Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
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Das folgende Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), im Fall Madaus gegen Deutschland (Entscheidung vom 9. Juni 2016), ist, meines Erachtens, extremewichtigundweitreichendanwendbarseitensallenAntragstellernundAntragstellerinnen – Geschädigten des DDR-Unrechtsystems – die einen Antrag oder erneuten Antrag gemäß dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StRehaG) stellen, gestellt haben oder stellen wollen !!
Die Rechtsfrage ist:Darf einem Kläger / Antragsteller eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung verweigert werden? --- „Verstoß gegen das rechtliche Gehör“
Weil ihm eine Pressemitteilung der Klägeranwälte nicht gefiel, strich das LG Dresden 2008 kurzerhand einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Das OLG und BVerfG sahen darin kein Problem, doch der EGMR gibt dem Kläger acht Jahre später Recht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Donnerstag einen Fall entschieden, dessen Ursprünge weit in die Vergangenheit zurück reichen – im prozessualen Sinne bis 2008, eigentlich aber bis 1947. Damals erklärte die unter sowjetischer Besatzung stehende sächsische Landesregierung die Gründer des deutschen Pharmaunternehmens Madaus GmbH – ebenso wie viele weitere Industrielle – zu Nazi-Verbrechern und überführte ihre in Radebeul gelegene Hauptniederlassung in den Staatsbesitz. Die Brüder Madaus gründeten das Unternehmen daraufhin in Westdeutschland neu und formten es bis zu einer Krise im Jahr 1992 zu einem der erfolgreichsten deutschen Pharmaunternehmen mit mehreren tausend Mitarbeitern.
Udo Madaus, Sohn des Unternehmensgründers Friedhelm Madaus, setzte sich nach der deutschen Wiedervereinigung für eine Wiedergutmachung der Enteignung seines Vaters durch das Sowjetregime ein. Er unternahm umfangreiche Recherchen zu Anlass, Art und Ablauf von Verstaatlichungen in der DDR, und entwickelte sich zu einem der prominentesten Fürsprecher der von Enteignungen betroffenen Unternehmer und ihrer Erben.
Der Bundesrepublik warf Madaus vor, sich nicht ausreichend um einen gerechten Ausgleich für das geschehene Unrecht zu bemühen, da Grundstücke aus "normalen", verwaltungsrechtlichen Enteignungen in aller Regel nicht zurückübertragen wurden. Ausnahmen gab es nur nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), wenn mit der Enteignung zugleich eine strafrechtliche Verfolgung einherging.
Verhandlung nach unliebsamer Presseerklärung abgesetzt
Nach diesem Gesetz erhob auch Udo Madaus Klage vor dem Landgericht (LG) Dresden. Verfahren dieser Art hatte das LG bis zu jenem Zeitpunkt stets ohne mündliche Verhandlung entschieden; gemäß § 11 Abs. 3 StrRehaG ist dies auch als gesetzlicher Regelfall vorgesehen. Da Madaus und seine Anwälte jedoch mehrere hundert Seiten sehr umfangreicher Verfahrensakten eingereicht hatten, und weil sie mit umfassender Argumentation zur entscheidungserheblichen Frage nach der Rechtsnatur der Enteignung eine andere Auffassung vertraten als in der Rechtsprechung bis dahin üblich, beraumte das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2008 an.
Die Anwälte, die das offenbar schon als halben Sieg werteten, veröffentlichten daraufhin im Juli eine Presseerklärung, in der es u.a. hieß: "Dabei werden die beiden Rechtsvertreter von Herrn Dr. Madaus eingehend auch mündlich darlegen, was sich im Rahmen der 'Wirtschaftsreform' tatsächlich abgespielt hat und daß die bisherige Form der Aufarbeitung dieses Unrechts keinen Bestand mehr haben kann. Neben der Erörterung neuer juristischer Fragestellungen wird die mündliche Verhandlung damit auch ein wichtiges Stück Zeitgeschichte aufdecken, da die damaligen Verfolgungen weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfanden."
Als Reaktion auf diese Erklärung, nur elf Tage vor dem geplanten Termin, sagte das LG die Verhandlung wieder ab (Beschl. v. 08.08.2008, Az. BSRH 22/06). Entgegen seiner ursprünglichen Annahme verspreche es sich davon inzwischen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mehr; umgekehrt hätten die Kläger offenbar vor, das Verfahren als öffentliches Forum zu missbrauchen.
