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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Kein Zwangsgeld bei Vereitelung von Besuchsrechten

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Gast
New PostErstellt: 24.11.07, 09:19  Betreff: Kein Zwangsgeld bei Vereitelung von Besuchsrechten  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Kein Zwangsgeld bei Vereitelung von Besuchsrechten

Saarbrücken - Billigt das Familiengericht dem Vater ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, so muss die Mutter nicht ohne weiteres Zwangsgeld zahlen, wenn sie die Besuche vereitelt. Das meldet die Zeitschrift «OLG-Report».

Das Blatt beruft sich dabei auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Voraussetzung für ein Zwangsgeld ist nach dem Richterspruch, dass das Gericht nicht nur dem Vater das Umgangsrecht zugebilligt, sondern zugleich ausdrücklich die Mutter verpflichtet hat, die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen (Az.: 9 WF 97/07).

Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde einer allein erziehenden Mutter statt. Das Familiengericht Saarbrücken hatte der Frau ein Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro angedroht, falls sie den Besuch des gemeinsamen Kindes beim Vater behindere. Zuvor hatte der Familienrichter festgestellt, der Vater habe «das Recht und die Pflicht» das Kind sonntags zu sich zu nehmen. Das OLG bemängelte nun, der Familienrichter habe die Mutter nicht ausdrücklich zur Mitwirkung verpflichtet. Nach geltendem Recht kämen bei Regelungen zum Umgangsrecht Zwangsmittel jedoch nur in Betracht, wenn ein Elternteil zuvor gegen gerichtlich ausdrücklich festgelegte Verpflichtungen verstoßen habe.

letzte Aktualisierung von 20.11.2007, 10:55
http://www.lvz-online.de/ratgeber/drrgfn.html?p=4056_104583.html
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Gast
New PostErstellt: 24.11.07, 09:20  Betreff: Re: Kein Zwangsgeld bei Vereitelung von Besuchsrechten  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Wirtschaft

Kein Zwangsgeld bei Vereitelung von Besuchsrechten

Saarbrücken (dpa) - Billigt das Familiengericht dem Vater ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, so muss die Mutter nicht ohne weiteres Zwangsgeld zahlen, wenn sie die Besuche vereitelt. Das meldet die Zeitschrift »OLG-Report«.

Das Blatt beruft sich dabei auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Voraussetzung für ein Zwangsgeld ist nach dem Richterspruch, dass das Gericht nicht nur dem Vater das Umgangsrecht zugebilligt, sondern zugleich ausdrücklich die Mutter verpflichtet hat, die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen (Az.: 9 WF 97/07).

Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde einer allein erziehenden Mutter statt. Das Familiengericht Saarbrücken hatte der Frau ein Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro angedroht, falls sie den Besuch des gemeinsamen Kindes beim Vater behindere. Zuvor hatte der Familienrichter festgestellt, der Vater habe »das Recht und die Pflicht« das Kind sonntags zu sich zu nehmen. Das OLG bemängelte nun, der Familienrichter habe die Mutter nicht ausdrücklich zur Mitwirkung verpflichtet. Nach geltendem Recht kämen bei Regelungen zum Umgangsrecht Zwangsmittel jedoch nur in Betracht, wenn ein Elternteil zuvor gegen gerichtlich ausdrücklich festgelegte Verpflichtungen verstoßen habe.

http://www.otz.de/otz/otz.wirtschaft.volltext.php?zulieferer=dpa&redaktion=zin&dateiname=iptc-zin-20071119-11-dpa_16192692.nitf&kategorie=&catchline=%2FServiceLine%2FGeld_Recht&other=&dbserver=1
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