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Liebe Simone,
wie versprochen, hier nun mein Statement. Ich meine, grundsätzlich muß man sich darüber klar werden, was man will und wie man das erreichen kann und -will.
Wenn es Deinem Mann und Dir wichtig ist, sehr straight mit alledem, insbesondere mit dem nunmehr vorliegenden Umgangsboykott umzugehen und er bereit ist (und Du bereit bist das mit ihm zu tragen) einen wirklich harten Kurs zu fahren, dann steht dazu unser Strafgesetzbuch zur Verfügung.
Daß Kindesentzug auch bei Umgangsboykott gegeben ist, kapieren zunehmend auch die Gerichte und es gibt auch hierzu ein sehr aktuelles Urteil des (ich glaube-) Hamburger OLG, Meik B. weiß hierzu mehr, er hat auch auf der Väterseite vor einigen Tagen darüber berichtet. § 235 StGB beschreibt sehr deutlich den Kindesentzug, dabei, und das ist wichtig zu wissen, übersehen Staatsanwälte oft, daß das Gesetz keine Differenzierung macht, WER den Eltern ein minderjähriges Kind entzieht.
Das bedeutet in der Konsequenz, daß Väter die versuchen, ihren Exen des Kindesentzugs wegen strafrechtlich verfolgen zu lassen, oft von den Staatsanwaltschaften abgewiesen werden, also gar nicht erst dazu kommen, Strafantrag zu stellen, oder aber derartige Verfahren gar nicht erst eröffnet werden, bzw. dann sehr zügig, eingestellt werden.
Es bedeutet aber nicht, und bei Euch scheint mir der Fall doch sehr eindeutig (auch für Staatsanwälte verständlich) auch in seiner Kausalität zu dem väterlichen Antrag stehend, nachweisbar zu sein, daß so eine Nummer grundsätzlich wie das Hornberger Schießen ausgeht.
Ich würde Anzeige erstatten, nebst Starfantrags.
Grüße Ricki