Erstellt: 17.01.06, 08:40 Betreff: "Haftungsrelevante Pflichten von Sportlehrern, Trainern und Übungsleiterndruckenweiterempfehlen
SportSAX-Serie Sportrecht
Schadens- und Versicherungsrecht - Aufsichtspflichtverletzungen: "Haftungsrelevante Pflichten von Sportlehrern, Trainern und Übungsleitern" Zu den Rubriken:
Schadens- und Versicherungsrecht Aufsichtspflichtverletzungen Besprechung: Haftungsrelevante Pflichten von Sportlehrern, Trainern und Übungsleitern
Welcher Spieler mag schon seinen Trainer, wenn er dieselbe Übung zum x-ten mal wiederholen muss? Auf der anderen Seite jedoch genießt jeder Trainer, Sportlehrer und Übungsleiter ein sehr großes Ansehen. Schließlich haben diese Personen ihre hohe Fachkompetenz schon oft unter Beweis gestellt. Aber was passiert nun, wenn der Trainer aufgrund eines Fehlers den Schüler oder Übenden einen Schaden zufügt? Für welche Fehler der eigene Trainer haftet, will der folgende Beitrag erläutern.
HAFTUNGSRELEVANTE PFLICHTEN VON SPORTLEHRERN, TRAINERN UND ÜBUNGSLEITERN
Einleitung:
Ein Großteil der Nachwuchs- und Trainingsarbeiten in den Vereinen erfolgt nach wie vor auf ehrenamtlicher Basis von Übungsleitern. Darüber hinaus nehmen jedoch vor allem Individualsportler gern Trainingsstunden von professionellen Trainern in Anspruch. In letzter Zeit war darüber hinaus verstärkt zu beobachten, dass Trainer auch als angestellte Trainer in privaten Sportschulen oder in Touristikunternehmen Ihre Dienste anboten.
Wie fast überall im Bereich der sportlichen Betätigung kann es auch während solcher Trainingsstunden zu Beeinträchtigungen und gar Schäden kommen. Im Falle eines solchen Zwischenfalles fragt sich der Trainierte, ob an diesem Zwischenfall nicht vielleicht der Trainer bzw. Übungsleiter schuld hatte. Häufig ist unklar, ob der Schüler für eine solche Beeinträchtigung selbst einzustehen hat oder ob er den Trainer aufgrund Aufsichtspflichtverletzung oder andere Pflichtverletzungen machen kann. Immer wieder stellt man fest, dass weder Sportlehrer noch die Trainierten Kenntnis von haftungsrelevanten Pflichten einer solchen Zusammenkunft besitzen.
Was sind haftungsrelevante Pflichten?
Regelmäßig liegt der Inanspruchnahme eines Trainers oder eines Übungsleiters eine vertragliche Absprache zugrunde; sei dies auch nur mündlich geschehen. Insofern genügt bereits, dass man sich über den Umfang der Tätigkeit und den Gegenwert der Trainerleistung einig ist. Doch gerade wenn ein Verein seinen Mitgliedern ein Gruppentraining anbietet, dass den Übenden nicht zur Teilnahme oder gar zur Bezahlung für eine erfolgte Teilnahme verpflichtet, ist eine solche Einordnung fraglich. Hierbei kommt ein sogenanntes unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis in Betracht, dass dem Übungsleiter weit aus geringere Pflichten auferlegt. Der anbietende Sportlehrer haftet insoweit nicht aus Vertrag. Eine Haftung des Trainers scheidet daher sehr häufig aus.
Die Abgrenzung zwischen einem verbindlichen Trainervertrag und einem unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnis ist jedoch zugunsten des rechtsverbindlichen Trainervertrages zu ziehen. Ein Trainervertrag liegt dann vor, wenn der Sportlehrer aus seiner Sicht davon ausgehen muss, dass sich der Schüler ihm anvertraut, da er insofern aufgrund fehlender Sportartkenntnisse auf die Kompetenzen des Übungsleiters angewiesen ist. Dies bedeutet also, dass wenn der Schüler zu einem vom Verein angebotenen Gruppentraining erscheint, regelmäßig ein rechtsverbindlicher Trainervertrag zu dem Trainer begründet wird.
Abgesehen von seiner Dienstleistungspflicht unterliegt der Trainer weiteren sogenannten vertraglichen Nebenpflichten. Er ist nicht nur zur Anleitung und Übungserteilung verpflichtet, sondern ihn treffen auch diverse Schutzpflichten. Den Trainer trifft insbesondere eine Informations- und Instruktionspflicht. Dies bedeutet, dass er den Schülern vor Beginn des Trainings auf das jeweilige Risiko in der Sportart hinweist und entsprechende Verhaltensweisen lehrt. Daneben trifft ihn auch noch eine sogenannte Warn- und Fürsorgepflicht.
