Deutsche Rechtsprechung (Aktenzeichen: keine Ahnung): Selbstständiger Zahnarzt verkauft Harley, der Käufer hatte damit später einen Motorschaden. Eigentlich war es ein Privatverkauf, also ohne Gewährleistung. Allerdings konnte nachgewiesen werden, daß es eine "Praxis-Harley" war. So war der Zahnarzt zur Gewährleistung (1 Jahr lang!!!) verpflichtet worden, war´n teuer Spaß für den Zahnarzt.
Heißt für dich: Verkauft dir der Motorrädhändler die FJ fahrbereit und die Maschine ist über seine Bücher gelaufen, hast du automatisch Gewährleistungsrecht. (Wobei dies wohl wieder langwierig einzuklagen wäre.) Der Händler ist nur fein raus, wenn die Maschine wirklich in den Export geht oder er sie dir nicht fahrbereit als "defektes Motorrad für Bastler" verkauft.
Also zur Abholung nen Zeugen und ein Kurzzeitkennzeichen mitnehmen und mit der Dicken nach Hause fahren. Dann kann im Kaufvertrag (fast) stehen was will. Du solltest im Schadensfall Gewährleistung bekommen, aber sicher nur auf dem Klageweg.
MfG
BZ