________ __ _____ ___ _________ _____ __ ___ __________ ______________ _______ Meines Wissen nach bin ich z.Z. bundesweit der Einzige der 135000 Spezialheim-Insassen, der den begangenen Verbrechen auf dem gesetzlichen Wege versucht zu begegnen. Darin erkennt man, als wie quälend und hoffnungslos alle anderen diesen Weg einschätzen müssen. ___ _______ _____________ __________ ________ ___ ____ ______ ______ ___ ___ ___ ____ ___ ________________ _________________ ________ ___ __________ ___________ _____ ___ _____ _____ ___ _________ ________
5.) aufwendiges Parallelverfahren:
Der ______________ __ ___ Staatsanwaltschaft ist mit Sicherheit bekannt, dass mir ein weiteres z.Z. laufendes Verfahren auferlegt wurde. Mittels dieses Verfahrens versuchen mehrere Personen meinen Ruf soweit zu sabotieren, dass jederzeit weitere Schädigungen von mir oder meiner Familie möglich sind. Das Verfahren basiert auf unfassbaren Lügen und einigen beweisbaren versuchten Täuschungen. Obwohl ich darin anwaltlich vertreten bin, greift das Verfahren in mein tägliches Familienleben so tief ein, dass täglich einige Zeit für die ständige Bearbeitung erforderlich ist, die für die Bearbeitung der Beschwerde fehlt.
Beschwerdebegründung:
A) Zuständigkeit
Ich bezweifle, dass der Oberstaatsanwalt _______ entsprechend der Organisation der Staatsanwaltschaft für die Ablehnung des Ermittlungsverfahrens zuständig war.
B) Nichtbearbeitung
Die Strafanzeige wurde meiner Meinung nach keineswegs bzgl. der Sach- und Rechtslage bearbeitet. Die falsch ausgelegte Rechtslage des OStA _______ kann ich leider nicht als Bearbeitung ansehen.
Die 21 Seiten der Anzeige wurden am 12.02.2017 im PK __ __ ________ der Polizei übergeben.
Obwohl ich in der Strafanzeige auf meine Auskunftsrechte hinwies, bekam ich 3 Monate lang keinen Hinweis auf irgendeine Bearbeitung. Auch ein explizites Schreiben an das LKA mit Hinweis auf § 406d STPO änderte nichts an dem scheinbaren Unwillen meine Rechte auf Auskunft zu achten. Verschiedene Auskünfte anschließend bei der Polizei ergaben, dass die Ermittlungsakte herumgereicht wurde, da sie niemand bearbeiten wollte. Die Anzeige entstand erst dann aus recherchierten Materialien und eigenen Erinnerungen, als ich die Rechtslage – z.B. bzgl. der Nicht-Verjährung – soweit verstand, dass ich sie plausibel schreiben konnte. Recherchiert habe ich seit 2014 nicht wegen der Aussicht auf eine Strafanzeige, sondern weil immer wieder Fragestellungen zur Entführung entstanden, die sich mit den zeitweise widersprüchlichen Informationen aus Dokumenten, Erinnerungen und Gesetzen erst klären ließen, als weitere Informationen zur Verfügung standen. Die Recherche muss de facto noch in weiteren Bereichen fortgesetzt werden.
Die Anzeige enthielt alle mir damals bekannten Fakten zur Sachlage. Sie enthielt zahllose Namen von beteiligten Zeugen und Einrichtungen, die Auskunft über die einzelnen Schritte/Phasen der Entführung geben können.
Die völlige Nichtbearbeitung der Sachlage schließe ich daraus, dass:
1.) ich nicht zu weiteren Angaben befragt wurde,
● a) Es hätte Sinn ergeben mich noch nach den Kontaktdaten meiner Eltern und Brüder zu fragen. Meine Eltern hätten als Erziehungsberechtigte wichtige Angaben über Drohungen ihnen gegenüber und den sonstigen Verlauf der Behördengespräche machen können, an denen ich nicht teilgenommen hatte. Meine Brüder hätten Angaben machen können über die Veränderungen in der Familie in Bezug auf die Entführung. Ohne strafrechtliche Anfangsverdacht hätte m.W.n. weder Polizei noch Staatsanwaltschaft die Adressdaten z.B. aus den Melderegistern erhalten können.
● b) Es hätte Sinn ergeben mich nach den Kontaktdaten aktueller Ärzte oder der wichtigen begutachtenden Ärzte der _________ _______ von 1987 zu fragen. Diese könnten – meine Zustimmung vorausgesetzt – ihr Wissen über die damalige Diagnostik, Weisungsbefugnisse zwischen _________ und Ministerium für Volksbildung, meine Krankenakte, mein medizinisches Gutachten und meinen aktuellen Gesundheitszustand mit der Staatsanwaltschaft teilen.
● c) Es hätte Sinn ergeben mich zu befragen, ob sich weitere bedeutsame Details aus den Erinnerungen oder recherchierten Dokumenten ergeben haben.
2. meine damals erziehungsberechtigten Eltern zur Bestätigung oder Korrektur des von mir aufgezeichneten Ablaufs der Entführung nicht von der Staatsanwaltschaft/Polizei kontaktiert wurden.
● a) Sie sind teilweise die einzigen, die Angaben zu bestimmten Behördengesprächen machen können. Des Weiteren sind sie nicht so alt, dass sie gar keine brauchbaren Angaben machen können.
● b) Es hätte Sinn ergeben meine Eltern zu fragen, ob sie sich der Strafanzeige anschließen. Sie hatten zur DDR-Zeit vehement gegen die Entführung protestiert, selber gesundheitliche, finanzielle und berufliche Schäden durch die Entführung erlitten und haben nach unangefochtener Rechtsmeinung auch das Recht auf Klage in der Sache.
3. ich wurde niemals gebeten meine recherchierten Dokumente zu übergeben, die den Ablauf der Entführung nachweisen.
● a) Der Anhang enthielt neben der Zeugenliste ebenfalls eine „Liste erhältlicher Dokumenten (nicht abschließend)“. Die wichtigsten Dokumente (med. Akte, Gutachten, vollständige DDR-Beschlüsse und dazugehörige Beschwerden, … ) sind nur in meinen Besitz. Ein Erhalt aller notwendigen Dokumente aus Archiven ist für die Staatsanwaltschaft unmöglich. Es hätte Sinn ergeben, mich zu fragen, ob ich die Staatsanwaltschaft Einblick nehmen lasse oder sie ihr in Kopie zur Verfügung stelle. Eine Anfrage an mich hat nie stattgefunden.
Eine Überprüfung der Sachlage als ersten Bearbeitungsschritt hätte die Erkenntnisse ergeben, um im zweiten Bearbeitungsschritt festzustellen, dass tatsächlich die von mir angegebene Rechtslage betroffen ist und definitiv ein „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ in Form einer international geächteten Kindesentführung vorlag – nebst anderer nicht verjährter Straftaten.
Die Anzeige enthielt weiterhin eine gut verständliche Aufschlüsselung der betroffenen DDR-Strafgesetze und der gültigen betroffenen Rechtslage bzgl. der Nichtverjährung der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, als auch der Nichtverjährung bei der Behinderung der Strafverfolgung. Des Weiteren waren die einzelnen Verbrechen im „Tatgeschehen“-Abschnitt gut erkennbar durch geklammerte Verweise auf die verletzten Gesetze markiert. Dies hätte ein leichtes Überprüfen ermöglicht, ob die angegebenen Taten im Normalfall tatsächlich von Gerichten mit Verweis auf die angegebenen Gesetze geahndet worden wären.
Die völlige Nichtberücksichtigung der geschilderten Rechtslage schließe ich daraus, dass:
1. bei mir nicht angefragt wurde, meine Quellen für die von mir aufgeführte Rechtslage zu benennen.
● a) Es hätte Sinn ergeben mich zu fragen, aufgrund welcher Dokumente (u.a.) ich meine, dass Verjährung nicht gegeben ist. Bedingt durch die bereits 21 Seiten lange Anzeige, hatte ich es unterlassen, noch weitere Details – wie Auszüge aus Rechtsaufsätzen, international anerkannten Definitionen, Uno-Dokumenten und internationalen Urteils-Texten bzgl. „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ aufzuführen. Ich ging mit m.M.n. sehr berechtigten Vertrauen davon aus, dass alle einschlägigen Quellen zu diesem Thema der Staatsanwaltschaft in deren eigener Bibliothek zur Verfügung stehen und mindestens eine Staatsanwaltschaftsabteilung detailliert die Rechtslage kennt. Dennoch schließe ich nicht aus, dass die Staatsanwaltschaft einzelne Quellen diesbezüglich noch nie in der Hand hatte, obwohl sie z.B. für das DDR-Recht einschlägig sind (z.B. NJ '47-'90).
C) Falschauslegung
Die Staatsanwaltschaft legt die anerkannte Rechtslage in Bezug auf die von mir geschilderte bzw. die inzwischen allgemein historisch aufgearbeitet DDR-Heimkinder-Sachlage sehr verknappt und völlig falsch aus.
1. „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“:
● a) wichtige Rechtsquellen:
● Es mag sein, dass die Staatsanwaltschaft die Römischen Verträge als wichtigste Rechtsquelle ansieht – auch wenn sie mit Inkrafttreten 2002 nicht die grundsteinlegende Bedeutung haben kann. Allerdings sind mir viele weitere nicht zu ignorierende Rechtsquellen bekannt, die den Begriff „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ auflösen, definieren oder über ihn verhandeln.
● - Zuallererst verweise ich ebenfalls auf das Londoner Statut (Statut für den Internationalen Militärgerichtshof), das als erste ausführliche Zusammenfassung die ideelle Rechtsgrundlage für eine Aburteilung von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch durch ordentliche Gerichte gelegt hat. Zusammengefasst wurden darin nicht nur die bereits existierenden Ansätze der Militärstrafgerichtsbarkeit (Haager Landkriegsordnung), sondern auch die völkergewohnheitsrechtlichen Normen (Folterächtung, Mordächtung, Menschenraubächtung, ...), die im Normalfall nie angezweifelt wurden. Diese „zivilen“ Aspekte des IMT-Statuts unter Artikel 6 c waren im jeweils nationalen Rahmen bereits vorher definiert worden aber erst durch das IMT-Statut bekamen sie die notwendige internationale Aufmerksamkeit, was das IMT-Statut und die verhandelten Fälle des IMT zur wichtigsten Rechtsquelle machen. Darin ist besonders der Fall Greifelt bzw. die Strafverfolgung der Verantwortlichen des Rasse-und-Siedlungs-HA (RuSHA) als wegweisende Rechtsquelle zu nennen, die diese Strafanzeige in mehreren Punkten essentiell betreffen.