In seiner späteren Entscheidung wies das LG Madaus' Klage ab, da es sich bei der Enteignung seines Vaters "nur" um eine verwaltungsrechtliche, nicht aber um eine strafrechtliche Maßnahme gehandelt habe (Beschl. v. 24.08.2009, Az. BSRH 22/06). Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos (OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2010, Az. 1 Reha Ws 98/09) wie eine spätere Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2013, Az. 2 BvR 1511/11).
EGMR: Missfallen rechtfertigt Terminstreichung nicht
Acht Jahre später kommt nun jedoch der EGMR dem Unternehmenserben zur Hilfe (Urt. v. 09.06.2016, Az. ECHR 197 (2016)). Er betont zwar, dass am Verzicht auf eine mündliche Verhandlung per se nichts auszusetzen sei, zumal dies bei strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren sogar den gesetzlichen Regelfall darstelle. Nachdem das LG eine mündliche Erörterung im Fall von Madaus aber ausnahmsweise als sinnvoll angesehen hatte, hätte es von dieser Entscheidung nur aufgrund besonderer Umstände wieder Abstand nehmen dürfen.
Solche Umstände hätten aber nicht vorgelegen. Seine Aussage, wonach nun kein Erkenntnisgewinn mehr durch eine mündliche Verhandlung zu erwarten sei, habe das LG nicht begründet. Der einzige neue Umstand, den es in seinem Beschluss vom 8. August 2008 erwähnt habe, sei die Pressemitteilung der Anwälte von Madaus gewesen.
Diese habe aber nicht dazu geführt, dass die Sach- und Rechtslage weniger streitig oder der Klägervortrag weniger umfangreich geworden wären als zuvor. Die Gründe, derentwegen das LG sich überhaupt entschlossen hatte, eine mündliche Verhandlung anzusetzen, hätten also fortbestanden, so der EGMR. Ein bloßes Missfallen des LG über die Presseerklärung sei kein hinreichender Grund, um die einmal gewährte mündliche Verhandlung wieder abzusetzen, zumal nicht mit gravierenden Störungen während der Verhandlung zu rechnen gewesen sei. .
Erstellt: 09.02.17, 07:22 Betreff: re DDR: Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung (StRehaG)druckenweiterempfehlen
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Das folgende Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), im Fall Madaus gegen Deutschland (Entscheidung vom 9. Juni 2016), ist, meines Erachtens, extremewichtigundweitreichendanwendbarseitensallenAntragstellernundAntragstellerinnen – Geschädigten des DDR-Unrechtsystems – die einen Antrag oder erneuten Antrag gemäß dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StRehaG) stellen, gestellt haben oder stellen wollen !!
Die Rechtsfrage ist:Darf einem Kläger / Antragsteller eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung verweigert werden? --- „Verstoß gegen das rechtliche Gehör“
» Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Madaus gegen Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juni 2016 : Verletzung des Rechts auf öffentliche mündliche Verhandlung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren / Raumer, Stefan von [VerfasserIn]. Enthalten in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, Rehabilitierungs- und sonstiges Wiedergutmachungsrecht 26(2016), 2, S. 50-60
Verletzte Garantie der öffentlichen Gerichtsverhandlung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren: die Entscheidung des EGMR im Verfahren Madaus gegen Deutschland / Wasmuth, Johannes [VerfasserIn]. Enthalten in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, Rehabilitierungs- und sonstiges Wiedergutmachungsrecht 26(2016), 2, S. 60-67 «
. Erste Stellungnahme zum „Madaus-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 09. Juni 2016, fünfte Sektion, Beschw. 44164/14, Prozeßbev.: RAe von Raumer sowie Dr. Wasmuth.
Dieses ( für EGMR-Verfahren relativ schnell ergangene ) deutliche Urteil gegen die BRD wegen Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren ist in seiner Signalwirkung und mittelfristigen Konsequenzen nicht zu unterschätzen: zum einen, weil die Straßburger Richter offensichtlich erkannt hatten, dass es den Richtern vom LG Dresden mit der willkürlichen Verweigerung rechtlichen Gehörs mit dürftigen Vorwänden darum ging, jede Diskussion über die wohlbegründeten Argumente des Beschwerdeführers zu verhindern und eine Transparenz des Verfahrens im Keim zu ersticken. Die klare Zurechtweisung an die deutsche Justiz zur Transparenz und den Kriterien für faire Verfahren liest sich wie eine – für das Landgericht peinliche – Belehrung über die Grundprinzipien der demokratischen Gesellschaft, die übrigens auch andere Vertreter, verantwortlich in den Organen der deutschen Rechtspflege, vornehmlich in Karlsruhe und Leipzig, ernst nehmen sollten.