Den Umfang dieser Pflichten legt die Rechtsprechung anhand allgemeiner Haftungsgrundsätze, Vereins- und Verbandssatzungen, möglicher Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder Spielordnungen fest. Nachfolgend sollen einige Beispiele aus der Rechtsprechung einen ersten Einblick geben.
Vorab ist darauf zu verweisen, dass nachfolgende Darstellung lediglich für private Sportlehrer und Trainer angreift. Diese Grundsätze können nicht für Sportlehrer öffentlicher Schulen oder für sonstige Pflichtverletzung öffentlicher Sportbetriebe geltend gemacht werden. Diese bleiben einer eigenen Darstellung vorbehalten.
Fürsorgepflichten:
Der Trainer ist verpflichtet, den Schülern während des Unterrichtes von Gefahren fern zu halten und den Schüler mit dem Training nicht zu überfordern
Nach einer Entscheidung des OLG Köln (VersR 1983, Seite 929), bemisst sich diese Fürsorgepflicht nach der Verletzungsgefährlichkeit des Sports. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Karatelehrer den Übenden eine schwierige Selbstverteidigungsübung trainieren lassen, bei der er sich verletzte. Der Lehrer hatte vorher jedoch weder Erklärungen noch Vorbereitungs- und Sicherheitsmaßnahmen erteilt. Das Gericht urteilte, dass der Sportlehrer damit seine Pflicht zur Errichtung von Sicherheitsvorkehrungen schuldhaft verletzt hat mit der Folge, dass er dem Schüler zum Schadensersatz verpflichtet war. Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass der Sportlehrer verpflichtet wird, mögliche Fehlreaktionen des Schülers bei der Beurteilung einzuplanen. Das bedeutet, dass der Sportlehrer regelmäßig höhere Sicherheitsvorkehrungen treffen sollte, wie sie sich ihm bei einer unbefangenen Beurteilung stellen würden.
In einer ähnlichen Entscheidung hat der BGH erkannt, dass der Übungsleiter auch für die Inanspruchnahme eines ungenügenden Gehilfen haftet (VersR 1958, Seite 705). Insofern hat der Übungsleiter insbesondere darauf zu achten, dass die ausgewählten Hilfspersonen den übertragenen Aufgaben gewachsen sind. In einer anderen erwähnenswerten Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (NJW 1963, Seite 277) entschieden, dass der Sportlehrer die Übungen so auszuwählen hat, dass sie die Schüler nicht überfordern. In dem dortigen Fall wurde eine Hindernisstrecke aufgestellt, bei denen die Schüler bis zu 74 cm hohe Hindernisse überspringen mussten. Mangels hinreichender Konstitution und Ausdauer war es einer Schülerin jedoch nicht gelungen, die Hindernisse zu überwinden. Trotz eigener Bedenken überschätzte die Schülerin ihre eigenen Fähigkeiten und versuchte die Überwindung des Hindernisses mit der Folge, dass sie stürzte und sich den Arm brach. Eine Haftung wurde dem Grunde nach bejaht, da der Sportlehrer einfache Fehleinschätzungen des Schülers einzuplanen hat. Ihm obliegt es, genügende Hilfs- und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit der Schüler seine Übung ohne erhöhte Verletzungsgefahr durchführen kann. Sind solche Hilfs- und Sicherungsmaßnahmen nicht möglich, so hat der Sportlehrer zu veranlassen, dass der Schüler an dieser Übung nicht teilnimmt.
Es lässt sich also beobachten, dass der Umfang der Schutzverpflichtungen des Sportlehrers maßgeblich von den Eigenheiten der jeweiligen Schüler abhängen. So sollte der Sportlehrer beispielsweise auf ausreichende Pausen achten, damit der Schüler nicht zum Ende der Sportstunde mangels hinreichender Konstitution oder Kondition den Anforderungen nicht mehr gerecht wird und sich einem erhöhten Schadensrisiko aussetzt.