● - Als nächstwichtige Rechtsquelle gilt auch in der Literatur die Allg. Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Artikel 3 bestimmt für jeden Menschen „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“. Der Begriff „Freiheit“ wird unter normalen schuldlosen Umständen mit Nicht-Gefangennahme, Nicht-Verschleppung und unmittelbarer Bewegungs- und Handlungsfreiheit übersetzt. Der Artikel betrifft unmittelbar meine Entführung. Artikel 16 (3) schützt die Familie und bestimmt unausgesprochen die Eltern als die vorrangigsten Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsberechtigten.
● - Das Völkergewohnheitsrecht ächtet neben anderen oben genannten Aspekten seit sehr langer Zeit die Entführung bzw. unfreiwillige Herausnahme von Kindern aus der elterlichen Obhut. Auch wenn es geschichtlich immer wieder Phasen gab, in denen Kinder vermehrt von den Eltern selbst im Stich gelassen oder weggegeben wurden, blieb stets die uralte und über alle Kontinente (und Säugetierarten) verbreitete Art der Aufzucht dominant, bei der die Kinder mindestens von der Mutter und/oder dem Vater aufgezogen wurden. Bezeichnend im Völkergewohnheitsrecht für diese primäre Zugehörigkeit von Kindern zu ihrer Ursprungsfamilie steht der Begriff Adel(edel), der sich vom indogermanischen *atalıós 'zum Vater gehörig' ableitet, was über Jahrtausende hinweg bedeutet, dass sich ein Kind bei der Ursprungsfamilie befand und von ihr großgezogen wurde, anstatt z.B. in Schuldknechtschaft außerhalb zu leben und zu arbeiten.
● - Die internationalen Konventionen ICCPR und ICESCR schließen sich in vielen Artikeln der Allg. Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen in den o.g. Punkten an und verdeutlichen die Pflichten des Staates zum Schutz Familie und der oben übersetzten „Freiheit“.
● - Die EMRK schließt sich in vielen Artikeln der Allg. Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen in den o.g. Punkten an und erweitert die Auslegung der Menschenrechte zum Schutz Familie und der oben übersetzten „Freiheit“. Ebenfalls bedeutend ist sie im Bereich der Schutzes der Würde (Art. 1 GG; Art. 19 Verf-DDR; Art. 4 STGB-DDR) und des „guten Rufs“ (Art. 6 EMRK).
● - Die internationale KSZE-Schlussakte von 1975, die sich zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekennt, welche wie o.g. mind. Jahrzehnte vorher international bekannt oder sogar kodifiziert waren.
● - Neben den Ihnen mit Sicherheit bekannten Rechtszeitschriften (z.B. NJW) lege ich Ihnen sehr die juristische DDR-Zeitschrift „Neue Justiz“ von '47 bis '90 als Quelle ans Herz. Besonders in den Anfangsjahren der Zeitschrift dominierte bei der Deutung des Begriffs „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ ein eher klassenkampffreier Blick auf die Urteile des IMT. Explizite Artikel beschäftigen sich z.B. mit dem IMT-Fall Greifelt und bestätigen die Entführung von Kindern als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (siehe z.B. NJ '47 S. 094).
● - Die bekannte Anzahl von Urteilen vor ordentlichen Gerichten zu dem Komplex hält sich bekanntermaßen in Grenzen. Das gilt sowohl für die §§ 234, 234a und 235 des RSTGB und des STGB, als auch für die §§ 132 und 144 des STGB-DDR, was u.a. daran liegt, dass die Veröffentlichung dieser Fälle nicht konsequent betrieben wird. Weiterhin basierten einige der Strafrechtsreformen auf der Vorstellung, dass die Paragraphen keine Anwendung im Rahmen groß angelegter systematischer Verschleppung finden werden, da die abgeurteilten wenigen Dutzend Fälle nur Einzelfälle betrafen, sodass die ursprünglichen Paragraphen stückweise „entschärft“ und damit von den IMT-Urteilen abgerückt wurden. Ausdrücklich verweise ich aber auf die Urteile zum 18. Abschnitt des RStGB wie sie in der Sammlung „Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (RGSt)“ zu finden sind. Auf diese Entscheidungen bezogen sich teilweise die Entscheidungen des BGH und die DDR-Gerichte.
● - Da besonders die westlichen Demokratien eine größtenteils gemeinsame Rechtskultur teilen, verweise ich hier auf verschiedene Urteile weltweit, die ebenfalls nicht-verjährte Fälle von Kindesentführung/Kindesentziehung betreffen. Aufgrund der gemeinsamen Rechtskultur insb. bzgl. der Menschenrechte seit 1945 ist eine Übertragung auf meine Strafanzeige problemlos möglich.
● * LG Mainz, 30.06.2015 - 2 O 223/14: Schmerzensgeld wegen Kindesentzug [implizit § 235 StGB Entziehung Minderjähriger],
● * schweizerisches Bundesgericht, 26. April 2017 - 2C_1052/2016, 2C_1053/2016: Verstoß gegen EMRK wegen unverhältnismäßiger Heimunterbringung
● * Supreme Court of South Australia, 01.08.2007 - [2007] SASC 285: „ … Held, that the plaintiff was wrongly imprisoned: 15. The tort of wrongful imprisonment occurs when an individual is subject to total deprivation of freedom of movement without lawful justification; it is a tort of strict liability. If the imprisonment is proven as a question of fact it is for the defendant to prove that there was a lawful justification for it: [983]. 16. By placing the plaintiff with his foster family and refusing to return him to his parents for 10 years, the will of the plaintiff and his parents was overborne. Neither the plaintiff nor his parents consented to his removal. The plaintiff was imprisoned and the State and its emanations caused that imprisonment: [991]. 17. The removal of the plaintiff that led to his imprisonment was unlawful. Therefore, the imprisonment itself was also unlawful: [992]. … “
● * EGMR, 22.03.2001 - 34044/96, 35532/97, 44801/98: „ … 62. Moreover, the first chapter of the Special Part of the GDR’s Criminal Code provided: “The merciless punishment of crimes against ... peace, humanity and human rights ... is an indispensable prerequisite for stable peace in the world, for the restoration of faith in fundamental human rights [Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrecht] and the dignity and worth of human beings, and for the preservation of the rights of all” (see paragraph 29 above). 63. In the present case the German courts convicted the applicants on account of their responsibility for the deaths of a number of persons who had attempted to cross the border between the two German States, often with very rudimentary equipment such as ladders. They were mostly very young (the youngest was 18 and four of the others were only 20), they were unarmed, they did not represent a threat to anyone and their one aim was to leave the GDR, as it was almost impossible at that time for ordinary citizens, apart from pensioners and a few privileged persons, to leave the GDR legally (see the provisions on the issue of passports and visas in the GDR – paragraph 39 above). Their attempts to cross the border, although prohibited by GDR law, could not therefore be classified as serious crimes since none of the cases fell into the category of serious offences as defined in Article 213 § 3 of the GDR’s Criminal Code. 64. In the light of the above-mentioned principles, enshrined in the Constitution and the other legal provisions of the GDR, the Court therefore considers that the applicants’ conviction by the German courts, which had interpreted the above provisions and applied them to the cases in issue, does not appear at first sight to have been either arbitrary or contrary to Article 7 § 1 of the Convention. … “
● * UNITED NATIONS CCPR, 19.09.2003 – CCPR/C/78/D/960/2000: Fall Baumgarten wegen „rückwirkender“ Bestrafung bzgl. Todesschüssen an der Mauer
● - Letztlich aber nicht abschließend verweise ich eindringlich auf die StGB-Kommentierungen z.B. in den Lehrkommentaren. Sinnvoll ist die Bände I+II von „Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik – Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch“ von 1969, „Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik – Kommentar zum Strafgesetzbuch“ von 1987 (ISBN 3-329-00157-7) und „Strafrecht – Besonderer Teil – Lehrbuch“ von 1981. Alle Werke stammen vom Staatsverlag der DDR und erkennen die Gültigkeit der o.g. Menschenrechte an und führen dies unzweideutig aus – auch wenn die Rechtspraxis systembedingt anders aussah.
● - Auch auf die Expertisen und Fachbücher zur Aufarbeitung des DDR-Heimsystems möchte ich hinweisen. Explizit fallen mir die Autoren Sachse, Wasmuth, Hottenrott, Laudien, Mützel etc. als anerkannte Experten ein.
● b) Zielsetzung des Begriffs:
● Der Begriff „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ mag direkt nach seiner internationalen Einführung durch das IMT-Statut zwar hauptsächlich die NS-Kriegsverbrecher getroffen haben, die sich auch bzgl. „Kriegsverbrechen“ schuldig gemacht haben. Gedacht war er aber dazu, für alle Zeiten die positiv-gesetzliche Lücke zu überspannen, die ein „juristischen Vakuum“ bzw. ein „gesetzgeberisches Vakuum“ wie im NS-Staat hinterlässt. Insbesondere wurde in der Rechtsliteratur mehrfach erklärt, dass dies geschah, um bei zukünftigen Entwicklungen ein Entstellen des Rechtsstaats wie im Nationalsozialismus zu verhindern und für die Zeit der NS-Herrschaft „rückwirkend“ eine gesetzliche Basis für die Bestrafung schwerster organisierter Verbrechen zu bieten. Damit sollte der unbelastete Wiederaufbau eines deutschen Rechtsstaats ermöglicht werden. Der Begriff wurde daher auf einige Definitionen begründet, die namhafte Juristen bereits vor 1945 als Gefährdung des allen Menschen bewussten Völkergewohnheitsrecht (s.o.) definiert hatten. Diese Definitionen konnte ich in den Gerichtsakten des IMT – insb. im RuSHA-Fall – nachlesen. Ich möchte Sie bitten die einzelnen Definitionen in dem umgebenen Kontext selbst zu lesen, da ich befürchte, als Laie wichtige Aspekte der Definitionen falsch zu übertragen. Mindestens in einem IMT-Fall fand außerdem lediglich eine Verurteilung wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ statt, sodass die Trennung zwischen diesen „zivilen“ Verbrechen und den „militärischen“ Verbrechen sichtbar ist.
● c) Begriff „Angriff“:
● Der Oberstaatsanwalt betont deutlich , dass er die Ermittlung nicht fortführen bzw. einleiten will, da er die angezeigten Verbrechen nicht im Rahmen eines „ausgedehnten oder systematischen Angriffs“ sieht. Der Oberstaatsanwalt erkennt aber an, dass die Handlungen, die unter „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ fallen, nicht zwingend im Rahmen bewaffneter Konflikte auftreten – wie unter b dargelegt. Daher bedeutet der Begriff „Angriff“ offenbar für den Oberstaatsanwalt ebenfalls etwas anderes als bloße Waffengewalt. Allerdings ist für mich unverständlich, warum nicht erkannt wird, dass sich der „ausgedehnte oder systematische Angriff“ in Form eines juristischen, gesetzgeberischen und sozialen Angriffs auf die Menschenrechte der Spezialheim-Insassen und ihrer erziehungswilligen Eltern allgemein und meiner konkret verletzten Menschenrechte im speziellen darstellt.
