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Tante Frieda
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New PostErstellt: 10.01.11, 14:53     Betreff: Re: Realitaet? Pluenderung der privaten Altersersparnisse?

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    Zitat: Tschicki
    Gibt es schon Einschraenkungen?
Es gibt für alles ein Für und Wider. Ich beziehe mich z.B. auf die Wegzugsbesteuerung, bzw. das Außensteuergesetz überhaupt.
    Zitat: Wikipedia(http://de.wikipedia.org/wiki/Außensteuergesetz)
    Eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und eine juristische Person (z. B. eine GmbH oder AG) mit dem Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung im Inland sind nach dem deutschen Steuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig, d. h. sie unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweit erzielten Einkommen der deutschen Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer.
    Diese Personen können ihre deutsche Besteuerung mindern, indem sie
    • ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz/Ort der Geschäftsleitung ins Ausland verlegen, um somit aus der unbeschränkten Steuerpflicht auszuscheiden. Dies wird oft auch als Steuerflucht bezeichnet, wie im Falle vieler prominenter Sportler.
    • Rechtsträger (z. B. Gesellschaften, Stiftungen) im Ausland gründen oder erwerben und auf diese Rechtsträger Einkommen und Vermögen verlagern, um es von der inländischen Besteuerung abzuschirmen.
    Diese Steuervermeidung ist legal, sie ist damit insbesondere abzugrenzen von der Steuerhinterziehung (Straftatbestand, § 370 Abgabenordnung), deren charakteristisches Merkmal eine Täuschung oder ein Verschweigen in Bezug auf steuerlich relevante Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden ist und die mit dem AStG unmittelbar nichts zu tun hat.

    Gleichwohl ist diese Steuervermeidung aus fiskalischer Sicht unerwünscht, weshalb sie durch das AStG verhindert bzw. erschwert werden soll.

    Zitat: Wikipedia(http://de.wikipedia.org/wiki/Wegzugsbesteuerung)
    Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes geregelt. Sofern eine natürliche Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen (bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2006 inländische Anteile) an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den vergangenen fünf Jahren zu mindestens 1% beteiligt war bzw. ist (s. § 17 EStG) besteuert, soweit er  im Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile hält. Da kein Verkauf stattgefunden hat, gilt als Veräußerungspreis der gemeine Wert (in etwa der Marktwert) der Anteile zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels.
    Zitat: Wikipedia
    §§ 2 bis 5 AStG

     Wie bereits einführend erläutert, kann eine natürliche Person durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in das Ausland aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht (d. h. der Steuerpflicht auf ihr Welteinkommen) ausscheiden. Sie unterliegt danach nur noch der sogenannten beschränkten Steuerpflicht, d. h. es werden nur noch Einkünfte mit einem besonderen Inlandsbezug (z. B. Gewinne eines Betriebs im Inland, Mieten aus inländischen Immobilien) von der deutschen Besteuerung erfasst.

    Um den Anreiz hierfür zu verringern, postuliert § 2 AStG bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wohnsitzverlagerung in das Ausland eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht, wenn folgende (hier etwas vereinfacht dargestellte) Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

    • Wohnsitzverlagerung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuerland)
    • Der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig (Anmerkung: bemerkenswerterweise wird hier an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, was im deutschen Steuerrecht sonst praktisch nie der Fall ist)
    • Der Steuerpflichtige hat nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.
    Sind diese Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, so unterliegen für einen Zeitraum von zehn Jahren zusätzlich zur beschränkten Steuerpflicht weitere Einkünfte der deutschen Einkommensteuer, soweit dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird.
    Hierunter fallen z. B. Zinsen auf Guthaben bei inländischen Banken, die ansonsten bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen würden.
Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass Deutschland jede Art von Flucht gestattet außer der aus steuerlichen Gründen. Die Gesetzgebung hebt sämtliche Steuervorteile von Steueroasen auf. Bezüglich der Renten ist das z.B. im DBA mit Uruguay auch geregelt. Abhauen aus steuerlichen Gründen ist nur dann interessant, wenn das Geld noch nicht in Deutschland verdient wurde.
Für alle anderen gilt: Wer geht sollte es als Entscheidung des Herzens sehen, wo Geld keine Rolle spielt.


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