Zum anderen macht das Urteil unausgesprochen das – wieder einmal – an Willkür grenzende Verhalten des Bundesverfassungsgerichts deutlich, was hoffentlich – mit öffentlichem Druck - doch einmal zu einer Überprüfung und öffentlichen Diskussion führen wird. Denn „Karlsruhe“ hätte sehr wohl etwas zu den Dresdner Abläufen sagen können oder sogar müssen, anstatt das Rechtsmittel ohne jedwede Begründung gem.§ 93 d, Abs.1, Satz 3, des Gerichtsverfassungsgesetzes wie eine Petitesse oder als Ausdruck von inkompetenter Bürger- Querulanz zurückzuweisen.
Von brisanter Aktualität ist nun, dass dieses Urteil dazu führt, dass das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren Madaus (das jetzt quasi wie ein Präzedenzverfahren aussieht) wieder aufgegriffen werden muss. Dabei ist die zuständige Kammer verpflichtet, sich an die Straßburger Vorhaben zu halten. Vor diesem Hintergrund werden die Anwälte des Dr. Madaus es den Dresdner Richtern nicht gerade leicht machen. Denn deren Versuch, mangels eigener überzeugender Argumente ein grundsätzlich so herausragendes Verfahren kurzerhand zu ersticken, dürfte somit krachend gescheitert sein.
Jetzt kann das geschehen, was man beim Landgericht so gefürchtet hatte. Das Signal von Straßburg beleuchtet nämlich auch schlaglichthaft, dass dieses Stück nicht zu Ende sein kann. Zumal Dr. Madaus kein Unbekannter ist, auch dank seiner Bücher. Es geht konkret um die strafrechtliche Rehabilitierung und damit endlich um eine Kurskorrektur zur richtigen Anwendung vorhandener Gesetze und ihrer konsequenten Umsetzung in einem Rechtsstaat – mit transparentem Verfahren. Allerdings: den Rechtsstaatlern und den Rechtsanwendern steht jetzt erst recht eine neue Herkulesarbeit bevor. –
Immerhin wird aber in der Öffentlichkeit der 09. Juni 2016 als „Tag des Rückenwinds“ aufgenommen und damit die Kurskorrektur-Debatte mit beträchtlicher Eigendynamik wirkungsvoll Fahrt aufnehmen.
are/prst.uln 30.07.2016
Anlagen: Pressemitteilung Kanzlei von Raumer sowie, FAZ-Notiz vom 10.06.2016 Eine deutsche Übersetzung des Urteils liegt uns bereits vor. .
Erstellt: 09.02.17, 07:37 Betreff: re DDR: Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung (StRehaG)druckenweiterempfehlen
. Ehemalige Heimkinder-OST – informiert Euch bezüglich Eurem Recht !!
Das folgende Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), im Fall Madaus gegen Deutschland (Entscheidung vom 9. Juni 2016), ist, meines Erachtens, extremewichtigundweitreichendanwendbarseitensallenAntragstellernundAntragstellerinnen – Geschädigten des DDR-Unrechtsystems – die einen Antrag oder erneuten Antrag gemäß dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StRehaG) stellen, gestellt haben oder stellen wollen !!
Die Rechtsfrage ist:Darf einem Kläger / Antragsteller eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung verweigert werden? --- „Verstoß gegen das rechtliche Gehör“
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Madaus gegen Deutschland
Leicht verständliche Chronologie des Verfahrens durch alle Instanzen, bis zum EGMR in Straßburg.
. [ hier Adobe-Reader - PDF-Dokument bekannt als: „von Raumer ZOV 2-16.pdf“ ]
[Seite 50-60 ( also insgesamt 11 Seiten ) ]
ZOV 2/2016
von Raumer, Die Entscheidung des EGMR in der Sache Madaus gegen Bundesrepublik Deutschland
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Madaus gegen Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juni 2016 – Verletzung des Rechts auf öffentliche mündliche Verhandlung im Strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren – Von Rechtsanwalt STEFAN VON RAUMER, Berlin .
. [ hier Adobe-Reader - PDF-Dokument bekannt als: „von Raumer ZOV 2-16.pdf“ ]
[Seite 60-67 ( also insgesamt 7 Seiten --- hier online aber ist nur die erste dieser 7 Seiten zugänglich ) ]
ZOV 2/2016
Wasmuth, Verletzte Garantie der öffentlichen Gerichtsverhandlung
Verletzte Garantie der öffentlichen Gerichtsverhandlung im Strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren: Die Entscheidung des EGMR im Verfahren Madaus gegen Deutschland Von Rechtsanwalt Dr. JOHANNES WASMUTH, München .