● Es ist nicht abwegig zu behaupten, dass weltweit bis in die Gegenwart nachweislich juristische, gesetzgeberische, berufliche, soziale etc. Mittel eingesetzt werden, um illegitimen Druck auf einzelne Bevölkerungsgruppen anzuwenden, der z.B. gewünschtes Wahlverhalten, Assimilation, Flucht oder Stagnation/Rückgang der Mitgliederanzahl der Bevölkerungsgruppe erzwingen soll. Da dieser illegitime Druck einzelnen anerkannten Menschenrechten entgegenwirkt, ist etwas Entsprechendes definitiv als Angriff zu sehen. Entsprechend urteilte das Asylrecht in zahllosen Fällen, in denen nur z.B. Tamilen , Aleviten etc. durch die faktisch rechtlosen Lebensumstände zur Flucht gezwungen waren.
● In vielen dieser Fälle fand der Angriff nicht in weitläufigen kontinentalen Bereichen oder in generalstabsmäßig durchtrainierter Form statt. Eher fanden regionale systematische Verfolgungen, Exzesse oder Pogrome statt, die aber vor Ort nicht oder mangelhaft juristisch geahndet werden. Es war und ist daher folgerichtig diesen Geflüchteten mit Verweis auf den Angriff auf ihre Menschenrechte Asyl zu gewähren. In der Rechtsliteratur wird in dem Zusammenhang bei illegitimen Druck und Beschneidung der Menschenrechte in der extremen Form auch vom „sozialen Genozid“ gesprochen, was bewusst auf den ernsten Charakter solcher Menschenrechtsverbrechen hinweisen soll. Diese Definition findet sich ebenfalls in den Dokumenten des IMT.
● Dass der Angriff der DDR auf die Menschenrechte von Spezialheim-Insassen und ihren erziehungswilligen Eltern – wie in meinem Fall – „ausgedehnt“ und “systematisch“ war, sieht man an:
● * der faktisch ersatzlosen Abschaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzgl. Heimeinweisungen, ● * der DDR-weiten Verteilung der Spezialheime, ● * dem DDR-weiten Einzug der Spezialheim-Insassen, ● * der systematischen Vertuschung der Zustände in den Spezialheimen gegenüber der Bevölkerung, dem Ausland und der UN-Gremien CCPR und CESCR, ● * der Einbindung des Nachrichtendienstes in Entscheidungen zur Heimeinweisungen, ● * die systematische Schlechterstellung von Heiminsassen bzgl. schulischer und beruflicher Entwicklung mit generellen Einsatzziel als Hilfsarbeiter, ● * die ununterbrochene gezielte jahrzehntelange Einsatz der „schwarzen Pädagogik“ nach A.S.Makarenko, Mannschatz etc.
● (siehe u.a. Aufsatz "Ursachenforschung auf dem Gebiete der Jugendkriminalität und Pädagogik" von Mannschatz in „Neue Justiz“ 1964 S. 232"... Unter Explosion versteht Makarenko eine „plötzliche Einwirkung, die alle Wünsche des Menschen, alle seine Bestrebungen von unterst zu oberst kehrt"9, eine „frontale Attacke", eine „ununterbrochene Folge entschiedener und kategorischer Forderungen"10. Dieser Phase der „Explosion" schließt sich selbstverständlich die Eingliederung des Jugendlichen in eine vernünftige Erziehungsumgebung und seine Verwurzelung in einer positiven sozialen Gemeinschaft an. Unter dem Aspekt dieser Theorie der Umerziehung wird gegenwärtig die gesamte Jugendwerkhofproblematik durchdacht. Wir gelangen zu grundlegend neuen Schlußfolgerungen hinsichtlich des Systems der Jugendwerkhoferziehung. Wir könnten uns vorstellen, daß sich aus dieser pädagogischen Fragestellung auch Konsequenzen für das Strafverfahren und die Urteilsfindung sowie für den Strafvollzug ergeben. Vielleicht würde z. B. die notwendige, aber doch einseitige Orientierung auf die Wiedereingliederung und die offenbare Unterschätzung vor allem des Strafvollzugs11 anders beurteilt werden. Umerziehung heißt eben nicht nur Versetzung in eine vernünftige Erziehungsumgebung, sondern auch Motivationsveränderung durch „Explosion". Die Methode dieser „Explosion" im Strafverfahren und im Strafvollzug müßte ausgearbeitet werden. …"; 9 Makarenko. Werke. Band V. S. 262. 10 Makarenko, Werke, Band IV, Berlin 1957. S. 466.),
● * die Verweigerung des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung für bedürftige Heimkinder, sichtbar durch die unerträglichen Missstände im „Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie“ und den ideologischen Kampf des MfV gegen die sogenannte „bürgerliche Medizin/Diagnostik“ (s. Bundesarchiv),
● * viele weitere dokumentierte Verbrechen, die mich persönlich nicht betreffen (Mord-Begünstigung, Zwangsabtreibung, Sterilisation, …),
● * die zeitliche Ausdehnung dieser Zustände über mehrere Jahrzehnte und
● * die weitgehend unmögliche rechtzeitige Strafverfolgung von Verbrechen in Spezialheimen zur DDR-Zeit.
● Für alle diese konkreten Ausprägungen gibt es in den Dokumenten des BSTU, des Bundesarchivs, des CCPR, des CESCR und in den aktuellen historische Spezialheim-Expertisen Beweise. Die Definition aus Art. 7 Röm. Statut Abs.2 (a) steht der Anerkennung der genannten konkreten Ausprägungen insgesamt als „Angriff“ nicht entgegen.
● d) Begriff Zivilbevölkerung - angegriffene „Gruppe“
● Ich bin mir nicht ganz sicher, ob OStA _______ mir und anderen Heimkindern abspricht, Teil einer expliziten Gruppe der Zivilbevölkerung zu sein, die durch das System der Spezialheime im allgemeinen und speziell durch die Entführung in das Spezialkinderheim Blücherhof angegriffen wurde. Daher werde ich dazu ebenfalls meine Kenntnisse darstellen.
● Dass ich zu DDR-Zeiten der Zivilbevölkerung angehörte versteht sich zweifellos.
● Des weiteren bin ich informelles Mitglied dreier spezieller Bevölkerungsgruppen.
● * Meine bereits zu DDR-Zeiten diagnostizierte ___________ rechnet mich zur Gruppe der ________________________ Kinder, die lt. „Neue Justiz“ unter allen Kindern mit ~ 10 % vertreten sein soll. Inzwischen geht man _____ ___ _____ _____ ___ _ _ _ aus.
● * Der ausdauernde Protest meiner Eltern gegen Missstände der Schulverwaltung und der Jugendhilfe und auf der Arbeit machte sie und unmittelbar mich zum informellen Mitglied in der Gruppe der Querulanten.
● * Spätestens seit der Androhung meiner Mutter bzgl. der Stellung eines Ausreiseantrags mit den beschriebenen Nebenwirkungen gehöre ich in die Gruppe der potentiellen republikflüchtigen Kinder.
● Dass Mitglieder dieser drei Gruppen verstärkt mit politisch-ideologisch bedingter Verfolgung des MfV zu rechnen hatten, ist gut in den Expertisen und Fachbüchern dokumentiert. Es ist nicht so, dass das MfV nur maximal auffällige Gruppen a la Punks für die „Umerziehung“ im Visier hatte. Speziell die DDR-Rechtsliteratur beruft sich in Klassenkampfmanier sehr häufig auf die „Auswirkungen imperialistischer/bürgerlicher Dekadenz“ bei unangepassten Kindern, um die Abschaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Heimeinweisungen 1966 und die gewaltsame „Umerziehung“ zu rechtfertigen – augenscheinlich recht ähnlich zu Begründungen der Nationalsozialisten für politische Umerziehung.
● Auch vor dem IMT wurde in den RuSHA-Fällen eine bestimmte Gruppe aus der Zivilbevölkerung als spezielle Opfergruppe herausgelöst. Diese Opfergruppe bestand aus den Kindern mit körperlichen Attributen, die sie für die Nazis für die „Germanisierung“ geeignet machten. Sie wurden nicht einfach zu den Millionen an verschleppten Zivilisten gezählt. Das IMT erkannte die Besonderheit dieser entführten Kinder an und verurteilte explizit Greifelt wegen der Entführung von Mitgliedern dieser Opfergruppe. Da die Verurteilung der Entführung als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ neben den rassischen auch auf klar politisch-ideologisch Motiven (SS-Rekrutierung für Eroberungsfeldzüge bis weit nach Asien hinein, politische Machtausdehnung des Dt. Reichs) von Greifelt und Himmler lag, kann eine separate Opfergruppenbildung auch bei den ungerechtfertigt entführten Heimkindern der DDR begründet werden. Die DDR hatte ebenfalls politisch-ideologisch Motive für die vielfältigen Entführungen.
● e) „vorsätzlich sowie in Kenntnis“
● Ob die Voraussetzungen „vorsätzlich sowie in Kenntnis des systematischen Angriffs“ auf alle an meiner Entführung im speziellen und allgemein am Gesamtunrechtssystem der DDR-Spezialheime in leitender Funktion Beteiligten so weit ausgelegt werden darf, dass bei dem arbeitsteiligen Aufbau faktisch niemand belangt werden kann, da jeder behaupten kann, dass er weite Teile des Unrechtssystem nicht kannte, bezweifle ich ganz stark. Die DDR war nicht geprägt von einer filigranen Klagekultur, was heißt, dass das vorgetäuschte Rechtssystem mit Rechten und Pflichten sehr platt kodifiziert und genauso platt in der Rechtspraxis angewendet wurde. Daher konnten sich DDR-Bürger in der (falschen) Sicherheit wiegen, alle Strafgesetze und ihre praktische Auslegung zu kennen, wenn sie sich das Strafgesetzbuch angesehen haben. Weil sie offiziell nicht mit filigranen Spezialrechtsprechungen rechnen mussten, konnte jeder erwachsene DDR-Bürger die Sanktionen kennen für seine Taten und die anderer erwachsener Bürger.
