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URL: http://www.tagesspiegel.de/politik/;art771,2598354
Bekommen Familien Geld zurück? Bundesländer besteuerten Elterngeld unterschiedlich
Antje Sirleschtov
22.8.2008 0:00 Uhr
Berlin - Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld bezogen haben, können unter Umständen auf eine Rückerstattung von Steuern aus dem Jahr 2007 hoffen. Der Grund dafür ist die unterschiedliche Praxis der Bundesländer bei der Besteuerung des Elterngeldes, die jetzt erst aufgefallen und im September – vielleicht zugunsten der Eltern – vereinheitlicht werden soll. Dabei könnte es zu einer Rückzahlung von Steuern in fast allen Bundesländern kommen.
Weil es das einkommensabhängige Elterngeld erst seit 2007 gibt und nun zahlreiche Steuerbescheide für das letzte Jahr vorliegen, ist erst jetzt aufgefallen, dass die sächsischen Finanzämter einen Teil des Elterngeldes nicht besteuern, während andere Bundesländer dies tun. Konkret geht es um den sogenannten Sockelbetrag von 300 Euro im Monat, den jeder, der nach dem 1. Januar 2007 ein Kind bekommen hat, einkommensunabhängig erhält. Für diesen Sockelbetrag müssen sächsische Eltern keine Steuern zahlen, während dies die Eltern im übrigen Bundesgebiet tun müssen.
Dass es zu dieser unterschiedlichen Praxis kam, erklärte ein Sprecher des sächsischen Finanzministeriums am Donnerstag damit, dass die Vereinbarung der Bundesländer über die Auslegung des Gesetzes im vergangenen Jahr von Sachsen offenbar anders verstanden wurde, als etwa von Hessen. Über eine Vereinheitlichung soll nun auf Fachebene am 10. September mit allen Bundesländer gesprochen werden. Möglicherweise werde die Angelegenheit jedoch schon Thema bei der Finanzministerkonferenz am 4. September. Es gebe bereits Signale, hieß es im Dresdner Finanzministerium, dass sich beim Ministertreffen auch andere dem sächsischen Verfahren anschließen könnten. Der Bund jedenfalls bestand am Donnerstag darauf, dass das gesamte Elterngeld steuerlich „wie vorgeschrieben“ behandelt wird.
Streng genommen ist das Elterngeld überhaupt nicht steuerpflichtig. Allerdings holt sich der Fiskus über einen Trick einen Teil des Geldes von den Eltern zurück. Und zwar über den „Progressionsvorbehalt“ des Paragrafen 32 im Einkommensteuergesetz. Dieser regelt, dass einige Einkommensbereiche – unter anderem Krankengeld, Insolvenzgeld, aber auch Elterngeld – zwar steuerfrei sind, allerdings den Steuertarif der übrigen Einkommen erhöhen, also steuererhöhend wirken.
Praktisch funktioniert das so: Ein Ehemann verdient beispielsweise 40 000 Euro im Jahr, seine Frau 25 000 Euro. Sie erhält nach der Geburt gut 800 Euro Elterngeld (9600 Euro im Jahr, bei 12 Monaten). Dieses Elterngeld wird bei der Besteuerung zum Einkommen des Ehemannes addiert und der gemeinsame prozentuale Steuertarif errechnet. Mit diesem Prozentsatz wird dann allerdings nur das Ehemann-Einkommen besteuert. Faktisch (also netto) büßt die Familie damit rund 13 Prozent der 800 Euro Elterngeld ein. In Sachsen werden allerdings nur 500 statt der 800 Euro progressionsfördernd berechnet, weil man dort den einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 300 Euro nicht als Einkommen betrachtet sondern als komplett steuerfreie Sozialleistung. Antje Sirleschtov
(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 22.08.2008)