Aufsichtspflicht:
Die allgemeine Aufsichtspflicht besteht in der allgemeinen fortlaufenden Überwachung des Beaufsichtigenden. Der Umfang dieser Aufsichtspflicht bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Allerdings ist die allgemeine Tendenz zu beobachten, dass die Rechtsprechung vom Übungsleiter ein hohes Maß an Sorgfalt und Aufmerksamkeit. verlangt So hat bereits der BGH (VersR 1958, Seite 705) festgestellt, dass der Übungsleiter verpflichtet ist, während der Übung den Übenden ständig im Auge zu behalten und den Ablauf der Übung zu überwachen. In diesem Zusammenhang sei bereits auf die oft entschiedenen tödlichen Schwimmunfälle verwiesen. Die Rechtsprechung verlangt insofern vom Trainer eine sehr weitgehende und stetige Pflichterfüllung. Für den Fall, dass aufgrund einer mangelnden Aufsicht der Schüler ertrinkt, haftet der aufsichtspflichtige Trainer regelmäßig.
Nach alledem lässt sich also feststellen, dass den Trainer bzw. Übungsleiter sehr weitgehende Schutz- und Aufsichtspflichten treffen, deren Verletzung zu sehr weit reichenden Haftungsfolgen führen kann.
Welchen Umfang die jeweiligen Pflichten haben, bestimmt sich entscheidend nach der jeweiligen Sportart. Ohne auf die einzelnen Besonderheiten in diesem Zusammenhang eingehen zu wollen, lässt sich jedoch folgendes feststellen: Je gefahranfälliger eine Sportart ist oder je größer ein möglicher Schaden sein kann, um so größer sind die den Sportler treffenden Verkehrspflichten. So ist etwa ein Fallschirmlehrer verpflichtet, den Schüler umfangreich über sämtliche mögliche Gefahren aufzuklären (vgl. OLG Nürnberg, SpuRt 1995, 274). Dem gegenüber treffen beispielsweise den Fußballtrainer weit weniger strenge Anforderungen, da das Schadensrisiko und die Fahrgeneigtheit der Sportart unter den des Fallschirmspringens ist.
Kommt eine Haftungsbegrenzung in Betracht?
Die Rechtsprechung nimmt insbesondere für sogenannte Kampfsportarten, d.h. Sportarten, bei denen Sportler in körperlichen Kontakt treten, bzw. bei gefahrgeneigten Sportarten wie etwa Fallschirmspringen an, dass der Sportler in geringfügige Regelverstöße einwilligt und hierauf beruhende Verletzung ersatzlos hinzunehmen hat. Allerdings verneint die Rechtsprechung dies für den Fall, dass der Übungsleiter einen groben Pflichtenverstoß begeht (OLG Köln aaO.). Dann scheidet eine Einwilligung in die Verletzung aus.
Regelmäßig werden zwar in Trainerverträgen keine Haftungsausschlussklauseln vereinbart. Soweit dies jedoch erfolgt ist, stellen sich solche Klauseln sehr oft als unwirksam heraus (vgl. etwa OLG Koblenz in NJW-RR 2002, 1252). Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.
Nicht zu verschweigen ist schließlich, dass die Rechtsprechung dem geschädigten Sportler ein Mitverschulden für den Fall anlastet, dass der Schaden auch auf seine Fehlreaktion und nicht ausschließlich auf das Fehlverhalten des Sportlehrers zurückzuführen ist. In dem eingangs beschrieben Haftungsfall des Karatelehrers wurde dem Schüler ein erhebliches Mitverschulden angelastet, da er falsch reagiert hatte (OLG Köln, VersR 1983, 929). Auch darf der Übende nicht jedes Risiko einer Übung eingehen. Gleichfalls hat er sich, wie auch der Sportlehrer, vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte und -geräte zu überzeugen, soweit er Einblick und Verständnis hat. Anderenfalls kann ein möglicher Haftungsanspruch teilweise wieder entfallen.
Fazit:
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Schädiger im Haftungsfalle für sämtliche Beeinträchtigungen einzustehen hat. Oftmals trübt eine streitige Auseinandersetzung das Trainer-Schüler-Verhältnis oder beendet es sogar. Wer jedoch zugunsten eines intakten Trainer-Schüler-Verhältnis auf seine Rechte verzichtet, sollte sich der weitreichenden Folgen bewusst sein. Insofern möchten wir auf den Eingangsartikel von letzter Woche verweisen, in dem bereits einige mögliche, zunächst nicht absehbare Schadensarten aufgezeigt worden sind.
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die
Ausbringung eines Links die Inhalte der verlinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur
dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Für alle Links gilt: Der Administrator
dieser Seite erklärt ausdrücklich, dass er keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der verlinkten Seiten hat.
Deshalb distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seiten in meinem Forum und mache mir
diese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle in meinem Forum angezeigten Links und für alle
Inhalte der Seiten, zu denen die bei uns eingefügten Banner und Links führen.