● Insbesondere in den Jugendhilfeausschüssen wurde sich – wie bei mir – auf die Gesetzeslage berufen, was im Wesentlichen das FamGB und die JHVO betraf. Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der JHVO vom 03.03.1966 faktisch abgeschafft war, oblag es mindestens den hauptamtlichen Leitern der Jugendhilfekommissionen, der JH-Einrichtungen und der zuständigen ABI-Abteilungen, die Einhaltung von Gesetzen zu überwachen. ABI-Berichte über untragbare Zustände in Kinderheimen sind mir bekannt und wurden mehr oder weniger gefiltert an die Bezirkstage (ca. Landesparlament) und über die zentrale ABI an das ZK der SED geliefert. Nachweisen lassen sich auch Belehrungsveranstaltungen über strafbares Verhalten bei der Arbeit mit Heimkindern. Letztlich belegen meine Dokumente zu den CCPR- und CESCR-Report-Sitzungen, dass die DDR – in Kenntnis der Vertragslage und der Menschenrechtslage – stumpf die CCPR und CESCR zu Menschenrechtsverstößen belog und sich geschickterweise auf das alleinige Berichts-Monopol zurückzog.
● Zusammenfassend kann man sagen, dass die verantwortlichen Personen in simpler Kenntnis der für ihr Verhalten angedrohten Strafen dennoch ein Spezialheim-Unrechtssystem aufgebaut und betrieben haben, zu dem auch Blücherhof gehörte. Im Fall des für mich zuständigen Jugendhilfeausschusses des Rat des Bezirks erklärte dieser selbst seine Zustimmung zum Rechtsbruch bei der Nichteinhaltung der Verfahrensschritte zur Heimeinweisung.
● f) „Tatmehrheitlich“ („der einzelnen Tathandlung“)
● Ob die Verbrechen in Tateinheit oder in Tatmehrheit zu verurteilen sind, kann man sich streiten. Ich mutmaße, das leitende oder dienstältere Personen mit einem weiteren Einblick in das Spezialheim-Unrechtssystem tateinheitlich belangt werden können, da sie die Historie und den Umfang des Spezialheim-Unrechtssystem kennen und wissen, dass es zu weiteren Menschenrechtsverstößen durch sie und andere kommen wird.
● Alle übrigen straffällig gewordenen Personen müssen wahrscheinlich tatmehrheitlich belangt werden, da sie zwar die eigenen Taten als Menschenrechtsverstoß erkennen konnten, aber nicht, dass sie die gleichen strafbaren Handlungen erneut machen werden.
● Für einen großen Teil der an der Entführung beteiligten kommt daher nur die „Tateinheit“ in Frage.
2. „sonst. Verbrechen verjährt“
Es ist eine Fehlauslegung, dass die übrigen angegebenen Verbrechen verjährt sind. Neben der mustergültigen Verurteilung im Dopingfall „5 StR 451/99“ gibt es weitere Quellen, die eine Nicht-Verjährung begründen. Dass sich die DDR (oder irgendein anderer Staat) der Verantwortung für die Rechtsweggarantien bei der Strafanzeige oder Anklage entziehen kann, ist weder völkergewohnheitsrechtlich noch von den ratifizierten Verträgen anerkannt. In beiden Herleitungen kann man als Geschädigter erwarten, dass man sich an irgendeiner Stelle über das Unrecht „beschweren“ kann, man angehört wird und ggf. Strafen und Entschädigungen festgelegt werden. Dass dies für Straftaten mit Bezug zum Spezialheim-Unrechtssystem nicht gelten soll, an deren bisherige Nicht-Verfolgung ich nicht ursächlich schuld bin, ist nicht einzusehen. Ich verstehe, dass der Gedanke des irgendwann einsetzenden Rechtsfriedens wertvoll ist, wobei dieser aber nicht derart ausgenutzt werden darf, dass mit Absicht ein System errichtet und gestützt wird, das ein Opfer innerhalb der angemessenen Anzeigefrist daran hindert sich zu wehren, um danach als Täter auf Verjährung zu pochen.
In meinem Fall stellen sich die von mir nicht verschuldeten gezielten systematischen Behinderungen einer Strafverfolgung folgendermaßen dar.
Mindestens bis 1990 fand meinen Erinnerungen nach keinerlei Aufklärung über die eigenen Rechte gem. STGB-DDR und anderer Gesetze statt. Da ich durch die Entführung nach Blücherhof nachweislich einem gezielt errichteten Willkürsystem mit Schikanen, Körperverletzungen, potentiell drohendem Missbrauch etc. unterworfen wurde, hätte eine wohlmeinende Jugendhilfe mich mindestens über meine Melderechte und Meldepflichten gegenüber der Polizei bei Übergriffen informieren müssen. Allein die gewollte Abgeschiedenheit der „totalen Einrichtung“ Blücherhof verhinderte den einfachen Zugang zu einem vertrauenswürdigen Polizisten unmittelbar oder mittelbar nachdem Straftaten verübt worden. Personal des Spezialheimes stellen sich natürlich nicht per Se als Vertrauenenspersonen dar, was bis zum Schluss blieb.
Von den Eltern weg als eigentliche Vertrauenspersonen wurde speziell die Abtrennung betrieben, indem solange Lügen eingesetzt wurden, bis sich die Familie scheinbar von mir abgewendet hat. Somit konnte ich mich auch nicht mehr vertrauensvoll an sie wenden. Dabei wäre sie die einzige vernünftige Rechtsquelle und Unterstützung bei einer zeitnahen Strafanzeige gewesen.
Das Trauma der anhaltenden Entfremdung zu meiner Stammfamilie und der noch immer nicht adäquat aufgearbeiteten Entführung sorgte bis vor kurzem dafür, dass ich krampfhaft versuchte Bewusstes zu unterdrücken und Unbewusstes nicht hochkommen zu lassen. Erst seit einigen Monaten sind bei mir soweit die Kenntnisse über die rechtlichen Aspekte vorhanden, dass ich mir selber helfen kann.
Dass der Schwebezustand der Hilflosigkeit bis zur Verjährung weiterhin gezielt massiv gefördert wurde, zeigt der enorme Widerstand, mit dem das Schularchiv _____ versuchte mich von aussagekräftigen Akten fernzuhalten. Erst Ende 2016 erhielt ich Einblick, nachdem ich dem Archiv bewies, dass es die fast 200 Ordner doch in seinem Besitz hat. Ähnlich verhält es sich bei anderen Archiven.
● a) Dopingfall 5 StR 451/99:
● Der Leitsatz des BGH lautet „In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluß an BGHSt 40, 113, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 6).“. Die Betonung liegt dabei auf dem Wort „quasigesetzlich“. Das Urteil verweist in Abschnitt II an vielen Stellen auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH.
● „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte die Staatspraxis der DDR, Straftaten aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen generell nicht zu verfolgen, grundsätzlich die Wirkung eines gesetzlichen Verfolgungshindernisses im Sinne des § 83 Nr. 2 StGB-DDR (vgl. - deklaratorisch - Art. 1 des [1.] Verjährungsgesetzes vom 26. März 1993, BGBl 1392).“
● Der BGH stellt eine Gemeinsamkeit für alle Straftaten heraus, für die seitens der DDR kein Interesse an der Strafverfolgung bestand. Dies ist die Billigung bzw. Veranlassung der Straftaten durch den Staat selbst. Die gut dokumentierte Einführung der „schwarzen Pädagogik“ gem. Makarenko mit allen damit verbundenen Straftaten (Schläge, Einzelhaft, ...) u.a. durch hohe Vertreter des MfV, entspricht diesem Kriterium.
● „Gemeinsam ist diesen Fallgruppen, daß sich das Erfordernis eines sicher feststehenden Willens der Staatsführung der DDR zur Nichtverfolgung (BGHSt 23, 137; 40, 113, 118) aus dem Umstand ergab, daß diese Straftaten bereits generell auf Veranlassung oder wenigstens mit Billigung der politischen Führung verübt worden waren (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zum [1.] Verjährungsgesetz, BTDrs. 12/3080, S. 8). Ferner wird ein Ruhen der Verjährung auch angenommen für Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR, die jedenfalls im Interesse des staatlichen Ansehens als geheimhaltungsbedürftig angesehen wurden (BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 2 und 6).“
● Mit dem Verweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit „im Interesse des staatlichen Ansehens“ zielt der BGH auf das Motiv der DDR an der Nichtverfolgung. Der „Prestigeverlust“ für die angeblich zwangsläufig beste Staatsform (Sozialismus/Kommunismus) im Fall der Aufdeckung der „international … geächteten Praxis“ war so gravierend, dass die Enttarnung durch Strafprozesse verhindert werden musste. Auch dies entspricht dem Umgang der DDR mit dem Spezialheim-Unrechtssystem, dass ersichtlich anhand der abzuliefernden UN-Reports verleugnet und stark beschönigt dargestellt wurde. Das auch in den westlichen Demokratien lange und flächendeckend die „schwarze Pädagogik“ eingesetzt wurde, kann per Se nicht das Interesse an der Geheimhaltung verneinen, da auch in diesen Fällen seitens der Träger der in die Öffentlichkeit geratenen Einrichtungen überwiegend eine Politik der Abwiegelung und Verdunklung betrieben wird (z.B. zu sehen in den aktuellen Fällen „Korntal“ und „Magdalenen-Heim Tuam/Irland“). Zudem propagierte die DDR stets den Nimbus des „besseren Staats“ und Paradieses für Familien und Kinder.
● „Gemäß diesen Grundsätzen hat die Verjährung nicht nur bei, Straftaten geruht, die sich als schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellen - wie etwa die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze -, bei denen eine Nichtverjährung auch nach § 84 StGB-DDR zu erwägen wäre (vgl. BGHSt 40, 113, 119); vielmehr kommt ein quasigesetzliches Verfolgungshindernis auch für weniger schwerwiegende Taten in Betracht, wenn diese in der DDR aus politischen Gründen oder sonst rechtsstaatswidrigen Motiven prinzipiell nicht verfolgt wurden.“
● öffnet der BGH bewusst und folgerichtig den gerichtlichen Zugang auch für alle Straftaten, die ich in meiner Strafanzeige aufgeführt habe.
● Dass sich aus der historischen Forschung (s.o. Experten) ergibt, dass die DDR „aus politischen Gründen“ das Spezialheim-Unrechtssystem stützte, dass das Spezialheim-Unrechtssystem „zentral und straff organisiert“ war und die „gesundheitlichen Belange der betroffenen … untergeordnet“ waren, bedarf keiner Diskussion.
● b) politischer Wille zur Nichtverjährung
● Ich verweise ausdrücklich auf das „Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten (VerjährungsG)“ vom 26.03.1993 hin – nachzulesen in der Drucksache 12/3080 des Bundestags. Im politischen Willensbildungsprozess wurde vom Bundestag beschlossen, dass Straftaten, die von der „politisch motivierten Nichtverfolgung“ betroffen sind, nicht verjähren. Der Bundesrat als Initiator und der Bundestag machen ihre Motive zu dem Gesetz ganz klar.