Ich empfehle allen Ehemaligen Heimkindern-OST, die planen einen Antrag auf Strafrechtliche Rehabilitierung zu stellen, ALLDIES genau zu studieren. .
► grundeigentum-verlag.de[ Siehe @premium.grundeigentum-verlag.de/doremi/suche/35f620375b2a/urteile/recht-auf-offentliche-mundliche-verhandlung] (Abodienst, Leitsatz frei) [im Übrigen gebührenpflichtig – Dies könnte das vollständige Straßburger-Urteil in deutscher Übersetzung sein! ][Jeder kann es kaufen. --- Ich selbst aber habe es bisher noch nicht gekauft.] Madaus / Deutschland - Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung, strafrechtliche Rehabilitierung außergerichtlicher Strafmaßnahmen, Schadensersatzanspruch im Beschwerdeverfahren beim EGMR, Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens nach einem Urteil des EGMR
► Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte[ Siehe @ hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-163443\"]}] MADAUS v. GERMANY Violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Civil proceedings; Article 6-1 - Public hearing) (englisch)[Das Urteil im Volltext in Englisch! ]
► juris[ Siehe @connect.juris.de/jportal/prev/KORE548972016(Abodienst) (Volltext/Leitsatz) [gebührenpflichtig – Dies könnte das vollständige Straßburger-Urteil in deutscher Übersetzung sein! ][Jeder kann es kaufen. --- Ich selbst aber habe es bisher noch nicht gekauft.] .
Erstellt: 11.02.17, 07:13 Betreff: re DDR: Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung (StRehaG)druckenweiterempfehlen
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Die Rechtsfrage ist:Darf einem Kläger / Antragsteller eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung verweigert werden? --- „Verstoß gegen das rechtliche Gehör“
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Madaus gegen Deutschland
Enteignungen und Wiedergutmachung - Deutschland verurteilt
www.staatshehlerei.org/kontakt-impressum/ Kemperdick, Karin Grevenbroicher Weg 70 D-40547 Düsseldorf e-mail: „Die Inhalte unserer nicht gewerblichen (demzufolge auch nicht ertragsorientierten) Website sind für den privaten und nicht kommerziellen Gebrauch unentgeltlich nutzbar.“
Zitat:
. 28. Juli 2016
Von Klaus Peter Krause - Jahrgang 1936, Publizist und Autor, von 1966 bis 2001 Wirtschaftsredakteur bei der "FAZ".
Deutschland nennt sich Rechtsstaat. Weitgehend ist es das auch noch. Aber schon längere Zeit nicht mehr immer. In Tausenden von Fällen haben Bürger das erlebt und erleben es noch. Wer Recht in Deutschland nicht findet, wendet sich, falls er es vermag, an übernationale Gerichte, zum Beispiel an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Zuvor allerdings muss er sämtliche nationalen Gerichtsinstanzen durchlaufen haben und dort abgewiesen worden sein. Einer von diesen Bürgern hat das auf sich genommen, aber in keiner Instanz sein Recht durchgesetzt: Dr. Udo Madaus aus Köln. Daher erhob er Beschwerde vor dem EGMR, wohlwissend, dass dieser nur einen winzigen Bruchteil der jährlich zigtausend Beschwerden annimmt und von den angenommenen nur einen Bruchteil positiv bescheidet. Aber Madaus hat den Prozess gewonnen und der Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt (Az: 44164/14).
Auch für andere Justizopfer von Bedeutung
Dieses Urteil wird auch für andere Rechtsfälle Folgen haben. Darüber informiert hat Udo Madaus jetzt auf einer Veranstaltung in Berlin (Hotel Kempinski) mit seinen Anwälten Stefan von Raumer (Berlin) und Dr. Johannes Wasmuth (München). Knapp 100 Interessierte haben an der Veranstaltung teilgenommen, im Wesentlichen solche Opfer deutscher Justiz, die mit dem Fall Madaus vergleichbar sind. Auch für diese anderen Justizopfer ist das EGMR-Urteil – im Zusammenhang mit dem eigentlichen Verfahren vor dem Landgericht Dresden – von grundsätzlicher Bedeutung. Für sie, die sich die kostspieligen Rechtswege bis zum Ende finanziell häufig nicht mehr leisten konnten, hat Madaus seine Verfahren, wie es jetzt in Berlin zum Ausdruck kam, in der Hoffnung auf Präzedenzwirkung ebenfalls geführt. .