Artikel 30
1. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren,
stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen
Schriftstücke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunität
ausdrücklich aufhebt
Sammle deine hellen Stunden ein und verwahre sie fuer die dunkle Zeit (von Ursula Dette - aus "Perlen der Hoffnung"