● „III. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs
● Der Entwurf zielt darauf ab, das Ruhen der Verjährung für Unrechtstaten, die in der ehemaligen DDR systemimmanent nicht verfolgt wurden, klarzustellen.“
● Der Gesetzgeber stellt sich ganz klar vor die Nicht-Verjährung bei „Nichtverfolgung aus politischen Gründen“ und „verdeutlicht, daß nicht dem Beweggrund des Täters, sondern dem mangelnden Willen des Staates, Unrecht zu ahnden, entscheidendes Gewicht zukommt.“.
● Zu § 2 erklärt der Gesetzgeber
● „§ 2 führt wesentliche Elemente auf, die das Systemunrecht im SED-Staat kennzeichnen. Bei Straftaten, die damit in Zusammenhang stehen, erscheint generell die Annahme gerechtfertigt, daß eine Strafverfolgung aus gesetzesgleichen Gründen ausgeschlossen war. Die Aufführung der genannten Komplexe ist beispielhaft.“.
● Besonders wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber anerkennt, dass noch weitere Unrechtskomplexe aus der DDR-Zeit diesem Gesetz unterliegen können. Da die Kriterien „politisch gewollt/geduldet“, „normalerweise positiv-gesetzlich sanktioniert“ und „Enttarnung durch Strafverfahren ungewollt“ auf das Spezialheim-Unrechtssystem zutreffen, fällt die Nicht-Verjährung der damit verbundenen Straftaten unter den Schirm dieses Gesetzes.
● Berücksichtigend dass die Aufgaben und der Grundgedanke einer abgetrennten Verwaltungsgerichtsbarkeit bzgl. Heimeinweisung bei den Gesetzesreformen in den 60er Jahren auf die Behörden Jugendhilfe und MfV übergegangen ist, ist es nachvollziehbar, dass man von „Justizunrecht“ sprechen kann. Dazu wird in der Drucksache folgendes ausgeführt.
● „Materiell wird sich Justizunrecht, das mit der Anwendung rechtsstaatswidriger Vorschriften verbunden ist, jedenfalls dann erfassen lassen, wenn positives Recht der DDR verletzt worden ist. Nach den Erfahrungen wurde gerade beim Vorgehen gegen politisch Andersdenkende geschriebenes Recht massiv verletzt, etwa bei Verhängung maßloser Strafen oder Manipulationen im Rahmen der Tatsachenfeststellung.“
● Dass zahlreiche Manipulationen bei der Tatsachenfeststellung im Rahmen meiner Einweisungsbeschlüsse stattgefunden hatten, habe ich in meiner Strafanzeige deutlich gemacht.
● Letztlich verweise ich noch auf ein kleines, immens wichtiges Detail hin.
● „Zugleich wird hierdurch klargestellt, daß die Straftat durch die zuständigen Stellen der ehemaligen DDR verfolgbar gewesen sein muß und eine Ahndung gerade an dem mangelnden staatlichen Willen zur Verfolgung gescheitert ist bzw. wäre“
● Bei „bzw. wäre“ handelt es sich nicht um einen textlichen Fehler. Der Gesetzgeber hat damit ganz klar festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass ich als Kind oder meine Erziehungsberechtigten bereits in der DDR versuchen mussten, die von mir angezeigten Straftaten juristisch zu verfolgen. Lediglich das heutige Wissen über die DDR-Rechtslage, die internationale Rechtslage und Aufbau und politische Motive für das Spezialheim-Unrechtssystem und dessen Verheimlichung sind Kriterien für eine Nicht-Verjährung.
● c) „Vakuum legis/Vakuum juris“
•Die DDR kannte beide Begriffe und nutzte sie in der Rechtsliteratur (NJ). Auch die dahinter stehenden Gedanken wurden in entsprechenden Rechtsaufsätzen und den o.g. STGB-Kommentaren dargelegt. Somit kann man von Vorsatz ausgehen, wenn willentlich Gesetzeslücken bei der Prävention von Straftaten an Heimkindern gelassen werden, die die DDR aufgrund der vielen o.g. internationalen Verträge und des Völkergewohnheitsrecht hätte schließen müssen. Beispielhaft dafür war das Fehlen geeigneter Rechtsmittel um gegen die fehlende medizinische Behandlung und die vom JHA des „Rat des Bezirkes“ gestandene und gutgeheißene Rechtsbeugung vorzugehen. Dass das Schließen der rechtlichen Lücken bei dieser und anderen Missbrauchsmöglichkeiten jahrzehntelang nicht geschehen ist, bekräftigt die Vorstellung politisch gewollter Untätigkeit am internationalen Recht vorbei.
● Dazu hat die gefestigte Rechtsprechung anerkannt, dass das Belassen von Gesetzeslücken ein rechtlich unhaltbarer Zustand ist. Dazu verweise ich beispielhaft auf das EGMR-Urteil CASE OF R & L, S.R.O. AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC.
● „Attention should be also paid to the second level of the claimant’s objections, which is based on the assertion that there is an unconstitutional vacuum legis consisting in that so far the envisaged regulation has not been adopted. In consequence of the legislator’s failure to act it can cause an unconstitutional situation if the legislator is obligated to adopt certain statutory regulations and does not do so, and thus interferes with an interest protected by law – the Constitution. The legislator’s obligation may follow directly from the constitutional level (e.g. in securing the realisation of the fundamental rights and freedoms or their protection), and also from the level of ‘ordinary’ acts, where it imposed this obligation upon itself expressis verbis. It is a well-known fact that in the activities of the constitutional courts the protection against failure to act was developed especially in the case of the German Federal Constitutional Court. Also the Czech Republic’s constitutional judiciary dealt with the issue of vacuum legis (...). Therefore it can be concluded that under certain conditions the consequences of vacuum legis (legislative vacuum) are unconstitutional, especially in a case when the legislator has decided that it would regulate in a certain field, and expresses this intention in an act, but does not adopt the envisaged regulation.“
● Dabei steht der letzte Satz äquivalent für den Umgang der gesetzgebenden DDR bzgl. des Spezialheim-Unrechtssystem, die die oben genannten Verträge ratifizierte, sie formal in positives Recht umsetzte aber das konsequente Einfließen in die Spezialheim-Gesetze zum Schutz der Rechte der Insassen und der Familien unterließ.
● Zur Bewertung der Bindung von Juristen an NS-Recht wiederum erklärt die DDR, dass eine solche bewusste Rechtslücke nicht bindendes Unrecht ist (s. NJ '66 S.612; s. o.g. Lehrkommentare). Dazu:
● „Was geschieht, wenn eine Verbrechergruppe sich des Staates mit seinem gesetzgebenden Apparat bemächtigt und neue Gesetze veröffentlicht, die ihren eigenen Moralbegriffen und den ethischen Anschauungen ihrer Mitglieder entsprechen, die aber … Menschen berauben und sie entehren?“
● „diese Gesetze … verurteilen … , die von der zivilisierten Menschheit allgemein als Verbrechen angesehen werden“
● „Ein solches Gesetz ist nicht bindend; es ist kein Recht!“
● „Normen solchen Inhalts, erlassen von solch einer Verbrechergruppe, … werden von der Völkergemeinschaft und im Völkerrecht als nichtig und nicht bindend, als ein vacuum iuris angesehen.“
● d) Honecker-Zitat zur Vertragstreue
● bschließend verweise ich hiermit auf ein überliefertes Honecker-Zitat, das die Vertragstreue der DDR bzgl. der Garantie von Menschenrechten verdeutlicht. Die DDR unterzeichnete 1975 die o.g. KSZE-Schlussakte und 1989 ebenfalls das abschließende Dokument des Wiener Folgetreffens. Obwohl die DDR damit offiziell in einem weiteren Vertrag die Menschenrechte anerkannte, hat der „Staatsratsvorsitzende und Vorsitzende des ZK der SED“ Erich Honecker klargemacht, dass die Umsetzung nicht stattfinden wird. Auf der Seite der Bundesregierung findet sich zu dem Kontext folgendes:
● „Die DDR will Rechte nicht akzeptieren
● DDR-Staatschef Erich Honecker erklärt dem sowjetische Botschafter in der DDR, Wjatscheslaw Kotschemassow, jedoch: "Wir geben Weisung, dieses Dokument zu unterzeichnen, werden es aber nicht erfüllen." “
● Im Bundesarchiv befindet sich dazu ein Schreiben des ostdeutschen KSZE-Delegationsleiters an Erich Honecker, auf dem er mit Bezug auf offiziell zugestandene Rechte handschriftlich vermerkt „Bei uns gelten nur unsere Rechte. E H“ (Barch DO1/8.0/54467 ).
● Dass diese Aussagen vom mächtigsten Mann der DDR bzgl. der Vertragstreue zu internationalen Verträgen über die Anerkennung von Menschenrechten gemacht werden, deutet ganz klar darauf hin, dass der politische Wille zur Nichtverfolgung von Menschenrechtsverstößen existierte, der erst recht das geheime Spezialheim-Unrechtssystem betraf.
STPO, ZPO oder EMRK Mir ist nicht klar, was die Polizei/Staatsanwalt dazu brachte, mich innerhalb von drei Monaten weder zu den o.g. offenen Fragen noch zum allgemeinen Verfahrensstand zu kontaktieren. Ich bitte hiermit um Aufklärung über die Gründe des fehlenden Kontakts.
Es belastet mich zeitlich, familiär und indirekt finanziell sehr, dass ich persönlich weiter und weiter die für eine gerechtfertigte Strafverfolgung sprechende juristische Lage darlegen muss, während sich die Staatsanwaltschaft – abgesehen von den Definitionen – auf zwei Sätze beschränkt.
Mit freundlichen Grüßen
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Das alles ist ein kleiner Teil der Rechtsquellen zu diesem vermaledeiten Thema, die ich in letzter Zeit gefunden hatte. Und das ganze zeigt, dass die ganze Soße ein elendes Verbrechen ist. Bin wirklich tierisch gespannt, was sich die Staatsanwaltschaft HH als Nächstes einfallen lassen wird.
Die, die immer nur vorgeschwallert bekommen haben, dass man da nichts machen kann -> FALSCH, dreiste LÜGE, hinterhältiges AUS-DER-RECHTLICHEN-VERANTWORTUNG-GEZIEHE. Anwälte und Richter wissen, dass meine entdeckte Herleitung stichfest ist. Und ganz sicher weiß das auch der ein oder andere Entscheidungträger.
Besonders die Urteile sind sehr spärlich veröffentlich, daher: Wer Urteile zu dem Thema kennt, einfach ne PM an mich.
Liebe Grüße »Widerstand«
(Btw.: Wer sehen möchte, wie die Reaktion auf so einen nervenden Rechthaber ist, der dreisterweise auch noch Gesetzesbücher lesen und verstehen kann, der kann sich das im August vor Gericht in Hamburg ansehen. Nach meinem jetzigen Wissensstand wird dort geboten werden: "Beweise unwichtig", "Zeugen konnten nicht herzitiert werden", "andere Zeugen denken sie glauben etwas", "armer Morddrohungen-ausspuckender etc. X ist ein Opfer", "Das konnte ja vorher keiner ahnen!" und "Einer muss ja schuld sein".
