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Erstellt: 25.11.11, 09:42 Betreff: Zwangsvollstreckung (Hauptstraße 16, Gebäude- und Freifläche) |
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Amtsgericht Bayreuth 95444 Bayreuth, 11. 11. 2011 Vollstreckungsgericht Gz.: K 136/09 Terminsbestimmung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll der nachstehend bezeichnete Grundbesitz am Mittwoch, 18. Januar 2012, 11.00 Uhr im Sitzungssaal E.520 des Amtsgerichts Bayreuth, Friedrichstraße 18, versteigert werden. Versteigerungsobjekt: Das im Grundbuch des Amtsgerichts Bayreuth von Waischenfeld Blatt 1620 eingetragene Grundstück Flst. 319 Hauptstraße 16, Gebäude- und Freifläche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zu 365 m2 1/1 Gemeinderecht (lt. Gutachten: Wohn- und Geschäftshaus mit leerstehender Gewerbeeinheit im EG als ehemaliger Bäckerei mit einem Verkaufsraum, Backstuben und Nebenräumen, teilweise auch im Keller und jeweils eineWohnung inOGund DG und Holzschuppen) Der Versteigerungsvermerk ist am 25. 06. 2009 in das Grundbuch eingetragen worden. Rechte die zur Zeit der Eintragung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 ZVG: 100.000,00 EUR. Bieter haben in der Regel 10%des Verkehrswertes als Sicherheit zu leisten. Im Termin vom 03. 08. 2011 wurde der Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
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