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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Scheidungskinder dürfen Namen des Vaters ablegen

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Gast
New PostErstellt: 24.06.08, 23:00  Betreff: Scheidungskinder dürfen Namen des Vaters ablegen  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Scheidungskinder dürfen Namen des Vaters ablegen
Eigentlich behalten Scheidungskinder den alten Familiennamen. Ein Gericht hat nun anders entschieden
Normalerweise behalten Kinder aus geschiedenen Ehen den alten Familiennamen. Selbst wenn die sorgeberechtigte Mutter ihren Mädchennamen wieder annimmt, haben ihre Kinder eigentlich keine Chance, den Namenswechsel mitmachen zu dürfen. Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) jedoch eine Ausnahme zugelassen: Weil zwischen den Eltern von zwei heute acht und zehn Jahre alten Geschwistern ein besonders hasserfüllter und schier endloser Scheidungskrieg tobt, stellten die Richter fest, "dass ohne eine Namensänderung erhebliche Nachteile für ihre gedeihliche Entwicklung zu befürchten wären".




dpa

Auf die 2003 geschiedene Frau wirkt allein schon der Name ihres Ex-Mannes wie das sprichwörtliche rote Tuch. Ihren Kindern erzählt sie nur die schlimmsten Geschichten über den leiblichen Vater und macht ihnen Angst, dass er sie in seine ägyptische Heimat entführen könnte. Das Amtsgericht übertrug die elterliche Sorge für die Kinder der Mutter und erlaubte dem Vater Kontakt mit seinen Kindern nur unter der beschützenden Mitwirkung des Kinderschutzbundes. Begründung: Die Trennungs-Auseinandersetzung sei in so ungewöhnlich feindseliger Intensität geführt worden, dass es bei unbegleiteten Kontakten zu weiteren massiven Auseinandersetzungen kommen würde. Wahrscheinlich habe der Vater seine Frau bis zur Trennung auch misshandelt, so dass er unbeobachtet womöglich auch den Kindern gegenüber körperliche Gewalt anwenden könnte. Ein Umgangsrecht mit den Kindern "unter Aufsicht und gefängnisähnlichen Bedingungen" lehnte der Mann jedoch "aus Rücksicht auf die Kinder" ab.

Das Jugendamt befürwortete daraufhin die von der Mutter beantragte Namensänderung; dieser Schritt erscheine zum Wohl der Kinder erforderlich. Als die Ordnungsbehörde daraufhin den Namen der Kinder änderte, klagte der Vater vor dem Verwaltungsgericht. Die Richter stellten jedoch fest, dass hier ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege. Der Mann habe nichts versucht, um Kontakt mit seinen Kindern zu haben. Die Tochter, die bei der Trennung der Eltern nur wenige Monate alt gewesen sei, habe daher an den Vater keinerlei Erinnerung; der Sohn nur solche, die mit Gewalttätigkeiten des Vaters verbunden seien. Unter diesen Umständen stelle die Namensverschiedenheit zur Mutter eine Belastung für die Kinder dar.

In der Berufungsverhandlung ließ der 5. VGH-Senat die Geschwister durch einen Psychologen begutachten. Dann stellte das Gericht fest, dass zwar "Scheidungshalbwaisen" in gewissem Umfang mit den Scheidungs-Problemen ihrer Eltern - "so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit" - leben lernen müssten. In diesem ungewöhnlichen Fall würden die Kinder jedoch spüren, dass der Name des Vaters, der zugleich der ihre sei, bei der Mutter ein extremes Unbehagen auslöse. Dadurch gerieten die Geschwister so stark unter Druck, dass ihre Entwicklung gefährdet sei. Dabei verschlossen die Richter keineswegs die Augen vor der Realität, dass das ausgeprägt negative Vaterbild der Geschwister und die Belastung durch die Namensverschiedenheit zur Mutter im Wesentlichen durch diese "fremdinduziert" sein dürfte. Doch der Vater trage durch den Scheidungskampf Mitverantwortung. Zudem habe er seit Jahren keine Beziehung zu den Kindern und versuche gar nicht, der Entfremdung entgegenzuwirken.


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