Vielleich(!!!) wird auch noch ein Special der besonderen Art aus dem Hut gezaubert.
Jetzt wo es hier niedergeschrieben ist, kann es natürlich sein, dass sich die Handlung des Dramas noch etwas verändert.) . |
Und hier jetzt noch einmal die QUELLE des ganzen: http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=555261#post555261 (Falls notwendig, um die Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben.) .
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Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 29.07.17, 13:14 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. Re DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“
Boardnutzer »Widerstand« (Anzeigeerstatter ! ) hat im diesbezüglichen Thread im HEIMKINDER-FORUM.DE geschrieben:
Zitat:
. 1.) Ich bestätige die Zustimmung (s.o.). 2.) Vielen herzlichen Dank für die Mühe, die Frechheit in Textform der StA abzutippen.
[ Boardnutzer »martini« / Martin MITCHELL hat im diesbezüglichen Thread im HEIMKINDER-FORUM.DE geschrieben: ]
Zitat:
. Hallo »Widerstand«,
setz mal jedesmal wenn Du einen neuen Beitrag in diesem Deinem diesbezüglichen Thread schreibst in das SUBJECT-Feld wortwörtlich die von Dir anfänglich gewählte Threadüberschrift »DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“«. Wenn Du das tuest, wird GOOGLE auch viel leichter und einfacher und schneller jeden neuen Beitrag den Du zu diesem Thema schreibst finden und einordnen: d.h. indexieren.
Jeder Beitragschreiber sollte immer in das SUBJECT-Feld das anfängliche Thema des Threads in dem sie/er gerade schreibt reinkopieren. . |
Habs gemacht, aber es würde mich trotzdem wundern, wenn man jetzt meine rechtliche Herleitung via Stichwörter googlen kann.
Tipp an die Netz-"Admins" ausserhalb des Forums.
Der höhnischen Rechtsauffassung von Herrn K., Frau B. und Herrn E. haben Sie es zu verdanken, dass ich mich mehr und mehr mit der tatsächlichen Rechtslage beschäftigt habe, die dem heimkindgerechten Geschwaller widerspricht. Ich hatte ursprünglich nur vor, die ganzen eindeutigen Dokumente abzugeben, ein "ist doch nem Blinden klar, dass die Heimeinweisung (und die Verbrechen in Blücherhof) rechtsstaatlicher Müll waren" vom deutschen Gericht zu erhalten und die ganze rot-faschistische Verbrecherbande einfach zu vergessen. Aber NÖÖÖ, Spielchen (s.o.) sind euch wichtiger als Faschisten als Faschisten zu bezeichnen.
Ich gebe euch mal nen Tipp für nen komfortablen Kompromiss für (fast) alle Seiten.
1. Alle 135000+ Heim-Insassen von Spezialheimen, Duchganngsheimen, Torgau, Rüdershof u.ä. rechtsfreien absoluten Einrichtungen werden - antragslos falls möglich - rehabilitiert.
2. Opfer von Zwangssterilisation, verkrüppelnder Folter/Zwangsarbeit, Zwangsadoption und ähnlich harter zukunftsschädigender Eingriffe werden angemessen gesondert "entschädigt".
3. Eine unzweideutige Ehrenerklährung im nationalen Rahmen -> "Ihr seid nicht schuld daran, dass aus POLITISCHEN Gründen ein Staat der Meinung war, dass alle Mittel - auch seit Jahrzehnten anerkannt rechtsstaatswidrige Mittel - recht sind, um euch zu ZER-brechen, damit ihr für den Staat wieder nützliche Werkzeuge seid."
4. Gleichzeitig eine unzweideutige Schanderklärung -> "Die Mitarbeiter und leitenden Funktionäre der sogenannten DDR-Jugendhilfe haben zu großen Teilen am Aufbau und Bestand eines im wesentlichen rechtsstaatsfreien ausgedehnten Heimsystems mit von vorn herein eingeplanten Verbrechen - nach dem STGB der DDR - an den Insassen mitgewirkt. Die Gründe dafür waren im Wesentlichen die Verdeckung der negativen Folgen der DDR-Politik (Müttervollbeschäftigung, Fluchtverhinderung, ...) und Rücksichtslosigkeit gegenüber nicht opportuner körperlicher Merkmale oder Einzelmeinungen/Lebensgestaltung/Weltanschauung"
5. Bringt die Hauptverbrecher wirksam vor den Kadi !!! Die die sich das ganze Elend basierend auf u.a. Makarenkos Fieberphantasien ausgedacht haben und in leitender Position geplant, erhalten und gefördert haben. Der Schaden, den die Bande verursacht hat, übersteigt alles, was die jemals an Rente, Tantiemen etc. einnehmen könnten.
6. Und zuletzt: Verhindert wirkungsvoll mit international anerkannten Verträgen, dass nochmal irgendein/e Staat/Gruppe es schafft, irgendwo Zweifel am primären Recht auf Familie herauszudeuteln, um massenweise manipulierbare Kinder für politische/rassistische/religöse/... Ziele einer Menschenzucht zu unterwerfen. (Ganz kleiner Tipp: das könnte schneller wichtig werden, als man denkt)
Dann könnte man glatt von so etwas, wie Rechtsfrieden bzgl. des DDR-Heimsystems sprechen. . |
QUELLE: http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=555627#post555627 (Falls notwendig, um die Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben.) .
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Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 30.07.17, 06:34 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. Re DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“
MÖGLICHE PARALLELEN
Es handelt sich hier zwar nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Zivilverfahren – ein sehr, sehr erfolgreiches Zivilverfahren: ein Präzedenzfall !!
Ein meinerseitiger hilfreicher hinweisender Beitrag aus dem Jahre 2011 bezüglich relevanten juristischen Aspekten: Beitrag von Boardnutzer »Ehemaliges Heimkind« / Martin MITCHELL vom Mittwoch, 16. Februar 2011, um 11:46 Uhr (MEZ/CET), im ERZIEHERIN-ONLINE.DE-Forum, im dortigen Thread: »(RECHT!) Die Pflichten des Staates gegenüber den Heimkindern« @ www.erzieherin-online.de/diskussion/brett/viewtopic.php?p=7612#p7612 :
Zitat:
Und der Kampf um Recht und Gesetz und Rechtsprechung geht weiter !!! --- in aller Öffentlichkeit !!! --- und international !!!
in the public domain !!! --- and internationally !!!
Der Australier Martin Mitchell hat jetzt auch noch folgendes für Euch alle aufgespürt --- zumindest für alle die, die auch etwas Englisch verstehen und sich für Recht und Gesetz und Rechtsprechung interessieren.
Ein URTEIL eines höheren US Gerichts, das hohe ENTSCHÄDIGUNGSZUSPRÜCHE beinhaltet.
Alle die, die sehr gute Englisch-Kenntnisse haben, werden sofort die uns heimgeschädigten Heimkinder betreffenden juristischen Parallelen in diesem URTEIL erkennen können und einen sehr großen Nutzen daraus ziehen können.
Der Australier Martin Mitchell schickt, daraufhin, auch schon seit gestern ( 15.02.2011 ) folgende RUNDMAIL herum, um alle Heimopfer auf dieses URTEIL aufmerksam zu machen:
bisher an 567 individuelle Empfänger
HEIMKINDER. – ZIVILVERFAHREN IN DEN US RESULTIERT IN $45 MILLIONEN ENTSCHÄDIGUNGSZUSPRUCH PRO KLÄGER.
Vier Kläger ( Einwohner aus Bosnien ) klagten gleichzeitig in ein und demselben Verfahren in den US gegen ein und den gleichen Beklagten, der sich nach Ende des Bosnienkrieges in die Vereinigten Staaten begeben und dort niedergelassen hatte und als dort ansässig von Freunden der Kläger entdeckt wurde.
Systemimmanente vergleichbare Misshandlungen und Verbrechen und mehrfache und fortdauernde Schadensverursachung begangen an und gegen Kinder und Jugendliche über Jahrzehnte hinweg – zu Friedenszeiten !!! – in der „Heimerziehung“ in der Bundesrepublik Deutschland, zwischen 1949 und 1992 --- aber auch schon zuvor, zwischen 1945 und 1949, in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands, ZU ALLEN ZEITEN unter vorsätzlicher Duldung und Pflichtverletzung und in Komplott aller Beteiligten.
Hingewiesen und aufgeführt wird JETZT HIER gleich anschließend, von dem Australier Martin Mitchell, auf ein Beispiel eines erfolgreichen Zivilverfahrens / Schadenersatzverfahrens in den Vereinigten Staaten und daraus resultierenden hohen Entschädigungszusprüchen, die den Klägern – die in diesem Falle ZUR TATZEIT DES BEKLAGTEN nicht Kinder oder Jugendliche, sondern Erwachsene waren – von dem US Gericht zugesprochen wurden ( in sehr einfacher Weise zugesprochen wurden ! ).
Die vier Kläger ( plaintiffs ), vier Männer aus Bosnien kamen aus ihrem Heimatland und klagten im Bundesstaat Georgien, in Atlanta, dem Aufenthaltort des Beklagten.
An example of a civil action in a US District Court under the provisions of the Alien Tort Claims Act --- the case was decided in 2002 in the State of Georgia and the decision follows hereunder in full.
It is all very easy to follow und to understand. There is nothing complicated about the case. It is all straight forward and without surprises and it all makes absolute good sense.
reported @ www.leagle.com/xmlResult.aspx?xmldoc=20021520198FSupp2d1322_11386.xml&docbase=CSLWAR2-1986-2006
place where crimes were committed | locus in quo: Bosnia-Herzegovina ( Yugoslavia ) = Tatort / Schädigungsort: Bosnien-Herzogowinien ( Jugoslawien )
Duration of offence or offending conduct: 1992-1994 = Tatzeit / Schädigungszeitspanne: 1992-1994
THE ACTS INFLICTING INJURY AND THE DAMAGE SUFFERED: DIE HANDLUNGEN / DIE TATEN / DIE SCHÄDIGUNG / DIE VERLETZUNG:
torture = Folter / Quälerei
forced labor = Zwangsarbeit
cruel, inhuman or degrading treatment = SCHWERE MISSHANDLUNGEN: entwürdigende, erniedrigende, herabsetzende, menschenunwürdige, menschenverachtende Behandlung, vorsätzlich unmenschliche Behandlung
war crimes = Kriegsverbrechen
arbitrary detention = unrechtmäßige / arbiträre Internierung / Freiheitsberaubung
crimes against humanity = Verbrechen gegen die Menschlichkeit
genocide = Genozid
liability for aiding and abetting = Haftbarkeit aufgrund von Beihilfe
assault and battery = schwere Körperverletzung
false imprisonment = Freiheitsberaubung
intentional infliction of emotional distress = vorsätzliche Zufügung emotionaler Schmerzen / psychologische Misshandlung
conspiracy = Komplott
MEHINOVIC v. VUCKOVIC
198 F.Supp.2d 1322 (2002)
Kemal MEHINOVIC, et al., Plaintiffs, v. Nikola VUCKOVIC, a/k/a Nikola Nikolac, Defendant.
