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Schriftform der Kündigung

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Kanzlei Meier

Beiträge: 64

New PostErstellt: 14.07.05, 17:45  Betreff: Ankündigung: Schriftform der Kündigung  drucken  weiterempfehlen

Die Vertretung des Kündigungsberechtigten muss auf Schreiben zum Ausdruck kommen (BAG, Urteil vom 21.4.2005, Az. 2 AZR 162/04)
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
So entschied das Bundesarbeitsgericht im folgenden Fall:
Die klagende Arbeitnehmerin war seit dem 1.11.2001 bei der in Form einer GbR betriebenen Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte als Zahntechnikerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.4.2002 erhielt sie eine Kündigung zum 10.5.2002. Das Kündigungsschreiben war nur von zwei Zahnärzten unterschrieben. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Am 30.9.2002 kündigte die Arbeitnehmerin dann von sich aus. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam und macht Zahlungsansprüche geltend.
Ihre Einschätzung wurde vom Bundesarbeitsgericht mit folgender Begründung geteilt: Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.



Haftungsausschluss: Der Inhalt des TIP aus HIP ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Vor geschäftlichen Entscheidungen bitten wir Sie, sich mit ihrem rechtlichen Berater in Verbindung zu setzen.
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