No. CIV.A.1:98-CV-2470-M.
United States District Court, N.D. Georgia, Atlanta Division.
April 29, 2002.
As Amended May 2, 2002.
[ ……… ]
Each of the four plaintiffs was awarded
[ 1. ENTSCHÄDIGUNGSKOMPONENT: ]
Compensatory damages: $10,000,000 [ 10 Million Dollars ] plus
[ 2. ENTSCHÄDIGUNGSKOMPONENT: ]
Punitive damages: ……… $35,000,000 [ 35 Million Dollars ]
[ INSGESAMTE ENTSCHÄDIGUNGSSUMME: $45 MILLIONEN PRO KLÄGER ! ]
[ ……… ] . |
QUELLE: www.erzieherin-online.de/diskussion/brett/viewtopic.php?p=7612#p7612 .
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Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 01.08.17, 14:35 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. Ich verweise den Leser und Studierenden dieses wichtigen Themas hiermit auch auf den folgenden von Ehemaliges Heimkind Martin MITCHELL im FREIGEISTERHAUS.DE-Forum am Donnerstag, 3. Februar 2011, um 06:53 Uhr, im Thread »(RECHT!) Die Pflichten der Gesellschaft gegenüber den Heimkindern.« verfassten Beitrag:
QUELLE: freigeisterhaus.de/viewtopic.php?p=1606257#1606257
Zitat:
. Ich, der Australier Martin Mitchell, als „ehemaliges Heimkind“, als „misshandeltes Heimkind“, ich, als „absichtlich von meinen damaligen 'Fürsorgern' misshandeltes Heimkind“, ich, als „absichtlich und wissentlich von meinen damaligen 'Fürsorgern' ausgebeutetes Heimkind“, ich, als „eines der vielen in der Bundesrepublik Deutschland absichtlich misshandelten und ausgebeuteten Heimkinder“, stelle den Konfessionslosen sowohl wie allen Anhängern der christlichen Religionen oder auch anderen Religionen, in der Bundesrepublik Deutschland, in diesem Thread »MISSHANDELTE HEIMKINDER«, zur Diskussion:
folgende meinerseitige Assertion:
Die Straftat der Nichtverfolgung von Straftaten, die dem Gewicht nach Menschenrechtsverletzungen entsprechen, verjährt nicht, und solche Straftaten, die dem Gewicht nach Menschenrechtsverletzungen entsprechen, verjähren ebenso nicht !!!
AMAZON @ www.amazon.co.uk/Strafjustiz-DDR-Unrecht-Rechtsbeugung-Teilband-Dokumentation/dp/3899492412
Strafjustiz und DDR-Unrecht: Rechtsbeugung - Teilband 2 Band 5: Dokumentation
● Hardcover: 568 pages
● Publisher: Rechtswissenschaften de Gruyter Verlags-GmbH (Oct 2005)
● LanguageGerman
● ISBN-10: 3899492412
● ISBN-13: 978-3899492415
Mehr spezifisch @ books.google.de/books?id=ojEm8hAJZikC&pg=PA1010&lpg=PA1010&dq=%22Nichtverfolgung+von+Straftaten%22%2B%22Rechtsbeugung%22&source=bl&ots=rg-uBOJPgU&sig=voxXo1gTKmKll8xgKjg9YCICneg&hl=en&ei=J_9HTb_BHoffcZ-g1f0C&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1&ved=0CBMQ6AEwAA#v=onepage&q=%22Nichtverfolgung%20von%20Straftaten%22%2B%22Rechtsbeugung%22&f=false
Strafjustiz und DDR-Unrecht: Dokumentation, Volume 5, Part 2 By Klaus Marxen, Gerhard Werle
[ digital ] Seite 1010 und Seite 1011:
» Aber auch systembedingte Nichtverfolgung von Straftaten kann Rechtsbeugung sein. Ein solcher Fall lag schon der in BGHSt40, 169 abgedruckten Entscheidung zugrunde. [ ... ] Der Senat hat vielmehr in jenem Fall, der dem vorliegenden vergleichbar ist, maßgeblich darauf abgestellt, daß die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Entscheidung so offensichtlich ist, daß sie sich ohne weiteres als Willkürakt darstellt. Dies kommt namentlich in Betracht, wenn dieser Akt für das Zusammenleben der Menschen seinem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entspricht. Jenseits davon kommt es insbesondere auf das Maß der in der Tat liegenden Pflichtwidrigkeit an. Daneben können auch der Wert des – jenseits des Rechtsgutes der Rechtsbeugung – tangierten Rechtsgutes und schließlich der Schweregrad der Auswirkungen der Tat Bedeutung haben. An diesem Maßstab sind die Fälle zu messen, bei denen von der Verfolgung von Straftätern zur Erreichung politisch erwünschter Ziele abgesehen worden ist (vgl. schon BGHSt 40 169, 181). {14} «
Solche und ähnliche Urteile des Bundesgerichtshofes, im Erachten des Australiers Martin Mitchell, beschränken sich natürlich auch nicht nur auf nichtverfolgte begangene Straftaten und auf nicht verfolgte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen in der damaligen DDR. Und wenn solche und ähnliche nichtverfolgte begangene Straftaten, dem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entsprechen, könnnen sie, theoretisch, ( soweit solch eine systemimmanente Rechtsbeugung nach dem 1. Juli 2002 begangen wurde ), heute sogar vor dem ICC ( International Court of Justice / Internationalen Gerichtshof ) verfolgt werden.
Vor innerstaatlichen Gerichten jedoch können alle Straftaten, die nicht zuvor geahndet wurden, und die dem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entsprechen ( die gemäß den Beschlüssen in mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes nicht verjähren ! ) weiterhin verfolgt werden.
[ Dieser Beitrag wurde vollständig von Boarduser Martin Mitchell selbst formuliert und ist in seine eigenen Worte gefasst. Ansonsten, Zitate wie angegeben in diesem dem Text hinzugefügten Quellangaben. ] . |
Siehe auch unbedingt den viel mehr umfangreichen diesbezüglichen Beitrag zu diesem Thema, verfasst von »Ehemaliges Heimkind« Martin MITCHELL im ERZIEHERIN-ONLINE.DE-Forum, am Dienstag, 25. Januar 2011, um 11:58 Uhr, im auch dort gleichlautenden Thread » (RECHT!) Die Pflichten der Gesellschaft gegenüber den Heimkindern.« !!
QUELLE: erzieherin-online.de/diskussion/brett/viewtopic.php?p=7597#p7597 .
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Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 02.08.17, 06:40 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. Desweiteren verweise ich den Leser und Studierenden dieses wichtigen Themas hiermit auch auf den folgenden von Ehemaliges Heimkind Martin MITCHELL im FREIGEISTERHAUS.DE-Forum am Samstag, 5. Februar 2011, um 03:35 Uhr, im Thread »(RECHT!) Die Pflichten der Gesellschaft gegenüber den Heimkindern.« verfassten Beitrag:
QUELLE: freigeisterhaus.de/viewtopic.php?p=1606930#1606930
Zitat:
. Damalige systemimmanente vorsätzlich begangene STRAFVERFOLGUNGSVEREITELUNG in der Bundesrepublik Deutschland in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“ !!!
1. ) Damalige systemimmanente vorsätzlich begangene STRAFVERFOLGUNGSVEREITELUNG in der Bundesrepublik Deutschland in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“.
2. ) Damalige systemimmanente vorsätzlich begangene RECHTSBEUGUNG in der Bundesrepublik Deutschland in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“.
3 ) Damalige systemimmanente vorsätzlich begangene AUFSICHTSPFLICHTVERLETZUNG in der Bundesrepublik Deutschland in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“.
4. ) Wo war damals in der Bundesrepublik Deutschland der Staat, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die AUSÜBUNG IHRER AUFSICHTSPFLICHT, was die Heimkinder, minderjährigen schutzbefohlenen Mündel und die systemimmanente vorsätzlich begangene MISSHANDLUNG und ARBEITSAUSBEUTING dieser Heimkinder in den „vielen Orten des Bösen“ ( »RTH« ), seitens der Verantwortlichen und Mitverantwortlichen in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“ betrifft ?
5. ) ALLE DIESE damals gegen Heimkinder, minderjährige schutzbefohlene Mündel in der Bundesrepublik Deutschland in den „vielen Orten des Bösen“ ( »RTH« ) vorsätzlich begangenen VERBRECHEN waren „schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte“ / „schwere Menschenrechtsverletzungen“, einzeln gesehen, sowohl wie auch insgesamt gesehen.
6. ) Systembedingt bestand damals in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsverfolgungsmöglichkeit für die Opfer ALL DIESER VERBRECHEN, auch nicht nachdem sie ihre Volljährigkeit erreicht hatten, und es besteht auch heute, systembedingt, in der Bundesrepublik Deutschland kaum eine solche Rechtsverfolgungsmöglichkeit.
7. ) Systemimmanente vorsätzlich begangene FOLTER und SKLAVEREI zu Kriegszeiten, sowohl wie auch zu Friedenszeiten – aber auch individuelle Fälle von FOLTER und SKLAVEREI zu jeder Zeit ! – sind „schwere Menschenrechtsverletzungen“ und werden auch als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ definiert und kategorisiert und geahndet.
8. ) ALL SOLCHE VERBRECHEN verjähren nicht !!!
( A. ) Wer von den Konfessionslosen und Atheisten ist, in Bezug auf jeden hier von mir angesprochenen Punkt, anderer Meinung ?
( B. ) Wer von den Kirchenmitgliedern und Religionsanhängern ist, in Bezug auf jeden hier von mir angesprochenen Punkt, anderer Meinung ?
( C. ) Wer, von welcher Gruppierung auch immer, würde sich noch weniger Rechtsstaatlichkeit und mehr authoritäres Vorgehen gegen bestimmte Minderheiten wünschen ? . |
Siehe auch unbedingt den viel mehr umfangreichen diesbezüglichen Beitrag zu diesem Thema, verfasst von Ehemaliges Heimkind Martin MITCHELL in seinem Blog HEIMKINDEROPFER.BLOGSPOT.COM am Samstag, 26. Februar 2011, unter der Überschrift »Damalige systemimmanente vorsätzlich begangene STRAFVERFOLGUNGSVEREITELUNG in der Bundesrepublik Deutschland in Jugendwohlfahrt und Heimerziehung« !!
QUELLE: heimkinderopfer.blogspot.com.au/2011/02/damalige-systemimmanente-vorsatzlich.html .
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Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 05.08.17, 04:46 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. Ich, das Ehemalige Heimkind Martin MITCHELL / Boardnutzer »martini« hatte auch schon vor 6½ Jahren – am Freitag, 18. Februar 2017, um 05:11 Ihr (MEZ/CET) – den Leser und Studierenden im HEIMKINDER-FORUM.DE, im Thread »Die Rechtslage betreffend „Heimkinder-Zwangsarbeit“ in der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND !« auf folgende weitere wichtige Tatsachen hingewiesen, Hinweise, die aber leider derzeit weitgehend allerseits ignoriert wurden:
QUELLE: http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/10633-Die-Rechtslage-betreffend-„Heimkinder-Zwangsarbeit“-in-der-BUNDESREPUBLIK-DEUTSC/?postID=232119#post232119
Zitat:
. Kirche, Staat, und Industrie pocht auf „Verjährung“ ihrer Verbrechen auch im zivilrechtlichen Sinne.
Kirche, Staat, und Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland verschanzen sich hinter „Verjährung“ ihrer "Menschenrechtsverbrechen" begangen ihrerseits gegen Kinder und Jugendliche in ihrer Obhut in 'Jugendwohlfahrtseinrichtungen' ( über den gesamten Zeitraum hinweg von 1945-1992 ).
Church, state, and the manufacturing sector and farming-enterprises in the Federal Republic of Germany hide behind the "statute of limitation" for "crimes against humanity" they committed against children and teenagers in their care in 'child welfare institutions' ( over the entire period between 1945 and 1992 )
Vergleiche die Fakten in folgendem Zivilverfahren in den Vereinigten Staaten, worin es um Entschädigung für schwerwiegende "Menschenrechtsverletzung" ähnlichen Charakters und ähnlicher Colour, einschließlich "Zwangsarbeit" [denen erwachsene Menschen ausgesetzt waren], ging --- und das im Auslande und nicht auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten.
Compare the facts in this civil suit brought in the US by foreign complainants for damages arising out of similarly serious "human rights violations", including "forced labor", perpetrated upon and against the plaintiffs by the defendant in concert with others, arising out of facts and happenings on foreign soil, not under US sovereignty.
See CJA - THE CENTRE FOR HUMAN RIGHTS AND ACCOUNTABILITY Bringing Human Rights Abusers to Justice HOME PAGE @ www.cja.org/ ABOUT US @ www.cja.org/article.php?list=type&type=86 CASES & TABLE OF CONTENTS @ www.cja.org/section.php?id=5
re the case of Kemal MEHINOVIC, et al., Plaintiffs, v.Nikola VUCKOVIC, a/k/a Nikola Nikolac, Defendant @ www.cja.org/article.php?id=338
LODGMENT OF CIVIL COMPLAINT against Nikola VUCKOVIC, a/k/a Nikola Nikolac. Court papers lodged initiating the proceedings in the United States District Court, N.D. Georgia, Atlanta Division under the provisions of the AlianTorts Claims Act and other provisions: @ www.cja.org/downloads/Mehinovic_First_Amended_Complaint_14.pdf ( a total of 35 pages, double spaced )
DEFENDANT’S ANSWER TO THE COMPLAINT brought against him to recover damages from him and his application to the court for dismissal of all the complaints against him on the grounds of his reliance upon "the statute of limitation" ( Der Beklagte beantragte, dass das Gericht das Verfahren ablehne und völlig und für immer einstelle, da „alles verjährt“ sei ): @ www.haguejusticeportal.net/Docs/NLP/US/Mehinovic_D_Partial_MTD_P_Complaint_with_Memo_4.pdf ( a total of 7 pages, double spaced )
That argument, however, did not succeed and was not accepted by the court, because the matters before the court related to "human rights abuses" / "human rights violations" / "crimes against humanity", to which "the statute of limitation" does not apply. No "statute of limitation" applies to "such crimes" !!! ( Das Gericht jedoch entschied, dass „solche Verbrechen“ „nicht“ „verjähren“ und das DARUM das Verfahren auch nicht eingestellt werden würde !!! ).
JUDGEMENT in the case awarding each of the four plaintiffs joined in this case $45 Million in damages: @ www.leagle.com/xmlResult.aspx?xmldoc=20021520198FSupp2d1322_11386.xml&docbase=CSLWAR2-1986-2006 ( the original judgment featured online comprises ca 32 pages: pp. 1322-1360 )
If you google with "Kemal MEHINOVIC"+"Atlanta" you will find many media reports on this topic in English !
A case-summary in the US media ( before judgment was given in the case ): The Salt Lake Tribune ( 25.10.2001 ): @ www.cja.org/downloads/Mehinovic_SLT_10.25.01.pdf
Another US media report about the case from a different source @ iwpr.net/report-news/report-serb-faces-us-damages-claim . This particular media report concentrates on "war crimes" and the fact that the "human rights violations" in this case happened during "armed conflict" --- which, however, is not the case in point here or in any other such case where the evidence is that "human rights violations" were committed. Even the US media does not seem to fully understand the law here and appreciate the significance of the law in this regard. What is really being pursued by the court here first and foremost and decided upon are the "human rights violations" that were committed", not so much the circumstances under which they were committed, because there is never any excuse for such acts of barbarism and cruelty towards your fellow man, woman or child, and it would not be tolerated by the global community, no matter what the circumstances.
The defendant in this case Nikola VUCKOVIC, a/k/a Nikola Nikolac, however, although he was rightly heavily penalized has so far avoided paying the compensation awarded to the plaintiffs by himself escaping the United States; and he is currently at large and his "whereabouts unknown".
Anyone wishing to comment upon these matters may do so in German, of course.
Falls jemand all dies hier kommentieren möchte, mag sie oder er dies natürlich auch in Deutsch tun.
Für mich persönlich ist es leider nicht so einfach über dieses Gerichtsverfahren ( this US court case pertaining to "human rights violations" ) in Deutsch zu berichten, und die deutschen Medien berichten ja leider überhaupt nicht über solche Dinge. Im Internet gibt es nichts in deutscher Sprache zu solchen Themen und solchen Gerichtsverfahren die diesbetreffend in den Vereinigten Staaten stattfinden. Die Regierenden und Machthabenden in Deutschland wollen wohl nicht, dass der gewöhnliche Bürger von solchen Dingen erfährt und genaustens darüber und über die damit zusammenhängenden Auswirkungen und Konsequenzen – Auswirkungen und Konsequenzen nicht nur für die gesamtdeutsche Gesellschaft aber genauso für die gesamte globale Gemeinschaft – unterrichted ist.
_________________________________________
„Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf ‚Landesverrat‘ genannt wird.“ ( Erich Kästner ) . |
QUELLE: http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/10633-Die-Rechtslage-betreffend-„Heimkinder-Zwangsarbeit“-in-der-BUNDESREPUBLIK-DEUTSC/?postID=232119#post232119 .
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Martin MITCHELL
Gast
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Erstellt: 05.08.17, 07:20 Betreff: DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen
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. Hallo »Widerstand« ( Anzeigeerstatter ),
das Thema »DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“« wurde BISHER ebenso von mir eröffnet in all den folgenden Diskussionsforen:
im EHEMALIGEN-HEIMKINDER-TATSACHEN.COM-Forum; siehe Beitrag vom Mittwoch, 26. Juli 2017, um 00:52 Uhr (MESZ) @ www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?f=22&t=180
im FREIGEISTERHAUS.DE-Forum; siehe Beitrag vom Mittwoch, 26. Juli 2017, um 00:58 Uhr (MESZ) @ freigeisterhaus.de/viewtopic.php?p=2102528#2102528 (Leider aber wurde der Beitrag mit dem ich den Thread dort eröffnet habe von einem Moderator weitgehend gekürzt und die wichtigsten Teile somit gestrichen. – Vielleicht solltest Du Dich dort, mit gleichem Nutzernamen wie hier, da mal selbst registrieren/anmelden und mal selbst mit ihm reden.);
im CHEFDUZEN.DE-Forum; siehe Beitrag vom Mittwoch, 26. Juli 2017, um 09:33 Uhr (MESZ) @ www.chefduzen.de/index.php?topic=328770.msg330292#msg330292
im ERZIEHERIN-ONLINE.DE-Forum; siehe Beitrag vom Mittwoch, 26. Juli 2017, um 02:22 Uhr (MESZ) @ www.erzieherin-online.de/diskussion/brett/viewtopic.php?p=9378#p9378
im KINDERGARTEN-WORKSHOP.DE-Forum; siehe Beitrag vom Mittwoch, 26. Juli 2017, um 02:27 Uhr (MESZ) @ www.kigasite.de/phpBB3/viewtopic.php?p=656733#p656733
im ZWERGESTUEBCHEN.FORUMPROFI.DE; siehe Beitrag vom Mittwoch, 26. Juli 2017, um 00:52 Uhr (MESZ) @ zwergenstuebchen.forumprofi.de/internet-hilfreiche-links-f66/ddr-strafanzeige-entfuehrung-von-kindern-und-jugen-t2219.html#p44421
im FORUM-FUER-ERZIEHER.DE; siehe Beitrag vom Mittwoch, 26. Juli 2017, um 09:37 Uhr (MESZ) @ www.forum-fuer-erzieher.de/viewtopic.php?p=58879#p58879
im POLITIK-FORUM.EU; siehe Beitrag vom Donnerstag, 27. Juli 2017, um 02.02 Uhr (MESZ) @ www.politik-forum.eu/viewtopic.php?f=23&t=64191&p=3956751#p3956751
im ELO-FORUM.DE „Erwerbslosen-Forum“; siehe Beitrag #1215 vom Donnerstag, 27. Juli 2017, um 03:02 Uhr (MESZ) @ www.elo-forum.org/news-diskussionen-tagespresse/13370-albtraum-erziehungsheim.html#post2217631
im TROLL-FORUM.ORG; siehe Beitrag vom Mittwoch, 26. Juli 2017, um 00:31 Uhr (MESZ) @ www.troll-forum.org/Forum02/viewtopic.php?p=29463#29463
im CAROOKEE.NET-Forum; siehe Beitrag vom Mittwoch, 26. Juli 2017, um 00:54 Uhr (MESZ) @ www.carookee.de/forum/Staatsterror/6/DDR_Strafanzeige_Entf_hrung_von_Kindern_und_Jugendlichen.31529762-0-01105
im HEIMDISKUSSION.DE-Forum; siehe Beitrag vom Samstag, 29. Juli 2017, um ca. 04:30 Uhr (MESZ) @ www.heimdiskussion.de/t38f34-Wir-beissen-nicht-1.html#msg147
Ich hoffe dass dieses Thema überall weitestgehendes Interesse erweckt und weitestgehende Beachtung findet. .
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